Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.38
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Juli 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- Oktober 2016
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts als Einzelgericht vom 19. Juli 2016 wurde die über
A____ verfügte Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 11.
Oktober 2016 verlängert. Dagegen hat A____ Beschwerde eingereicht. Er beantragt
seine Entlassung aus der Haft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
in Untersuchungshaft gesetzte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO [EG StPO, SG 257.100]
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Das
Appellationsgericht beurteilt die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer moniert einzig, er sei aus der Haft zu entlassen, da er „die Vorwürfe
nicht getan habe“. Damit macht er sinngemäss geltend, es bestehe kein genügender
Tatverdacht, der die Anordnung der Verlängerung der Untersuchungshaft
rechtfertige.
2.2 Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1
StPO ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein
Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu
einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.3 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen häuslicher Gewalt sowie wegen Vergewaltigung ermittelt.
Gemäss den Aussagen seiner Ehefrau, B_____ , soll er gegen sie seit der
Eheschliessung im Jahr 2005 wiederholt und regelmässig körperliche Gewalt
ausgeübt und sie gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen haben (Einvernahme
der Ehefrau als Auskunftsperson vom 20. Mai 2016). Die den Beschwerdeführer
belastenden Aussagen von B_____ werden gestützt von diversen Arztberichten. So
bestätigt Dr. med. [...], Psychiaterin und Psychotherapeutin FMH, mit Schreiben
vom 25. Mai 2016, dass B_____ von September 2014 bis April 2015 bei ihr in
Behandlung gewesen sei und im Laufe der therapeutischen Sitzungen über
physische und psychische Gewalt sowie Drohungen seitens ihres Ehemannes berichtet
habe. Dem Schreiben beigelegt sind die handschriftlichen Notizen der Ärztin
über die einzelnen Therapiesitzungen. Ähnliches ergibt sich aus einem Schreiben
von Dr. med. [...] an den Hausarzt der Ehefrau, Dr. med. [...], vom 18.
November 2014, in welchem sie diesen über die Problematik der häuslichen Gewalt
informiert. Der Hausarzt bestätigt mit Schreiben vom 17. Mai 2016, dass er B_____
nach Schlägen durch den Beschwerdeführer untersucht und die Verletzungen dokumentiert
habe. Über die gegen B_____ durch den Beschwerdeführer ausgeübte häuslichen
Gewalt berichtet auch das fachärztliche Gutachten des Dr. med. [...],
Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 25. März 2015, welcher im Rahmen einer
Abklärung der Krankenkasse SWICA einen Bericht über B_____ schrieb, nachdem sie
aufgrund psychischer Probleme längere Zeit arbeitsunfähig war. B_____ selbst wiederholte
ihre Anschuldigungen mit ausführlichen Darstellungen einiger prominenter
Übergriffe des Beschwerdeführers an den Konfrontationseinvernahmen vom 14. und
28. Juni 2016. Belastend sind auch die Zeugenaussagen des [...], welcher als Personalverantwortlicher
an der Arbeitsstelle der B_____ ebenfalls von dieser über die stattfindende
häusliche Gewalt informiert worden sei und festgestellt habe, dass eine erste
entsprechende Meldung beim internen Sozialdienst der Arbeitgeberin bereits im
Jahr 2006 erfolgt war (Einvernahme vom 27. Juli 2014). Ebenfalls belastend sind
die Aussagen der Schwester der Ehefrau, [...], welche berichtet, B_____ habe
sich im Laufe ihrer Ehe verändert und die gemeinsame Tochter der Ehegatten
würde noch heute von einem Vorfall häuslicher Gewalt erzählen (Einvernahme vom
27. Juli 2016).
2.4 Damit
ist festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwürfe
sich im Laufe des Verfahrens massiv erhärtet haben und die behauptete
langjährige Misshandlung der Ehefrau seit längerer Zeit auch ihren behandelnden
Ärzten bekannt ist und von diesen umfangreich dokumentiert wurde. Auch das enge
familiäre private Umfeld der B_____ zeigt sich ob der Vorwürfe nicht
überrascht, sondern vermag sie mit eigenen Wahrnehmungen in Einklang zu
bringen. Ebenso informierte B_____ offenbar mehrmals ihre Arbeitgeberin, da sie
aufgrund der Misshandlungen zeitweise nicht arbeitsfähig war. Die notwendige Erhärtung
des anfänglichen Tatverdachts im Laufe der Strafuntersuchung ist damit offensichtlich
gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld seit
Beginn der Strafuntersuchung beteuert und auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
augenscheinlich der Meinung ist, er sei entgegen all der gegen ihn vorliegenden
Beweismittel aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.5 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die für die Anordnung und Verlängerung
einer Untersuchungshaft ebenfalls erforderlichen spezifischen Haftgründe vorhanden
sind. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu
Recht das Vorliegen von Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- sowie
Ausführungsgefahr als gegeben erachtet. Ebenfalls zu Recht weist die Vorinstanz
darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer
die vorliegende Dauer der Untersuchungshaft bei Weitem überschreitenden
Freiheitsstrafe zu rechnen habe und aufgrund der fortgeschrittenen Ermittlungen
mit einer Anklageerhebung in den kommenden Monaten zu rechnen sei, weshalb die
Haftdauer weiterhin verhältnismässig sei. Ebenso weist die Vorinstanz richtigerweise
darauf hin, dass die mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen zur Haft nicht umgesetzt wurden, weshalb die Verlängerung der
Untersuchungshaft als einzig wirksames Mittel zur Verfügung stehe und mildere
Massnahmen nicht möglich seien. Die Untersuchungshaft wurde entsprechend den
Ausführungen zu Recht verlängert und die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).