Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.85
URTEIL
vom 29. April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. August 2015
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
und Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde,
nach Anfechtung eines Strafbefehls vom 24. September 2014, mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 12. August 2015 der Verletzung
der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 365.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.
Er hat gegen
dieses Urteil fristgerecht Berufung anmelden lassen. In der Berufungserklärung
vom 28. September 2015 hat sein Verteidiger mitgeteilt, dass das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vollumfänglich angefochten werde, und
beantragt, dass A____ von der Anklage der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich
freizusprechen sei. Ausserdem richte sich die Berufung auch gegen die Bemessung
der Strafe. Infolge der beantragten Änderungen ergebe sich auch eine
Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der innert Frist
eingereichten schriftlichen Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 wurden
diese Anträge bekräftigt und begründet und dabei namentlich eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Berufungsantwort vom 8. Januar 2016 die Bestätigung des angefochtenen
Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung.
An der
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger mit
seinem Verteidiger teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden; sein
Verteidiger hat in seinem Plädoyer die bereits schriftlich gestellten Anträge
bekräftigt.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art.
399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht eine ausführlich
begründete Berufungserklärung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Laut
Strafbefehl vom 24. September 2014 soll der Berufungskläger am
31. Oktober 2013 in Basel mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen [...]
von der Klybeckstrasse durch die Kasernenstrasse in Richtung Klingental
gefahren sein. Infolge Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten
habe er einen Fussgänger, der auf dem Fussgängerstreifen vom Kasernenareal in
Richtung Webergasse ging, übersehen und sei auf ihn zugefahren, so dass sich der
Fussgänger, der sich bereits zwei Meter vom Rand des Trottoirs entfernt befunden
habe, mit einem Sprung zurück aus der Gefahrenzone habe retten müssen, um nicht
angefahren zu werden. Ausserdem habe der Berufungskläger vermeidbaren Lärm
verursacht, indem er zu schnell beschleunigt habe und mit hohen Drehzahlen in
niedrigen Gängen gefahren sei.
2.2 Die
Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie stützt ihr Urteil
auf einen Rapport der Kantonspolizei vom 1. November 2013, verfasst durch
den Gfr B____, welcher anlässlich einer Fusspatrouille mit Pol C____ und Pol D____
am 31. Oktober 2013, um 21.35 Uhr das oben (E. 2.1.) skizzierte
Fahrverhalten des Berufungsklägers beobachtet habe, sowie auf die
Zeugenaussagen von B____ und D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
respektive von C____ anlässlich einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom
21. Juli 2015 (act. 78 ff.).
Demgegenüber
macht der Berufungskläger geltend, es handle sich um die Fehlinterpretation
eines Spasses mit seinem Kollegen E____. Er (der Berufungskläger) habe an jenem
Abend am fraglichen Fussgängerstreifen angehalten, als sein Kollege E____ über
den Fussgängerstreifen gegangen und zur Beifahrerseite des Autos gekommen sei.
Man habe zusammen geplaudert. Als ein Auto hinten Lichthupe gegeben habe, sei
er zügig weitergefahren. Der Kollege habe ihm noch etwas nachgerufen. Er habe
mit dem Kollegen nur „ein wenig Spass gemacht“ (vgl. act. 11, 94). Seine
Angaben werden durch die Aussagen seiner damaligen Beifahrer F____ und G____
sowie des Fussgängers E____ – alles Kollegen des Berufungsklägers – gestützt.
3.1 Die
Verteidigung weist zunächst zu Recht darauf hin, dass – entgegen der
Darstellung im Polizeirapport des Gfr B____– nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Berufungskläger von der Klybeckstrasse her in die
Kasernenstrasse gefahren ist. Denn die Klybeckstrasse ist in diesem Abschnitt
eine Einbahnstrasse und ein entsprechendes, krass verkehrsregelwidriges Fahrverhalten
des Berufungsklägers wäre zweifellos bemerkt und auch explizit als solches im
Rapport vermerkt worden.
3.2 Der
Zeuge Gfr B____ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt
(act. 95 f.) er sei an jenem Abend mit zwei Kollegen des
Ausbildungszugs auf Patrouille während der Herbstmesse gewesen. Sie seien auf
dem Kasernenareal, circa 25 bis 50 Meter vom betreffenden Fussgängerstreifen
entfernt, gestanden. Er habe gesehen, dass ein Auto von der Klybeckstrasse her
gekommen sei. Er habe gesehen, dass ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen war
und sich nur durch einen Sprung zurück aufs Trottoir davor retten konnte, vom
Fahrzeug des Berufungsklägers angefahren zu werden. Der Fussgänger habe danach die
Hände verrührt und das Auto sei mit einem „Affenzahn“, d.h. in niedrigen Gängen
mit hohen Touren beschleunigt und unter Hochdrehen des Motors, in Richtung Kasernenstrasse
mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren. Der Berufungskläger habe ihm bereits
bei der Kontrolle gesagt, dass es sich beim Fussgänger um einen Kollegen
gehandelt habe. Ob es am Fussgängerstreifen ein nachfolgendes Auto gegeben habe,
konnte der Zeuge B____ nicht mehr sagen.
Der Zeuge Pol. D____
hat ausgesagt (vgl. act. 96–98), er habe sich an den Vorfall nicht mehr
erinnern können und den Rapport lesen müssen. Er sei damals an der Ecke, Höhe
Kasernenstrasse/Klybeckstrasse, gestanden. Er habe lediglich gehört, dass
jemand geschrien habe, wisse aber nicht, wer, und habe auch nicht gesehen, was
wie passiert sei. Er habe lediglich das Auto wegfahren sehen, wobei er nicht
mehr sagen könne, ob dies schnell oder langsam gewesen sei.
Auch der Zeuge
Pol. C____ (vgl. act. 79–82) hat den eigentlichen Vorfall nicht
beobachten, sondern lediglich das Rufen des Fussgängers gehört und dann – aus
einer Distanz von 15 bis 20 Metern respektive 20, 35 Metern – gesehen, wie
dieser die Hände verworfen habe. Er hat insbesondere nicht gesehen, dass der
Mann aufs Trottoir gesprungen sei, sondern diesen lediglich am Trottoir-Rand oder
auf der Strasse stehen sehen.
3.3 Demgegenüber
bestätigten die damaligen Mitfahrer des Berufungsklägers G____ und F____ und auch
der Fussgänger E____ an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugen grundsätzlich
die Version des Berufungsklägers. So hat der Zeuge G____ erklärt
(act. 98/99), sie seien damals eine „normale Runde“ durch die Stadt
gefahren. Ein Kollege sei über den Fussgängerstreifen gelaufen, habe dann mit
dem Berufungskläger geredet. Weil jemand von hinten „gestresst“ habe, seien sie
weitergefahren. Der Zeuge F____ (act. 99/100) vermag sich nur noch vage zu
erinnern, da der Vorfall schon 2 oder 3 Jahre her war und er nicht viel
mitbekommen habe, da er damals am Telefonieren mit seiner früheren Freundin
gewesen sei. E____, ein gemeinsamer Kollege, sei zum Autofenster gekommen und
habe kurz mit dem Berufungskläger geredet. Etwas später habe es eine
Polizeikontrolle gegeben. E____ selber hat als Zeuge ausgesagt (act. 100/101),
er erinnere sich lediglich noch, dass er damals an der Herbstmesse gewesen war
und sich heim begeben wollte. Er habe den Berufungskläger angetroffen, dieser
habe angehalten und man habe geredet. Die Zeugen G____, F____ und E____ räumen
auch ohne weiteres ein, dass sie Kollegen des Berufungsklägers sind und sich
mit diesem auch über den Vorfall unterhalten haben, was durchaus für ein
grundsätzlich glaubwürdiges Aussageverhalten spricht.
Weshalb die entlastenden
Aussagen der Zeugen G____, F____ und E____ – welche notabene unter Hinweis auf
die Straffolgen falschen Zeugnisses ausgesagt haben – möglicherweise auf einer
Verwechslung mit einem anderen Vorfall beruhen sollten, wie dies die Vorinstanz
(Urteil Strafgericht S. 4 f.) erwägt, ist nicht nachvollziehbar. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass sich der Berufungskläger bereits bei der
Polizeikontrolle unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall auf das Zusammentreffen
mit E____ an jenem Abend berufen hatte (vgl. Rapport, act. 11; Aussage B____,
act. 95). Die Aussagen der Zeugen G____, F____ und E____ wirken im Übrigen
stimmig und lebensnah und ergänzen sich gegenseitig. Dass ihre Aussagen nicht
besonders detailliert ausfallen, ist angesichts des Zeitablaufs sei dem Vorfall
– beinahe zwei Jahre – nicht auffällig.
3.4 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87
f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 3.1,
je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 N 82
ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 N 25).
3.5 Bei
Beachtung dieser Grundsätze bleiben grosse Zweifel daran bestehen, dass sich
der Sachverhalt, so wie er im Strafbefehl geschildert wird, verwirklicht hat. Einzig
der Zeuge Gfr B____ will wahrgenommen haben, dass der Berufungskläger einen
Fussgänger auf dem Trottoir gefährdet hat. Nach dem Gesagten ist indes nicht
auszuschliessen, dass dieser Zeuge nur den zweiten Teil des vom Berufungskläger
geschilderten Ablaufs der Geschehnisse – der Berufungskläger fuhr nach dem
kurzen Gespräch mit E____ geräuschvoll davon und dieser rief ihm noch etwas mit
theatralischer Gestik hinterher – wahrgenommen und diesen Vorfall dann falsch
interpretiert hat. Derartige dramatische Inszenierungen junger Männer –
inklusive geräuschvollem Losfahren – sind im Strassenverkehr, zumal zu später
Stunde im Kleinbasel, nicht ungewöhnlich. Es kommt dazu, dass, wie eingangs
erwähnt, die Aussage des Zeugen B____ nicht frei von Ungereimtheiten ist. So
kann insbesondere das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht, wie der Zeuge
ausgesagt hat, aus der Klybeckstrasse her gekommen sein.
Für die
Darstellung des Berufungsklägers, welche durchaus plausibel ist und durch seine
damaligen Beifahrer und den Fussgänger E____ grundsätzlich bestätigt wird,
spricht im Übrigen, dass er sich nachweislich bereits bei der Kontrolle durch
die Polizei nur wenige Minuten nach dem fraglichen Vorfall darauf berufen
hatte, dass er mit einem Kollegen geplaudert und Spass gemacht hatte (vgl. act.
11).
Der
Berufungskläger ist unter diesen Umständen gemäss dem Grundsatz in dubio pro
reo vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Anders stellt
sich die Beweislage in Bezug auf den Vorwurf des Verursachens unnötigen Lärms
dar. Entsprechende Feststellungen hat neben dem Zeugen B____ auch der Zeuge C____
gemacht (vgl. act. 81). Ergänzend kann auf den Rapport (act. 11) verwiesen
werden, und auf das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, wo der
Berufungskläger eingeräumt hat, dass er möglicherweise falsch angefahren sei
und der Motor dann aufgeheult habe (vgl. act. 102). Auch vor Appellationsgericht
hat er erklärt, es sei möglich, dass „es kurzzeitig beim Anfahren aufgeheult
hat“ (vgl. Protokoll Appellationsgericht S. 3). Die Verursachung vermeidbaren
Lärms ist eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln und praxisgemäss mit
einer Busse von CHF 100.– zu ahnden.
5.1 Der
Berufungskläger wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln,
eines Vergehens, freigesprochen. Es bleibt die Verurteilung wegen einer
Verletzung der Verkehrsregeln, einer Übertretung. Der Berufungskläger dringt
mit seinen Berufungsanträgen zum ganz überwiegenden und zum wesentlichen Teil
durch.
5.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trifft die
Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; hier kommen die Bestimmungen
von Art. 422–427 StPO zur Anwendung. Angesichts des überwiegenden
Obsiegens des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt es sich,
ihm für das Berufungsverfahren stark reduzierte Verfahrenskosten von
CHF 100.– aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten betragen
CHF 1‘165.30, wovon CHF 800.– Urteilsgebühr. Auch insoweit
rechtfertigt sich angesichts des Freispruchs in der Hauptsache eine wesentliche
Reduktion auf CHF 100.–.
5.3 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Vorliegend ist der
Berufungskläger nicht vollständig, aber zum überwiegenden Teil freigesprochen
worden. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm eine leicht reduzierte Parteientschädigung
von pauschal insgesamt CHF 5‘300.–, für beide Verfahren, zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c
der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt reduzierte Kosten von insgesamt CHF 100.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 100.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für beide Verfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘300.– (inkl. MWST) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.