Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.178
URTEIL
vom 24.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Jonas Schweighauser , Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
lic.
iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel (IWB) Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Verfügungen der Industriellen Werke Basel vom
- Juli 2015
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung
Sachverhalt
Mit zwei
Verfügungen vom 8. Juli 2015 haben die Industriellen Werke Basel (IWB) unter
Bezugnahme auf ihre Rechnungen vom 19. Dezember 2014 über CHF 3'447.85 und
vom 28. Januar 2015 über CHF 2'045.– sowie auf zwei entsprechende Mahnungen
gegenüber A____ (Rekurrentin) die Unterbrechung der Energielieferung
angeordnet. Zuvor war der Rekurrentin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Liefersperre eingeräumt worden.
Gegen diese
Verfügungen hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 19. Juli 2015 Rekurs an die
IWB (Rekursgegnerin) mit Kopie an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
erhoben. Darin hat sie ausgeführt, sie habe einen Teil der Rechnungen bezahlt
und sei auch bereit, den Gesamtbetrag zu bezahlen. Sie habe der Buchhaltung der
IWB erklärt, dass sie den Betrag nur in Teilen bezahlen könne. Da dies seitens
der IWB ignoriert worden sei, verbleibe ihr als einzige Option, gegen die
Verfügungen Rekurs an den Regierungsrat zu erheben. Eine Unterbrechung der
Energielieferung sei weder ihr noch den beiden unter ihrer Obhut stehenden
Kindern zuzumuten.
Diesen Rekurs
hat das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 2. September 2015 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Ein von der Rekurrentin eingereichtes Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 28. September 2015 abgewiesen, da die finanziellen
Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Der verlangte Kostenvorschuss von
CHF 500.– wurde innert Frist geleistet. In der Rekursantwort vom 30. Oktober
2015 beantragt die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die
Rekurrentin am 27. November 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Am 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht eine
Verhandlung durchgeführt. Für die Ausführungen der Rekurrentin sowie der
Rekursgegnerin in der Verhandlung ist auf das Protokoll zu verweisen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz;
SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB der Beschwerde resp. dem Rekurs gemäss
den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. September 2015
in Verbindung mit § 42 OG und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100).
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
ihren innert Frist eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens.
2.1 Strittig
sind im vorliegenden Fall die beiden Verfügungen der Rekursgegnerin vom 8. Juli
2015 zur Unterbrechung der Energielieferung gegenüber der Rekurrentin. Die
Rekursgegnerin nimmt darin zunächst Bezug auf § 53 Abs. 1 lit d der Ausführungsbestimmungen
der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400), auf § 47 Abs. 1
lit d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme
(SG 772.600) und § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB
betreffend die Abgabe von Gas (SG 772.500). Nach all diesen Bestimmungen kann
die Rekursgegnerin die Energielieferung verweigern, wenn auch nach einer
zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr weiterhin nicht bezahlt
wird und sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Dies
sei vorliegend der Fall. Die Rekursgegnerin beruft sich für ihre Liefersperre
im Weiteren auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR. Diese Bestimmung gelte
auch für Dauerschuldverhältnisse, indem sich das Leistungsverweigerungsrecht
der vorleistungspflichtigen Partei (hier also der Rekursgegnerin) auf die
nächste Leistungsperiode verschiebe. Die ausstehenden Rechnungen vom 19.
Dezember 2014 und 28. Januar 2015 seien der Rekurrentin gemäss § 37 des
IWB-Gesetzes als Verfügungen eröffnet und nicht angefochten worden. Es handle
sich daher um vollstreckbare Verfügungen. Zur beabsichtigten Liefersperre sei
der Rekurrentin zudem mit Schreiben vom 8. April 2015 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Die Frist hierzu habe sie ungenutzt verstreichen lassen.
Aufgrund der Akten lägen (recte: keine) Gründe vor, die dem Unterbruch der
Energielieferung entgegenstehen würden.
2.2 Die
Rekurrentin anerkennt in ihrem Rekurs unter Bezugnahme auf die angefochtenen
Verfügungen zunächst, dass "dieser Betrag bei der IWB...in der Tat noch
ausstehend" sei. Sie macht geltend, dass sie wegen unerwarteter
Verpflichtungen nicht in der Lage sei, die offenen Rechnungen auf einmal zu
bezahlen. Sie habe gegenüber der Rekursgegnerin das Angebot einer Ratenzahlung
gemacht, welches von dieser aber ignoriert worden sei. Daher halte sie es für inakzeptabel,
bei (den damals geltenden) Wetterbedingungen von über 30° die Wasserzufuhr zu
stoppen. Sie habe zwei Schulkinder von unter 11 Jahren und leide selbst an
verschiedenen Krankheiten, unter anderem einer Form von MS. Sie stehe darüber
hinaus in Scheidung von ihrem Mann und müsse für die Reparaturen der alten
Familienliegenschaft alleine aufkommen. Trotz ihrem Schreiben vom 10. April
2015 zu ihrer Situation zeige die Rekursgegnerin kein Verständnis.
2.3 In
der Rekursantwort hält die Rekursgegnerin fest, die offenen Rechnungen seien als
von der Rekurrentin anerkannt zu verstehen. Die von ihr angeführten Gründe,
weshalb sie die Rechnungen nicht bezahlt habe, beträfen ausschliesslich deren
persönliche Situation. Aus rechtlicher Sicht bestehe weder eine gesetzliche
Grundlage noch eine gerichtliche Praxis, welche die Unterbrechung der Energielieferung
aufgrund der vorgebrachten Gründe untersage. Folglich sei der Rekurs
kostenfällig abzuweisen. Die Rekursgegnerin sei aufgrund der persönlichen
Situation der Re-kurrentin bereit, mit dieser über eine Abzahlungsvereinbarung
zu verhandeln, aber nur ausserhalb des vorliegenden Verfahrens.
2.4 Hierzu
führt die Rekurrentin in ihrer Replik aus, ihre finanzielle Situation sei
unverändert und sie habe zwischenzeitlich gewisse Schulden abbezahlt. Sie habe
der Rekursgegnerin bekanntlich bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 eine
Ratenzahlung angeboten. Verhandlungen ausserhalb des Verfahrens könne sie nicht
akzeptieren, da sie kein Vertrauen habe, mit welchen weiteren Massnahmen sie
dabei seitens der Rekursgegnerin zu rechnen habe.
3.1 Vorliegend
ist zunächst festzuhalten, dass von einer vollstreckbaren Rechnungstellung der
Rekursgegnerin am 19. Dezember 2014 über CHF 5'907.85 für die
Energielieferungen im Jahre 2014 und am 28. Januar 2015 über CHF 2'005.– als
Akontorechnung für das Jahr 2015 auszugehen ist. Hiervon wurde eine Teilzahlung
der Rekurrentin von CHF 2'500.– in Abzug gebracht und zu beiden Rechnungen eine
Mahngebühr von CHF 40.– hinzuaddiert. Damit verbleibt aus diesen beiden Rechnungen
im Verfügungszeitpunkt der Liefersperre ein Ausstand von CHF 5'492.85. Die
Rekurrentin hat weder in ihrem Rekurs noch in der Replik die korrekte Eröffnung
der Rechnungen und der zwei von der Rekursgegnerin behaupteten nachfolgenden
Mahnungen bestritten. Die von der Rekurrentin in der Verhandlung neu
geäusserten, aber nicht weiter belegten Zweifel über Differenzen bei den
Rechnungen können daher nicht mehr gehört werden, zumal die Rekurrentin die
Ausstände aus den beiden Rechnungen in ihrem Rekurs selbst bestätigt hat, ohne
dabei irgendwelche Vorbehalte anzumelden. Im Weiteren ist erstellt, dass der
Rekurrentin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Liefersperre gewährt wurde
und sie dieses mit Schreiben vom 10. April 2015 auch wahrgenommen hat. Die
angefochtenen Verfügungen sind der Rekurrentin mittels eingeschriebener
Zustellung korrekt eröffnet worden. Die Voraussetzungen gemäss den oben
erwähnten Ausführungsbestimmungen der IWB für die Anordnung einer
Energieliefersperre sind somit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Anordnung
inhaltliche Einwände entgegenstehen.
3.2 Bei
der Rekursgegnerin handelt es sich gemäss § 2 Abs. 1 IWBG um ein Unternehmen
des Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt mit
eigener juristischer Persönlichkeit. Ihr Zweck ist die Sicherstellung der
Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit
leitungsgebundenem Trinkwasser. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben u.a. in den
Bereichen der Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser,
worunter auch das Brauch- und Löschwasser zu verstehen sind (§ 3 IWG). Die
Rekursgegnerin hat daher bereits wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur
alle Benützer rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen (BGE 137 I 120 E. 5.3
S. 125). Dazu verfügt die Rekursgegnerin zumindest vorderhand über ein
entsprechendes Monopol und ergibt sich im Bereich der Stromlieferung aus dem
Bundesgesetz über die Stromversorgung (SR 734.7) nach Art. 6 eine Lieferpflicht
und ein daraus resultierender Kontrahierungszwang (BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125
mit weiteren Hinweisen, auch auf die Strommarktliberalisierung). Die Rekursgegnerin
ist daher, wie sich auch aus den nicht in der amtlichen Sammlung publizierten
Erwägungen des vorzitierten bundesgerichtlichen Entscheids ergibt, an die
Einhaltung der Grundrechte gebunden (BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E.
6). Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Grundrechtsbindung der
Rekursgegnerin daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung
einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen hat und als Leistungserbringerin
öffentlicher Aufgaben auftritt. Unter dieser Prämisse sind derartige
Leistungserbringer, unabhängig davon ob sich ihre Rechtsnatur und die
Rechtverhältnisse mit Dritten nach privatem oder öffentlichem Recht richten,
vollumfänglich an die Grundrechte gebunden (Rütsche,
Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016 S. 71 ff, 84
f.; ebenso Schefer, Grundrechtliche
Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002 S. 1131
ff. 1141, welcher nach Intensitäten der Grundrechtsbindung unterscheidet und
eine Grundrechtsbindung selbst bei "öffentlich-rechtlich geprägten
Privatrechtsverhältnissen" dort bejaht, wo die Beteiligten über eine stark
unterschiedliche Verhandlungsmacht verfügen). Im Rahmen der vorliegend zu
beurteilenden Sperre der Energielieferung steht dabei namentlich das Recht auf
körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV (SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. b der
baselstädtischen Kantonsverfassung (SG 111.100) zur Diskussion. Zu
berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit
gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Nach dieser in
Deutschland entwickelten Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur
eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern
begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von
Dritten verursacht werden (BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 mit
Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f. wiederum mit weiteren Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung hierzu).
3.3 Im
vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Rekursgegnerin in den angefochtenen
Verfügungen die Unterbrechung der Energielieferung für Elektrizität und Gas
gegenüber der Rekurrentin angeordnet. Die in der Verfügung ebenfalls genannte
Lieferung von Fernwärme steht vorliegend nicht zur Diskussion; das Haus der
Rekurrentin wird nach ihren unbestrittenen Feststellungen in der Verhandlung
mit Gas beheizt. Ebenfalls nicht von der Liefersperre betroffen ist die
Wasserversorgung. Der Re-kurrentin wäre es nach dem Vollzug der Liefersperre
somit nicht mehr möglich, das Haus zu beheizen. Ebenfalls wären sämtliche
elektrischen Geräte unbenutzbar, womit das Kochen und Aufbewahren von Speisen
im Kühlschrank verunmöglicht würde. Zudem wäre eine Warmwasseraufbereitung auch
zu hygienischen Zwecken nicht mehr möglich. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein längerer Ausfall von Warmwasser auch bei Personen mit
normalem Gesundheitszustand wegen der damit verbundenen mangelhaften Hygiene
eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bewirken (BGer 2C_450/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 6.2). Vom selben Ergebnis ist auszugehen, wenn der
Wohnraum der Rekurrentin und ihrer Kinder mangels Lieferung von Gas und
Elektrizität im Winter nicht mehr beheizt werden kann. Auch daraus würde eine
Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit resultieren. Die
Grundrechtsrelevanz ergibt sich somit im vorliegenden Fall bereits unter dem
Aspekt der körperlichen Unversehrtheit, wie er in der Bundesverfassung und der
Kantonsverfassung geschützt ist. Ob darüber hinaus ein (weiterer) Eingriff in
die persönliche Freiheit oder die Eigentumsgarantie vorliegt, wenn das Haus der
Rekurrentin mit dem Fehlen von Warmwasser, Heizung und Elektrizität für sie und
ihre beiden minderjährigen Kindern faktisch unbewohnbar wird, kann an dieser
Stelle offengelassen werden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob für die potentiell
grundrechtseinschränkende Energieliefersperre der Rekursgegnerin eine
gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen, und ob sich die
angefochtene Verfügung bejahendenfalls als verhältnismässig erweist (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Auflage 2012, Rz. 302 ff.).
3.4
3.4.1 Das
IWB Gesetz schreibt in den §§ 22 ff. vor, dass die Rekursgegnerin ihre Leistungen
gegen Entgelt erbringt, wobei ihre Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag durch
Gebühren und gewerbliche Leistungen durch marktkonforme Preise abgegolten
werden. Anders noch als das frühere IWB Gesetz vom 21. April 1988 enthält das
geltende IWB Gesetz keine Bestimmung zur Anordnung einer Liefersperre bei ausbleibender
Zahlungen mehr. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Rekursgegnerin
diesfalls trotz unterbliebener Bezahlung für erfolgte Leistungen im gleichen
Vertragsverhältnis weiterhin zur (Vor‑)leistung verpflichtet bleibt. Aus
dem auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnissen analog anwendbaren Art.
82 OR folgt, dass der Schuldner einer Leistung bei ausbleibender Gegenleistung
seine Leistung zurückhalten darf, bis diese erbracht worden ist (Einrede des
nicht erfüllten Vertrages). Die Regeln des Obligationenrechts können bei
Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner
Rechtsgrundsätze herangezogen werden (Müller
Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in:
Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57 ff., 59
und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in
BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann
bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei
Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei
ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben
Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR
"periodenverschoben" spätere Leistungen zurückbehalten werden
(Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E.
5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 Im
Einklang mit diesem Grundsatz schreiben § 53 Abs. 1 lit. d der
Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG
772.400) und § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend
die Lieferung von Gas (SG 772.500) deckungsgleich fest, dass die Rekursgegnerin
die Lieferung von Elektrizität resp. Gas verweigern kann, wenn nach der zweiten
Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr weiterhin nicht bezahlt wird und
sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Diese
Bestimmung greift nach dem vorstehend Ausgeführten indessen insofern zu kurz,
als die Frage der Verhältnismässigkeit für alle Grundrechtsträger
gleichermassen zu prüfen ist und sich eine Einschränkung auf Dritte, die in
keinem Benützungsverhältnis zur Rekursgegnerin stehen, somit nicht begründen
lässt. Davon geht auch das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid aus,
wenn es explizit festhält, dass die Rekursgegnerin nach Art. 35 BV alle
Benützer rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen hat (BGE 137 I 120 E. 5.3 S.
125).
3.4.3 Mit
dieser Konkretisierung ist gestützt auf die vorgenannten
Ausführungsbestimmungen der IWB sowie eine analoge Anwendung von Art. 82 OR
festzuhalten, dass für die von der Rekursgegnerin angeordnete Liefersperre eine
genügende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem ist der Rekursgegnerin auch als
öffentlich-rechtlicher Anstalt ein Interesse zuzugestehen, bei andauernder
Zahlungsverweigerung für rückständige Energielieferungen keine neuen
Lieferungen mehr vorzunehmen und damit keine weiteren Ausstände auflaufen zu
lassen. Daran ändert auch ihre Monopolstellung nichts. Dasselbe Interesse ist
aus der Optik der übrigen Energiebezüger zu bejahen, da diese riskieren,
Debitorenverluste der Rekursgegnerin über höhere Preise ausgleichen zu müssen.
Ist ein Energiebezüger zahlungsfähig, so ist nicht ersichtlich, weshalb der
Rekursgegnerin das Recht abzusprechen wäre, sich auf die Einrede des nicht
erfüllten Vertrags für weitere Lieferungen zu berufen. Fehlt es den Bezügern an
der notwendigen Zahlungsfähigkeit, um die Grundbedürfnisse aus dem Energiebezug
sicherzustellen, können diese hierfür staatliche Unterstützung über die Sozialhilfe
nach Art. 12 BV anfordern. Auch in diesem Falle liegt es somit im Grundsatz
nicht an der Rekursgegnerin, bei ausbleibender Zahlung zu einer fortdauernden
und unentgeltlichen Leistungserbringung verpflichtet zu bleiben. All diese
Ausführungen stehen indessen unter dem Vorbehalt der im Einzelfall zu prüfenden
Verhältnismässigkeit. Dazu im Folgenden.
3.5
3.5.1 Im
Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zunächst in allgemeiner
Weise zu berücksichtigen, dass eine Liefersperre erst nach zweimaliger
erfolgloser Mahnung erfolgen darf und zudem die Wasserversorgung nicht
betreffen kann. Im konkreten Fall stehen der angeordneten Liefersperre die
persönlichen Interessen der Rekurrentin und ihrer Kinder gegenüber, weiterhin
in einer benutzbaren Familienliegenschaft wohnen zu können, was unabhängig von
der Jahreszeit bei einer ausbleibenden Lieferung von Elektrizität und Gas, d.h.
jedwelcher benötigter Energie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen und unter
dem Aspekt der körperlichen Unversehrtheit zumindest als fraglich bezeichnet
werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Einstellung der Energielieferung
dazu führen wird, dass die Heizung des von der Rekurrentin bewohnten Hauses
nicht mehr betrieben werden kann. Verunmöglicht werden dazu der Betrieb der
Küche (Kühlschrank, Herdplatten und Ofen) sowie die Warmwasseraufbereitung und
der Waschmaschine. Der sich in Scheidung befindlichen und gesundheitlich
angeschlagenen Rekurrentin kann es zudem, zumindest kurzfristig, nicht
zugemutet werden, mit ihren Kindern eine andere Unterkunft zu suchen, welche im
Gegensatz zur Familienliegenschaft nicht mit rückständigen Kosten aus
Energielieferungen belastet ist und entsprechend auch nicht vor einer
Liefersperre steht. Dieser drohenden Härte ist im Rahmen der Interessenabwägung
und der Prüfung der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall entgegenzuhalten,
dass die Rekurrentin in der Lage gewesen wäre und es auch weiterhin ist, für
die Energielieferungen der Rekursgegnerin finanziell aufzukommen. Sie erzielt,
wie sie in der Verhandlung bestätigt hat, ein monatliches Einkommen von rund
CHF 4'300.–. Hinzu kommen Alimente für sie und die Kinder von CHF 3'870.– pro
Monat, was gesamthaft monatliche Mittel von rund CHF 8'200.– ergibt. Die
Hypothekarkosten werden ebenfalls vom getrennt lebenden Ehemann bezahlt. Der
erweiterte Grundbedarf der Rekurrentin mit den Kindern beträgt rund CHF 6'600.–
(Grundbeträge CHF 2'550.– mit 15%-Zuschlag, Nebenkosten Haus CHF 500.–,
Krankenkassenprämien CHF 857.–, Umweltschutzabonnement CHF 73.–,
Betreuungskosten Kinder CHF 640.–, weitere Gesundheitskosten und Auslagen CHF
600.–, Steuern CHF 1'000.–). Die berufliche oder medizinische
Notwendigkeit eines Autos ist nicht belegt, weshalb diese Kosten vorliegend
auch nicht berücksichtigt werden können. Aus der Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf, in welchem ja im Grundbedarf auch bereits Energiekosten
eingeschlossen sind, verbleibt der Rekurrentin ein monatlicher Überschuss von
rund CHF 1'600.–, mit welchem sie somit in der Lage ist, die laufenden
Energiekosten sowie zumindest einen Teil der offenen rückständigen Kosten zu
bezahlen. Die Rekurrentin hatte der Rekursgegnerin unter diesem Titel bereits
eine monatliche Zahlung von CHF 500.– angeboten, was diese vorprozessual und
auch in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht als ungenügend abgelehnt hat.
3.5.2 Im
Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung bleibt nach dem
Ausgeführten festzustellen, dass die Rekurrentin für ihre Energiebezüge bei der
Rekursgegnerin grundsätzlich leistungsfähig ist. Daran ändert nichts, wenn die
Rekurrentin ausführt, sie habe im Scheidungsverfahren gerade CHF 6'000.– für
einen neuen Anwalt aufwenden und im Garten dringende Schnittarbeiten zugunsten
des nachbarschaftlichen Verhältnisses bezahlen müssen. Die Rekursgegnerin ist
für ihre Lieferungen nicht zu verhalten, ihre Forderungen nachrangig zu anderen
Gläubigern durchzusetzen. Auch kann ihre Grundrechtsbindung, wie bereits
dargelegt, nicht dazu führen, dass sie im Falle ausbleibender Zahlungen trotz bestehender
Zahlungsfähigkeit in jedem Falle aufgrund der mit einer Liefersperre
verbundenen Härte uneingeschränkt zur weiteren Energielieferung verpflichtet
bleibt. Es ist ihr vielmehr im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der
Bezüger zuzugestehen, für die laufenden Rechnungen und - innert vernünftiger
Frist, auch für die Rückstände - bezahlt zu werden. In diesem Rahmen ist die
Rekursgegnerin denn auch berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Forderungen und zur
Vermeidung weiterer Zahlungsausstände auf eine Liefersperre zurückzugreifen.
Angesichts der vorliegend zu bejahenden Zahlungsfähigkeit der Rekurrentin ist
die Anordnung der Liefersperre daher im Grundsatz als zulässig anzusehen und
bei weiterhin ausbleibender Leistung angemessener Zahlungen durch die Rekurrentin
auch in der Vollstreckung als verhältnismässig zu beurteilen. Die von der Rekurrentin
im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebotene monatliche Zahlung von CHF 500.–
durfte damals von der IWB als ungenügend zurückgewiesen werden, da bei dieser
„Teilzahlung“ mit einem weiteren Ansteigen der Gesamtschuld gerechnet werden
musste. Die Rekurrentin weist gemäss dem in der Verhandlung von der
Rekursgegnerin eingereichten Auszug per 12. Mai 2016 einen Ausstand von CHF
8'102.75 auf. Dies betrifft die Energierechnungen für die Jahre 2014 und 2015,
die Mahnkosten von CHF 80.– sowie die in diesem Jahr bereits fälligen
Teilrechnungen je Trimester. Verteilt man diese Ausstände auf eine
Rückzahlungsdauer von zwei Jahren, ergeben sich monatliche Abzahlungsraten von
CHF 337.60. Hinzu kommen die neu auflaufenden Kosten für die aktuellen
Energiebezüge der Rekurrentin entsprechend den Teilrechnungen pro 2015 von CHF 1'153.–
je Trimester, d.h. CHF 288.25 im Monat. Gesamthaft ergibt dies eine Belastung
von gerundet CHF 625.– pro Monat. Die Zahlung dieses Betrags ist der
Rekurrentin angesichts ihrer dargelegten finanziellen Verhältnisse denn auch zuzumuten,
um eine Liefersperre abzuwenden. Würden sich die laufenden Kosten für den
Energiebezug im Vergleich zum Jahr 2015 wieder erhöhen, wäre es ihr zudem auch
möglich, höhere monatliche Zahlungen zu leisten. Unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände, ist es daher im vorliegenden Fall als verhältnismässig
anzusehen, die Vollstreckung der Liefersperre von der Voraussetzung abhängig zu
machen, dass die Rekurrentin die ihr möglichen Zahlungen von CHF 625.– zu
leisten unterlässt. Diese Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils aufzunehmen. Die Rekursgegnerin wird der Rekurrentin die entsprechende
Zahl-adresse bekannt zu geben haben. Bleiben diese Zahlungen aus, ist die
Rekursgegnerin ermächtigt, die verfügte Liefersperre im Sinne eines Realakts zu
vollstrecken.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass die Anordnung der Liefersperre im vorliegenden Fall zu bestätigen
und der Rekurs daher im Grundsatz abzuweisen ist. Ein Vollzug der Liefersperre
ist indessen an das Ausbleiben monatlicher Zahlungen durch die Rekurrentin im
Sinne der Erwägungen gebunden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Vollstreckung
der Energieliefersperre durch die Rekursgegnerin wird indessen unter die
Voraussetzung gestellt, dass die Zahlungen der Rekurrentin im Sinne der
Erwägungen ausbleiben.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekursgegnerin
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.