Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.51
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Februar 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 140.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.30
verurteilt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat
mit Entscheid vom 3. Februar 2016 zufolge verspäteter Eingabe nicht auf
die Einsprache ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer
Verfahrenskosten.
Gegen den
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 29. März 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgericht hat die Verfahrensakten beigezogen.
Der Strafgerichtspräsident hat auf die Einreichung einer Stellungnahme
verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Februar 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen entschieden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichts ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie
am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer nach eigener
Angabe am 3. Februar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am
4. Februar 2016 zu laufen und endete – da der 13. Februar 2016 ein Samstag
war – am 15. Februar 2016. Mit der erst am 29. März 2016 eingereichten
Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten, so dass auf
seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach Erhalt der angefochtenen Verfügung
„gleich nochmals angerufen und nochmals alles erklärt“, und es sei ihm gesagt
worden, dass „der Fall klar“ sei und er nichts mehr machen müsse, auch keine
schriftliche Beschwerde. Im System sei „anscheinend drin, dass es noch offen
sei“. Er führt jedoch nicht an, wen er angerufen habe und wer ihm diese Auskunft
erteilt haben soll. Auf jeden Fall durfte er aufgrund einer solchen
telefonischen Auskunft nicht davon ausgehen, dass die Nichteintretensverfügung
des Strafgerichts und der Strafbefehl damit aufgehoben seien. Aus der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass Einwände
dagegen innert 10 Tagen mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben werden müssen. Nachdem er innert Frist keine
Beschwerde erhoben hat, ist der Strafbefehl .in Rechtskraft erwachsen
Da wegen
Nichteinhaltung der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, kann in
diesem Verfahren nicht auf die materielle Argumentation des Beschwerdeführers
eingegangen werden, wonach nicht er, sondern sein Arbeitskollege B____ von ihm
im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung Mieter des fraglichen Fahrzeugs
gewesen sei. Sollte er dies schlüssig beweisen können, ist es ihm unbenommen,
beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch nach Art. 410 ff. StPO zu stellen.
Eine Prognose betreffend die Erfolgsaussichten eines solchen Gesuchs kann
derzeit nicht gestellt werden. Es ist jedenfalls festzustellen, dass der mit
der Beschwerde eingereichte Mietvertrag über das fragliche Fahrzeug, lautend auf
„B____“, als Beweis nicht ausreicht, steht er doch im Widerspruch zu dem Mietvertrag
auf S. 14 der Akten, wonach der Beschwerdeführer selbst im inkriminierten
Zeitpunkt dieses Auto gemietet hatte. Er müsste daher weitere Beweise anbringen
können, beispielsweise eine Bestätigung von B____, dass dieser das Auto im
fraglichen Zeitpunkt gefahren habe.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr umständehalber auf das
gesetzliche Minimum von CHF 200.– festgesetzt werden kann (§ 11 Ziff. 6.1 der
baselstädtischen Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)..
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird zufolge
Verspätung nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.