Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.76
ENTSCHEID
vom 30.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. April 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 5. Februar
2015 belegte die Kantonspolizei Basel-Stadt den in Meursault, Frankreich,
lebenden A____ wegen Verletzungen der Verkehrsregeln mit zwei Ordnungsbussen
von je CHF 20.–, insgesamt CHF 40.–, und versandte zwei jeweils in französischer
Sprache abgefasste Übertretungsanzeigen an ihn. Zwei Zahlungserinnerungen
wurden am 9. April 2015 versendet. Da die Bussen nicht bezahlt wurden, erfolgte
am 14. Juli 2015 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche A____
mit Strafbefehl vom 8. Februar 2016 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärte und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilte sowie ihm eine
Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegte. Dieser Strafbefehl
wurde A____ mittels Einschreiben per Post zugestellt und am 11. Februar 2016
nachweislich von ihm in Empfang genommen.
A____ erhob mit
Schreiben datiert vom 5. Februar 2016, Postaufgabe am 17. März 2016, beim
Strafgericht Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Auf diese Einsprache trat das
Einzelgericht in Strafsachen mit in französischer Sprache verfasster Verfügung
vom 21. April 2016 wegen Fristablaufs nicht ein. Dagegen richtet sich die am
26. April 2016 rechtzeitig eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers, mit
welcher dieser sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des
Einzelgerichts in Strafsachen sowie den Erlass der Gebühren beantragte. Die
Akten wurden beigezogen.
Die Tatsachen
und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. April 2016
ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne
von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz
StPO [EG StPO]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den
Nichteintretensentscheid nachweislich am 26. April 2016 entgegen genommen. Die Beschwerdefrist
endete folglich am 6. Mai 2016. Damit erfolgte die vorliegende Beschwerde,
welche am 29. April 2016 eingegangen ist, rechtzeitig. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist
gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw.
den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen
nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am
Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der
Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Strafbefehl vom 8. Februar 2016 wurde vom
Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung (Akten S. 6) am 11. Februar
2016 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist an diesem Tag zu laufen
begann. Da der 21. Februar 2016 ein Sonntag war, lief die Frist am folgenden
Tag, dem 22. Februar 2016, ab. Das Einspracheschreiben wurde indes erst am 17.
März 2016 der französischen Post übergeben (Couvert, Akten S. 10).
Somit ist die Einsprache offensichtlich verspätet erhoben worden. Es kann im Weiteren
festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 8. Februar 2016 eine den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, laut unbestrittener
vorinstanzlicher Feststellung samt Beiblatt in französischer Sprache, enthält,
welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10
Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder
im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.
2.3 Für
die verspätete Einsprache führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde des Weiteren
keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in
Strafsachen, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht einzutreten, nicht
auseinander. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Annahme
der Vorinstanz betreffend die verpasste Einsprachefrist sei nicht korrekt.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde lediglich geltend, bereits am 11.
Februar 2015 per Post seinen Scheck versendet zu haben, der Brief sei ihm zurückgesendet
worden, während er im Ausland in den Ferien war. Allerdings kann das
mitgesendete Couvert (Akten Appellationsgericht 3), auf welchem das Datum
des Poststempels handschriftlich abgeändert worden zu sein scheint, nicht als
Beweismittel dienen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer mit der Begründung,
der Brief sei ihm zurückgesendet worden, nicht zu hören, denn dies hat zum
Einen mit der verpassten Einsprachefrist nichts zu tun und zum Anderen hätte er
weitere Schritte zur Bezahlung der Bussen unternehmen müssen, nachdem ihm der
Brief mit dem Scheck zurückgesendet worden war.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe für eine
Wiedereinsetzung der Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht geltend
gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.