Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.121
URTEIL
vom 23.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Regierungsrat
Basel-Stadt Rekursgegner
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats vom 28. April 2015
betreffend Verzicht auf eine
Denkmalschutzmassnahme der Liegenschaft Spitalstrasse 51 in Basel (ehemaliges
Chemisches Laboratorium der Universität Basel)
Sachverhalt
Mit
Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2015 hat der Regierungsrat auf die Eintragung
der Liegenschaft Spitalstrasse 51, ehemaliges Chemisches Laboratorium der
Universität, in das Denkmalverzeichnis verzichtet. Dieser Beschluss ist am 6.
Juni 2015 im Kantonsblatt mit Rechtsmittelbelehrung publiziert worden. Am 16.
Juni 2015 hat der A____ (Rekurrent) den Rekurs gegen diesen Beschluss beim
Verwaltungsgericht angemeldet. Der inzwischen mandatierte Vertreter hat den
begründeten Rekurs innert erstreckter Frist am 7. August 2015
eingereicht und beantragt, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 28. April
2015 aufzuheben und es sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter
o/e Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 12. Oktober 2015 beantragte der
Regierungsrat (Rekursgegner), der Rekurs sei abzuweisen und es sei
festzustellen, dass der Regierungsrat die Liegenschaft Spitalstrasse 51 mit
Beschluss vom 28. April 2015 zu Recht nicht unter Schutz gestellt habe, unter
o/e Kostenfolge. Am 28. Oktober 2015 ersuchte der Rekurrent das Verwaltungsgericht
um Zustellung des begründeten Regierungsratsbeschlusses vom 19. Mai 2015
(recte: 28. April 2015, Beilage 3 der Rekursantwort); diese Beilage wurde ihm
mit Verfügung vom 2. November 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Dezember
2015 äusserte sich der Rekurrent zur Rekursantwort und wies darauf hin, dass
die Beilage 3 nicht die fragliche Liegenschaft betreffe und er noch nicht im
Besitz eines motivierten Beschlusses sei. Daraufhin stellte das
Verwaltungsgericht dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Januar 2016 eine
Kopie des begründeten Regierungsratsbeschlusses vom 28. April 2015 zu mit Frist
zur Beantragung einer fakultativen Nachfrist zur Ergänzung der Replik. Am 29.
Januar 2016 zog der Rekurrent den Rekurs protestando Kosten zurück. Am 29. März
2016 nahm der Rekursgegner zum Kostenpunkt Stellung und beantragte, von der
Verlegung von Kosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
Die Einzelheiten
der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gegen Beschlüsse
(Verfügungen) des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt kann gemäss § 28 des
Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG; SG 497.100) und § 10 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100)
grundsätzlich Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
funktionell und sachlich zuständig (§ 28 DSchG). Der Rekurrent ist gemäss § 29
DSchG in Verbindung mit § 25 und dem Anhang der Verordnung betreffend die
Denkmalpflege (DSchV; SG 497.110) zum Rekurs legitimiert. Nach dem Rückzug des
Rekurses durch den Rekurrenten „protestando Kosten“ ist vorliegend lediglich
noch über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten zu befinden (vgl. § 30
VRPG).
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildete ursprünglich der am 16. Juni 2015 angemeldete
und mit Schreiben vom 7. August 2015 begründete Rekurs gegen den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2015. Der Rekurrent hat den
Rekurs jedoch mit Schreiben vom 29. Januar 2016 „protestando Kosten“ zurückgezogen,
nachdem er über das Verwaltungsgericht in den Besitz der Begründung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses gekommen war. Da das Rekursverfahren nach den
Ausführungen des Rekurrenten ausschliesslich durch die „gesetzeswidrige
Nichtzustellung und auch auf Nachfragen hin nicht nachgeholte Zustellung des
angefochtenen Regierungsratsbeschlusses veranlasst worden“ war (vgl. Eingabe
vom 28. Januar 2016), seien die o/e Rekurskosten dem Rekursgegner aufzuerlegen.
2.2 Gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG folgen die Kosten grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Gemäss
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Rückzug eines Rechtsmittels
in Bezug auf die Frage der Kostenverteilung grundsätzlich gleich behandelt wie
das Unterliegen im Prozess, weshalb der Rechtsmittelkläger in solchen Fällen in
der Regel kostenpflichtig wird (vgl. VGE VD.2010.114 vom 21. August 2012; VGE
741/2004 vom 28. Januar 2005 und VGE 668/2001 vom 29. Januar 2003; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 310
mit weiteren Hinweisen).
Von der Kostenauflage
gemäss dem Ausgang des Verfahrens kann jedoch abgewichen werden, wenn dafür
zwingende Gründe bestehen, welche vor allem im Verhalten der Parteien liegen
können (vgl. BJM 1989 S. 390 ff.; VGE 699/2008 vom 4. August 2009; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, §
15 N 9; vgl. auch VGE 2015.214 vom 27. Februar 2016 zur Rekurserhebung in guten
Treuen).
2.3 In
der Rückzugserklärung vom 29. Januar 2016 macht der Rekurrent geltend, dass der
Rekurs ausschliesslich wegen gesetzeswidriger Nichtzustellung des begründeten
Regierungsratsbeschlusses und somit durch das Verhalten der Gegenpartei
veranlasst worden sei. Demzufolge seien die ordentlichen und ausserordentlichen
Rekurskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen.
Es ist
vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent über den angefochtenen Entscheid
durch dessen Publikation im Kantonsblatt informiert war, so dass er rechtzeitig
Rekurs dagegen hat erheben können. Unbestritten ist aber auch, dass dem Rekurrenten,
auch auf entsprechendes Nachfragen hin, vom Rekursgegner der motivierte Beschluss
des Regierungsrats nicht zugestellt worden ist (vgl. Rekursantwort S. 3 f.). Der
Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass § 8 der im Zeitpunkt der Eröffnung
des angefochtenen Entscheids geltenden Verordnung betreffend die Denkmalpflege
(DSchV) vorgeschrieben hat, dass den rekursberechtigten Organisationen der
Beschluss des Regierungsrats über die Eintragung von Denkmälern mitgeteilt wird
und dass der Beschluss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten
muss. Dem Rekurrenten ist darin beizupflichten, dass der Regierungsrat mit der
ausgebliebenen Mitteilung an den Rekurrenten respektive mit der Ablehnung der
Herausgabe eines begründeten Beschlusses an ihn gegen diese Bestimmung
verstossen hat. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Bau- und
Verkehrsdepartements auch nichts, dass der Regierungsrat gestützt auf die
Erwägungen der Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rates eine Revision
der Denkmalschutzverordnung vornehmen möchte (vgl. auch Eingabe des Rekurrenten
vom 29. Dezember 2015 S. 1). Der Rekurrent wurde nach dem Gesagten
aufgrund des Verhaltens des Regierungsrats zur Erhebung des Rekurses
veranlasst. Die Rekurserhebung war offensichtlich auch erforderlich, damit er
eine Zustellung des begründeten Entscheides des Regierungsrats erhältlich
machen konnte. Es liegen somit zureichende Gründe vor, betreffend Kostenauflage
von deren Verteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens abzuweichen.
2.4 Das
Bau- und Verkehrsdepartement weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es dem Rekurrenten
unbenommen gewesen wäre, den Rekurs beim Verwaltungsgericht zunächst anzumelden
und gleichzeitig (oder zumindest mit dem eingereichten Gesuch um Verlängerung
der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung) die Anordnung der Zustellung
des begründeten Entscheids zu beantragen. Den Aufwand für die Einreichung einer
materiellen Begründung des Rekurses (noch) ohne Kenntnis der Begründung des
angefochtenen Entscheids und diesen damit verbundenen Aufwand hat somit auch der
Rekurrent zu verantworten.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs zufolge Rückzugs abzuschreiben und auf die Erhebung
einer Abschreibegebühr zu verzichten. Zudem ist der Regierungsrat zur Leistung
einer reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten, welche die geschätzten
Kosten für die Rekursanmeldung, ein Gesuch um Herausgabe des begründeten
Entscheids und die Ausführungen zur Verletzung der Vorschriften über die
Eröffnung dieses Entscheids deckt. Es ist diesbezüglich von einem geschätzten
angemessenen Aufwand von drei Stunden auszugehen, welcher gemäss dem üblichen
Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist, zuzüglich
pauschalierte Auslagen von CHF 30.– [Porti, Kopien, Telefonate etc.] und
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.
Das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erkennt:
://: Der Rekurs wird zufolge Rückzugs
abgeschrieben.
Auf die Erhebung einer Abschreibegebühr
wird verzichtet.
Der Rekursgegner hat dem Rekurrenten eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich CHF 30.– pauschalierte Auslagen,
somit total CHF 780.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.