Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.44
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] 2001 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 23. Februar 2016
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit einem gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Beschuldigten geführten
Strafverfahren wegen Körperverletzung hat die Jugendanwaltschaft am 23. Februar
2016 den Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung, einen Wangenschleimhautabstrich
(WSA-Abnahme) und eine DNA-Analyse erteilt.
Gegen diesen
Befehl hat die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin mit
Schreiben vom 10. März 2016 mitgeteilt, dass sie nicht einverstanden seien „für
eine WSA-Abnahme und DNA-Analyse“.
Mit Eingabe vom
21. März 2016 nahm der Jugendanwalt Stellung zur Beschwerde und stellte Antrag,
auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer
selbst hat mit Schreiben vom 29. März 2016 ergänzende Ausführungen beim Gericht
eingereicht.
Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Im Jugendstrafprozess richtet sich gemäss Art. 39 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Zulässigkeit
der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche
Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse unmittelbar betroffen. Als gesetzliche
Vertreterin ist die Mutter nach Art. 38 Abs. 2 lit. b JStPO legitimiert,
Beschwerde zu erheben.
Zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]).
Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Eine
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als
gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 89 StPO). Verlangt das Gesetz wie in Art. 396 Abs. 1 StPO,
dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person
oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
1.3 Der
Befehl der Jugendanwaltschaft vom 23. Februar 2016 wurde vom Beschwerdeführer
bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin am 2. März 2016 in Empfang genommen. Damit
wurde die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten.
1.4 Die
Eingabe des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom
10. März 2016 genügt den Anforderungen an eine begründete Beschwerde – wie oben
unter 1.2 ausgeführt – prinzipiell nicht. Denn die Beschwerde begründet in keiner
Weise, weshalb sie gegen die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und der
DNA-Analyse sind. Dieser Umstand wird von der Jugendanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 21. März 2016 auch moniert. Aus dem Schreiben geht einzig
klar hervor, dass sie mit den angeordneten Massnahmen nicht einverstanden sind.
Diese Aussage bringt nur den erforderlichen Beschwerdewillen deutlich zum
Ausdruck (Guidon, in: Basler Kommentar
zum Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 9a). Da es sich
vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine allzu hohen
Forderungen gestellt werden sollen (vgl. AGE BES.2016.38 E. 1.3.2), kann auf
die Beschwerde in dieser Form gerade noch eingetreten werden.
1.5 Die
ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Massnahme im Sinne von Art. 260
Abs. 1 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist deshalb
nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids.
2.1 Bei
der strittigen Abnahme der Wangenschleimhaut und der DNA-Analyse handelt es
sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 3 bzw. 4 JStPO in
analoger Anwendung von Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen
für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann unter anderem von einer
beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine
Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO).
2.2 Wie
oben bereits kurz ausgeführt, wird der Beschwerdeführer beschuldigt, an der
Begehung einer Körperverletzung bzw. eines Angriffs beteiligt gewesen zu sein.
Dabei wurde ein anderer Jugendlicher durch mehrere Personen mit Fäusten und
Fusstritten verletzt. Der Beschuldigte gibt zu, an der Straftat beteiligt
gewesen zu sein und wird von weiteren Personen belastet (vgl. Stellungnahme der
Jugendanwaltschaft vom 21. März 2016), auch wenn er selbst in seinem Schreiben
angibt, sich nicht mehr an die Schlägerei zu erinnern bzw. „wie es geschehen
ist“ (Schreiben vom 29. März 2016).
2.3 Der
Beschwerdeführer wird gemäss den obigen Ausführungen der Körperverletzung (Art.
122 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) bzw. des Angriffs (Art. 134
StGB), also eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Wie unter E. 2.2
erläutert, ist zumindest ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Die Abnahme
einer DNA-Probe des Beschwerdeführers und Erstellung eines Profils dient der
Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im jetzigen Strafverfahren
beschuldigt wird. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Körperverletzung
bzw. Angriff nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können, ist die
angeordnete Massnahme zudem verhältnismässig.
Jugendlichkeit ist
für sich jedenfalls nicht ein Grund, weshalb keine WSA-Abnahme oder
DNA-Auswertung durchgeführt werden könnten. Andere Gründe sind weder ersichtlich
noch werden sie geltend gemacht.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer und gesetzliche Vertreterin
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.