Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.62
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 und vom 4. April 2016
betreffend amtliche Verteidigung
sowie Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die
Privatklägerschaft
Sachverhalt
A____ war am 26.
April 2015 in eine Schlägerei verwickelt, anlässlich derer er verletzt wurde.
Im Polizeirapport vom gleichen Tag wurde er als „Geschädigter 2“ aufgeführt. Im
Laufe der weiteren Ermittlungen wurde er am 17. März 2016 durch die
Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen mit dem Hinweis, dass
gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandels eingeleitet worden sei. Am
23. März 2016 teilte lic. iur. [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass ihn A____
mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und beantragte im gegen diesen
geführten Strafverfahren die amtliche Verteidigung. Überdies erklärte er, dass
sich A____ als Zivilkläger am Strafverfahren gegen die ihm noch unbekannten
Personen, welche ihn am 26. April 2015 geschlagen und getreten hätten,
beteilige und ersuchte um die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm als
Vertreter. Mit Verfügung vom 29. März 2016 bestellte die Staatsanwaltschaft
lic. iur. [...] als amtliche Verteidigung mit Wirkung ab sofort, bewilligte die
Teilnahme an Beweiserhebungen nach Massgabe der Strafprozessordnung und
entsprach dem Antrag auf Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 4. April 2016
gewährte sie überdies die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
mit Wirkung ab 23. März 2016, wies jedoch das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurzeit ab.
Gegen diese
beiden Verfügungen richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____, mit der er
als Beschuldigter im Strafverfahren die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
ab 22. März 2016 sowie als Privatkläger im Verfahren gegen unbekannt die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, dies ebenfalls ab 22. März
2016, beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
wozu der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Stellung genommen hat. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und
§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO];
§ 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Voraussetzung
für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der
Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen
ist. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen,
dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen
Fragen auseinandersetzen müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
die Beschwerde einerseits als Beschuldigter und andererseits als Privatkläger
erhoben. Hinsichtlich beider Rollen ist zu prüfen, ob seine Legitimation
gegeben ist.
1.3 Mit
der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 ist dem Beschwerdeführer
in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die amtliche Verteidigung „per sofort“
bewilligt worden. Der Beschwerdeführer wünscht die Rückwirkung auf das Datum
der Einreichung seines Gesuchs, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch die anwaltlichen Bemühungen, die damit im Zusammenhang stünden, zu
entschädigen seien. Damit macht der Beschwerdeführer einzig ein finanzielles
Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung geltend. Hingegen
behauptet er nicht, dass seine amtliche Verteidigung in irgendeiner Weise eingeschränkt
worden wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter nicht
befugt ist, mittels Beschwerde die Erhöhung des Honorars des amtlichen
Verteidigers zu verlangen (BGE 139 IV 199), ist mit der Bewilligung der
amtlichen Verteidigung per sofort noch gar nicht über das Honorar des amtlichen
Verteidigers entschieden worden. Die Ausführungen in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft, die darauf hindeuten, dass sie die Bemühungen für die
Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vorliegend nicht entschädigen
will, können daran nichts ändern. So steht noch gar nicht fest, ob die
Staatsanwaltschaft überhaupt zum Entscheid über diese Frage zuständig sein
wird. Denn gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des
Verfahrens fest. Käme es folglich im gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren zu einer Anklageerhebung mit Überweisung der Sache an das
Strafgericht, würde auch dieses über die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers befinden. Nur bei Einstellung des Strafverfahrens oder Erlass
eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft wäre diese befugt, den entsprechenden
Entscheid zu treffen. Es würde dannzumal nicht dem Beschwerdeführer, sondern
dem amtlichen Verteidiger selbst die Möglichkeit offenstehen, eine Beschwerde
zu erheben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Es ist deshalb festzuhalten, dass mit der
angefochtenen Verfügung dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung vollumfänglich entsprochen worden ist, weshalb er diesbezüglich
kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung geltend machen kann. Auf
die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 richtet.
1.4 Der
Beschwerdeführer hat als geschädigte Person im Strafverfahren erklärt, eine
Zivilklage einreichen zu wollen, und sich damit als Privatkläger konstituiert
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung
eines Rechtsbeistands ist er in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen.
Hinsichtlich dieser Frage ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Dem
Beschwerdeführer als Privatkläger ist mit Verfügung vom 4. April 2016, welche
die Verfügung vom 29. März 2016 ersetzt hat, die unentgeltliche Rechtspflege
mit Wirkung ab 23. März 2016 gewährt worden. Hingegen ist das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurzeit abgewiesen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat dies damit begründet, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
der zu beurteilende Sachverhalt nicht als besonders komplex erscheine und der Geschädigte
weder minderjährig noch sprachunkundig sei. Es sei ihm zuzumuten, dass er seine
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche
Vertretung geltend mache. Es sei absehbar, dass der unmittelbar eingetretene
Schaden leicht belegt werden könne, sei es durch eine Schätzung oder aber durch
Vorlage von Rechnungen für die Wiedergutmachung. Ebenso könne im Hinblick auf
eine Genugtuung die erlittene Unbill vom Betroffenen ohne weiteres selber zum
Ausdruck gebracht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies einerseits unter
Hinweis auf die bisherige Dauer des Verfahrens. Nur mit Hilfe eines Anwaltes
könne eine zügige und zielführende Bearbeitung sichergestellt werden. Ferner
habe die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt,
diesem Kopien von Verfahrensakten auszuhändigen. Wie solle aber der Beschwerdeführer
selber ohne Akten seine Rechte wahren können? Eine Hirnverletzung stelle eine
auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplizierte Verletzung dar. Es würden sich
neben der offenen Frage nach den Tätern schwierige Fragen im Hinblick auf die
Kausalität, die Beweisführung, die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes und
der geschuldeten Genugtuung stellen, welche der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter
keinesfalls selber beantworten könne. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde
gesteht die Staatsanwaltschaft zu, dass das vorliegende Verfahren nicht
prioritär behandelt worden sei. Es treffe aber nicht zu, dass es des
Eingreifens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bedurft hätte. Gemäss
Arztbericht des Universitätsspitals Basel habe der Beschwerdeführer beim
Vorfall einen Zahnverlust (Region 11), eine Kontusion am Rumpf und ein
Schädel-Hirntrauma 1 Grades erlitten. Von einer Hirnverletzung könne keine Rede
sein. Der Beschwerdeführer habe eine Gehirnerschütterung davongetragen, die
aber nicht sonderlich schwer gewesen sei, ansonsten ihm die behandelnden Ärzte
sicherlich nicht keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten.
Unzutreffend sei ferner die Darstellung, wonach die Akteneinsicht unvollständig
gewährt worden sei. Opferhilfeunterlagen befänden sich keine bei den Akten,
weil es sich um ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen Raufhandels
handle und somit, vorbehältlich einer anderen Beurteilung nach Klärung des
Sachverhaltes, alle Beteiligten beschuldigte Personen und nicht Opfer seien.
2.2 Der
Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche
Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst
einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung
eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu
bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und
b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der
verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 16). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig
anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten
Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des
Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_26/2013 vom
28. Mai 2013 E. 2.3, 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2015.42
vom 13. Mai 2015).
2.3 Im
vorliegenden Fall ist die Situation insofern besonders, als der
Beschwerdeführer im gleichen Strafverfahren sowohl als Privatkläger als auch
als Beschuldigter auftritt. Für Letzteres ist ihm die amtliche Verteidigung
bewilligt worden. Dass sich bei der Ermittlung des für den Tatvorwurf des
Raufhandels massgeblichen Sachverhalts gegebenenfalls komplexe Fragen stellen
werden, kann bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für die Geltendmachung der Zivilforderung deshalb keine Rolle
spielen. Offen bleiben kann, ob das Verfahren bis anhin möglicherweise zu
nachlässig geführt worden ist. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf,
dass sich dies in Bezug auf seine Zivilforderung als nachteilig erweisen
könnte. Als Privatkläger steht dem Beschwerdeführer ferner nach der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten
Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht zu (Art. 101
Abs. 1 StPO). Die Ausübung der Akteneinsicht ist nicht auf Anwälte beschränkt.
Der Beschwerdeführer wird deshalb auch ohne Hilfe eines Anwalts die Akten
einsehen können und die Identität der beschuldigten Personen in Erfahrung
bringen können. Schliesslich steht auch noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer
seine Zivilforderung überhaupt wird in das Verfahren einbringen können. Denn
kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sie das Strafverfahren im
Strafbefehlsverfahren erledigt, muss die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen
werden (Art. 126 Abs. 2). Der Staatsanwaltschaft kann auch beigepflichtet
werden, dass die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die
auf den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens basiert, im
vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten bieten sollte. Sollte zu
einem späteren Zeitpunkt sich die Lage doch als komplizierter darstellen, kann
eine unentgeltliche Rechtsvertretung immer noch bewilligt werden, allenfalls
auch durch das Gericht (vgl. dazu Art. 136 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61
StPO). Die zurzeit erfolgte Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines
Rechtsbeistands im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich
dessen Kosten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird für die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016
richtet, nicht bewilligt, da diese Beschwerde als von vorneherein aussichtslos
bezeichnet werden muss. Hingegen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. April richtet, womit er in Anwendung von Art. 136
StPO von den diesbezüglichen Verfahrenskosten zu befreien ist und sein Rechtsbeistand
für einen geschätzten Aufwand von drei Stunden aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März
2016 richtet.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2016
richtet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 48.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Appellationsgerichtspräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung bzw. die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann
gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).