Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.34
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 5. August 2016
Sachverhalt
Am 3. Mai 2016
meldeten sich B____ und C____, die Ehefrau und der Vater von D____, bei der
Polizei und gaben an, dass D____ seit zwei bis drei Monaten bei sich zu Hause
für A____ Kokain lagern und dieses in regelmässigen Abständen gemäss den
Anweisungen von A____ in kleinere Portionen verpacken und diesem überbringen
würde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen A____
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel und liess
diesen am 8. Juni 2016 mittels Vorführungs-/Festnahmebefehl verhaften. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom
10. Juni 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
5. August 2016, Untersuchungshaft verfügt.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Haft
beantragt. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat unter Verweis auf seine Ausführungen in der Haftbeschwerde
auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit.
b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
3.2 Ausgelöst
worden ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch B____, die sich
in Begleitung ihres Schwiegervaters an die Polizei gewandt und über die
Verstrickung ihres Ehemannes D____ in Drogengeschäfte berichtet und dabei auch
den Beschwerdeführer erwähnt hat. Bei einer Durchsuchung der Wohnung von D____
ist denn auch Kokain gefunden worden. Weshalb die Aussage von B____, sie habe
einmal 500 Gramm Kokain gesehen, absolut unglaubwürdig sein soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Jedenfalls lässt sich dies nicht aus der ihr in
diesem Punkt widersprechenden Aussage des durch B____ hauptsächlich
beschuldigten D____ belegen, hat dieser doch ein eigenes Interesse daran, die
Drogenmenge möglichst klein zu halten. D____ hat aber die Schilderung seiner
Ehefrau im Wesentlichen als zutreffend erklärt und bestätigt, dass er seit
kurzem für den Beschwerdeführer Drogen lagere und diesem auf Verlangen
ausliefere. Bei diesen Angaben ist D____ auch anlässlich der Konfrontation mit
dem Beschwerdeführer vom 17. Juni 2016 geblieben. Der Beschwerdeführer gibt an,
D____ nur flüchtig zu kennen. Rache als Motiv ist deshalb kaum denkbar, zumal
die Ehegatten B____ und D____ in diesem Fall sicherlich einen Weg gefunden
hätte, ohne auch D____ erheblich zu belasten. Ferner hat der Beschwerdeführer bei
seiner Verhaftung ungewöhnlich viel Bargeld, nämlich CHF 4‘180.–, in einer
im Drogenmilieu typischen Stückelung (1 x CHF 100.–, 26 x CHF 50.–, 113 x CHF
20.–, 52 x CHF 10.–) auf sich getragen. Die sieben zufällig ausgewählten
und auf Betäubungsmittelrückstände untersuchten Banknoten haben alle positiv
auf Kokain reagiert. Aufgrund all dieser Umstände ist das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts klarerweise zu bejahen.
Die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens
eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO. Die Vorinstanz hat
Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Die Verteidigung ficht beides an. Zur
Kollusionsgefahr hält sie fest, dass die Konfrontationseinvernahme mit D____
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor, etwas mit
Kokain zu tun zu haben. Somit könne er sich auch nicht mit einem Lieferanten
absprechen oder Beweismittel vernichten. Diese Argumentation fusst darauf, dass
dem Beschwerdeführer kein dringender Tatverdacht nachgewiesen werden kann, was
nach dem oben Gesagten gerade nicht zutrifft. Die Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer stehen noch ganz am Anfang. Insbesondere hat noch keine
Auswertung seines Mobiltelefons stattfinden können. Damit steht nicht fest, ob
diese Daten zu weiteren Personen führen, die den Beschwerdeführer als
Drogenlieferanten beschuldigen. Werden solche Personen gefunden, muss die
Staatsanwaltschaft diese befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer
konfrontieren können, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sie
vorab zu beeinflussen. Vorerst ist deshalb vom Vorliegen von Kollusionsgefahr
auszugehen. Grundsätzlich genügt das Vorhandensein eines einzigen besonderen
Haftgrundes, weshalb auf die durch die Vorinstanz auch angenommene Fluchtgefahr
nur am Rande einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist italienischer
Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Er ist zwar verheiratet
und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder im Alter von 14 und 9 Jahren. Allerdings
hat er gemäss eigenen Angaben mit einer weiteren Frau, welche in Spanien wohnt,
eine einjährige Tochter. Mit der Schweiz verbindet ihn lediglich seine Arbeit
als Inhaber zweier Geschäfte in Basel. Diese könnte er auch vom Ausland her
durch Strohleute führen lassen. Bei dieser Situation ist die Befürchtung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde der schweizerischen Justiz nicht zur
Verfügung stehen, konkret genug und nicht zu beanstanden.
Auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid
als richtig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind keine griffigen
Ersatzmassnahmen ersichtlich. Über den Beschwerdeführer ist eine achtwöchige
Untersuchungshaft angeordnet worden. Im Falle einer Verurteilung würde ihn eine
deutlich höhere Strafe erwarten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf den von ihm geltend
gemachten Aufwand abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht
diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).