Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.126
URTEIL
vom 7.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. B____,
Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
C____ S.A.
c/o lic. iur. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Oktober 2014
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil vom
2. Oktober 2014 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ des
Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde
sie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Die
Schadenersatzforderung der C____ S.A. sowie der Antrag von A____ auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch ihren Privatverteidiger
gleichentags Berufung anmelden und am 18. Dezember 2014 eine begründete Berufungserklärung
einreichen lassen. Sie beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs; demzufolge sei ihr eine Entschädigung für die gesamten
Anwaltskosten zum Tarif eines Privatverteidigers zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sind diverse Anträge auf Ermittlung und Bekanntgabe von allfälligen
Zeugen sowie deren Befragung im Berufungsverfahren gestellt worden. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit begründeter Stellungnahme vom
19. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge
beantragt.
Am 24. Dezember
2015 hat die Verfahrensleitung verfügt, Wm D____ und Hptfw E____ seien als Zeugen
zur Berufungsverhandlung zu laden. Die übrigen Beweisanträge sind vorbehältlich
eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts abgewiesen worden.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 7. Juni 2016 stattgefunden.
Zunächst sind die Zeugen Wm D____ und Hptfw E____ sowie die Berufungsklägerin befragt
worden, anschliessend ist der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin ist durch
das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig
und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.
1.2 Die
Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs sowie gegen die dafür ausgesprochene Sanktion. Damit zusammenhängend
sind auch der erstinstanzliche Kostenentscheid sowie die Abweisung der
Parteientschädigung angefochten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft
erwachsen ist hingegen die durch das Strafgericht erfolgte Abweisung der Zivilforderung
der C____ S.A.
1.3 Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Berufungserklärung beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei aufzufordern, zu ermitteln und bekannt zu geben, welche der diensttuenden
Polizisten und Polizistinnen die Berufungsklägerin ausserhalb der Liegenschaft
kontrolliert hatten; diese seien als Zeugen zu laden und zu befragen. Eventualiter
seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Einsatz vom 10. Juli 2013 dienst-tuenden
Polizisten und Polizistinnen als Zeugen zu laden. Die Zeugen seien an der
Hauptverhandlung anhand einer von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellenden
Fotoauswahltafel aufzufordern, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche die
Liegenschaft durch den Garten verlassen hätten.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat der Verteidiger im Anschluss an die Befragung der
beiden als Zeugen geladenen Polizeibeamten Wm D____ und Hptfw E____ auf eine
erneute Stellung seiner Verfahrensanträge verzichtet (Prot. Berufungsverhandlung
p. 2, 5).
2.1 Gestützt
auf Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl vom 27. August 2013 (Akten S. 30) zur
Anklage geworden. Darin wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe sich
am 10. Juli 2013 mit weiteren Personen gegen den Willen des Berechtigten
unrechtmässig in der Liegenschaft an der _____ 1gasse [...] in [...] aufgehalten
(Einsprache vom 29. August 2013 Akten S. 34).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, aus dem Polizeirapport vom 10. Juli 2013 gehe hervor,
dass drei Personen, darunter die Berufungsklägerin, beim Verlassen des Gartens
der Liegenschaft _____ 1gasse [...] via Garten F____weg [...] beobachtet worden
seien. Dies stimme mit den Aussagen des Zeugen Wm D____ überein, wobei dieser die
einzelnen Personen aufgrund der Distanz nicht habe erkennen können. Hinzu
komme, dass der Berufungsklägerin anlässlich der anschliessenden Kontrolle
einschlägiges Propaganda-Material abgenommen worden sei, wozu sie keine
überzeugende Erklärung habe vorbringen können. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl
sei daher erstellt (Urteil E. B I p. 3 f.).
2.3 Demgegenüber
bringt die Verteidigung vor, der Anklagevorwurf stütze sich einzig auf den Polizeirapport,
wonach die Berufungsklägerin sich mutmasslich in einer Personengruppe befunden
habe, welche angeblich beim Verlassen des Gartens beobachtet worden sei. Dies
sei aber für eine Verurteilung keinesfalls ausreichend. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei es durchaus möglich, dass die Berufungsklägerin
keine der drei den Garten verlassenden Personen gewesen sei, sondern sich
vielmehr von der G____strasse kommend genähert habe und zufällig am gleichen
Ort kontrolliert worden sei (Berufungserklärung Ziff. 7 p. 3).
2.4 Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, aus dem Polizeirapport gehe klar hervor,
dass die als Beschuldigte 11 bis 14 bezeichneten Personen die Liegenschaft _____
1gasse [...] vor der polizeilichen Räumung über den Garten verlassen hätten.
Die Beschuldigte 14 ([...]) habe sich ausgewiesen und sei an Ort aus der
Kontrolle wieder entlassen worden, während die Beschuldigten 11 und 12 sowie
die Berufungsklägerin (welche im Polizeirapport als Beschuldigte 13 aufgeführt
wird, vgl. Akten S. 19), sich nicht ausgewiesen hätten und daher zwecks
Kontrolle auf die Polizeiwache mitgenommen worden seien. Dieser Sachverhaltshergang
decke sich mit den Zeugenaussagen von Wm D____ vor Strafgericht, wonach vier
Personen gegen die G____strasse davon gelaufen und anschliessend kontrolliert
worden seien (Stellungnahme StA vom 19. Februar 2015).
3.1 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro
reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare
abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c
S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in
dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern
auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
3.2
3.2.1 Die
Berufungsklägerin hat stets bestritten, sich am 10. Juli 2013 auf dem
Grundstück der Liegenschaft _____ 1gasse [...] in [...] aufgehalten zu haben
(vgl. dazu Auss. erstinstanzliche HV Akten S. 140, Prot. Berufungsverhandlung
p. 2). Zwar sei sie ausserhalb der Liegenschaft kontrolliert worden, jedoch
vorher nicht im Garten gewesen, vielmehr habe sie sich von der G____strasse
genähert. Zum Propagandamaterial (Akten S. 26) hat sie sowohl vor erster als
auch vor zweiter Instanz angegeben, mit dessen Inhalt nichts zu tun zu haben,
sondern die Kopien gefälligkeitshalber für eine nicht genannte Drittperson
angefertigt zu haben (Auss. Berufungsklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten
S. 140, Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Zu ihrer Rolle am Tattag hat sie
indessen unterschiedliche Angaben gemacht. An der Berufungsverhandlung hat sie erklärt,
sie habe vorgehabt, die kopierten Nachbarschaftsbriefe an der _____ 1gasse [...]
abzugeben und sei aus diesem Grund mit dem Fahrrad nach [...] gefahren (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4: „Ich sollte die Briefe zum Haus bringen.“, p. 5:
„Nein, ich hätte sie nicht verteilen sollen.“). Nachdem sie das Fahrrad
abgestellt habe, habe sie sich zu Fuss auf die Suche nach der betreffenden Adresse
gemacht. Bevor sie die Liegenschaft gefunden habe, sei sie jedoch durch die
Polizei kontrolliert worden. Diese Aussagen widersprechen ihrer
Sachverhaltsschilderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
wonach sie nie beabsichtigt habe, das Grundstück _____ 1gasse [...] zu betreten,
sondern vielmehr die mitgeführten Kopien in der Nachbarschaft habe verteilen
wollen (Akten S. 140: „Ich war am Ort wo das gedruckt wurde, weil ich selbst
was drucken wollte und ich wurde gefragt ob ich grad Zeit hätte die zu
verteilen. Ich hatte Zeit und musste erst am späten Nachmittag wieder arbeiten
und dann habe ich gefunden, dass ich das gerne machen könnte. (…) Genau, ich
hatte ja Nachbarschaftsbriefe dabei und wollte die verteilen.“).
3.2.2 Fest
steht, dass die Berufungsklägerin anlässlich der erst- und der
zweitinstanzlichen Verhandlung divergierende Aussagen gemacht hat, welche nicht
miteinander vereinbar, teilweise lebensfremd und insgesamt wenig überzeugend
anmuten. Namentlich ihre Aussage vor Strafgericht, wonach sie mit der
Verteilung der Nachbarschaftsbriefe beauftragt gewesen sei, steht im
Widerspruch zu ihren Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach sie die Briefe
an der _____ 1gasse [...] hätte abgeben sollen, jedoch in die Polizeikontrolle
geraten sei, bevor sie das Haus gefunden habe. Der gemäss ihren eigenen Angaben
mutmassliche Standort ihres Fahrrades am F____weg (Prot. Berufungsverhandlung
p. 4) und damit in unmittelbarer Nähe zum betreffenden Grundstück weist zusätzlich
darauf hin, dass die Berufungsklägerin sich auf dem Gelände der Liegenschaft _____
1gasse [...] aufgehalten hatte, ansonsten der mutmassliche Kontrollort an der G____strasse
nicht nachvollziehbar wäre. Dazu müsste sie um die Liegenschaft, die sie gemäss
eigenen Angaben ja gerade suchte, herumgegangen sein, ohne diese zu bemerken,
was unwahrscheinlich erscheint, zumal aus den Aussagen der Polizisten hervorgeht,
dass sich diverse Leute in der und um die Liegenschaft aufgehalten hatten (vgl.
Auss. E____ Prot. Berufungsverhandlung p. 4).
3.2.3 Die
Vorinstanz hat somit zu Recht erhebliche Zweifel an den Aussagen der
Berufungsklägerin angebracht. Sind die Aussagen der Berufungsklägerin als
unglaubhaft zu qualifizieren, kann dies jedoch nicht im Umkehrschluss ohne
weiteres dazu führen, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt. Es
sind vielmehr im Sinne einer Gesamtbetrachtung die weiteren Indizien und
insbesondere die Aussagen der beiden befragten Zeugen zu würdigen.
3.3
3.3.1 Wm
D____ wurde bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge
einvernommen. Er gab zu Protokoll, es seien vier Personen gegen die G____strasse
davon gelaufen, diese seien anschliessend kontrolliert worden, hätten aber
teilweise keine Ausweise dabei gehabt oder ihre Personalien nicht angeben
wollen. Diese seien zur genaueren Personenkontrolle auf den [...]posten verbracht
worden. Er habe die vier Leute zwar gesehen, könne aufgrund der Distanz aber
keine konkreten Angaben zu den einzelnen Personen machen (Akten S. 138: „Ich
habe die vier Personen, die weggelaufen sind Richtung G____strasse gesehen,
aber es war zu weit, ich kann jetzt nicht sagen, dass das die und die Personen
war.“). Auf Vorlage des durch den Verteidiger erstellten Fotobogens äusserte er
lediglich, es seien mehrere Frauen dabei gewesen, er könne diese jedoch nicht
zu 100% identifizieren (Akten S. 138).
3.3.2 Demgegenüber
haben bei der Befragung vor Berufungsgericht sowohl Wm D____ als auch Hptfw E____
angegeben, sie hätten die Berufungsklägerin beim Verlassen des fraglichen
Grundstückes nicht selbst beobachtet. Übereinstimmend haben sie ausgesagt, es
sei ihnen lediglich per Funk mitgeteilt worden, dass drei Personen beim
Verlassen des Gartens der betreffenden Liegenschaft via Garten der
Nachbarliegenschaft F____weg [...] beobachtet worden seien (Prot. Berufungsverhandlung
Auss. D____ p. 2: „Die drei Leute, die aus dem Garten kamen, die habe ich nicht
gesehen.“, p. 3: „Ich habe dann über Funk gehört, dass ein paar Leute die
Liegenschaft verlassen würden.“; Auss. E____ p. 3: „Ich sah selber nicht, wie
die Leute herauskamen.“, p. 4: „Es gab eine Meldung, es hätten drei Leute den
Garten via Nachbarsgarten verlassen.“). Damit steht – im Unterschied zum
erstinstanzlichen Verfahren – fest, dass keiner der befragten Polizisten die
Berufungsklägerin beim Verlassen des Gartens beobachtet hatte.
3.4 Dem
Polizeirapport ist nicht zu entnehmen, an welchem Ort die Kontrolle der
Berufungsklägerin tatsächlich stattgefunden hat. Dies konnte auch in der
Berufungsverhandlung nicht geklärt werden (vgl. Auss. Berufungsklägerin Prot.
Berufungsverhandlung p. 4). Ebenso wenig geht aus dem Rapport hervor, an
welcher Stelle die beobachteten Personen den Zaun zwischen der Liegenschaft _____
1gasse [...] und F____weg [...] überklettert haben sollen. Schliesslich steht
auch nach Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht fest, von
welchem der diensttuenden Polizeibeamten die drei aus dem Garten der
Liegenschaft F____weg [...] kommenden Leute festgestellt und welche der Patrouillen
schliesslich die Kontrolle dieser Personen durchführte. Diesbezüglich äusserten
die Zeugen Wm D____ und Hptfw E____ zwar Vermutungen (Prot.
Berufungsverhandlung Auss. D____ p. 3: „Die Kontrolle wurde vermutlich durch
Alarmpiket [...] gemacht. (…) Die, oder die Patrouille, wo auch Gfr [...] dabei
war. Eine dieser beiden Patrouillen haben die Kontrolle vorgenommen.“; Auss. E____
p. 3: „Ja, das müsste das Alarmpiket [...] oder [...] gewesen sein, es war nur
eins vor Ort. Das war Kpl [...].“, p. 4: „Das muss Herr [...] gewesen sein.
Allenfalls noch die Hundeführer.“).
Selbst wenn die
an der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten eruiert werden könnten, ist –
insbesondere in Anbetracht der seither vergangenen Zeit – nicht davon
auszugehen, dass eine entsprechende Befragung entscheidend zur Klärung des
Sachverhalts und namentlich zur zweifelsfreien Identifikation der
Berufungsklägerin beitragen könnte. Dies gilt umso mehr, als gestützt auf die
Aussagen von Hptfw E____ die beobachtete Personengruppe von der Liegenschaft _____
1gasse [...] nicht etwa direkt auf die Strasse gelangte, sondern diese zunächst
über den Garten der Nachbarliegenschaft verliess und erst später von den an der
G____strasse patrouillierenden Beamten wieder gesehen wurde (Auss. E____ Prot.
Berufungsverhandlung p. 4: „Ich gehe davon aus, dass das dieselben drei Leute
waren, die den Garten durch das Nachbargrundstück verlassen hatten“). Die
nachträgliche Klärung der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um die gleiche Personengruppe
handelte und ob die Berufungsklägerin ihr angehörte, ist vor diesem Hintergrund
nicht möglich.
3.5 Obgleich
aufgrund diverser Indizien, wie der Nähe des mutmasslichen Kontrollortes an der
G____strasse zum fraglichen Grundstück sowie die Tatsache, dass die
Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Hausbesetzung stehendes Propagandamaterial
auf sich trug, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich
tatsächlich auf dem besagten Grundstück aufgehalten hatte, reicht dies letztlich
nicht aus, um den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei als erstellt zu
erachten. Dafür fehlen stichhaltige Beweise oder aber eine geschlossene
Indizienkette, aufgrund derer bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen
Zweifel daran bestehen, dass die Berufungsklägerin sich tatsächlich auf dem
Grundstück aufgehalten hatte. Vorliegend kann weder auf die Angaben der
Berufungsklägerin noch auf den – anlässlich der Zeugenbefragung vor
Berufungsgericht zumindest relativierten – Inhalt des Polizeirapports
vorbehaltlos abgestellt werden. In einem solchen Fall kommt der Grundsatz „in dubio
pro reo“ zum Zug, wonach die beschuldigte Person im Zweifel freizusprechen ist.
Die Berufung ist somit gutzuheissen, die Berufungsklägerin wird mangels
Beweisen von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin keine Kosten. Zudem steht
ihr in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu. Der für das erstinstanzliche
Verfahren mit Honorarnoten von lic. iur. [...] (Akten S. 156) sowie von Dr. B____
(Akten S. 154 f.) geltend gemachte Zeitaufwand von 3,5 und 2,75 Stunden
erscheint angemessen. Dieser ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu
entgelten. Hinzu kommen Spesenvergütungen von CHF 40.– und CHF 21.50.– sowie
für Dr. B____ 8% Mehrwertsteuer. Gesamthaft wird der Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘680.70
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist
gestützt auf die Honorarnote von Dr. B____ vom 7. Juni 2016 von einem Aufwand
von 8 Stunden (davon 2 Stunden Hauptverhandlung) zu CHF 250.– sowie einer
Spesenentschädigung in Höhe von CHF 23.– auszugehen; dies ergibt inklusive
Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘184.95 für das
zweitinstanzliche Verfahren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Oktober 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Abweisung der Zivilforderungen der C____ S.A. von CHF 15‘860.50.
A____ wird von der Anklage wegen Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 1‘680.70 für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 2‘184.95 für das
zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.