Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.135
URTEIL
vom 8. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwältin, [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2015
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Die kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geb. […], reiste am 14. Februar 2001 im
Rahmen des Familiennachzugs mit den drei gemeinsamen Kindern – B____, geb. […]
1986, C____, geb. […] 1991 und D____, geb. […] 1992 – zu ihrem
niederlassungsberechtigten Ehemann E____ in die Schweiz ein. Nachdem festgestellt
wurde, dass die Rekurrentin über eine offene Betreibung von CHF 1‘981.05 und
einen Verlustschein von CHF 2'235.10, ihr Ehemann über 19 offene Betreibungen
und 26 Verlustscheine von CHF 121'932.75 verfügte, stellte das Migrationsamt
bei der Prüfung des Aufenthalts den Ehegatten Fragen zu ihrer finanziellen
Situation sowie betreffend die Beziehung zur Heimat. Die daraufhin erfolgte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin stand wegen ihrer finanziellen
Lage unter der Bedingung, dass sie bis zum Bewilligungsablauf eine
Arbeitsstelle vorweisen kann und keine neuen Schulden entstehen. Nachdem die
Rekurrentin anfangs 2009 mitgeteilt hat, dass sie sich von ihrem Ehemann
getrennt habe, erfolgte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der
Berücksichtigung, dass sie allein lediglich über eine offene Betreibung sowie
drei Verlustscheine in der Höhe von CHF 3'650.30 verfügte, das jüngste – über
eine Niederlassungsbewilligung verfügende Kind – noch nicht volljährig war und
keine Sozialhilfeabhängigkeit bestand. Ab dem 1. Januar 2009 musste die
Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 23. Januar 2012 wurde
die Rekurrentin wegen ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Situation vom
Migrationsamt darüber informiert, dass die Anhäufung von Schulden sowie die
Sozialhilfeabhängigkeit Gründe für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung darstellten.
Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte
das Migrationsamt aufgrund der mehrjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und des
erheblichen Sozialhilfesaldos am 22. April 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies die Rekurrentin aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 16. März 2015
mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. März und 1. Juni 2015 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem dessen Aufhebung und
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin beantragt wird,
unter o/e-Kostenfolge zulasten des JSD. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 29. Juni 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Schreiben vom 28. September
2015. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. November 2015 reichte die Rekurrentin
weitere Unterlagen ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar
2016 wurde die Rekurrentin aufgefordert, ihre Einkommenssituation zu belegen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 reichte die Rekurrentin Unterlagen zu ihrer
Einkommenssituation ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Die
Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG;
SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Bei der Frage der Wegweisung ist dies im Interesse eines
sachlich richtigen Entscheids angezeigt, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid
eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt
werden könnte (vgl. VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 1.2, VD.2010.189
vom 9. Februar 2011 E. 1.2, VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2,
630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
VGE VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E.1, mit Hinweisen).
2.1 Ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Vorliegend ist unbestritten, dass die
Rekurrentin seit dem 20. Dezember 2008 von ihrem niederlassungsberechtigten
Ehemann getrennt lebt, weshalb sie sich mit zutreffender Feststellung der
Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr auf diese
Bestimmung berufen kann. Da die Familiengemeinschaft aufgehoben wurde, liegt
auch kein Anwendungsfall von Art. 49 AuG vor. Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG aber weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Anspruch
wiederum erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gemäss Art. 62 lit. e AuG nunmehr
auf einen solchen Widerrufsgrund.
Nach
dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn
die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es
in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe
bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit
Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach ständiger
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf
Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. statt vieler BGer
2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.1 f., mit Hinweisen;
VGE VD.2014.256 vom 23. März 2015 E. 3.3). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. statt vieler BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3, mit Hinweisen).
Negativ ins Gewicht fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reichlich spät und unter dem Druck der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, selbst wenn die
Ausländerin oder der Ausländer im derzeitigen Zeitpunkt ohne Unterstützung
auskommt (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2; BVGer C-1481/2013
vom 27. Mai 2014 E. 7.4.3). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e
AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das
Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu
berücksichtigen sind. Namentlich soll nicht schon Armut infolge einer
Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf führen. Ein
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind die – bereits dargestellten –
öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4, 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 2.2). Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer sind bei einer über
zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine
Ausweisung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen (BGE 119 Ib 1
E. 4c S. 8). Mithin setzt jedenfalls
der effektive Widerruf ein erhebliches vorwerfbares Verhalten voraus. Zu beachten ist ferner, dass
Sozialversicherungsleistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung keine Sozialhilfe
darstellen, weshalb deren Bezug vom Tatbestand des Art. 62 lit. e AuG nicht
erfasst wird (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.
2.3, BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 62
N 10; je mit Hinweisen).
2.2 Unbestritten ist, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrem
Ehemann fünfeinhalb Jahre von der Sozialhilfe unterstützt wurde, wobei der
offene Saldo der Sozialhilfebehörde CHF 119'911.25 betrug. Wie die Vorinstanz
mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen hat,
handelt es sich dabei um eine hohe Unterstützungsleistung (vgl. BGE 119 Ib 1 E.
3a; BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2, 2C_668/2009 vom 12. April 2010
E. 2.3). Unbestritten ist aber auch, dass die
Rekurrentin seit dem 1. August 2014
keine Gelder der öffentlichen Fürsorge mehr bezieht.
Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid jedoch im
Wesentlichen geltend, dass dies im vorliegenden Fall unbeachtlich sei. Aufgrund der langen beruflichen Untätigkeit und dem wohl
verfahrensbedingten Abschluss von Arbeitsverträgen in Branchen, die aus
Erfahrung eine hohe Fluktuation aufweisen würden sowie dem Alter der
Rekurrentin, in welchem es nicht mehr so einfach sei, nach mehrjährigem
Fernbleiben vom Arbeitsmarkt eine gesicherte Arbeitsstelle zu finden, sei von
einer ungünstigen Zukunftsprognose bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit
der Rekurrentin auszugehen und sei zu befürchten, dass auch in Zukunft
Unterstützung geleistet werden müsse. Mit Blick auf das persönliche Verhalten
der Rekurrentin sei zudem festzuhalten, dass sie die deutsche Sprache immer
noch nicht gut beherrsche. Schliesslich sei angesichts des
Betreibungsauszugs des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. März 2015 mit
Betreibungen im Betrag von CHF 5'044.40 sowie mit offenen Verlustscheinen im Betrag
von CHF 5'827.30 das persönliche Verhalten der Rekurrentin in Bezug auf das
Einhalten ihrer finanziellen Verpflichtungen negativ zu bewerten. Damit sei der
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt.
Bezüglich der Verhältnismässigkeit des Widerrufs führt die Vorinstanz an, dass
die Rekurrentin, welche erst mit 43 Jahren in die Schweiz eingereist sei
und mithin die prägenden Lebensjahre im Kosovo verbracht habe, mit den
kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo nach wie vor vertraut
sei. Zudem würden die Einreise- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass belegen,
dass sie sich regelmässig in ihrer Heimat aufhalte. Insofern sie geltend mache,
zu ihrem sich im Kosovo befindenden Ehemann keinen Kontakt mehr zu pflegen, sei
dies zu bezweifeln, sei die Rekurrentin weiterhin mit ihm verheiratet und habe
sie im Vorverfahren angegeben, dass sie ihm nochmal eine Chance geben und
aufgrund der langen Ehe nicht alles einfach so aufgeben wolle. Ausserdem habe
sie selbst angegeben, eine ziemlich gute Beziehung zum Heimatland zu haben, da
fast alle ihre Verwandten dort leben würden. Dass die Rekurrentin, wie sie in
ihrer Rekursbegründung vorbringe, in ihrer Heimat niemanden mehr habe,
erscheine daher unglaubwürdig. Dasselbe gelte für ihr Vorbringen, sie und ihre
Familie würden aufgrund der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes im
Kosovo mit dem Tod bedroht, zumal sie dies erst im Rekursverfahren vorbringe.
Im Übrigen bleibe unklar und werde unzureichend substantiiert, wer diese
Todesdrohungen gegenüber der Rekurrentin ausgesprochen habe und weshalb.
Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden
Personen sei festzuhalten, dass die Kinder der Rekurrentin volljährig seien.
Auch wenn der tägliche und persönliche Kontakt zwischen der Rekurrentin und
ihren Kindern sowie zu ihren Geschwistern durch die Rückkehr in die Heimat
erschwert sein werde, sei es aufgrund moderner Kommunikationsmittel sowie von
Besuchen weiterhin möglich, diesen Kontakt aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber führt die
Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung insbesondere an, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Widerrufsgründen
im Sinne von Art. 62 AuG zu Unrecht bejaht habe. So sei die Rekurrentin
angesichts der traditionellen Rollenverteilung – sie besorgte den Haushalt und
zog die Kinder gross – nach der Trennung von ihrem spielsüchtigen Ehemann von
heute auf morgen auf sich alleine gestellt und ohne Einkommen gewesen, weshalb
von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Zudem habe
sich die Rekurrentin mit dem Besuch von Deutschkursen sofort darum bemüht, auf
eigenen Beinen zu stehen. Da sie keinen gefestigten Aufenthaltstitel habe
vorweisen können, habe sie sich nur unter erschwerten Bedingungen von der
Sozialhilfe loslösen können. Zudem würden ihre niederlassungsberechtigten
Kinder und Enkelkinder, zu welchen sie einen engen Kontakt pflege, in der
Schweiz leben. Ihre Eltern im Kosovo seien inzwischen verstorben und zu ihrem
Mann, welcher im Kosovo im Gefängnis sei, wolle sie keinen Kontakt mehr.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin Jahrgang 1958 habe
und im Falle einer Frühpensionierung die Zukunftsprognose, welche die
Vorinstanz vornehme, gar nicht so lang sei. Unter diesen Umständen erweise sich
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Zudem
könne auch von einem persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
ausgegangen werden.
2.3 Im angefochtenen Entscheid werden die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter
Trennung vom nachziehenden Ehegatten gemäss Art. 50 AuG einerseits und die
Gründe für ein Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 2 AuG nicht deutlich
auseinandergehalten. Die Erlöschensgründe sind erst zu prüfen, wenn eine
erfolgreiche Integration bejaht worden ist. Die Rekurrentin hat dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 ihre Trennung angezeigt.
Gemäss Prüfung des Migrationsamts vom 12. Januar 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung
darauf in Kenntnis der Trennung „ohne Massnahmen verlängert, da die Schulden
noch nicht erheblich“ seien und die Rekurrentin „zudem […] auf Arbeitssuche“
sei. Im Rahmen der weiteren Prüfungen hat das Migrationsamt die Rekurrentin mit
Schreiben vom 25. Juni 2013 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und am
22. April 2014 gestützt auf Art. 62 lit. e AuG die Nichtverlängerung geprüft. Daher
ist implizit von einem Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
auszugehen. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob und inwiefern der
Rekurrentin – namentlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 62 lit. e AuG – eine
erfolgreiche Integration abzusprechen und der entsprechende Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zu Recht erfolgt ist. Weitere Integrationsdefizite
werden von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und sind gemäss § 19 Abs. 1 VRPG
daher vorliegend auch nicht zu überprüfen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin entsprechend
den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz während der fünfeinhalbjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit seit der Trennung ihres Ehemanns voll arbeitsfähig
gewesen wäre und ab dem erstmaligen Bezug von Unterstützungsleistungen im
Januar 2009 aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder – das jüngste war
damals bereits 17 Jahre alt – eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu deren
Betreuung nicht mehr gerechtfertigt erschien. Der Vorinstanz ist grundsätzlich auch
beizupflichten, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die
Rekurrentin erst relativ spät verwirklicht hat. Dabei hat sie aber dem
Argument, wonach die Rekurrentin offenbar in einer Ehe mit traditioneller
Rollenverteilung lebte, in welcher sie die Kinder grosszog und sich um den
Haushalt kümmerte, nicht hinreichend Rechnung getragen. Oft werden gerade
Frauen, die während der Ehe den Haushalt besorgt und Betreuungsaufgaben
übernommen haben, von der Sozialhilfe abhängig, wenn die Ehe scheitert oder
durch den Tod des Ehegatten endet (BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.
3.1). Für eine Frau, welche viele Jahre eine klassische Rollenverteilung gelebt
hat, ist es danach grundsätzlich auch schwieriger, sich in den Arbeitsmarkt zu
integrieren (vgl. BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 10.2 f.). Die
Rekurrentin reiste im Jahre 2001 im Alter von 43 Jahren mit ihren Kindern in
die Schweiz ein und besorgte als Hausfrau bis zur Trennung von ihrem Ehemann den
Haushalt und die Betreuung der Kinder, was die Möglichkeiten, rasch eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erschwerte und ihr grundsätzlich nicht angelastet
werden kann. Es wird denn auch von der Vor-instanz – zwar mit falschen
Schlussfolgerungen – zu Recht anerkannt, dass es nach mehrjährigem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt nicht einfach ist, eine
gesicherte Arbeitsstelle zu finden. Zu
Gunsten der Rekurrentin ist daher zu berücksichtigen, dass es ihr trotz dieser
schwierigen Ausgangslage mittlerweile gelungen ist, bereits seit rund 2 Jahren
ohne Sozialhilfe auszukommen. Zuletzt hat sie mit Eingaben vom 16. Februar
2016 nachgewiesen, dass sie mit ihrer Tätigkeit bei der […] AG als Reinigungskraft
zusammen mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ein sehr bescheidenes
Existenzminimum zu decken vermag. Unbeachtlich ist, dass es sich dabei um Tätigkeiten
in der Putzbranche handelt. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration setzt
keine besonders qualifizierte berufliche Karriere voraus. Entscheidend ist,
dass der Betroffene ein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen
Konsum zu decken vermag, und dass er nicht während einer substantiellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist und er sich nicht verschuldet (vgl.
BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3,
2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
2.2). Das Argument der Vorinstanz, wonach es in der Reinigungsbranche
Fluktuationen gibt, kann auch zu Gunsten der Rekurrentin angeführt werden. Mit
Fluktuationen sind immer auch Vakanzen verbunden, welche der Rekurrentin gerade
auch ermöglichen, sich rasch von der Arbeitslosenversicherung loszulösen und
ihr Stellenpensum in diesem Arbeitsfeld nochmals aufzustocken. Mit Eingabe vom
16. März 2015 hat die Rekurrentin zudem die monatliche Abzahlung der
Sozialhilfeschulden und bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine
sofortige Rückzahlung von CHF 5‘000.– in Aussicht gestellt. Obwohl nicht ausgeschlossen
werden kann, dass dies verfahrensbedingt erfolgt ist, hat die Rekurrentin
schliesslich nachgewiesen, dass sie die Zahlung eines Verlustscheins getätigt
hat und mithin auch ihre Verschuldung versucht in den Griff zu bekommen. Dem
Argument, wonach sich die Rekurrentin viel früher hätte um eine Stelle bemühen
müssen, ist im Lichte der im Ausländerrecht zu berücksichtigenden aktuellen
Situation im Interesse eines inhaltlich richtigen Entscheids vorliegend ein
untergeordnetes Gewicht beizumessen. Aufgrund der seit 2014 bestehenden
Integration in beruflicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass die
Rekurrentin sich auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen
und kurze Gespräche führen kann. Die sprachlichen Fähigkeiten der Rekurrentin genügen
jedenfalls, die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe etwa mit Einsätzen in der
Reinigungsbranche aufrecht zu erhalten. Festgestellt ist auch, dass sie einen
Deutschkurs besucht hat. Auch wenn die sprachliche Integration hinter der
wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin zurückbleibt, muss sie – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – diesbezüglich mindestens seit Anfang 2014 als
hinreichend integriert gelten (vgl. BGer 2C_175/2015
vom 30. Oktober 2015 E. 3).
Mit dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Annahme der
Verhältnismässigkeit des Widerrufsgrunds des Art. 62 lit. e AuG als Grenzfall knapp
zu verneinen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin nochmals zu verlängern. Damit
kann eine weitergehende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung
offenbleiben. Die Rekursgutheissung hat nur vorläufigen Charakter. Sollte sich
zeigen, dass die Rekurrentin inskünftig keine nachweisbaren Anstrengungen mehr
unternimmt, die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu wahren, Schulden
abzubauen und keine weiteren anzuhäufen und somit insbesondere die berufliche
und wirtschaftliche Integration zu stabilisieren, wäre eine erneute
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch kaum mehr vertretbar. Es könnte
zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung die Aufenthaltsbewilligung
allenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wessen sich die
Rekurrentin bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein
muss (vgl. BVGer C-3850/2009 vom 2.
Januar 2013 E. 10.2 f.).
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Der Rekurrentin ist nochmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Für diese Bewilligungserteilung ist gemäss der neuen Rechtslage,
wie sie mit dem Entscheid BGE 141 II 169 geschaffen worden ist, aufgrund der
Rechtsmittelbefugnis des Staatssekretariats für Migration dessen vorgängige
Zustimmung nicht mehr einzuholen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Vertreterin der
Rekurrentin, lic. iur. [...], Rechtsanwältin, ist eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen. Diese
hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Deren
angemessener Aufwand ist daher nach pflichtgemässem Ermessen vom Gericht zu
schätzen. Vorliegend erscheint für die kurze Rekursbegründung sowie die Replik
ein Aufwand von insgesamt rund sieben Stunden angemessen. Unter Anrechnung
notwendiger Auslagen erweist sich daher ein Honorar von CHF 1‘800.– inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 144.–, insgesamt also eine
Parteientschädigung von CHF 1‘944.–, angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid aufgehoben und wird die Sache an das Migrationsamt zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat der Vertreterin der obsiegenden Rekurrentin, lic.
iur. [...], Rechtsanwältin, eine Parteientschädigung von CHF 1‘944.–
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.