Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.83
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw [...]
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- April 2016
betreffend amtliche Verteidigung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Rechtsvertreterin von A____ am 6. April
2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt hat, ihrem Mandanten sei
die amtliche Verteidigung zu bewilligen,
dass die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit
Verfügung vom 29. April 2016 abgewiesen hat,
dass A____ gegen diese Verfügung am 11. Mai 2016
fristgerecht Beschwerde erhoben hat,
dass die zuständige Staatsanwältin auf Anfrage der
Beschwerdeinstanz mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erklärt hat, dass das
Verfahren per 10. Mai 2016 ans Strafgericht überwiesen worden ist,
dass somit die Verfahrensherrschaft von der
Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen ist und die
Verfahrensleitung der ersten Instanz auch für die Bestellung der amtlichen
Verteidigung zuständig ist,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der
Staatsanwaltschaft daher keine Wirkung mehr entfalten könnte,
dass die allfällige Abweisung des entsprechenden
Antrags durch das erstinstanzliche Gericht wiederum mit Beschwerde angefochten
werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren als erledigt
abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt, dass es hingegen einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse
schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E.
1.3.1 S. 24 f.),
dass im vorliegenden Fall die Verfahrensherrschaft
zwar einen Tag vor Erhebung der Beschwerde an das erstinstanzliche Gericht
übergegangen, das Rechtsschutzinteresse nach Kenntnisstand des
Beschwerdeführers jedoch erst nach Erhebung der Beschwerde dahingefallen ist,
so dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen
Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden wäre (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November
2015; Domeisen, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428
N 14), die Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs jedoch durch das
erstinstanzliche Gericht vorzunehmen sein wird und die Beschwerdeinstanz diesen
Entscheid nicht zu präjudizieren hat,
dass für das Beschwerdeverfahren unter den
vorliegenden Umständen keine Kosten zu erheben sind,
dass die beantragte amtliche Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist und der Aufwand der
Verteidigung auf drei Stunden geschätzt wird, welche zu einem Stundenansatz von
CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Spesen, zuzüglich 8% MWST)
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Diese wird für ihre
Aufwendungen mit CHF 600.‒ (inkl. Spesen, zzgl. CHF 32.‒ MWST) aus
der Gerichtskasse entschädigt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).