Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.8
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. März 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis am 11. Mai 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des
gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 16. März 2016
verhängte das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 11. Mai 2016. Dagegen A____ am 29. März
2016 Beschwerde erhoben und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft
sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht
eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 8. April 2016 vernehmen lassen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen beantragt sie, es sei dem Beschwerdeführer
– wie es die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2016 verfügt habe –
die Akteneinsicht unter Ausschluss der 122 Anzeigen der Geschädigten zu
gewähren .
Mit Eingabe vom
12. April 2016 ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsicht in
sämtliche Haftakten. Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ihm mitgeteilt,
dass die Akten beim Appellationsgericht zur Einsichtnahme auflägen. Gleichzeitig
wurde ihm die Replikfrist antragsgemäss erstreckt. Mit Eingabe vom 20. April 2016
teilte die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Haftentlassungsverfügung mit,
dass der Beschwerdeführer per 14. April 2016 aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde die Replikfrist antragsgemäss
erneut erstreckt mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Gleichzeitig wurde die
Verteidigung aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen. Mit Eingabe vom 3.
Mai 2016 ersuchte der Verteidiger um Fristerstreckung sowohl für die Eingabe
der Replik als auch der Honorarnote. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Frist antragsgemäss erstreckt mit dem
Hinweis, dass nur der Aufwand, der beim Beschwerdeverfahren notwendig sei,
entschädigt werden könne. Am 3. Juni 2016 hat die Verteidigung ihre Replik und
Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde die Replik der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Vorliegend ist
die Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft
entlassen worden ist. Massgebend für den Kostenentscheid ist der mutmassliche
Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wobei diesbezüglich eine summarische Prüfung
erfolgt.
Nicht Gegenstand
der Beschwerde, die sich gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.
März 2016 gerichtet hat, sind die Verweigerung der vollumfänglichen
Akteneinsicht oder allfällige Verletzungen der Teilnahmerechte durch die
Staatsanwaltschaft. Diese Verfügungen müssen separat, und innert der jeweiligen
Frist, beim Beschwerdegericht angefochten werden. Solches ist jedoch nicht geschehen.
Zu prüfen ist
somit, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
zu Recht angeordnet worden war.
3.1 Die
Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht sowohl den Tatverdacht
als auch Kollusionsgefahr bejaht.
3.2
3.2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen
Stadium der Ermittlungen.
3.2.2 Vorliegend
sind insgesamt 122 Anzeigen von Privatpersonen erhoben worden, laut denen die
Firma des Beschwerdeführers Flugtickets in den Kosovo für Flüge verkauft hat,
welche nicht stattgefunden haben und wo keine Rückzahlung des Kaufpreises
erfolgte. Die Firma hat somit Flüge verkauft, welche erstelltermassen weder
durchgeführt worden sind noch je geplant gewesen waren. Weiter sind gemäss
Akten in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche grosse Geldbeträge aufgrund der
Unterzeichnung des Beschwerdeführers als Einzelzeichnungsberechtigter vom
Firmenkonto abgehoben worden. Nicht zuletzt wird der Beschwerdeführer durch
seinen Mitbeschuldigten schwer belastet. Es ist somit bezüglich des
Tatverdachts festzuhalten, dass dieser aufgrund der 122 gleichlautenden
Anzeigen, der Stellung des Beschwerdeführers in der GmbH und der Art des
Geschäfts – ein Reisebüro eignet sich zur Geldwäscherei – mit der Vorinstanz zu
bejahen ist.
3.3
3.3.1 Kollusion
bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Aus-kunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von
Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,
in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21
E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus,
dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und
Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128
I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der
Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht
ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte,
solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34,
APE vom 10. September 2009).
Die Beurteilung,
ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen,
die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die
Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen,
oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein.
Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen wie Leumund,
allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E.
3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011
E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.3.2 Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der
Untersuchungshaft auch Kollusionsgefahr vorlag: Zum einen sollten in jenem
Zeitpunkt etliche Dokumente und Gelder gesichert werden, wobei noch nicht klar
war, ob bereits alles hatte erfasst werden können. Bis zum Abschluss dieser
Sicherung und der Auswertung der diversen Unterlagen lag schon allein deshalb Kollusionsgefahr
vor.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bestand zudem mit dem Mittbeteiligten
kein Teilnahmerecht, soweit diesem gewisse Vorhalte erstmals gemacht worden
waren, da für polizeiliche Ermittlungen – welche noch nicht Teil der staatsanwaltlichen
Untersuchung bilden – keine Teilnahmerechte gewährt werden. Der Beschwerdeführer
geht deswegen fehl, wenn er geltend macht, bezüglich dieser Vorhalte bestehe
aufgrund des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers keine Kollusionsgefahr. Auch
in Bezug auf weitere mutmassliche Beteiligten, welche teilweise im Ausland
wohnhaft waren, galt es zu jenem Zeitpunkt sicherzustellen, dass keine
Absprachen mit dem Beschwerdeführer erfolgten (vgl. Stellungnahme
Staatsanwaltschaft S. 3).
Nicht zuletzt
hätte der Beschwerdeführer auch mit seiner Ehefrau, deren Rolle zu jenem
Zeitpunkt noch unklar war, Absprachen treffen können, zumal er aufgrund der
mit ihm bereits erfolgten Einvernahmen nun über die konkreten Vorwürfe besser
informiert war. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, hat die Ehefrau bis jetzt
keine Aussagen gemacht. Es ist vorstellbar, dass sie nach Absprachen mit ihrem
Ehemann ihre Haltung ändern und eben gerade absprachegemäss aussagen wollen
würde. Dies musste in jenem Zeitpunkt ebenfalls verhindert werden.
3.4 Zu
prüfen ist schliesslich, ob die verfügte Untersuchungshaft auch
verhältnismässig war. Dies ist zu bejahen. Im Zeitpunkt der Verfügung der
Untersuchungshaft standen die Ermittlungen noch ganz am Anfang. Insbesondere
waren die Auswertung der Datenträger vorzunehmen und Befragungen der
beteiligten Personen bzw. allfällige Konfrontation durchzuführen, um einer wie
oben erwogen bestehenden Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. Eine mildere
Ersatzmassnahme stand nicht zur Verfügung und wird im Übrigen auch nicht
geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat zudem im Falle einer Verurteilung
eine Strafe zu gewärtigen, die die Länge der Dauer der verfügten
Untersuchungshaft bei Weitem überstiegen hätte. In Anbetracht sämtlicher
Umstände war die vorläufige Anordnung von 8 Wochen Untersuchungshaft somit
verhältnismässig.
3.5 Nach
dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft sowohl ein
hinreichender Tatverdacht als auch Kollusionsgefahr vor und war die
Verhältnismässigkeit der Haft gegeben. Die Untersuchungshaft wurde somit
seinerzeit zu Recht angeordnet, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen worden wäre.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
gehabt. Es ist ihm somit eine Gebühr von CHF 300.- zu auferlegen.
Der amtliche
Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 5.92 Stunden sowie
Auslagen in Höhe von CHF 41.50 geltend. Dies erscheint angemessen, sodass ihm
ein Honorar in Höhe von insgesamt CHF 1‘225.50, zuzüglich MWST, aus der
Gerichtskasse auszurichten ist. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein
Honorar von CHF 1‘184.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.50, insgesamt
CHF 1‘225.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 98.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).