Dublin preparatory detention confirmed as lawful

AUS.2016.42Verwaltungsgericht27.05.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge for foreigner detention matters, reviewed the Migrationsamt’s order placing A____ in preparatory detention to secure Dublin proceedings. The court held that the review was timely and that the statutory conditions for detention were met: there were concrete signs of flight risk, the measure was proportionate, and less intrusive measures such as reporting duties would not be effective. The seven-week detention order was therefore confirmed. The court also ordered that no costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 76a AuG, Art. 80a Abs. 3 AuG; Dublin preparatory detention and judicial review: detention to secure transfer proceedings is lawful where concrete indications create an individualized risk of evasion, the measure is proportionate, and less intrusive means are ineffective. The court must assess the risk concretely in the individual case; the listed statutory criteria are objective indicators of absconding risk, but do not dispense with the overall case-specific assessment. Judicial review in Dublin detention must be carried out promptly under Art. 5 Ziff. 4 EMRK; a 96-hour benchmark analogous to foreigner detention is used as a guide (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.42

URTEIL

vom 27. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2016

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (angeblich, Identität nicht gesichert) stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Mai 2016 in Basel im Zug Richtung Deutschland fahrend einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass er in der Schweiz unter diversen Aliasnamen verzeichnet und mit einer bis zum 22. Januar 2015 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt ist. Überdies zeigte sich, dass er am 21. April 2011 in Wien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Migrationsamt befragte ihn am 26. Mai 2016 zu seinem Aufenthalt und dem Asylgesuch. In der Folge verfügte es zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft. Auf Frage hin verlangte A____ eine schriftliche Überprüfung dieses Entscheids.

Erwägungen

A____ hat um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft jederzeit möglich und hat diese in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die Frist, innert welcher dies zu geschehen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG;BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt damit rechtzeitig.

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Vorliegen der Gründe gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b, e und h AuG. A____ habe sich während 17 Jahren mehrheitlich rechtswidrig in europäischen Ländern aufgehalten und dabei verschiedene Identitäten angenommen. Er habe ein bestehendes Einreiseverbot missachtet und schliesslich in Genf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Raubes und illegalem Aufenthalt verbüssen müssen. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass sich A____ der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, wäre er in Freiheit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Inhaftierung unverhältnismässig wäre. Schliesslich ist auch festzustellen, dass weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht im vorliegenden Fall nicht genügend wirksam wären, um das Wegweisungsverfahren zu sichern. Die angeordnete Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird bestätigt. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die für sieben Wochen angeordnete Vorbereitungshaft (25. Mai 2016, 18.00 Uhr bis 13. Juli 2016, 18.00 Uhr) ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

  • A____

Migrationsamt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Schlagwörter

immigration detentionDublin procedureflight riskproportionalityjudicial reviewcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seven-week Dublin preparatory detention was lawful under Art. 76a AuG

Extrahierter Entscheid

The detention met the statutory requirements: concrete indications of absconding risk existed, the measure was proportionate, and less intrusive measures would not secure the Dublin removal proceedings.

Extrahierte Begründung

The respondent had a long irregular stay in Europe, multiple identities, an ignored entry ban, and a prior serious criminal sentence. These circumstances justified a concrete risk of evasion and showed that reporting obligations would not suffice.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The decision expressly ordered that no fees would be collected in the proceedings.

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