Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.84
URTEIL
vom 15. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA)
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12.
Februar 2016
betreffend Nichteintreten auf den
Rekurs
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 22. Dezember 2015 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine
Einsprache von A____ gegen eine Verfügung des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ)
vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Dagegen hat die Rekurrentin am 14. Januar 2016
Rekurs erhoben. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 ist das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht
eingetreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 23.
Februar und 12. März 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
mit dem die Rekurrentin beantragt, der Entscheid des WSU sei aufzuheben und der
Rekurs an das WSU in der Sache gutzuheissen, eventualiter sei die
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Rekursverfahren beim WSU bzw. die
Rückweisung des Rekurses zwecks Bearbeitung an das WSU zu veranlassen. Ausserdem
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 23. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung
vom 4. April 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
Rekursanmeldung und –begründung dem WSU zur Kenntnis zugestellt und auf das
Einholen einer Vernehmlassung des Departementes verzichtet. Das WSU wurde
jedoch ersucht, dem Gericht umgehend seine Akten zu edieren. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (OG) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin
des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
ist somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Frist zur Anmeldung eines Rekurses betrage
gemäss Art. 46 des Gesetzes betreffend die Organisation der Regierung und Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt (SG 153.100, OG) zehn Tage. Gemäss Zustellinformation
der Post sei die per Einschreiben versendete Verfügung der Rekurrentin am 23. Dezember
2015 zur Abholung gemeldet worden, mit Frist bis zum 30. Dezember 2015. Die
Rekurrentin habe die Abholfrist bis 4. Januar 2016 verlängert und die Sendung
an diesem Tag abgeholt. Gemäss Bundesgerichtspraxis gelte eine nicht abgeholte
Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugegangen. Die Rekursfrist
beginne am folgenden Tag zu laufen, wobei die Nichtabholung den Fristenlauf
nicht hemme. Auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags gelte eine
eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Siebentagesfrist zugestellt. Die
Verfügung gelte vorliegend deshalb als am 30. Dezember 2015 zugestellt, womit
die zehntägige Rekursfrist am folgenden Tag zu laufen begonnen und am 9. bzw.
11. Januar 2016 geendet habe. Der Rekurs vom 14. Januar 2016 sei deshalb
verspätet.
2.2 Die
Rekurrentin hält dem entgegen, sie habe den Einspracheentscheid des AWA wegen
der „Friststillzeiten“ bzw. „Gerichtsferien“ vom 18. Dezember 2015 bis und mit
4. Januar 2016 und ihrer eigenen Ferien zwischen den Feiertagen erst am 4. Januar
2016 erhalten. Das WSU habe ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bestätigt,
dass der Rekurs angenommen worden sei. Sie habe zudem der Post ordnungsgemäss
den Antrag auf Zurückbehalten ihrer Post bis 4. Januar 2016 erteilt. Dies sei
auch explizit auf dem Verlaufsblatt des Postamtes vermerkt. Auch die Wortwahl
bei der Rechtsmittelbelehrung – „ab Eröffnung“ statt „ab Zustellung“ sei irreführend
und habe sie vermuten lassen, es gelte erst das Datum der Kenntnisnahme. Nicht
zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Postschalter zwischen den Jahren an
vielen Tagen geschlossen seien, treffe sie keine Schuld daran, dass sie die Sendung
erst am 4. Januar 2016 habe abholen können.
2.3 Mit
diesen Vorbringen dringt die Rekurrentin jedoch nicht durch: Soweit sie
geltend macht, sie sei in der Zeit zwischen den Feiertagen in den Ferien
gewesen, ist festzuhalten, dass sie eine solche Abwesenheit den Behörden nicht
mitgeteilt oder sich nicht um eine Vertretung bemüht hat, welche die Post für
sie hätte entgegennehmen können. Dazu wäre sie aber angesichts des hängigen
Verfahrens verpflichtet gewesen, musste sie doch mit Zustellungen in dieser
Sache rechnen (siehe dazu VD.2013.59 vom 18. Oktober 2013; VD 2015.50 vom
19.8.2015). Sie kann sich deshalb nicht auf ihre Ferienabwesenheit berufen.
Was die von der
Rekurrentin angeführte Verlängerung der Abholfrist bis 4. Januar 2016 betrifft,
so stellt dies eine private Vereinbarung mit der Post dar und hat nichts mit
der Zustellfiktion gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu tun. Dementsprechend gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, auch
in diesen Fällen eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von
sieben Tagen zugestellt (BGE 123 II 492; BGE 134 V 49). Die Rekurrentin kann
deshalb daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit ihrer weiteren
Behauptung, dass die Frist zwischen dem 18. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 zufolge
Gerichtsferien stillstehe, geht die Rekurrentin ebenfalls fehl. Sie beruft sich
dabei auf die entsprechende Regelung in der Zivilprozessordnung (vgl. Rekurs S.
3). Dabei verkennt sie aber, dass es sich vorliegend um einen Verwaltungsrekurs
und somit um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt. Die Regelungen der
Zivilprozessordnung finden hier keine Anwendung.
Was das Argument
der Rekurrentin betrifft, es werde in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung
des AWA von „ab Eröffnung“ statt „ab Zustellung“ gesprochen, so kann sie daraus
ebenfalls nichts ableiten, wird doch bei Einschreiben mit der Zustellung auch
die Eröffnung der Sendung angenommen. Es besteht somit insofern kein Unterschied.
Gleiches gilt für die Behauptung der Rekurrentin, das WSU habe ihren Rekurs mit
Schreiben vom 19. Januar 2016 angenommen. Bei diesem Schreiben handelt es sich
lediglich um die Bestätigung des Eingangs des Rekurses und mithin um einen rein
formalen Akt, welcher nichts aussagt über die Gültigkeit des betreffenden Rechtsmittels.
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz deshalb zu Recht erwogen, dass die Rekursfrist nach der Zustellfiktion
am 31. Dezember 2016 zu laufen begonnen habe. Damit ist der Rekurs verspätet
erfolgt.
2.4 Gemäss
den obigen Erwägungen sind die Vorbringen der Rekurrentin allesamt unbehelflich.
Der Rekurs erscheint deshalb aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.