Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.67
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom
- März 2016
betreffend Abweisung eines
Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung / unentgeltliche Prozessführung /
Erlass der Prozesskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 1. September 2015 wurde A____ wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt. Auf rechtzeitige Einsprache von A____ überwies die
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 14. September 2015 zusammen mit den Akten
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015
wurde das Verfahren zur Ergänzung bzw. Neufassung der Anklage vom Strafgericht
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2015
erklärte die Staatsanwaltschaft A____ des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte
sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen
Probezeit. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit Eingabe vom 12. Januar
2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft, welche an ihrem Strafbefehl festhielt,
überwies diesen mit den Verfahrensakten am 18. Januar 2016 wiederum ans
Strafgericht. Mit Eingabe vom 7. März 2016 an das Strafgericht stellte A____
diverse Beweisanträge.
Mit Vorladung
vom 11. März 2014 wurde A____ unter Hinweis auf Art. 356 StPO zur Hauptverhandlung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 vorgeladen. Mit Eingabe vom
16. März 2016 ersuchte A____ um Verschiebung des Hauptverhandlungstermins sowie
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Bedürftigkeit,
inklusive amtlichen Rechtsbeistands (Verteidigungsanwalt). Mit begründeter
Verfügung vom 21. März 2016 wies die Verfahrensleiterin das Verschiebungsgesuch
ab und trat auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung respektive auf
Erlass der Prozesskosten nicht ein. Ein betreffend die Verhandlungsverschiebung
sinngemässes Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2016 mit der Bitte um
eventuelle Dispensation wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom gleichen
Tag ab; A____ wurde aber für den Fall ihres Nichterscheinens von der Teilnahme
an der Hauptverhandlung dispensiert.
Am 7. April 2016
fand die Hauptverhandlung vor Strafgericht in Anwesenheit von A____ statt. Sie
wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 des mehrfachen
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.
Mit Eingabe vom 12.
April 2016 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 21. März 2016 und ersuchte um deren
„sachdienliche Überprüfung“. Mit Stellungnahme vom 29. April 2016 stellte die erstinstanzliche
Verfahrensleiterin den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung
der Frist sei abzulehnen. Mit Replik vom 7. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin,
das Urteil des Strafgerichts vom 7. April 2016 sei aufzuheben und das
Einspracheverfahren sei zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Beschwerdeführerin freizusprechen. Am 8. Juni 2016 reichte
die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin
vom 21. März 2016, mit welcher das Ersuchen auf Verschiebung der
Hauptverhandlung abgewiesen und auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
respektive Erlass der Prozesskosten nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin
stellt keine konkreten Anträge. Sie macht aber geltend, es sei ihr nach dem
Erhalt der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich
gewesen, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Dadurch habe sie sich als
Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht angemessen gegen die Vorwürfe der
Staatsanwaltschaft verteidigen können (Beschwerde p. 2).
Die
Beschwerdeinstanz hat sich ausschliesslich mit den in der Beschwerde rechtzeitig
geltend gemachten Rügen auseinanderzusetzen. Auf die erst in der Replik vorgebrachten
zusätzlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.
1.2 Aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Beschwerde
in erster Linie gegen die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches vom 16. April
2016 richtet (Akten S. 228 Ziff. 1). Entscheide der Verfahrensleitung über vor
Beginn der Hauptverhandlung eingehende Verschiebungsgesuche sind grundsätzlich
nicht beschwerdefähig, was sich bereits aus Art. 331 Abs. 5 StPO
ergibt (vgl. dazu auch Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13a; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 393 N 24). Entsprechend wird auf die Beschwerde gegen die Abweisung
des Verschiebungsgesuchs (Verfügung ad Ziff. 1) nicht eingetreten.
1.3 Mit
ihrer Eingabe vom 16. März 2016 hat die Beschwerdeführerin zudem um Bewilligung
der „unentgeltlichen Prozessführung wegen Bedürftigkeit, inklusive eines
amtlichen Rechtsbeistandes (Verteidigungsanwalt)“ ersucht (Akten S. 228 Ziff.
2). Auf diesen Antrag wurde in der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig, wobei hiervon nach dem Gesetzeswortlaut
verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Indessen gilt dieser Ausschluss
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende
Entscheide, die geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
bewirken, worunter (entsprechend dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter rechtlicher
Nachteil, der durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
kann, verstanden wird (BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011
E. 2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 393 StPO N 13). In diesem Sinne wird ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil bejaht bei Entscheiden, mit denen der Wunsch der
beschuldigten Person nach einer amtlichen Verteidigung abgelehnt wird (BGer
1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 393 N 13; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 133 N 5a). Entsprechend liegt hinsichtlich des
Nichteintretens auf den Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw.
Erlass der Prozesskosten (Verfügung ad Ziff. 2) ein zulässiges
Anfechtungsobjekt vor.
1.4 Soweit
es sich bei der angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt
handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.5
1.5.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist erstellt und
unbestritten, dass die Verfügung vom 21. März 2016 durch die Beschwerdeführerin
nicht abgeholt und nach Ablauf von sieben Tagen am 29. März 2016 an das
Strafgericht retourniert wurde (Eingang der Rücksendung beim Strafgericht am
29. März 2016, Akten S. 253). Strittig ist vorliegend, ob die
Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendungen
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist
gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen
Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene
Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO der Adressatin oder einer der genannten
Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird die Adressatin mit
einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert,
die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Empfängerin mit
einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb,
weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Dokumente
zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn
die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer
Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig
kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere
Abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE
BES.2015.154 vom 25. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
85 N 8 f.).
1.5.2 Die
verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin hält die Voraussetzungen der
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO für erfüllt, weil die
Beschwerdeführerin am 16. März 2016 dem Gericht diverse mit der auf den 7.
April 2016 angesetzten Hauptverhandlung in Zusammenhang stehende Anträge
gestellt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie mit einer Beantwortung ihrer
Anträge und damit mit einer Zustellung seitens des Strafgerichts rechnen
müssen. Die Verfügung vom 21. März 2016 gelte unter diesen Umständen als am 29.
März 2016 zugestellt; die zehntägige Beschwerdefrist, welche bis am 8. April
2016 gedauert habe, sei mit der Eingabe vom 14. April 2016 klar verpasst worden
(Vernehmlassung p. 1 f.).
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen der Zustellfiktion
seien nicht erfüllt, da sie ihre Ferienabwesenheit dem Strafgericht sowohl
schriftlich als auch mündlich gemeldet habe (Replik p. 2).
1.5.3 Fest
steht, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 dem Gericht diverse Anträge
gestellt hatte, welche mit der am 7. April 2016 bevorstehenden Hauptverhandlung
zu tun hatten. Sie musste daher mit einer Zustellung des Gerichts in den darauf
folgenden Tagen rechnen. Mit ihrer Eingabe vom 16. März 2016 hat sie jedoch dem
Strafgericht ihre Ferienabwesenheit vom 21. März bis 3. April 2016 mitgeteilt.
Damit greift die Zustellfiktion nicht, folglich gilt die angefochtene Verfügung
als am 4. April 2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am
14. April 2016 der Schweizerischen Post übergeben und damit die Beschwerdefrist
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher im vorerwähnten Umfang
grundsätzlich einzutreten.
1.6
1.6.1 Zur
Beurteilung einer Beschwerde bedarf es im weiteren gemäss Art. 382 StPO eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin. Dies bedeutet, dass
sie im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein und ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde haben muss (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 382 N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 382 N 2). Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und
praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahin, wird die Sache für erledigt erklärt; fehlte es schon bei der
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGer 8C_57/2015
vom 24. April 2015 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 m.H.).
1.6.2 Am
7. April 2016 hat die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht
in Strafsachen stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen
hat. Gegen das gleichentags ergangene Urteil hat sie am 14. April 2016 Berufung
angemeldet. Die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend allfällige
Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren wegen Nichtbewilligung einer
amtlichen Verteidigung sowie Verteilung der Verfahrenskosten kann und muss sie nun
im Berufungsverfahren geltend machen. Es wird Sache des Berufungsgerichts sein,
den Fall neu zu beurteilen und allenfalls zur Wiederholung der Hauptverhandlung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Rügen sind damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Selbst
die Gutheissung der Beschwerde könnte nämlich nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils führen. Das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts kann nur auf dem
Berufungsweg aufgehoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Damit fehlte bereits bei
der Beschwerdeerhebung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde infolge
Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
1.6.3 Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses nur dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre (statt vieler: AGE BES.2015.60 vom 30. Dezember
2015 E. 1.3.3; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Es wird vorliegend nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche grundsätzliche
und über das bereits Gesagte hinausgehende Frage stellen würde, die eine
weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde – teilweise infolge Gegenstandslosigkeit –
nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 428 N 14). Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin und nicht
anwaltlich vertreten. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung
konnte die Beschwerdeführerin dazu veranlassen, neben der Berufung gegen das
Urteil des Strafgerichts zusätzlich Beschwerde gegen die verfahrensleitende
Verfügung zu erheben, um sicher zu gehen, dass das Urteil nicht rechtskräftig würde.
Es wird somit umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.