Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.58
URTEIL
vom 20. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o B____, [...]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Januar 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Zwischenentscheid betreffend Abweisung
des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent),
geboren am [...], reiste am [...] 1991 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom
30. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt dessen Niederlassungsbewilligung
und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Er wurde verpflichtet,
die Schweiz und den Schengenraum nach Verbüssung des Strafvollzugs zu
verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am
22. Januar 2016 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte
die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels. Diesen Antrag wies das JSD mit Zwischenentscheid vom
28. Januar 2016 ab.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Wiederherstellung der mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober
2015 entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Er beantragt, den Ausgang
des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. März 2016
wurde dem Rekurrenten gestattet, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung
vom 4. April 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 27. April 2016 repliziert und mit Eingabe vom 2.
Mai 2016 ein Novum eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD. Gemäss § 10 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur
dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in: BJM
2005, S. 277, 281 f.; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484). Dem
entspricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit.
a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches gilt für die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2014.124 vom
7. Juli 2014 E. 1.1, VD.2014.212 vom 16. März 2015
E. 1.1, VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 1.1).
1.2 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den
§§ 10 ff. VRPG und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist deshalb
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
des § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den
willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler
VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 1.3).
1.4 Vorsorgliche
Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage. Abzuwägen ist, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung des
Entzuges der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung
nahelegen, wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Der
zuständigen Behörde steht dabei entsprechend der Natur der Sache ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen. Sie kann sich
vielmehr mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf
bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittel (positiv oder negativ) eindeutig sind
(BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149
- 2.2 S. 155; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014
- 1.3, VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.2).
1.5 Der
Rekurrent hat mit Eingabe vom 2. Mai 2016 ein Schreiben seiner Lebensgefährtin und
damit ein Novum eingereicht. Die Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung des
befristeten Aufenthalts während der Dauer des Rekursverfahrens beurteilt sich
aufgrund von Art. 110 BGG nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 1.2,
VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 1.2). Das eingelegte
Novum ist daher zuzulassen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sollen Ausländerinnen und Ausländer, die
sich in der Schweiz ein Domizil eingerichtet haben und Beziehungen pflegen,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht – gegebenenfalls bloss
vorübergehend – gezwungen werden, ihre Verwurzelung aufzugeben und sich vor
eine ungewisse Zukunft gestellt sehen, solange eine gewisse Chance auf
Zulässigkeit des Verbleibens besteht (BGer 2C_304/2010 vom 16. Juli
2010 E. 2.3, 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.1; vgl. auch Merkli, Vorsorgliche
Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416, 426). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ausländische
Person einer geregelten Arbeit nachgeht, über einen eigenen Haushalt verfügt,
in der Schweiz aufgewachsen ist, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit darstellt oder wenn eingeschulte Kinder mitbetroffen sind.
Vorbehalten bleiben jedoch an Rechtsmissbrauch grenzende Fälle (z.B.
wiederholte Wiedererwägungsverfahren ohne Erfolgsaussichten) und Verfahren von
Ausländern, die eine erhebliche Gefahr darstellen oder die in keiner Weise
integriert sind (Merkli, a.a.O., S.
426). Demgegenüber ist eine Wegweisung unter anderem dann sofort vollstreckbar,
wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt oder konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will (vgl. Art. 64d Abs. 2 lit. a und b des
Ausländergesetzes [AuG]; SR 142.20).
3.1 Der
Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September
2014 wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober
Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen Führens eines Fahrzeugs ohne
Führerausweis zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten
und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagesätzen à CHF 30.– verurteilt.
Dies wird vom Rekurrenten zu Recht nicht bestritten. Strittig ist allein die
Verhältnismässigkeit einer Wegweisung und ihres sofortigen Vollzugs. Der
Rekurrent macht aufgrund seiner Biographie einen Härtefall geltend.
3.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass sich der Rekurrent in der Schweiz bis
jetzt nicht wohl verhalten habe. Er sei schon früh nach seiner Einreise mit dem
hier geltenden Recht in Konflikt geraten. Dabei habe er seines deliktischen
Verhaltens wegen zu immer höheren Strafen verurteilt werden müssen. Davon habe
er sich weder durch frühere Verurteilungen, die Androhung seiner Ausweisung im
Jahr 1999, noch durch laufende Strafverfahren oder eine Probezeit abhalten
lassen. Die letzte Verurteilung sei wegen Betäubungsmitteldelikten erfolgt. Aufgrund
seiner kriminellen Laufbahn müsse daher von einem hohen Rückfallrisiko
ausgegangen werden. Dieses komme auch im Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 17. September 2014 zum Ausdruck, in welchem die
Probezeit unüblich lang auf vier Jahre festgelegt worden sei. Schliesslich
laufe erneut ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Begehung weiterer
Betäubungsmitteldelikte.
3.3 Aufgrund
dieser strafrechtlichen Verfehlungen, der bestehenden Rückfallgefahr und des Umstands,
dass im Zusammenhang mit Drogendelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko
nicht hingenommen werden müsse, sei das sicherheitspolizeiliche- und
öffentliche Interesse an seiner sofortigen Wegweisung augenfällig. Dieses werde
von seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwogen. Er
halte sich zwar schon lange in der Schweiz auf, es sei ihm aber nicht gelungen,
sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er gehe zwar
einer Erwerbstätigkeit nach und spreche die hiesige Sprache. Seine Integration
sei aber aufgrund seiner wiederholten und langjährigen Straffälligkeit und
seiner Schulden gescheitert. Auch wenn eine Rückkehr nach [...] mit Schwierigkeiten
verbunden sein werde, so spreche er als Muttersprache [...] und werde sich,
auch mit der Hilfe seiner Schwester und seiner Prägung aus den ersten elf
Lebensjahren, wieder in die dortigen Verhältnisse integrieren können.
Schliesslich müsse die Enge der von ihm geltend gemachten Beziehung zu seiner
Mutter in Zweifel gezogen werden, habe diese doch angegeben, ihren Sohn seit
längerer Zeit nicht mehr gesehen zu haben. Nach summarischer Fallbetrachtung
könne schliesslich auch nicht in eindeutiger Weise davon ausgegangen werden,
dass der Rekurs gutgeheissen werde. Deshalb biete es sich nicht an, die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
4.1 Im
Zusammenhang mit der Überprüfung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses ist allein zu prüfen, ob das geltend gemachte Sicherheitsinteresse
bereits während der Dauer des laufenden Verfahrens auch unter Abwägung gegenüber
den entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten eine sofortige
Wegweisung erforderlich macht.
4.2 Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Rekurrent seit seiner 1991 erfolgten
Einreise in die Schweiz regelmässig straffällig geworden ist. Während es sich zunächst
bloss um eine Verurteilung wegen groben Unfugs (1995) und sieben Verurteilungen
wegen Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis
(1997, 2000 und 2002) handelte, wurde er bereits mit Urteil vom 22. September
1999 zu einer Strafe von 18 Monaten Zuchthaus bedingt wegen bandenmässigen Raubs,
mehrfachen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Mit Urteil vom 22. November 2002
folgte eine Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen, sechsmonatigen
Gefängnisstrafe wegen einfacher Körperverletzung, untauglicher versuchter
Hehlerei, Entwendung eines Kleinmotorrads zum Gebrauch, Kleinmotorradfahrens
ohne gültigen Führerausweis und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit
diesem Urteil wurde die Strafe gemäss Urteil vom 22. September 1999 vollziehbar
erklärt. Am 27. Oktober 2004 wurde der Rekurrent zu 35 Tagen Gefängnis bedingt
wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Motorfahrens ohne Führerausweis verurteilt. Am
16. November 2005 folgte eine Strafe von zehn Tagen Gefängnis und einer Busse
wegen Diebstahls. Mit Urteil vom 15. September 2009 wurde der Rekurrent zu
einer Strafe von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse wegen
versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
verschiedener, teilweise mehrfach begangener Verkehrsdelikte sowie des Konsums
von Betäubungsmitteln verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
30. September 2015 wurde der Rekurrent aufgrund des Verkaufs einer
beträchtlichen Menge Marihuana, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe
von 70 Tagessätzen à CHF 100 verurteilt. Gegenwärtig ist wiederum ein Strafverfahren
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig, wobei dem
Rekurrenten vorgeworfen wird, von Februar bis Juni 2015 mehr als vier Kilogramm
Marihuana verkauft zu haben. Hinzu kommen Verurteilungen zu Gefängnisstrafen
vom 19. Juni 2002 sowie 6. und 13. Juni 2005 wegen Strassenverkehrsdelikten.
4.3 Aus
diesen Strafurteilen folgt eine fortwährende Delinquenz und eine grosse
Unbelehrbarkeit des Rekurrenten, der weder durch Untersuchungshaft und
Strafvollzug, noch durch die mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 erfolgte
Androhung seiner Ausweisung von weiterer Straffälligkeit hat abgebracht werden
können. In Bezug auf die Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der
aufschiebenden Wirkung ist aber gleichwohl festzustellen, dass sich die Delinquenz
des Rekurrenten in den letzten zehn Jahren allein noch in Strassenverkehrs- und
Betäubungsmitteldelikten in der Form des Marihuanahandels und -konsums
manifestierte. Dagegen beging der Rekurrent keine Gewalt- oder Vermögensdelikte
mehr. Ohne das öffentliche Interesse an der mittelfristigen Verhinderung derartiger
zukünftiger Straffälligkeit relativieren zu wollen, kommt ihm aufgrund der
betroffenen Rechtsgüter zumindest kurzfristig nicht das gleiche Gewicht zu.
Dies gilt umso mehr, als trotz der bisher unter Beweis gestellten Unbelehrbarkeit,
während der Dauer des nun angehobenen Wegweisungsverfahrens damit gerechnet werden
darf, dass der Rekurrent seine Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz nicht
durch weitere Delinquenz kompromittieren möchte. Dabei darf berücksichtigt
werden, dass die bisher beurteilte und angeklagte Delinquenz des Rekurrenten
vor dem Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom
30. Oktober 2015 datiert.
Neben der
Tatsache, dass sich die Delinquenz des Rekurrenten in den letzten zehn Jahren
allein noch in Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten manifestierte,
ist der positive Schlussbericht der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom
10. Februar 2016 betreffend das Electronic Monitoring, welches erfolgreich
verlaufen ist, zu berücksichtigen. Der Bericht bestätigt einen auf Ruhe und Zurückhaltung
ausgerichteten Lebenswandel und stellt dem Rekurrenten eine sehr gute Prognose
aus. Dazu kommt das positive Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, welcher dem
Rekurrenten gute und zuverlässige Arbeitsleistungen attestiert.
4.4 Dem
öffentlichen Interesse nach Sicherheit steht das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Einerseits darf dabei
berücksichtigt werden, dass die Rückkehr für den seit seinem zwölften
Lebensjahr und mithin seit 25 Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrenten, obwohl
er [...] als Muttersprache spricht, in seine Heimat unbestrittenermassen „mit
Schwierigkeiten verbunden sein wird“. Wie die Vorinstanz erwogen hat, hat der
Rekurrent [...] in den vergangenen 20 Jahren nach eigenen Angaben nicht mehr
besucht. Unklar erscheint, ob der Rekurrent wie von der Vorinstanz
festgestellt, in [...] auf die Hilfe seiner Schwester zurückgreifen könnte.
Dies bestreitet der Rekurrent zwar nicht explizit, aus der eingereichten
Bestätigung seiner Mutter vom 4. Februar 2016 ergibt sich aber, dass mit dieser
seit 20 Jahren kein Kontakt mehr bestehen soll. Demgegenüber ist der Rekurrent
unbestrittenermassen in der Schweiz beruflich gut integriert und verfügt über
eine feste Arbeitsstelle. Im vorliegenden Verfahren hat er mit Schreiben seiner
Lebensgefährtin, Frau B____, auch den Bestand einer partnerschaftlichen
Beziehung und eines beabsichtigten Eheschlusses belegt. Dieser habe bisher
wegen fehlenden Papieren aus der Heimat nicht in die Tat umgesetzt werden
können. Zudem bestätigt die Mutter des Rekurrenten, dass sie entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz in regelmässigem Kontakt zu ihrem Sohn stehe. Er
unterstütze sie bei Haushaltsarbeiten und nehme an den Sonntagen jeweils das
Abendessen mit ihr ein. Wie es sich mit diesen Beziehungen im Einzelnen verhält,
kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu
werden. Im Rahmen der bloss summarischen Prüfung der Verhältnisse kann aber
aufgrund der schriftlichen Bestätigungen darauf abgestellt werden.
4.5 Insgesamt
hat der Rekurrent aufgrund der neueren Entwicklung, insbesondere aufgrund der Beziehung
zu B____ und der sehr guten Prognose der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft,
ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses überwiegt aufgrund
der derzeitigen Sachlage das aktuelle Interesse an seiner sofortigen Wegweisung
aus der Schweiz.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und dem Rekurrenten antragsgemäss zu gestatten
ist, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von ordentlichen Kosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren abzusehen. Grundsätzlich hat der
Rekurrent auch Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich auf dem Beleg
einer partnerschaftlichen Beziehung zu B____ beruht. Dieser wurde erstmals im
vorliegenden Verfahren beigebracht. Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten
lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
zuzusprechen. Da er es unterlassen hat, dem Gericht den Aufwand seines
Vertreters nachzuweisen, ist dieser vom Gericht zu schätzen. Aufgrund der drei
Eingaben erweist sich ein gesamter Aufwand von fünf Stunden zum Überwälzungstarif
von CHF 250.– als angemessen. Dem Rekurrenten ist nach dem Gesagten rund die
Hälfte seiner gestützt auf diese Schätzung ermittelten Vertretungskosten, zuzüglich
8% MWST auf CHF 700.–, also CHF 56.–, zu ersetzen, mithin eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 756.– zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufgehoben und für
den Rekurs vom 22. Januar 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat dem Vertreter des Rekurrenten, lic. iur. […], eine Parteientschädigung von
CHF 756.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.