Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.93
URTEIL
vom 22.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur.
Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 23. November
1974 Berufungskläger
Route Principale 93,
1791 Courtaman Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 21. September 2015
betreffend Übertretung der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. März 2015 wurde A____ der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.–
belegt. Nachdem er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde die
daraufhin angesetzte Gerichtsverhandlung nach Anhörung des A____ zwecks
Einreichung weiterer Unterlagen ausgestellt. Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 21. September 2015 wurde A____ der Übertretung der VZV schuldig
gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ begründet Berufung eingelegt. Er
beantragt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zur Sache befragt und hat er
einen weiteren Beleg eingereicht. Seine nach Beginn der Urteilsberatung dem Gerichtsweibel
übergebenen Unterlagen wurden nicht mehr zu den Akten genommen und der
Berufungskläger auf die verspätete Einreichung hingewiesen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung
der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist
einzutreten (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
2.1 Vorgeworfen
wird dem Berufungskläger, nicht innerhalb von 12 Monaten nach seinem Umzug von
Deutschland in die Schweiz den schweizerischen Führerausweis erworben bzw.
gleichwohl nach Ablauf dieser Frist seinen Personenwagen mit dem Deutschen Kennzeichen
K-FT4612 gelenkt und dabei einzig über den deutschen Führerschein verfügt zu
haben. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass der Berufungskläger seit dem 17.
September 2013 in der Schweiz behördlich angemeldet sei und seinen Wohnsitz
seither unverändert und ohne längere Unterbrüche in der Schweiz habe. Mit den
nach Aussetzen der Verhandlung eingereichten Belegen habe er nicht nachweisen
können, dass er sich innerhalb der zwölf Monate, während welcher er sich um den
Erhalt eines Schweizerischen Führerausweises hätte kümmern müssen, drei Monate
oder länger im Ausland aufgehalten habe.
2.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland
einen schweizerischen Führerausweis, wenn er seit zwölf Monaten in der Schweiz
wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im
Ausland aufgehalten hat. In Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 VZV ist der Verstoss
gegen diese Vorschrift mit einer Busse zu ahnden. Strenger geregelt ist ein entsprechender
Verstoss in Art. 95 Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), wonach
ein solcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zur
Folge hat (s. dazu Bussmann, in:
Basler Kommentar SVG, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 95 N 25;
wohl a. A. Weissenberger,
Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 95 N 5). Da indessen
einzig der Berufungskläger das Strafurteil angefochten hat, ist das Verhältnis
dieser beiden Normen nicht näher zu prüfen, da eine Schlechterstellung des
Berufungsklägers in dieser Verfahrenskonstellation nicht zulässig ist (Verbot
der „reformatio in peius“).
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger macht einerseits geltend, er habe nicht gewusst, dass er seinen
deutschen Führerausweis hätte umschreiben lassen müssen und argumentiert
andererseits, dass er sich in den fraglichen 12 Monaten rund 4 ½ Monate in Berlin,
Deutschland, aufgehalten habe. Zudem ist er offenbar der Überzeugung, dass ihm
diese Busse einzig aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe erteilt wurde. Zum Beweis
seiner Angaben reicht er diverse Belege ein: Flugbestätigungen der Fluggesellschaft
Easy Jet, wonach er am 17. September 2013 von Berlin nach Basel und am 24.
September 2013 von Basel wiederum nach Berlin sowie am 6. Februar 2014 von
Berlin zurück nach Basel geflogen ist, die Bestätigung eines Berliner
Schulungszentrums, wonach er vom 7. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2013 an
Computerkursen teilgenommen hat sowie ein Prüfungszeugnis, ausgestellt in
Berlin am 6. Juni 2013. Auf Grund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass
sich der Berufungskläger in der Zeitspanne von September 2013 bis Februar 2014
tatsächlich vornehmlich in Berlin aufgehalten hat. Den Beweis eines lückenlosen
Aufenthalts von mindestens drei Monaten in Deutschland erbringen sie allerdings
nicht. So erklärte auch der Berufungskläger vor Strafgericht, er habe sich in
der Zeitspanne von September 2013 bis Februar 2014 zweimal in der Schweiz aufgehalten,
um seine Korrespondenz zu erledigen: ein erstes Mal für zwei Wochen sowie ein
zweites Mal für eine Woche (Prot. HV act. 34).
2.3.2 Damit
ist erstellt, dass der Berufungskläger sich in der fraglichen Zeitspanne nie
drei Monate ununterbrochen im Ausland aufhielt. Auch hat er innerhalb der
ersten zwölf Monate nach seinem Umzug in die Schweiz seinen Wohnsitz in
Courtaman, Kanton Freiburg, nie aufgegeben. Der Berufungskläger hätte deshalb
zum Zeitpunkt seiner Anhaltung und Kontrolle am 9. November 2014 bereits einen
schweizerischen Führerausweis erwerben müssen. Dies scheint der Berufungskläger
im Grundsatz zu anerkennen, indem er in seiner Berufungsschrift ausführt, er
sei nur kurze Zeit nach Ablauf dieser Frist auf seine Pflicht, einen
schweizerischen Führerschein erhältlich machen zu müssen, aufmerksam gemacht
worden und sei der Meinung, unter diesen Umständen sei ihm zuerst eine Mahnung
zu erteilen und nicht umgehend eine Busse auszusprechen. Er habe bis zu der
Kontrolle anlässlich seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 9. November
2014 schliesslich gar nicht gewusst, dass ihm eine entsprechende Pflicht
obliege. Der Berufungskläger macht folglich einen Verbotsirrtum im Sinne von
Art. 21 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). geltend. Ein solcher vermag indessen
nicht zu greifen, da er sich als neu in der Schweiz wohnhafter Fahrzeugführer
die notwendige Gesetzeskenntnis anzueignen bzw. sich nach den Vorschriften zu
erkundigen hat, weshalb die Unkenntnis über die anwendbaren rechtlichen Normen
nicht unvermeidbar war (Trechsel/Jean-Richard,
in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [hrsg.], Art. 21 N
7). Dass mit einem Wohnortwechsel in ein anderes Land auch Abklärungen
betreffend die Voraussetzungen betreffend die Berechtigung ein Motorfahrzeug zu
führen notwendig sind, liegt auf der Hand und darf als Allgemeinwissen
unabhängig vom Kulturkreis vorausgesetzt werden. Ohnehin sind im Bereich der
Strassenverkehrsgesetzgebung im Grundsatz alle Zuwiderhandlungen auch bei
fahrlässigem Handeln strafbar (Art. 100 Ziff. 1 erster Satz SVG). Der Berufungskläger
handelte mithin pflichtwidrig unvorsichtig, indem er sich nicht um die
Umschreibung des Führerausweises kümmerte, obwohl er dies hätte tun müssen und
tun können. Das Gesetz sieht diesfalls die Verhängung einer Busse vor (s. oben
Ziff. 2.2) und es besteht kein Anspruch auf Erhalt einer Mahnung bzw. einer
Fristerstreckung. Diese klare Gesetzeslage und deren offensichtlich korrekte Anwendung
lassen auch keinen Rückschluss auf einen rassistischen Hintergrund im
Zusammenhang mit der Bussenerteilung zu. Das angefochtene Urteil erweist sich
damit im Schuldspruch als richtig.
Ist eine
Zuwiderhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als besonders leichter
Fall zu werten, ist von einer Bestrafung der Täterschaft Umgang zu nehmen (s. Art.
100 Ziff. 1 zweiter Satz SVG). Erscheint nach den Umständen eine Strafbefreiung
gerechtfertigt, hat gleichwohl ein Schuldspruch zu erfolgen. Für den Verstoss
ist aber keine Strafe zu verhängen (Giger,
SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 100 N 8). Im vorliegenden Fall
verbrachte der Berufungskläger einen durchaus erheblichen Teil seiner Zeit im
ersten Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz weiterhin an seinem früheren
Wohnort Berlin, Deutschland. Gemäss eigenen Angaben bemühte er sich in dieser
Zeit nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland um eine neue
Anstellung und nahm in Deutschland an Fortbildungskursen teil. Dass ihm unter
diesen Umständen nicht bewusst war, dass er seine Fahrlegitimation der
Schweizer Gesetzgebung anzupassen hat, ist nachvollziehbar, zumal er sein Auto
weiterhin oft auf deutschen Strassen fuhr. Insbesondere aber hat sich der Berufungskläger,
unmittelbar nachdem er auf seinen Regelverstoss aufmerksam gemacht wurde, um
den Erhalt eines Schweizer Führerscheins gekümmert. Ein solcher wurde ihm
nämlich mit Datum vom 21. November 2014 ausgestellt. Dass der Berufungskläger
es folglich tatsächlich aus reinem Unwissen unterlassen hat, sich einen
Schweizer Führerschein ausstellen zu lassen und im Grunde gewillt ist, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist damit offensichtlich. Unter diesen
Umständen ist von einer Bestrafung des Berufungsklägers Abstand zu nehmen.
Unter diesen
Umständen sind dem Berufungskläger keine Kosten für das Berufungsverfahren
aufzuerlegen und ist auch von der Auferlegung einer erstinstanzlichen
Urteilsgebühr abzusehen. Hingegen hat er gleichwohl die Kosten des
Strafverfahrens zu tragen (Giger,
a.a.O., Art. 100 N 8).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Berufungskläger, A____, wird der
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt. Von einer
Bestrafung wird aufgrund eines besonders leichten Falls Umgang genommen,
in Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 i.V.m.
42 Abs. 3bis VZV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
Der Berufungskläger trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 205.30. Es werden keine
erstinstanzliche Urteilsgebühr und keine Kosten für das Berufungsverfahren
erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).