Appeal dismissed as moot; legal aid granted

BES.2016.83Obergericht / Einzelrichter10.06.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____ appealed against the Basel-Stadt prosecutor’s refusal to appoint official defense. After the appeal was filed, the case had already been transferred to the trial court, which became responsible for deciding the defense request. The appellate court held that annulment of the prosecutor’s decision could no longer have any practical effect and that the appeal had therefore become moot. It struck the appeal off as concluded, imposed no ordinary costs, and granted official defense for the appeal proceedings, awarding counsel CHF 600 from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; mootness of an appeal against the refusal of official defense after transfer of the case to the trial court: once prosecutorial control has passed to the first-instance court, the prosecutor's decision can no longer produce legal effects and the appellate court must not prejudge the first-instance court's competence to decide the request anew. If the protected interest falls away only after the appeal was lodged, the proceedings are to be struck off as moot; if the interest was already lacking at filing, non-entry applies. Costs are to be determined in light of the probable outcome before mootness, but may be waived in the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.83

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch MLaw [...] Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

  1. April 2016

betreffend amtliche Verteidigung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Rechtsvertreterin von A____ am 6. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt hat, ihrem Mandanten sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen,

dass die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 29. April 2016 abgewiesen hat,

dass A____ gegen diese Verfügung am 11. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben hat,

dass die zuständige Staatsanwältin auf Anfrage der Beschwerdeinstanz mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erklärt hat, dass das Verfahren per 10. Mai 2016 ans Strafgericht überwiesen worden ist,

dass somit die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen ist und die Verfahrensleitung der ersten Instanz auch für die Bestellung der amtlichen Verteidigung zuständig ist,

dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft daher keine Wirkung mehr entfalten könnte,

dass die allfällige Abweisung des entsprechenden Antrags durch das erstinstanzliche Gericht wiederum mit Beschwerde angefochten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, dass es hingegen einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass im vorliegenden Fall die Verfahrensherrschaft zwar einen Tag vor Erhebung der Beschwerde an das erstinstanzliche Gericht übergegangen, das Rechtsschutzinteresse nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers jedoch erst nach Erhebung der Beschwerde dahingefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14), die Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs jedoch durch das erstinstanzliche Gericht vorzunehmen sein wird und die Beschwerdeinstanz diesen Entscheid nicht zu präjudizieren hat,

dass für das Beschwerdeverfahren unter den vorliegenden Umständen keine Kosten zu erheben sind,

dass die beantragte amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist und der Aufwand der Verteidigung auf drei Stunden geschätzt wird, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Spesen, zuzüglich 8% MWST)

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Diese wird für ihre Aufwendungen mit CHF 600.‒ (inkl. Spesen, zzgl. CHF 32.‒ MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

mootnessofficial defensecriminal procedurecostscompetence transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor's refusal of official defense was still justiciable after transfer of the case to the trial court

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot because the trial court, not the prosecutor, was now competent to decide the request for official defense.

Extrahierte Begründung

Once prosecutorial control passed to the first-instance court, any annulment of the prosecutor's refusal could no longer have effect; the issue had to be decided anew by the trial court.

Kernrechtsfrage

How to dispose of the appeal proceedings after the case became moot

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were to be struck off as concluded due to mootness, not merely discontinued from the outset.

Extrahierte Begründung

The protected interest fell away only after the appeal was filed, so the matter was moot rather than inadmissible at filing.

Kernrechtsfrage

Court costs for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No ordinary court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances and the mootness of the matter, the appellate court waived costs.

Kernrechtsfrage

Official defense for the appeal proceedings and compensation of counsel

Extrahierter Entscheid

Official defense was granted for the appeal proceedings, and counsel was to be compensated from the court treasury with CHF 600, including expenses plus VAT.

Extrahierte Begründung

The request for defense in the appeal proceedings was approved; the court estimated three hours at CHF 200 per hour.

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