Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.3
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
vertreten durch Dr. [...] Rechtsanwalt
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch Dr. [...]
Rechtsanwalt
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Dr. [...] Advokat
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom
- Dezember 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ und B____
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) buchten Flüge bei der C____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) für den 6. November 2011 von Palma de Mallorca via
Zürich nach München. Planmässig hätten die Passagiere um 18:10 Uhr in München
landen sollen, trafen dort indessen erst um 22:05 Uhr ein. Die Beschwerdeführer
forderten mit Schreiben vom 23. April 2014 bzw. 4. Juni 2014 eine Entschädigung
von der Beschwerdegegnerin, was diese ablehnte. Mit Zahlungsbefehl vom
8. August 2014 setzten die Beschwerdeführer eine Forderung von CHF 607.55
zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 8. Mai 2014 sowie Anwaltskosten in Höhe
von CHF 101.50 gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung. Am 11. März
2015 reichten die Beschwerdeführer Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen
die Beschwerdegegnerin ein, nachdem im zuvor durchgeführten
Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden
konnte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 6. Juli 2015 um Beschränkung
des Prozessstoffs auf die Frage, ob das Rechtsbegehren wegen Verwirkung
abzuweisen sei, wozu sich die Beschwerdeführer äusserten. Die Vor-instanz hat
das Verfahren am 13. Oktober 2015 antragsgemäss beschränkt. Die Zivil-gerichtspräsidentin
wies die Klage am 15. Dezember 2015 ab und auferlegte die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführern. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer
mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 angefochten. Die Akten des
Zivilgerichts Basel-Stadt wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 23. März 2016
reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, woraufhin die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2016 unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme einreichten. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
abgesehen, was den Parteien so mitgeteilt wurde. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies
ist vorliegend der Fall.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Die
Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO
muss die Beschwerde sodann mit einer schriftlichen Begründung eingereicht
werden. Aus der Begründungspflicht ergibt sich die Pflicht der Rechtsmittel
führenden Partei, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (dazu
E. 2.2) sowie die Pflicht zur Stellung konkreter Anträge (vgl. BGE 137 III
607).
In ihrer Beschwerde
vom 18. Januar 2016 stellen die Beschwerdeführer das Begehren um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids unter Auferlegung der Kosten beider Verfahren auf
die Beschwerdegegnerin. Im Schlusssatz der Beschwerdebegründung ergänzen die
Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei nach den
klägerischen Anträgen zu entscheiden.
Ein blosser
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Antrag in der Sache ist
dann ausreichend, wenn die Rechtsmittelinstanz an die erste Instanz zurückweisen
muss und in der Sache nicht selber entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2016, Art. 321 N 19). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, weil die
Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Verwirkung beschränkte. Die
Rechtsmittelinstanz kann, wenn sie zum Schluss käme, die Verwirkung sei zu
Unrecht bejaht worden, im Sinne der Wahrung des Instanzenzugs in der Sache über
die Forderung grundsätzlich nicht selber entscheiden, weil die Vorinstanz
darüber noch keine Beurteilung vorgenommen hat. Damit erweist sich der Antrag
als genügend.
2.1 Im
beschränkten Verfahren geht es allein um die Frage, ob die von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Forderung verwirkt ist oder nicht. Die Vorinstanz bejahte den
Eintritt der Verwirkung. Sie folgte der Beschwerdegegnerin, die davon ausgeht,
dass die Klage auf Zahlung einer pauschalen Ausgleichszahlung sich auf Art. 5
und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 261/2004) stütze
und die Frist zur klageweisen Geltendmachung sich nach den Bestimmungen der
einzelnen Mitgliedstaaten richte. Die Vorinstanz ging wie die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass im schweizerischen Recht die allgemeine
Verwirkungsfrist von zwei Jahren von Art. 14 der Verordnung über den
Lufttransport vom 17. August 2005 (LTrV; SR 748.411) massgebend sei
und nicht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die zehnjährige
Verjährungsfrist gemäss Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR; SR 220). Der Flug fand am 6. November 2011 statt; die Klage
wurde mit Schlichtungsgesuch vom 26. August 2014 hängig gemacht. Der
Zeitraum umfasst mehr als zwei und weniger als zehn Jahre. Der Frage kommt
somit Entscheidrelevanz zu.
2.2 Die
Parteien sind sich einig, dass ihre Streitigkeit eine Entschädigung betrifft,
welche gemäss Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als eine Ausgleichs- oder
Unterstützungsleistung für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei
grosser Verspätung von Flügen anfällt. Die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts
ist von der Vorinstanz in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids
nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde
einzig die Anwendbarkeit der LTrV.
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführer sich nicht mit dem
erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, sondern es dabei bewenden liessen,
ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene Meinung zu wiederholen
(Beschwerdeantwort, Ziff. 9 f.). Die Beschwerdeführer führen in ihrer
Begründung aus, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verwirkungsfrist
gemäss Art. 14 LTrV nicht auf Ansprüche nach der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 anzuwenden sei (Beschwerde, S. 2 ff.). Dies stellt eine
hinreichende Auseinandersetzung dar, zumal sich der vorliegende Streit um eine
reine Rechtsfrage dreht.
2.3 Die
Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung, wonach Art. 14 LTrV nicht
anwendbar sei, damit, dass es vorliegend nicht um eine Forderung wegen
Schadenersatz gehe, sondern um eine schadensunabhängige Pauschale. Die LTrV
regle bloss Schadenersatzforderungen. Deshalb sei eine Pauschale mangels
ausdrücklicher Regelung nach der gesetzlichen Regelung von Art. 127 OR zu
beurteilen (Beschwerde, S. 2 ff.).
Die Vorinstanz
hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt (angefochtener
Entscheid, E. 4.3.1 ff.). Unter anderem hält sie fest, dass sich Schadenersatz
und Genugtuung grundsätzlich nach den Regeln des OR bestimmten. Da die
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keinen
Schaden voraussetzten, erblickt sie in diesen einen schadensunabhängigen Ausgleich
für Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, welche dem Fluggast durch die
Verspätung entstehen. Dieser Ausgleich sei nicht zusätzlich zu einem konkreten
Schaden geschuldet. Im Ergebnis könne die Ausgleichszahlung mit einer
Konventionalstrafe gemäss Art. 160 ff. OR verglichen werden (angefochtener
Entscheid, E. 4.3.2). Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass die
einfache pauschale Ausgleichszahlung mit der kürzeren Verwirkungsfrist der
Rechtssicherheit näher liege als eine lange Verjährungsfrist für komplexe Schadenersatzforderungen
(angefochtener Entscheid, E. 4.3.4). Diese Ausführungen überzeugen. Es ist
davon auszugehen, dass für die einfachen pauschalen Ausgleichszahlungen erst
recht auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach LTrV gelten muss, wenn sie
sogar für sehr komplexe Schadenersatzforderungen gilt. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet.
Die
Beschwerdeführer tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens und haben der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit CHF 200.– bemessen (§ 11
Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG
154.810). Sodann ist die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu
beziffern. Diese bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen der
Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens und eines Abzugs für das
Beschwerdeverfahren (§ 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der
Honorarordnung [HO, SG 291.400]) und beläuft sich somit auf CHF 160.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 12.80.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– und haben der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 160.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
8% Mehrwertsteuer von CHF 12.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.