Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.168
URTEIL
vom 22. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch das
Präsidialdepartement
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats vom 7. Juli 2015
betreffend Kleinplakatierung in
Basel
Sachverhalt
Mit Beschluss
Nr. 15/07/85 vom 10. März 2015 genehmigte der Regierungsrat im Rahmen
der Neuorganisation der Kleinplakatierung das vorgelegte Nutzungsmodell und
stimmte damit einer Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Sinne von Nutzerkreis 2
zu, aber nur für Angebote innerhalb der Region (Ziffer 1 des Beschlusses).
Der Regierungsrat verzichtete dabei auf den Zusatz, wonach Veranstaltungen, welche
mit Kleinplakaten A2 beworben würden, nicht zusätzlich mit Grossplakaten beworben
werden dürften (Ziffer 2). Das neue Nutzungsmodell setzte er per
- April 2015 in Kraft (Ziffer 3). Hiergegen erhoben die A____
und die B____, zwei im Bereich der Kleinplakatierung tätige Unternehmen Rekurs
beim Verwaltungsgericht. Noch während des laufenden Rekursverfahrens zog der
Regierungsrat mit Beschluss Nr. P121634 vom 7. Juli 2015 seinen
Beschluss vom 10. März 2015 in Wiedererwägung und hob Ziffern 1
und 3 jenes Beschlusses auf und genehmigte stattdessen das vorliegende
Nutzungsmodell (Ziffer 1 des Beschlusses) und setzte dieses per sofort in
Kraft (Ziffer 2). Infolgedessen schrieb das Verwaltungsgericht das
Rekursverfahren mit Urteil vom 1. Dezember 2015 als gegenstandslos ab
(VGE VD.2015.62).
Am
17. August 2015 haben die A____ und die B____ beim Verwaltungsgericht
Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2015 erhoben.
Damit verlangen sie die Aufhebung dieses Beschlusses (Rechtsbegehren 1),
die Abänderung des Nutzungsmodells für die Kleinplakatierung in sechs bestimmt
umschriebenen Punkten (Rechtsbegehren 2) sowie die Feststellung, dass die Abteilung
Kultur, Ressort Museumspolitik nicht zur Ausarbeitung des Nutzungsmodells sowie
dessen Überwachung zuständig sein dürfe (Rechtsbegehren 3). Eventualiter
stellen die beiden Rekurrentinnen den Antrag, dass die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz (durch ein unbefangenes Ressort) zurückzuweisen sei
(Rechtsbegehren 4). Mit Rekursantwort vom 15. Oktober 2015
beantragt das den Regierungsrat vertretende Präsidialdepartement Nichteintreten
auf den Rekurs, eventualiter dessen Abweisung. Mit Eingabe vom
17. Dezember 2015 haben die Rekurrentinnen den Rückzug ihres Rekurses
erklärt. Vom Instruktionsrichter zur Stellung eines Kostenantrags aufgefordert
verlangen sie mit Eingabe vom 22. Januar 2016 die Auferlegung der
ordentlichen Kosten an den Rekursgegner, eventualiter deren hälftige Teilung.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 ersucht das Präsidialdepartement
darum, die gesamten Verfahrenskosten den Rekurrentinnen zu auferlegen. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Bedeutung, aus dem
angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Mit dem Rückzug
eines Rechtsmittels entfällt der Streitgegenstand und wird der Rekurs gegenstandslos.
Es ist nur noch über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der
Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen,
das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin in vorliegendem Fall von
der Kammer des Verwaltungsgerichts. Gemäss ständiger Praxis wird der Rückzug
einer Klage oder eines Rechtsmittels, ungeachtet der dafür angeführten Gründe,
gleich behandelt wie das Unterliegen im Prozess. Er zieht daher in der Regel
die Kostentragungspflicht nach sich. Von der Kostenauflage nach dem Ausgang des
Verfahrens kann abgewichen werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen, welche
vor allem im Verhalten der Parteien liegen können (VGE 699/2008 vom
4. August 2009 E. 1 mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477 ff., 514.).
Die
Rekurrentinnen bestreiten nicht, dass bei einem Rückzug des Rekurses die Kosten
grundsätzlich dem Unterliegerprinzip folgend ihnen aufzuerlegen sind. Sie machen
indessen geltend, dass aufgrund der Offenheit des regierungsrätlichen Nutzungskonzepts
nicht klar gewesen sei, wie weit dessen Tragweite sein werde und wie dieses
angewendet werde, weshalb sie gezwungen gewesen seien, dagegen Rekurs zu
erheben (Eingabe vom 22. Januar 2016). Die Abteilung Kultur des Präsidialdepartements
habe nach Erlass des neuen Nutzungskonzepts anlässlich entsprechender
Diskussionen keine Kompromissbereitschaft gezeigt. Es sei allein der pragmatischen
Umsetzung der Allmendverwaltung – die Rekurrentinnen verweisen dabei auf eine
Aktennotiz zur einer Sitzung vom 9. Dezember 2015 beim Tiefbauamt –
zu verdanken, dass der Regierungsratsbeschluss in der von ihnen gewünschten
Weise ausgelegt und konkretisiert werden könne (Eingabe vom
17. Dezember 2015). Entsprechend verlangen sie die Tragung der
ordentlichen Kosten durch den Regierungsrat.
Abgesehen davon,
dass eine Auferlegung der ordentlichen Kosten an die Vorinstanz grundsätzlich
nicht möglich ist (vgl. § 30 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]), kann auch aus
sachlichen Gründen nicht von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an die
Rekurrentinnen abgesehen werden. Denn entgegen ihren Vorbringen bestand keine
zwingende Notwendigkeit zur Rekurserhebung. Wie das Präsidialdepartement in
seiner Rekursantwort ausgeführt hat, betreiben die beiden Rekurrentinnen die
Kleinplakatierung an verschiedenen Standorten in der Stadt Basel (IWB
Verteilkästen, BVB Weichenkästen und Spritzschutzwänden sowie
Kleinplakatsäulen) auf der Basis von Rahmenbewilligungen. Die zuletzt von der
Allmendverwaltung an die Rekurrentinnen erteilten Rahmenbewilligungen datieren
vom 23. März 2015. Sie waren bis zum 31. Dezember 2015
befristet (Rekursantwort, Rz 1). Es ist dem Präsidialdepartement unter
diesen Umständen beizupflichten, wenn es in seiner Stellungnahme zum
Kostenantrag der Rekurrentinnen ausführt, dass mit dem Auslaufen der bis zum
31. Dezember 2015 gültigen Rahmenbedingungen die sich aufgrund des neuen
Nutzungskonzeptes für sie ergebenden Änderungen ohnehin neu zu verfügen waren
(Eingabe vom 11. Februar 2016). Es wäre den Rekurrentinnen daher
sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, diese neuen Verfügungen und damit die
konkreten Rahmenbedingungen für die Kleinplakatierung auf öffentlichem Grund
und Boden abzuwarten, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Eine Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses
vom 7. Juli 2015 selbst war somit entgegen den Vorbringen der beiden
Rekurrentinnen keineswegs zwingend, zumal, wie ihr Treffen mit Vertretern des
Tiefbauamts bzw. der Allmendverwaltung vom 9. Dezember 2015 gezeigt
hat, das Nutzungskonzept den Bewilligungsbehörden Spielraum bei dessen
Umsetzung gelassen hat. Dieser Spielraum ist denn auch zu Gunsten der Rekurrentinnen
ausgenutzt worden, wie sich aus den entsprechenden Zusagen anlässlich dieses
Treffens ergibt, wenn sie ihren Rekurs zurückziehen würden (Aktennotiz vom
9. Dezember 2015 Kleinplakatunternehmen Entwurf Bewilligungen
[Beilage zur Eingabe der Rekurrentinnen vom 17. Dezember 2015]). Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Präsidialdepartement mit seiner Rekursantwort
eingehend bestritten hat, dass mit dem Regierungsratsbeschluss vom
7. Juli 2015 ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegen würde.
Entsprechend hat es auch Nichteintreten auf den Rekurs beantragt
(Rekursantwort, Rz 6 ff.). Hierzu haben sich die Rekurrentinnen gar
nicht mehr vernehmen lassen. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob es
mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts überhaupt möglich war, gegen den
Regierungsratsbschluss vom 7. Juli 2015 Rekurs zu erheben. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass es unter den vorliegenden Gegebenheiten weder zwingend
noch aussichtsreich war, das Nutzungskonzept anzufechten. Es besteht daher kein
Anlass, von einer Kostenauflage an die Rekurrentinnen abzusehen, nachdem sie
den Rückzug ihres Rekurses erklärt haben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrentinnen dessen Kosten in der Höhe von
CHF 1'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird zufolge Rückzugs als
erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– in solidarischer
Verbindung.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.