Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.32
ENTSCHEID
vom 3. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 wurde der in Frankreich lebende, spanische
Staatsangehöriger A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und es wurden ihm eine Busse von CHF 600.– sowie die
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 308.60 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft
hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zuständigkeitshalber dem
Strafgericht. Das Strafgericht trat mit Entscheid vom 15. Januar 2016 auf
die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht ein. Allerdings verzichtete es
auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.
Gegen den
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Nichteintretensverfügung
und führt aus, dass er die Beschwerde rechtzeitig der französischen Post
übergeben habe. Ausserdem habe er den Strafbefehl auf Deutsch erhalten und, da
er die deutsche Sprache nicht beherrsche, diesen nicht verstanden. Somit habe
er mit Mühe diesen Strafbefehl von Freunden übersetzen lassen. Dies habe zu
einer Verzögerung geführt. Das Einzelgericht in Strafsachen hält mit Schreiben
vom 7. März 2016 an seinem Entscheid fest.
Mit Replik vom
6. März 2016 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um einen Freispruch, die
Rückgabe der bezahlten Kaution in der Höhe von CHF 800.– sowie die Eröffnung
einer sachgemässen Untersuchung, „um seine zivilen Rechte sowie diejenigen
seiner Freundin gemäss den vorgesehenen Gesetzen zu entschädigen“.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016, mit welcher entschieden
wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter
Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen
Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b [Schweizerische Strafprozessordnung,
SR 312.0]. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§
73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Beschwerden
gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von 10 Tagen nach
Verfügungserhalt schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend
ist die Frist eingehalten worden. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden
sei.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10
Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung
zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene
Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den
Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wurde. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl.
Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).
2.2 Der
Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 5. Juni
2015 in Empfang genommen (Akten S. 18). Die zehntägige Frist lief
dementsprechend am 15. Juni 2015 ab. Die Einsprache ist jedoch erst am 18. Juni
2015 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Folglich war
die Einsprache grundsätzlich verspätet.
3.1 Der
Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Es
stellt sich somit die Frage, ob die Zehntagesfrist mit Zustellung des
Strafbefehls in deutscher Sprache auch tatsächlich ausgelöst wurde, obwohl der
Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt, und mit der Beschwerde
nun darauf hinweist, dass er zum Verständnis der Zustellungen einer Übersetzung
des Inhaltes bedurfte.
3.2 Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist gemäss Art.
67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Einführungsgesetz StPO (EG StPO, SG 257.100) grundsätzlich
Deutsch. Indessen ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche
der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr
verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei
aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 68 StPO N 7) und sie umfasst namentlich auch die Rechtsmittelbelehrung (Riklin, a.a.O, Art. 353 StPO N 9; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in
der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012, S. 428; Gilliéron, Strafbefehlsverfahren und
plea bargaining als Quelle von Fehlurteilen, Diss. Zürich 2010, S. 131; Thommen, Unerhörte Strafbefehle, ZStrR
2010 S. 373, 391). Gemäss Botschaft des Bundesrats besteht gestützt auf diese
Bestimmung und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) „ein Anspruch auf Übersetzung jener
Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen
angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören
grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt
von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der
Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des
Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids.“
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1151).
Ferner sind gemäss dem Rechtshilfeübereinkommen zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 28. Oktober 1996 – soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der
Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht –
zumindest die wichtigsten Textstellen des Schriftstücks in die Amtssprache des
Staates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält (Art.
X Ziff. 3 Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.934.92).
3.3 Da das vorliegende Strafverfahren von Beginn an im
schriftlichen Verfahren erledigt wurde, bestand keine Möglichkeit, dem
Beschwerdeführer die wesentlichen Verfahrensvorgänge mündlich übersetzen zu
lassen. Den vorgehenden Ausführungen folgend, handelt es sich beim Dispositiv
eines Entscheids um einen wesentlichen Verfahrensvorgang. Der Beschwerdeführer
hatte demnach zumindest in diesem Umfang Anspruch auf schriftliche Übersetzung
der Verfügung, und es oblag nicht ihm selbst, sich darum zu bekümmern. Vom
Beschwerdeführer kann deshalb nicht verlangt werden, ab Zustellungsdatum der
Nichteintretensverfügung Kenntnis über deren Inhalt erlangt zu haben. Dementsprechend
kann ihm auch die Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden, denn es kann
nicht angehen, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis
des Empfängers über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur
Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (vgl. Stohner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 81 StPO N 3 f. m.w.H.). Damit wurde der Strafbefehl mangelhaft zugestellt,
und die Einsprachefrist begann aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer inhaltlichen
Kenntnisnahme nicht zu laufen.
Auch kann hier auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer fehlenden
oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Im angefochtenen
Entscheid erfolgte die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Adressaten nicht
verständlichen Sprache. Gemäss ständiger Rechtsprechung darf einem
Verfügungsadressaten aus einer in diesem Sinne mangelhaften Eröffnung kein
Rechtsnachteil entstehen, wenn sich das Rechtmittel nicht ohne Weiteres aus dem
Gesetz ergibt, welches ihm oder seinem Anwalt bekannt sein müsste (vgl. statt
vieler: BGer 1P.279/2002 vom 6. November 2002 E. 2). Von dem spanischen
und in Frankreich lebenden Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, dass
ihm die Schweizer Gesetzgebung zugänglich ist, weshalb auch aus diesem Grund
die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entsprechend diesen
Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe des
Berufungsklägers als eingehalten zu gelten hat und die Vorinstanz auf die
Einsprache hätte eintreten sowie einen Entscheid in der Sache fällen müssen.
Gemäss Art. 397
Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen
oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat
sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Angelegenheit
auseinandergesetzt, und der Sachverhalt ist nicht liquid, weshalb die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Da der
Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, ist auch keine
Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016
aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.