Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.42
URTEIL
vom 27.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. Mai 2016
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____
(angeblich, Identität nicht gesichert) stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Mai
2016 in Basel im Zug Richtung Deutschland fahrend einer Kontrolle unterzogen.
Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte aus.
Weitere Abklärungen ergaben, dass er in der Schweiz unter diversen Aliasnamen
verzeichnet und mit einer bis zum 22. Januar 2015 gültigen Einreisesperre für
die Schweiz belegt ist. Überdies zeigte sich, dass er am 21. April 2011 in Wien
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Migrationsamt befragte ihn am 26. Mai
2016 zu seinem Aufenthalt und dem Asylgesuch. In der Folge verfügte es zur
Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft. Auf Frage hin
verlangte A____ eine schriftliche Überprüfung dieses Entscheids.
Erwägungen
A____ hat um
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft
jederzeit möglich und hat diese in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen.
Die Frist, innert welcher dies zu geschehen hat, ist der Bestimmung nicht zu
entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine
Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art.
5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die
Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss
den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich
motivierter Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG;BGer 2C_207/2016 vom
2. Mai 2016 E. 3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt
damit rechtzeitig.
Die zuständige
Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG
zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive
gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-
und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr
tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene
Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für
das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.
3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene
in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Vorliegen der Gründe gemäss
Art. 76a Abs. 2 lit. b, e und h AuG. A____ habe sich während 17 Jahren
mehrheitlich rechtswidrig in europäischen Ländern aufgehalten und dabei verschiedene
Identitäten angenommen. Er habe ein bestehendes Einreiseverbot missachtet und
schliesslich in Genf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Raubes
und illegalem Aufenthalt verbüssen müssen. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist
mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass sich A____ der Durchführung der
Wegweisung entziehen würde, wäre er in Freiheit. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass eine Inhaftierung unverhältnismässig wäre. Schliesslich
ist auch festzustellen, dass weniger einschneidende Massnahmen wie
beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht im vorliegenden Fall nicht
genügend wirksam wären, um das Wegweisungsverfahren zu sichern. Die angeordnete
Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird bestätigt. Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die für sieben Wochen angeordnete
Vorbereitungshaft (25. Mai 2016, 18.00 Uhr bis 13. Juli 2016, 18.00 Uhr) ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.