Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.32
URTEIL
vom 12.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron,
MLaw Jacqueline Frossard und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
D____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. November 2014
betreffend Raub (besondere
Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (besondere Gefährlichkeit),
geringfügige Hehlerei, Betrug und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. November 2014 wurde A____ des Raubs (besondere Gefährlichkeit),
des mehrfachen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der geringfügigen
Hehlerei, des Betrugs, und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. September 2013, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
In Bezug auf Ziffer I.3 der Anklageschrift wurde der Beurteilte von der Anklage
des Vergehens gegen das Waffengesetz (eventualiter der Übertretung des
Waffengesetzes) freigesprochen. Die gegen A____ am 27. Dezember 2011 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
und mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt. Schliesslich wurden dem Beurteilten Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 12'541.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11'000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt die
Freisprechung von der Anklage des Raubs, des mehrfachen versuchten Raubs sowie
des Betrugs. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche der geringfügigen
Hehlerei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei er mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (in der Verhandlung des Appellationsgerichts:
CHF 20.–) und einer Busse von maximal CHF 300.– (in der Verhandlung des
Appellationsgerichts: CHF 700.–) zu bestrafen. Ferner sei die Vorstrafe nicht
zu widerrufen und es seien diverse eingezogene Gegenstände an ihn
auszuhändigen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat der Berufungskläger überdies eine Genugtuung für die unrechtmässig
erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft verlangt. Während die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2015 auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils schliesst, haben sich die
Privatklägerinnen nicht vernehmen lassen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 12. April 2016 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger
und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], zum Vortrag
gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Im Anschluss an
die Verhandlung des Appellationsgerichts ist der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft
entlassen worden (vgl. separaten Beschluss des Appellationsgerichts vom 12.
April 2016).
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen geringfügiger
Hehlerei und grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Freisprechung von
der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz (eventualiter der Übertretung
des Waffengesetzes).
Der Verteidiger kritisiert
den bisherigen Gang des Verfahrens in vielerlei Hinsicht. Soweit er eine willkürliche
Begründung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Berufungsklägers bemängelt,
ist auf die beiden nicht ans Bundesgericht weitergezogenen, rechtskräftigen
Entscheide des Appellationsgerichts vom 2. Januar 2014 (HB.2013.69) und vom 23.
Dezember 2014 (HB.2014.37) zu verweisen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren
nicht zurückzukommen. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass es für die
Anordnung von Untersuchungshaft lediglich eines dringenden Tatverdachts bedarf
und bei dessen Annahme von einem Verstoss gegen die Unschuldsvermutung keine
Rede sein kann. Weshalb die Mittäter „innerhalb weniger Wochen aus der
Untersuchungshaft entlassen worden sind“, ist vorliegend nicht bekannt. Es hat
jedoch kaum am dringenden Tatverdacht, sondern vielmehr am Fehlen eines besonderen
Haftgrundes gelegen, während beim Berufungskläger von Fluchtgefahr ausgegangen
worden ist (vgl. AGE HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014). Was die angebliche
Unverwertbarkeit der Aussagen des E____ betrifft, ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass zum Zeitpunkt von dessen Einvernahme die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung für ihn nicht vorgelegen haben. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht auf die Aussagen von E____ abgestellt (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 18). In Bezug auf den Berufungskläger war E____ ohnehin in der Rolle
eines Belastungszeugen, weshalb sich insofern die Frage nach dessen notwendiger
Verteidigung gar nicht stellt beziehungsweise sich nicht der Berufungskläger
auf einen allfälligen Mangel berufen könnte. E____ hat den Berufungskläger in der
Direktkonfrontation vom 25. November 2013 (Akten S. 1818 ff.) und nochmals
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung belastet. Aus formellen
Gründen hätte es dieser zweiten Konfrontation gar nicht bedurft. Es braucht
deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob
E____ bei der zweiten Konfrontation seine früheren Aussagen lediglich pauschal
bestätigt hat. Was ferner die Rüge betrifft, der Berufungskläger sei im
Untersuchungsverfahren nur ungenügend durch Rechtspraktikanten von Advokatin [...]
unterstützt worden, weshalb für ihn ein Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben
gewesen sei und der Wechsel der amtlichen Verteidigung hätte bewilligt werden
müssen, so ist auch diese nicht zu hören. Abgesehen davon, dass es gängiger
Praxis entspricht, wenn der amtliche Verteidiger die Begleitung von
Einvernahmen seines Mandanten und auch weitere Aufgaben durch einen Volontär
wahrnimmt, und darin auch kein Mangel in der Verteidigung erblickt werden kann,
hat lic. iur. [...] bei der Übernahme des Mandats als Privatverteidiger die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach seitens der Verfahrensleitung kein
Anlass zu erkennen sei, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordert
hätte, ohne weiteres akzeptiert (vgl. sein Schreiben vom 24. April 2014, Akten
S. 138). Wäre er nicht einverstanden gewesen, hätte der Berufungskläger eine
nach Art. 393 Abs. 1 StPO anfechtbare Verfügung verlangen und die nunmehr
vorgebrachten Einwendungen mit einer Beschwerde vorbringen können und müssen. Schliesslich
ist der Berufungskläger der Meinung, das gegen ihn geführte Verfahren habe viel
zu lange gedauert. Die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerung sind indessen
nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist recht schnell einvernommen und
konfrontiert worden. Die Verhandlung vor dem Strafgericht hat innert Frist stattgefunden.
Im Berufungsverfahren erfolgte die letzte Eingabe der Staatsanwaltschaft im
Juni letzten Jahres, im Januar ist zur Verhandlung vom 12. April 2016 geladen
worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der erstinstanzlich zu einer
Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren verurteilte Berufungskläger seit rund 26 Monaten
in Haft befunden, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
kein Mangel ersichtlich ist.
3.1 In
materieller Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz, mit Ausnahme derjenigen
zur besonderen Gefährlichkeit (vgl. dazu unten, Ziff. 3.2), zu folgen, wofür
grundsätzlich auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen
Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den Betrug zum
Nachteil von B____ hat auch die Befragung des Berufungsklägers durch das
Appellationsgericht bestätigt, dass dieser weder rückzahlungsfähig noch
rückzahlungswillig gewesen ist. Sein Einwand, wonach das Opfer gewusst habe,
dass er Schulden hatte, mag zutreffen. Allerdings ist nicht davon auszugehen,
dass es deren Grössenordnung von CHF 50‘000.– bis 70‘000.– (vgl. Aussage des
Berufungsklägers in der Verhandlung des Appellationsgerichts, Protokoll S. 3) gekannt
hat. Hinsichtlich des Raubs vom 28. Juli 2013 und der Raubversuche vom 3. August
und 7. September 2013 ist insbesondere auf die Aussagen von E____ hinzuweisen,
auf die wie bereits dargelegt vollumfänglich abgestellt werden kann. Diese,
zusammen mit den weiteren durch die Vorinstanz aufgezeigten Indizien, lassen
keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger die in der
Anklageschrift geschilderten Delikte begangen hat.
3.2 Fraglich
ist einzig, ob auch die besondere Gefährlichkeit bei der Begehung der
Raubdelikte zu bejahen ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass
die Taten keinem spontanen Entscheid entsprungen seien. Sie seien gut geplant
und vorbereitet gewesen. Es seien Vermummungsgegenstände und eine Waffe
organisiert worden und die Opfer seien brutal angegangen, zu Boden geworfen und
gefesselt und im Fall D____ sogar geknebelt worden. In einem Fall sei die
Kamera mit Farbe übersprayt worden. In allen Fällen sei eine Waffe eingesetzt
worden. Dass im Zweifel von einer unechten Waffe ausgegangen werde, spiele für
die Opfer keine Rolle. Die Waffe sei den Opfern, von denen zwei heute noch
schwer traumatisiert seien, an den Kopf, Nacken oder Körper gehalten worden.
Als Beute habe man sich Geld in Höhe von gegen CHF 50‘000.– erhofft. Das
Tatbestandsmerkmal der Gefährlichkeit sei daher in jedem Fall gegeben (Urteil
S. 33). Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. In Art. 140 StGB werden
beim Raub verschiedene Abstufungen der Gefährlichkeit vorgenommen, welche im
Strafmass zum Ausdruck kommen. Der Grundtatbestand des Raubes, der u.a. auch
schon die Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder die Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet (Art. 140
Ziff. 1 StGB). Während das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen
gefährlichen Waffe eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zur Folge
hat (Art. 140 Ziff. 2 StGB), wird der Räuber, der sonst wie durch die Art, wie
er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Beim
Tatbestand des Raubs ist somit eine gewisse Grundgefährlichkeit dem Delikt
inhärent und von Anfang an berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte
Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von
zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die besondere
Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts-
und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich
auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich
namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der
ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen
Art ihrer Begehung (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013, E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Im vorliegenden Fall gehen die Taten des Berufungsklägers nicht
über den bereits im Grundtatbestand enthaltenen Grad der Gefährdung hinaus. Die
mitgeführte Waffe war nicht echt, und es bestand auch nie die Gefahr, dass es
wegen dieser eine falsche Reaktion geben könnte, die ihrerseits die Opfer in
weitere Gefahr bringen würde. Auch die Einwirkung auf die Opfer war zwar für
diese unangenehm, aber doch nicht besonders brutal. Dass zwei der Opfer zur
Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung noch unter der Tat gelitten haben und
möglicherweise auch heute noch leiden, kann nicht zwingend zur Anwendung von
Art. 140 Ziff. 3 StGB führen, hängt dies doch wesentlich von deren Konstitution
ab und kann auch bei einem Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB eine mögliche Folge
sein. Hinsichtlich des Vorgehens des Berufungsklägers ist nichts erkennbar, das
die Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB mit einer Mindeststrafe von zwei
Jahren rechtfertigen würde. Der Berufungskläger ist deshalb des Raubs und des
mehrfachen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu
erklären.
4.1 Bei
der Strafzumessung ist vorab nicht ersichtlich, weshalb die grobe Verletzung
der Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Dieses Delikt
steht mit den übrigen in keinem Zusammenhang, weshalb eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen ist. Da der Berufungskläger keine
einschlägigen Vorstrafen aufweist, kann für diese der bedingte Vollzug gewährt
werden. Die aufgrund der geringfügigen Hehlerei auszusprechende Busse wird
weiterhin auf CHF 300.– festgesetzt.
4.2 Der
Berufungskläger erachtet im Eventualstandpunkt für den Fall, dass er wegen Raubes,
mehrfachen versuchten Raubes und Betrugs verurteilt wird, eine Freiheitsstrafe
von 3½ Jahren als angemessen. Dabei will er zu seinen Gunsten seine
Persönlichkeitsentwicklung und Kindheit berücksichtigt wissen, ohne allerdings auszuführen,
weshalb diese strafmindernd sein sollen. Aus den Akten ergeben sich
diesbezüglich keine Anhaltspunkte, die eine mildere Strafe als angezeigt
erscheinen lassen würden. Strafschärfend sieht der Berufungskläger lediglich
die Mehrheit der Delikte. Zu Unrecht stellt er seine Verurteilung vom 27.
Dezember 2011 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
nicht negativ in Rechnung. Hintergrund jenes Verfahrens war der Missbrauch
einer Kundenkarte seiner damaligen Freundin durch den Berufungskläger. Die
Vorinstanz hat die Zumessungsfaktoren zutreffend berücksichtigt und ist
insbesondere von einem sehr schweren Verschulden des Berufungsklägers
ausgegangen. Sie hat den Berufungskläger insgesamt mit einer Freiheitsstrafe
von 4¾ Jahren belegt. Dies erscheint grundsätzlich dem Verschulden des
Berufungsklägers, wie es durch die Vorinstanz zu beurteilen war, angemessen. Zu
beachten ist allerdings, dass er nunmehr nur noch wegen Raubes und mehrfachen
versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, weshalb keine
Mindeststrafe von zwei Jahren mehr in Anwendung zu bringen ist. Auch wird für
die grobe Verletzung der Verkehrsregeln neu eine Geldstrafe ausgesprochen.
Beides muss sich im Mass der Freiheitsstrafe auswirken. Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Gesamtstrafe;
Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV
55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4,
nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim vollendeten Raub um das
schwerste Delikt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen). Hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten
angemessen. Diese Einsatzstrafe ist wegen der weiteren schweren Delikte erheblich
zu schärfen (Art. 49 Abs. 1). Für die beiden Raubversuche sind jeweils
Freiheitsstrafen von 14 Monaten in Rechnung zu stellen, für den Betrug eine
solche von 10 Monaten. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 58 Monaten
ist, in Anwendung des Asperationsprinzips, um 10 Monate zu reduzieren. Die
Freiheitsstrafe ist somit insgesamt auf 4 Jahre festzulegen.
In Bezug auf die
Vorstrafe ist der Berufungskläger selbst der Meinung, dass gegen deren Widerruf
im Falle einer Verurteilung nichts einzuwenden ist. Dem ist zu folgen, wofür im
Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der Zivilforderungen; auch hier erweisen sich die Erwägungen
im angefochtenen Urteil als zutreffend. Schliesslich ist auf die Forderung nach
einer Genugtuung für ungerechtfertigte Haft nicht weiter einzugehen, da der
Berufungskläger entgegen seinem Antrag keinen Freispruch von den ihm
vorgeworfenen Delikten erreicht.
Der
Berufungskläger verlangt die Herausgabe einer ganzen Reihe beschlagnahmter
Gegenstände. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Vorinstanz hat
lediglich die Beschlagnahme über zwei Mobiltelefone aufgehoben, weil
diesbezüglich kein Tatbezug ersichtlich sei. Die Sicherungseinziehung setzt
jedoch wie dargelegt zusätzlich voraus, dass von den beschlagnahmten
Gegenständen eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder
der öffentlichen Ordnung vorliegt. Mit Ausnahme der Position 901 im Verzeichnis
118347 (Sturmmaske schwarz) und der Position 1016a im Verzeichnis 118344
(Messer, Stratofighter) ist diese Voraussetzung in keinem Fall gegeben, weshalb
die Beschlagnahme aufzuheben ist. Im nach der Verhandlung vom 12. April 2016
versandten Urteilsdispositiv sind diese Positionen fälschlicherweise mit 20.9.8
und 20.9.13 benannt worden, was vorliegend zu korrigieren ist.
7.1 Zusammenfassend
ist die Berufung des Berufungsklägers weitgehend ohne Erfolg, lediglich in
Bezug auf die Frage der Gefährlichkeit der (versuchten) Raube und demzufolge
bei der Strafzumessung fällt die Beurteilung zu seinen Gunsten aus. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger weiterhin die ihm
erstinstanzlich auferlegten Kosten sowie auch diejenigen des Berufungsverfahrens
zu tragen, wobei diesbezüglich die Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– im Umfang des
auf 15 % geschätzten Obsiegens auf CHF 1‘275.– zu reduzieren ist. Der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers ist angemessen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Bemessung des
vom Staat zu vergütenden Honorars der anwaltliche Aufwand nur insoweit von
Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie für das Verfahren
unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch
auf Entschädigung (BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009; statt vieler AGE SB.2014.41
vom 18. Februar 2015). Vorliegend macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand
von 65,5 Stunden geltend. Allein für die Ausfertigung der schriftlichen
Berufungsbegründung hat er 22,5 Stunden aufgewendet, weitere 26,5 Stunden für
die Vorbereitung des Plädoyers. Dies ist für ein Verfahren, in welchem keine komplexen
Sachverhalte darzulegen und zu prüfen sind, eindeutig zu viel. Dass der Aufwand
nicht mehr angemessen ist, ergibt sich auch aus den durch den amtlichen
Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren aufgewendeten 68,75 Stunden: Im
Berufungsverfahren sind die Akten bekannt und die wesentlichen Argumente pro
und kontra bereits einmal zur Sprache gekommen. Es kann deshalb nicht sein,
dass der Aufwand für die zweite Instanz nahezu gleich hoch ist wie für die
erste, es sei denn, im Berufungsverfahren wären vollkommen neuen Gesichtspunkte
zur Sprache gekommen oder neue Beweise wie beispielsweise ein Gutachten
eingeholt worden. Der dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Aufwand ist
demgemäss auf ein vernünftiges Mass zu kürzen, wobei sich das Gericht bei der
vorzunehmenden Schätzung auch auf seine langjährige Erfahrung in vergleichbaren
Fällen stützt. Davon ausgehend werden dem amtlichen Verteidiger 15 Stunden bis
und mit schriftlicher Berufungsbegründung und weitere 15 Stunden bis zur
Berufungsverhandlung sowie 4 Stunden für diese, somit ein Total von 34 Stunden,
zugesprochen. Ebenfalls zu reduzieren sind die geltend gemachten Auslagen, da
für Kopien praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 zur Anwendung gelangt.
7.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund 15 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 85 % des zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. November 2014 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen
geringfügiger Hehlerei und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 160 i.V.m. Art. 172ter des Strafgesetzbuches und
Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes,
-
Freisprechung von der Anklage
des Vergehens gegen das Waffengesetz (eventualiter der Übertretung des
Waffengesetzes).
A____ wird neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen geringfügiger Hehlerei und grober Verletzung
der Verkehrsregeln des Raubs, des mehrfachen versuchten Raubs und des Betrugs
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. September
2013, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, diese mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, teilweise i.V.m.
Art. 22 Abs. 1, 146 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 27. Dezember 2011 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
und mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 6'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Juli 2013 an C____ verurteilt.
Ihre Schadenersatzforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres
Anspruches wird die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird in solidarischer Verbindung mit
F____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.– zzgl. 5 % Zins seit 7.
September 2013 an D____ verurteilt. Ihre Schadenersatzforderung wird in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach
gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird die Geschädigte auf den
Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von
CHF 20'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013 an B____
verurteilt. Die Genugtuungsforderung von CHF 5‘000.– wird abgewiesen.
Die vom Berufungskläger herausverlangten Gegenstände
sowie die Mobiltelefone Alcatel und Sony Ericsson werden ihm - mit Ausnahme von
Position 901 im Verzeichnis 118347 (Sturmmaske schwarz) und von Position 1016a
im Verzeichnis 118344 (Messer, Stratofighter), die in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden – unter Aufhebung
der Beschlagnahme herausgegeben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 12‘541.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1275.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 71.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 549.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 6307.75 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerinnen
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).