Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.110
URTEIL
vom 24.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Juli 2015
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juli 2015 der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 605.30 und einer
Urteilsgebühr von CHF 250.– bzw. CHF 500.– im Falle der Berufung.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 6. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese begründet. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Die mit Eingabe vom 2. Februar 2016 eingereichte
Berufungsantwort, in der die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen
der Vorinstanz die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt, wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 4. Februar 2016
zur Kenntnis zugestellt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts ist der Berufungskläger befragt worden und
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der
Beschuldigte habe am 8. Mai 2014 mit seinem Lieferwagen auf der Höhe der
Tramschlaufe des Trams Nr. 8 bei der Endhaltestelle „Neuweilerstrasse“ eine Baustelle
umfahren wollen und sei dafür auf die Gegenfahrbahn ausgewichen. Bei diesem
Manöver habe er keinen genügenden Abstand zum auf der Gegenfahrbahn stehenden,
entgegenkommenden Fahrradfahrer B____ eingehalten, so dass es zu einer
Berührung zwischen Fahrrad und Lieferwagen gekommen sei. Dadurch sei das Fahrrad
zu Fall gekommen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, anschliessend sei der Berufungskläger
– obwohl er das auf dem Boden liegende Fahrrad wahrgenommen habe –
weitergefahren, ohne sich um das Geschehene zu kümmern. Durch sein Verhalten habe
er sich der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall schuldig gemacht.
2.2 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, der Fahrradfahrer habe von dem Vorfall keine
Verletzungen davon getragen. Auch die Fahrzeuge seien unversehrt geblieben.
Ausserdem habe er kein Geräusch gehört, was jedoch zwingend der Fall gewesen
wäre, wenn sein Lieferwagen das Fahrrad berührt und es damit zu Fall gebracht hätte
(Berufungsbegründung S.2). Er sei somit für den Unfall nicht verantwortlich und
es sei ihm mangels Verursachung desselben auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass
er weitergefahren sei (Berufungsbegründung a.a.O.).
2.3
2.3.1 Fest
steht, dass der Berufungskläger an B____ vorbeigefahren ist, als dieser mit
seinem Fahrrad noch aufrecht stand. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger
den Fahrradfahrer wahrgenommen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der
Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Vorbeifahren des Lieferwagens sehr klein
war, hat doch der Berufungskläger selbst in einer von ihm verfassten „Stellungnahme
zur Anzeige“ angegeben, dieser habe lediglich 25 cm betragen, wobei 20 cm
davon der Rückspiegel eingenommen habe (vgl. „Stellungnahme zur Anzeige von Hr.
Lohner“ vom 8. Mai 2014, act. 17; siehe dazu auch hinten E. 2.4). Weiter hat er
in derselben Eingabe auch ausgeführt, er habe schon gewusst, dass es „sehr eng“
gewesen sei dort (a.a.O.).
Fest steht auch,
dass das Fahrrad des B____ nach dem Vorfall am Boden lag und der
Berufungskläger dies gesehen hat. So hat er angegeben, als er in den Rückspiegel
geschaut habe, sei das Velo auf der Strasse gelegen (vgl. Stellungnahme zur
Anzeige des Herrn Lohner“ vom 8. Mai 2014, act. 17) bzw. als er „weiter vorne“
in den Rückspiegel geschaut habe, habe er gesehen, „dass das Velo am Boden lag“
(vgl. Unfallprotokoll der Kantonspolizei vom 8. Mai 2014, act 13).
2.3.2 Der
unbeteiligte und neutrale Zeuge C____, welcher die Gleisarbeiten der BVB am
Unfallort ausführte, schilderte den Unfallhergang anlässlich der Hauptverhandlung
des Strafgerichts folgendermassen: Der Lieferwagen des Berufungsklägers sei
wegen des Ausweichens bei der Baustelle in den einspurigen Bereich der Fahrbahn
hineingekommen und habe, soweit er gesehen habe, mindestens den Pneu im
hinteren Bereich des Velos berührt oder angefahren, so dass dieses gekippt und
der Fahrradfahrer umgefallen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 4, act. 100).
Weiter führte er aus, was ihn genervt habe sei, dass der Fahrer des
Lieferwagens das bemerkt haben müsse und nichtsdestotrotz „davongebraust“ sei bzw.
sich nicht weiter um das Geschehene gekümmert habe. Betreffend den Fall des Fahrrads
gab er an, er habe es „bildlich vor Augen“, wie das Velo umgefallen sei. Für
ihn habe es wirklich so ausgesehen, dass die Berührung des Pneus im hinteren
Bereich, wo das Velo aufhöre, ausschlaggebend gewesen sei (a.a.O.). Damit bestätigte
der Zeuge im Wesentlichen seine früheren Aussagen bei der telefonisch erfolgten
Einvernahme, wobei er dort zusätzlich noch festgehalten hatte, es sei „in jedem
Fall ein unmögliches Fahrmanöver des Lieferwagenfahrers“ gewesen (telefonische
Einvernahme vom 13. Mai 2014, act. 33). Bezeichnenderweise war der Zeuge von
dem Verhalten des Lieferwagenfahrers denn auch so empört, dass er sich dessen
Nummer notierte.
2.3.3 Durch
die Angaben des Zeugen werden die Aussagen des B____ gestützt, welcher den Unfallhergang
von Beginn an gleich geschildert hat (Einvernahme vom 8. Mai 2014, act. 23;).
Anlässlich der zweiten Einvernahme korrigierte er insbesondere seine unmittelbar
nach dem Unfall erfolgten Angaben, wonach der Lieferwagen ihn „am Lenker oder
an den Pedalen“ touchiert habe (a.a.O.) in freier Rede bzw. auf Nachfrage, ob
er etwas zu den früheren Aussagen ergänzen wolle, dahingehend, die Kollision
müsse wohl „hinten“ an seinem Velo gewesen sein (Einvernahme vom 12. Juli 2014,
act. 27), so dass er auch in diesem Punkt mit dem Zeugen übereinstimmende
Angaben macht. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er ebenfalls an, der
Fahrer habe ihn am Hinterrad erwischt, „wohl nur am Pneu“ , und fuhr fort, er
sei dann richtig „verdätscht“ gewesen, dass der ihn „erwischt“ habe und
„einfach weiterfährt“ (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 99).
2.3.4 Die
Schilderung des B____ scheint glaubhaft. Er beschreibt den Berufungskläger
als ungeduldig und „hässig“ (Einvernahme vom 8. Mai 2014, act. 24), was sich durchaus
mit dessen eigenen Angaben in Einklang bringen lässt (vgl. etwa „Stellungnahme
zum Unfall“, act. 17: „dies war vom Velofahrer eine provokative Behinderung“). Im
Übrigen ist er jedoch bemüht, den Berufungskläger nicht zu sehr zu belasten.
So hält er etwa fest, dieser sei „nicht schnell“ gefahren (Einvernahme vom 8.
Mai 2014 act. 24; Einvernahme vom 12. Juli 2014, act. 27) und versucht sogar,
dessen Verhalten zu erklären („er stand wohl unter Zeitdruck, ich weiss nicht,
weshalb er so wütend war“, act. 28).
Auch die
Aussagen des Zeugen C____ sind als glaubhaft zu beurteilen. Insbesondere ist
kein Hinweis auf eine Befangenheit seinerseits – welche der Berufungskläger
glaubhaft machen will (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) – ersichtlich. Es
ist deshalb vollumfänglich auf die Aussagen der beiden Genannten abzustellen,
zumal auch keine andere plausible Erklärung für das Umfallen des Fahrrades
ersichtlich ist. So ergibt insbesondere die Behauptung des Berufungsklägers,
der Velofahrer habe sein Fahrrad „um seine Wut/Frust loszuwerden“ nach dem
Vorfall selbst auf den Boden geworfen (vgl. Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 6. April 2015, act. 47; s. auch erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 99),
überhaupt keinen Sinn und wird auch von keiner Zeugenaussage gestützt. Es
handelt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung.
2.4
Nach dem Gesagten ist als nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger zu
nahe am Fahrrad des B____ vorbeigefahren ist und es dabei touchiert bzw. zu
Fall gebracht hat. Dabei kann offen bleiben, ob – wie der Berufungskläger
anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts erstmals geltend gemacht
hat – nicht der Abstand von der Karosserie zum Fahrrad 25 cm betragen hat,
sondern derjenige vom Rückspiegel zum Fahrrad (zweitinstanzliches Protokoll, S.
2). Gleiches gilt für die Frage, ob B____ das Fahrrad noch leicht bewegt hat
vor der Kollision oder nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 5). Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Abstand in jedem Fall zu eng war und
dazu geführt hat, dass das Fahrrad durch eine Berührung der beiden Fahrzeuge zu
Boden fiel. Dass beide Fahrzeuge unversehrt geblieben sind, steht dem nicht
entgegen, handelt es sich doch bei dem Fahrrad um ein Mountain-Bike, welches
über keine Schutzbleche verfügt. Dies führt notorischerweise dazu, dass bei
einem Touchieren der Karosserie durch das Rad keine Kratzer entstehen. Gleiches
gilt betreffend das Argument des Berufungsklägers, es habe kein Geräusch
„Metall auf Metall“ gegeben (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2), weshalb
ein Touchieren ausgeschlossen sei. Daraus kann für den vorliegenden Fall gerade
nichts abgeleitet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass
der zu enge Abstand für das Umfallen des Fahrrads kausal gewesen ist.
2.5 In
Bezug auf das Verhalten nach dem Unfall ist ebenfalls von dem
Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat. An
der Verhandlung des Appellationsgerichts machte der Berufungskläger zwar neu
geltend, das Fahrrad sei noch gestanden, als er nach dem Vorbeifahren in den
Rückspiegel geschaut habe. Erst als er zum zweiten Mal nach hinten gesehen
habe, sei es am Boden gelegen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Damit will
der Berufungskläger offenbar seine Behauptung, B____ habe das Fahrrad nach dem
Fahrmanöver des Lieferwagens selbst auf den Boden geworfen, untermauern (s.
dazu vorne E. 2.3.4). Diese neue Aussage ist jedoch nicht glaubhaft und als
reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, haben doch sowohl der Zeuge C____ als
auch B____ klar angegeben, der Berufungskläger sei unmittelbar nach dem Vorfall
„einfach weitergefahren“ (vorne E. 2.3.2), wobei der Zeuge C____ noch explizit
anfügte, der Autofahrer müsse „gemerkt haben“, was geschehen sei, und sei „trotzdem
davongefahren“ (erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 100). Auf diese Aussagen
ist wie erwogen abzustellen – zumal auch der Berufungskläger bis anhin stets
angegeben hat, er habe das Fahrrad nach dem Vorbeifahren im Rückspielgel am
Boden liegen sehen (siehe dazu vorne E. 2.3.1). An der erstinstanzlichen
Verhandlung hat er zudem explizit angegeben, „nachdem ich neben ihm durchfuhr,
ist das Velo geflogen“ (erstinstanzliches Protokoll S. 2). Es ist
unwahrscheinlich, dass er ein derart zentrales Argument – wenn es den Tatsachen
entsprechen würde – weder in der Einvernahme noch an der vorinstanzlichen
Verhandlung, sondern erst im Berufungsverfahren, und auch dort erst vor den
Schranken des Gerichts, erwähnt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorbeifahren gesehen hat, dass das Fahrrad
am Boden lag, und dennoch davongefahren ist.
2.6 Gemäss
den obigen Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz erstellt.
3.1 In
rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5/6). Der Berufungskläger ist
in jedem Fall mit zu geringem Abstand am Fahrradfahrer vorbeigefahren – wobei
dieser so gering war, dass das Fahrrad touchiert wurde. Damit hat er sich der
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht.
Auch in Bezug
auf den zweiten Schuldspruch ist der Vorinstanz zu folgen. Der Berufungskläger
ist – nachdem er zuvor zu nahe am Fahrradfahrer vorbeigefahren war und obwohl
er sah, dass das Fahrrad am Boden lag – weitergefahren und hat nicht
angehalten, um sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden war. Ein solches
Verhalten ist pflichtwidrig und verstösst gegen Art. 51 Abs. 1 SVG. Dass sich
im Nachhinein herausgestellt hat, dass weder der Fahrer noch das Fahrrad verletzt
bzw. beschädigt war, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz festgehalten hat,
ist gemäss Art. 100 SVG auch kein Vorsatz notwendig und genügt bereits
fahrlässiges Handeln, so dass die irrige Annahme des Berufungsklägers, das
Fahrrad sei nicht seinetwegen umgefallen, ebenso wenig relevant ist.
3.2 Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.– ist den finanziellen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen und ebenfalls zu bestätigen.
4 .
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Berufungskläger dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF
605.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafregister-Informationssystem Vostra
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich
Services
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.