Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.96
URTEIL
vom 11.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
und
B____ Anschlussberufungskläger
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat, Privatkläger
[…]
gegen
A____, [...] Berufungsbeklagter
c/o [...] Anschlussberufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
substituiert durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. August 2014
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Sanktion, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. August 2014 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG) schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13. November 2013 (1 Tag), sowie zu einer
Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 2‘500.– an B____ verpflichtet.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 13. August 2014 Berufung angemeldet und
nach Erhalt der schriftlichen Begründung des Urteils am 29. September 2014 die
Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragt die zusätzliche Verurteilung des
Beschuldigten A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen
Urteils seien zu bestätigen. Der Privatkläger B____, vertreten durch Advokat
lic. iur. [...], hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Anschlussberufung
erhoben, womit er ebenfalls einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung
von CHF 5‘000.– beantragt. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. [...],
dieser substituiert durch Advokatin lic. iur. [...], hat sich am 19. November
2014 mit dem schriftlichen Antrag auf Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung
sowie auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
Die
Berufungsverhandlung ist auf den 9. September 2015 angesetzt worden. Am 7. September
2015 ist die Verteidigerin des Beschuldigten mit dem Antrag an das Gericht
gelangt, dass über ihren Mandanten ein psychiatrisches Gutachten betreffend die
Fragen der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie der Massnahmebedürftigkeit
resp. Behandlungsbedürftigkeit einzuholen sei. Das Verfahren sei bis zum
Vorliegen des einzuholenden Gutachtens zu sistieren und die auf den
9. September 2015 terminierte Hauptverhandlung sei auszusetzen. Die
Verfahrensleiterin hat in der Folge verfügt, dass die Hauptverhandlung
stattfinden und über den Antrag der Verteidigung vom Gericht entschieden werde.
In der Verhandlung
vom 9. September 2015 hat die Verteidigerin ihren Antrag wiederholt und
begründet sowie Unterlagen betreffend die vom Beschuldigten 20. März 2015 –
zunächst bei der [...], ab 2. Juni 2015 bei der stationären Suchttherapie [...]
– freiwillig angetretene Therapie eingereicht. Anschliessend ist der
Beschuldigte namentlich zur Therapie und zu seinen persönlichen Umständen
befragt worden und haben die Staatsanwältin sowie der Vertreter des
Privatklägers Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Einholung eines
Gutachtens zu äussern. In der Folge hat das Gericht beschlossen, das Verfahren
auszustellen und ein Gutachten bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) Basel einzuholen. Nachdem Dr. med. [...], [...], seine Bereitschaft zur
Erstellung des Gutachtens erklärt und die Parteien weder Einwände gegen seine
Person erhoben noch die Stellung zusätzlicher Fragen an ihn beantragt hatten,
hat die Verfahrensleiterin am 20. Oktober 2015 Dr. [...] mit der Erstellung
eines Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt.
Nach Eingang des
psychiatrischen Gutachtens vom 23. Februar 2016 hat am 11. Mai 2016 eine
erneute Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden, an welcher der
Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, der Anschlussberufungskläger sowie die
Staatsanwältin lic. iur. [...], teilgenommen haben. Der Vertreter des
Privatklägers konnte wegen einer Terminkollision nicht teilnehmen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 9. September
2015 und vom 11. Mai 2016 verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auch
der Anschlussberufungskläger, welcher als Opfer und Privatkläger ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils hat, ist zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 401 StPO N 2) und hat die Anschlussberufung fristgemäss
erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Auf beide Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des baselstädtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Privatkläger kann allerdings
den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art.
382 Abs. 2 StPO).
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. zu den – hier nicht
vorliegenden – Ausnahmen Art. 392 und Art. 404 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind die
Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie die für Letzteres verhängte Busse von CHF 200.–
von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen, ebenso
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung
des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Der
(rechtskräftige) Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und der Antrag
der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers auf zusätzlichen Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhen auf folgendem Anklagesachverhalt:
Am 29. Juni 2012 sei es am Kiosk am [...]platz in Basel zu einem Streit zwischen
dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen, weil die Bedienung des
Letzteren nach Ansicht des Ersteren zu lange dauerte. Nach einem verbalen Disput
habe der Beschuldigte dem Privatkläger völlig unverhofft mehrere Faustschläge
ins Gesicht verpasst, worauf sich dieser zu wehren versucht habe. In der Folge
habe der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen gepackt und dessen Kopf gegen
eine Betonsäule gestossen. Dieser habe sich erneut zu wehren versucht und sei
dabei zu Boden gestürzt. Schliesslich habe der Beschuldigte dem am Boden
liegenden Privatkläger mit seinen Füssen mehrere Fusstritte versetzt, wovon
mindestens einen Fusstritt gegen den Kopf (Anklageschrift vom 5. März 2014
Ziff. 1).
2.2 Das
Strafdreiergericht ist nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten und
verschiedener Zeugen und der übrigen Beweismittel, namentlich der medizinischen
Unterlagen, zum Schluss gelangt, dass nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung,
welche vom Beschuldigten initiiert worden sei, dieser dem Privatkläger unvermittelt
einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (mehr als ein Faustschlag lasse
sich nicht verifizieren). Der Privatkläger habe sich zu wehren versucht, worauf
ihn der Beschuldigte gegen die Säule neben dem Kiosk gestossen habe. Hierbei
habe sich dieser eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen. Daraufhin sie
der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen, dabei aber zu Boden
gestürzt, wo der Beschuldigte ihm noch mehrere Fusstritte versetzt habe, wobei
ein Fusstritt den Privatkläger ins Gesicht getroffen habe. Diese Tritte hätten
aber zu keinen weiteren Verletzungen geführt, woraus zu schliessen sei, dass
sie nicht massiv, sondern „vielmehr eine abwertende, verachtende Gebärde zur
Demonstration der Überlegenheit“ gewesen seien (Urteil S. 6). In rechtlicher Hinsicht
hat die Vorinstanz das Verursachen der Rissquetschwunde durch das Schlagen des
Kopfes des Privatklägers gegen die Betonsäule als einfache Körperverletzung
qualifiziert und den Beschuldigten entsprechend verurteilt. In Bezug auf die
Anklage der versuchten schweren Körperverletzung hat sie erwogen, nach dem
Beweisergebnis seien die Fusstritte (einschliesslich desjenigen gegen den Kopf)
nicht von einer derartigen Intensität gewesen, dass von einer Inkaufnahme
schwerer Schädigungen ausgegangen werden müsse. Auch der Gesamtzusammenhang
lasse keinen Rückschluss auf Eventualvorsatz zu, sei es doch nach dem Schlag
gegen die Säule der Privatkläger gewesen, der erneut auf den Beschuldigten
losgegangen sei. Die abwertenden Fusstritte seien im Lichte dieser Gegenwehr zu
betrachten und somit nicht als Eskalationsstufe im Verhalten des Beschuldigten
zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat somit den Beschuldigten im Ergebnis von
der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen, auch wenn der
Freispruch nicht Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden hat.
2.3 Gegen
diesen Freispruch richten sich die Berufung der Staatsanwaltschaft und die
Anschlussberufung des Privatklägers. Sie machen geltend, aus den Zeugenaussagen
ergebe sich, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mit
voller Wucht mindestens einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst habe. Dies sei
als (eventualvorsätzlich) versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren,
da daraus schwerste Kopfverletzungen hätten entstehen können, was auch dem
Beschuldigten als medizinischem Laien habe bekannt sein müssen.
3.1 Aus
dem Polizeirapport vom 29. Juni 2012 (Akten S. 85 ff.) ergibt sich, dass fünf
Personen den fraglichen Vorfall mehr oder weniger genau beobachtet und beschrieben
haben: C____ schilderte, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den
Privatkläger mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Als dieser
dann am Boden gelegen sei, habe er mindestens einmal gegen dessen Gesicht getreten.
D____, welcher am Kiosk vor dem Privatkläger an der Reihe war, gab zu
Protokoll, nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte
unverhofft auf den Privatkläger eingeschlagen. Dieser habe sich gewehrt,
woraufhin ihn der Beschuldigte am Kragen gepackt und seinen Kopf gegen eine
Säule geschlagen habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und sei zu Boden
gefallen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm zweimal mit dem Fuss ins Gesicht
getreten. Die Kioskfrau E____ erklärte, der Privatkläger habe in Euro bezahlen
wollen, woraufhin der hinter ihm stehende Beschuldigte „gestresst“ und der
Privatkläger geantwortet habe, er solle ihn in Ruhe lassen. Danach habe ihm der
Beschuldigte mit der Faust ins Gesucht geschlagen und der Privatkläger habe
versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte habe ihn am Kragen gepackt und gegen
die Säule geschleudert. Der Privatkläger sei zu Boden gegangen, wo ihn der Beschuldigte
mit dem Fuss zweimal ins Gesicht getreten habe. F____ hat gemäss Rapport
„sinngemäss die gleichen Angaben wie E____“ gemacht. G____ schliesslich hat
ausgesagt, er habe von der Bushaltestelle neben der [...]kirche aus gesehen,
wie vor dem Kiosk ein Mann auf einen andern Mann eingeschlagen habe. Als dieser
zu Boden gefallen sei, habe der Täter zwei- oder dreimal gegen den oberen Bereich
des Mannes getreten. Ob er ihn am Kopf oder an der Brust getroffen habe, habe
er nicht erkennen können.
D____ ist drei
Wochen nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson nochmals
eingehend dazu befragt worden, wobei er seine früheren Aussagen im Wesentlichen
bestätigt hat. Namentlich hat er gesagt, dass der Beschuldigte nach der
verbalen Diskussion dem Privatkläger mehrmals mit beiden Fäusten ins Gesicht
geschlagen habe. Als der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Kopf gegen den
Pfosten geschlagen habe, habe es einen relativ lauten Aufprall gegeben. Als der
Privatkläger schliesslich am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihn mit
den Füssen insgesamt etwa sechs Mal zugetreten, wovon einmal ins Gesicht. Er
habe so zugetreten, „wie ein Fussballer einen Fussball tritt“ (Akten S. 128).
Der Beschuldigte sei dem Privatkläger körperlich weit überlegen gewesen. Er – D____
– habe schon mehrere Schlägereien gesehen, aber er habe noch nie gesehen, wie jemand
so gezielt zu Boden geschlagen worden sei. Der Beschuldigte müsse im Boxclub
sein oder etwas Ähnliches (Akten S. 130). In der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 7. Juli 2014 ist D____ als Zeuge erneut zur Sache befragt
worden (Akten S. 337d). Er hat den Vorfall nun etwas abweichend und um einiges
drastischer geschildert als bei den früheren Befragungen (der Beschuldigte habe
den am Boden liegenden Privatkläger mit Fusstritten richtiggehend traktiert,
ihn zwischendurch hochgezogen, mit dem Kopf gegen die Säule geschlagen, und
dann erneut den am Boden Liegenden getreten. Er habe „mit vollem Lauf“
zugetreten, mit der Fussspitze, in die Seite und gegen den Kopf). Diese
Abweichungen und die Aggravation lassen sich dadurch erklären, dass inzwischen
seit dem Vorfall, welcher den Zeugen stark beeindruckt hatte, mehr als zwei
Jahre verstrichen waren.
Auch E____ hat
ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft bestätigt, wobei sie genau deklariert
hat, was sie von ihrem Standort aus selbst gesehen hat und was nicht. Am 10.
Juli 2012, zwei Wochen nach dem Vorfall, hat sie erklärt, sie habe gesehen,
dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen habe, wobei
er vermutlich die Nase getroffen habe. Die Nase habe nachher geblutet. Dass der
Privatkläger gegen die „Eisenstange“ „geflogen“ sei, habe sie von ihrem
Standort aus nicht gesehen. Nachher sei der Privatkläger auf den Beschuldigten
losgegangen und dabei zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte zwei Mal auf ihn
eingetreten habe. Wo er ihn getroffen habe, habe sie nicht gesehen. Der
Privatkläger sei danach am Boden liegen geblieben (Akten S. 108 f.). Am 7.
Juli 2014 ist sie ebenfalls vom Strafgericht als Zeugin befragt worden (Akten
S. 337e). In diesem Zeitpunkt konnte sie sich indessen nicht mehr an
Einzelheiten erinnern. Sie wisse nicht mehr, wie viele Schläge der Privatkläger
bekommen habe und wie er geschlagen oder getreten worden sei. Sie wisse nur
noch, dass er heftig blutend ab Boden gelegen sei. So schlimme Vorfälle würden
sich zum Glück nicht so oft ereignen (Akten S. 337e).
Der
Beschuldigte, welcher anlässlich der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,07
Promille hatte, konnte sich bei seiner ersten Befragung dazu – 16 Monate nach
der Tat – und erst recht in den Gerichtsverhandlungen nicht mehr an
Einzelheiten erinnern (Akten S. 134-139, 353 ff., zweitinstanzliches Protokoll
vom 9. September 2015 S. 3). Auch auf die Angaben des Privatklägers, welcher
von einem von einer kriminellen Organisation in Auftrag gegebenen Mordversuch
ausgeht (Akten S. 115, 337b f.; zweitinstanzliches Protokoll vom 9. September
2015 S. 4) und psychisch offensichtlich auffällig ist (vgl. auch sein Verhalten
in der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016, Protokoll S. 2 unten),
kann nicht abgestellt werden.
3.2 In
formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nie mit den Belastungszeugen
konfrontiert worden ist. Allerdings war in der erstinstanzlichen Verhandlung
vom 7. Juli 2014 eine Konfrontation mit D____ und E____ vorgesehen, was einzig daran
gescheitert ist, dass der Beschuldigte dieser Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben ist. Dies ist von der Vorinstanz zu Recht als (konkludenter) Verzicht
auf Konfrontation gewertet worden (Akten S. 337b). Bei den Einvernahmen der
beiden Zeugen war indessen sein Verteidiger anwesend. Dieser hatte Gelegenheit,
ihnen Ergänzungsfragen sowie im Hinblick auf die zweite Verhandlung
Beweisanträge zu stellen, was er nicht getan hat. Die Aussagen der Zeugen D____
und E____ sind daher zulässige Beweise. In materieller Hinsicht ist ihren Aussagen
im Polizeirapport und vor der Staatsanwaltschaft wegen ihrer Tatnähe mehr
Gewicht beizumessen als jenen in der strafgerichtlichen Verhandlung. Die im
Polizeirapport zitierten Aussagen der übrigen Tatzeugen, welche von der
Staatsanwaltschaft nicht nochmals befragt worden sind und daher ihre Angaben
nie unterschriftlich bestätigt haben, sind lediglich – aber immerhin – als
zusätzliche Indizien zu werten.
3.3 Dass
der Beschuldigte den Privatkläger getreten hat, als dieser am Boden lag, ergibt
sich aus den klaren Aussagen aller fünf Tatzeugen. Die Frage, ob ein Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erfolgen hat, hängt einerseits
von der Zielrichtung der Tritte und andererseits von deren Intensität ab, wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Während sowohl D____ als auch E____ unmittelbar
nach dem Vorfall von zwei Fusstritten ins Gesicht gesprochen hatten (vgl. Polizeirapport),
war gemäss den Aussagen von D____ in der staatsanwaltschaftlichen Befragung
lediglich ein Fusstritt gegen Gesicht des Privatklägers gerichtet, andere „bloss“
gegen den Oberkörper. E____ hat in der staatsanwaltschaftlichen Befragung
eingeräumt, nicht gesehen zu haben, wo die Fusstritte den Privatkläger
getroffen hätten. Durch die Aussagen von D____, welche indiziell von den
meisten andern im Polizeirapport zitierten Zeugenaussagen bestätigt wurden, ist
aber dennoch erstellt, dass (in dubio nur) ein Tritt gegen das Gesicht des
Privatklägers gerichtet war.
Die Verteidigung
macht geltend, dass die Fusstritte lediglich zur Abwehr im Rahmen der Gegenwehr
des Privatklägers erfolgt seien (so auch die Vorinstanz, Urteil S. 8 oben). Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger, als er mit Fusstritten traktiert
wurde, bereits blutend am Boden lag und zu diesem Zeitpunkt zu keiner Gegenwehr
mehr fähig war. Die Fusstritte sind also nicht zur Abwehr eines Gegenangriffs
erfolgt, sondern um einen Schlusspunkt zu setzen.
Nicht zu
überzeugen vermag die Begründung der Vorinstanz für ihre Annahme, dass die
Fusstritte nicht massiv gewesen seien (Urteil S. 6 unten). Es ist ihr zwar
insofern zu folgen, als die Rissquetschwunde des Privatklägers beim Stoss gegen
die Betonsäule entstanden sein muss, wofür auch das Spurenbild spricht. Dass die
Tritte zu keinen weiteren Verletzungen geführt haben, spricht aber nicht per se
gegen deren Heftigkeit, sondern das kann auch einfach daran gelegen haben, dass
sie ihr Ziel nicht richtig trafen. Dafür, dass die Tritte im vorliegenden Fall dennoch
objektiv durchaus mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden sind, spricht
nicht nur die anschauliche Beschreibung des Zeugen D____ („wie ein Fussballer
einen Fussball tritt“), sondern auch der Umstand, dass der Privatkläger nach
den Fusstritten am Boden liegen geblieben ist, woran sich E____, welche als
Kioskfrau am [...]platz wohl schon einige Schlägereien miterlebt hat, auch zwei
Jahre nach dem Vorfall noch deutlich erinnerte, da „so schlimme Vorfälle sich
zum Glück nicht so oft“ ereigneten (Akten S. 337e). Es ist daher entgegen der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tritte, auch jener gegen das Gesicht, objektiv
einigermassen massiv waren, auch wenn sie zu keinen (weiteren) Verletzungen
geführt haben.
3.4 Gemäss
Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht unter anderem
eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt
(Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar
macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2).
Strafbar ist auch eine bloss versuchte Tat (Art. 22 StGB). Diese unterscheidet
sich von der vollendeten Tat dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum
Teil verwirklicht ist (indem der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen
hat), während der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt ist (Jenny, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 3. Auflage 2013, Art. 22 N 1). Der Versuch einer schweren Körperverletzung setzt
damit neben einer entsprechenden Tathandlung einen Vorsatz voraus. Vorsätzlich
handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern auch,
wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. Art. 12
StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren
Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26
E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 S. 4).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Geschehens dem am Boden liegenden
Privatkläger, den er bereits zuvor mit seinem tätlichen Angriff am Kopf
verletzt hatte und welcher daher stark blutete, einen einigermassen massiven
Fusstritt ins bereits verletzte Gesicht versetzt resp. zu versetzen versucht. Es
entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Tritte in die Gesichtsregion
grundsätzlich geeignet sind, sensible Strukturen wie die Augen und/oder Nerven
zu schädigen oder eine traumatische Schädigung des Gehirns oder lebensgefährliche
Blutungen im Schädelinnern auszulösen, also eine schwere Körperverletzung zu
verursachen. Ob Fusstritte ins Gesicht einer am Boden liegenden Person unter diesen
Umständen überhaupt als eine blosse „abwertende, verachtende Gebärde zur
Demonstration der Überlegenheit“ und damit als straflose Nachtat einer
einfachen Körperverletzung qualifiziert werden können, wie es die Vorinstanz
getan hat, erscheint fraglich. Solche Tritte können in aller Regel nicht so
genau dosiert werden, dass man sicher sein kann, dass sie keine schwere Verletzung
auslösen (vgl. AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011 E. 2.1.3). Dies gilt
insbesondere dann, wenn das Opfer wie im vorliegenden Fall bereits mit
Kopfverletzungen am Boden liegt und der Täter alkoholisiert ist. Die
entsprechenden Risiken müssen als allgemein bekannt gelten, weshalb der Beschuldigte
die Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Entstellung oder
einer bleibenden Schädigung des Sehapparates des Privatklägers als möglich
erkennen musste, insbesondere da er nicht wissen konnte, wie schwer die bereits
zuvor verursachte Verletzung war und welche zusätzlichen Folgen daher der
Fusstritt haben konnte. Der Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, ist
daher als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung des Privatklägers zu beurteilen.
Dies entspricht sowohl der kantonalen als auch der eidgenössischen
Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. AGE SB.2014.39 vom 8. März 2016, SB.2014.91
vom 13. November 2015, SB.2014.32 vom 8. Mai 2015, SB.2014.30 vom 10. März
2015, SB.2014.31 vom 16. Dezember 2014; BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015,
6B_222/2014 vom 15. Juli 2014). Der Beschuldigte ist daher in Abweichung vom
erstinstanzlichen Urteil zusätzlich zur vollendeten einfachen Körperverletzung
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
4.1 Bei
der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des formell schwersten Delikts
auszugehen, vorliegend somit von jenem der schweren Körperverletzung, welcher
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen androht.
Die Deliktsmehrheit (mit der einfachen Körperverletzung) ist gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB strafschärfend, der Umstand, dass es bei der schweren Körperverletzung
beim Versuch geblieben ist, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen.
Damit wird der Strafrahmen von Art. 122 StGB sowohl nach unten wie auch nach
oben erweitert (Art. 48a und 49 Abs. 1 StGB).
4.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art.
47 Abs. 2 StGB).
4.2.1 Für
die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion für die versuchte schwere
Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend
beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dass der Fusstritt
des Beschuldigten ins Gesicht des bereits verletzten Privatklägers nicht zu
einer konkreten Lebensgefahr, einer Entstellung oder einer Erblindung des
Privatklägers führten, ist zwar nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da
dieser weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren
medizinischen Verlauf kontrollieren konnte. Allerdings hat der Privatkläger
durch diesen Tritt keine zusätzlichen Verletzungen erlitten, so dass eine recht
erhebliche Strafminderung gegenüber einem vollendeten Delikt vorzunehmen ist.
In Bezug auf die
vollendete einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz das Tatverschulden
zutreffend gewürdigt, wofür auf deren Erwägungen auf S. 9 des Urteils verwiesen
werden kann.
4.2.2 Im
Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt in Bezug auf beide Delikte straferhöhend
die Motivlage ins Gewicht, ist der Beschuldigte doch aus vollkommen banalem
Anlass gegen den ihm unbekannten und körperlich weit unterlegenen Privatkläger
massiv gewalttätig geworden. Demgegenüber ist jedoch in Rechnung zu stellen,
dass er erheblich alkoholisiert war (2,07 Promille) und zudem unter dem
Einfluss von Kokain stand. Diese Umstände führten aus
forensisch-psychiatrischer Sicht zwar nicht zu einer Verminderung seiner
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. psychiatrisches Gutachten vom
23. Februar 2016, S. 62), zweifellos aber zu einer Enthemmung, welche im Rahmen
von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er bereut heute seine
Tat und sieht deren Unrecht ein, wie er in den zweitinstanzlichen Verhandlungen
glaubhaft versichert hat. Zu seinen Gunsten wirkt sich auch der Umstand aus,
dass er bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nicht mit direktem
Verletzungsvorsatz, sondern nur mit diesbezüglichem Eventualvorsatz gehandelt
hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der versuchten schweren
Körperverletzung im Vergleich mit andern Fällen von einem eher leichten,
hinsichtlich der vollendeten einfachen Körperverletzung von einem nicht
leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist.
4.2.3 Was
die Täterkomponente betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1987
in […] geboren wurde und nach eigenen Angaben eine einigermassen traumatische
Kindheit verlebt hat. Seine Stiefmutter habe ihn seiner leiblichen Mutter nach
der Geburt weggenommen und sich selbst als seine Mutter ausgegeben. Bis zu seinem
14. Altersjahr habe er geglaubt, seine wirkliche Mutter sei seine Schwester. Mit
7 Jahren sei er zusammen mit seiner Stiefmutter zu seinem Stiefvater nach Basel
gekommen und von diesem adoptiert worden. In der Schule habe er immer Schwierigkeiten
gehabt, von seiner Stiefmutter sei er oft „extrem“ geschlagen worden. Nach
seinem Schulausschluss mit 15 Jahren sei er für 3 Jahre in verschiedenen
Heimen und Einrichtungen untergebracht gewesen, wo er oft Regelverstösse
begangen habe und dafür hart bestraft worden sei. Nach Erreichen der
Volljährigkeit sei er zuerst zu seinem Adoptivbruder und später in eine eigene
Wohnung gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern sei nur rumgehangen und habe
von der Sozialhilfe gelebt. In dieser Zeit habe er häufig Angstanfälle gehabt
und nicht mehr gewusst, wer er sei. Um die Ängste zu bekämpfen, habe er
begonnen, übermässig Alkohol zu trinken. Im Rahmen einer gerichtlich
angeordneten gemeinnützigen Arbeit habe er im Jahr 2009 beim KPD in [...] in
der Küche gearbeitet und in der Folge dort eine Lehre als Koch beginnen können.
Das habe ihm sehr gefallen, allerdings sei ihm aufgrund eines unerlaubten
Verhältnisses mit einer Patientin gekündigt worden. Später habe er in andern
Küchen gejobbt und Praktika absolviert, aber keine längerfristigen Anstellungen
mehr gehabt, was auch an seiner Angststörung gelegen habe. Wegen seiner psychischen
Probleme sei mehrere Male stationär in den UPK gewesen. Seit 2010 beziehe er eine
IV-Rente. Er habe weiterhin viel Alkohol und zunehmend auch Kokain konsumiert,
was er mit Dealen finanziert habe (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23. Februar
2016, S. 31-35).
Zu seinen
Ungunsten wirken sich die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen aus: Im
Jahr 2008 wurde er zunächst wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer
bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und zu CHF 300.– Busse verurteilt, ein
halbes Jahr später wegen Raubes und diverser anderer Delikte zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Im Jahr
2009 folgte wiederum eine Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz
zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, im Jahr 2010 wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten
zu 144 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Demgegenüber haben die am 10. Februar
2015 begangenen Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln), für welche der
Beschuldigte am 3. Juni 2015 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe
und CHF 400.– Busse verurteilt worden ist, keinen Einfluss auf die heutige
Strafzumessung. Namentlich ist – entgegen den Anträgen sowohl der Staatsanwaltschaft
als auch der Verteidigung – heute dazu keine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2
StGB auszusprechen, da es sich bei den am 10. Februar 2015 begangenen Delikten
um neue Taten handelt, welche vom erstinstanzlichen Gericht nicht gleichzeitig
mit den hier beurteilten hätten abgeurteilt werden können (vgl. BGE 138 IV 113
E. 3.4.3).
Positiv zu
vermerken ist die Entwicklung des Beschuldigten zwischen dem erstinstanzlichen
Urteil und der Berufungsverhandlung, hat der Beschuldigte doch aus eigener
Initiative vom 20. März bis 2. Juni 2015 einen stationären Entzug bei der [...]
gemacht und ist anschliessend für eine stationäre Therapie in die [...] eingetreten.
Hierauf ist im Zusammenhang mit der beantragten Aussprechung einer Massnahme
zurückzukommen (unten E. 4.4.).
4.3 Aufgrund
der erörterten Strafzumessungskriterien erscheint hinsichtlich der versuchten
schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 15 Monaten angemessen. Die
einfache Körperverletzung wäre für sich allein mit einer Strafe von 6 Monaten
zu ahnden. Hierfür wäre zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich, doch
ist angesichts des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Delikten – es
handelt sich um ein zusammenhängendes Tatgeschehen – eine einheitliche Strafe
angezeigt, welche nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB erweist sich eine Erhöhung
der Einsatzstrafe um 3 Monate auf insgesamt 18 Monate als angemessen. Der
Polizeigewahrsam vom 12.-13. November 2013 (1 Tag) ist gemäss Art. 51 StGB
an die Strafe anzurechnen. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe
kann nicht gewährt werden, da die (wegen der weniger als 5 Jahre vor der Tat
zurückliegenden Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB hierfür erforderlichen besonders günstigen
Umstände nicht vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten
vom 23. Februar 2016 (S. 67), dass von einer hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte
auszugehen ist.
4.4 Auf
Antrag der Verteidigung des Beschuldigten hat das Appellationsgericht in der
Verhandlung vom 9. September 2015 das Berufungsverfahren ausgestellt und ein
psychiatrisches Gutachten eingeholt. Auch wenn der Beschuldigte das erstinstanzliche
Urteil selbst nicht angefochten hatte, war dieses Vorgehen angezeigt, da
infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft die Sanktion noch nicht in
Rechtskraft erwachsen war und das Gericht gemäss Art. 20 und 56 Abs. 2 StGB von
Amtes wegen die Begutachtung anzuordnen hat, wenn ernsthafter Anlass besteht,
an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln resp. anzunehmen, dass
die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme erfüllt sind. Nach Eingang
des Gutachtens vom 23. Februar 2016 hat die Verteidigung des Beschuldigten in
der Verhandlung vom 11. Mai 2016 die Anordnung einer Massnahme unter Aufschub
der auszusprechenden Freiheitsstrafe beantragt. Die Staatsanwältin hat sich
diesem Antrag angeschlossen (Protokoll vom 11. Mai 2016 S. 3).
Das psychiatrische
Gutachten diagnostiziert beim Beschuldigten eine Alkoholabhängigkeit, einen schädlichen
Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden, eine episodisch paroxysmale
Panikstörung, eine soziale Phobie, eine posttraumatische Belastungsstörung
sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und
emotional-instabilen Anteilen. Insgesamt sei von einer schweren psychischen Störung
im Sinne der juristischen Eingangsmerkmale für die Art. 59, 60, 63 und 64 StGB
auszugehen, wobei die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund stehe (Gutachten
S. 54-60, 69). Zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten bestehe
ein Zusammenhang. Bei fortbestehendem Substanzkonsum und fehlender therapeutischer
Intervention könne es auch in Zukunft zu Zuständen kommen, die mit erheblicher
Fremdgefährdung einhergehen könnten. Eine Behandlung könne das Risiko weiterer
Delikte verringern (Gutachten S. 67). Damit liegen die Voraussetzungen für eine
Massnahme vor. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheint nach
Ansicht der Gutachter nicht ausreichend erfolgsversprechend. Behandlungsplätze
hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung und der Angst- bzw. posttraumatischen
Störung stünden in der Schweiz nur sehr begrenzt zur Verfügung. Beim
Beschuldigten liege daneben aber mit der Abhängigkeitserkrankung ein weiterer wichtiger
konstellativer Risikofaktor vor. Da er bereits in entsprechenden therapeutische
Strukturen (bei der [...]) integriert sei, wo er trotz gewisser therapeutischer
Schwierigkeiten weiterhin behandelt werde und erste Erfolge zu verzeichnen
seien, scheine eine stationäre Massnahmebehandlung nach Art. 60 StGB aktuell
ausreichend und zweckmässig, um die von ihm benötigte äussere Struktur zu
gewährleisten und längerfristig Möglichkeiten zur intensiven Behandlung seiner
zugrundeliegenden Probleme zu bieten (Gutachten S. 67-69). Zusammenfassend erachten
die Gutachter die derzeitige Therapie bei der [...] als geeignet, um die Gefahr
neuerlicher Straftaten zu vermindern, weisen jedoch darauf hin, dass die Behandlung
noch mehr Zeit benötige, um die begonnenen Therapiefortschritte auszubauen und
dauerhaft im Verhaltensrepertoire des Beschuldigten zu verankern (Gutachten S. 71).
Der Art der multimodalen und polydisziplinären Behandlung, die beim
Beschuldigten nötig sei, könne während eines Strafvollzugs nicht adäquat
Rechnung getragen werden (Gutachten S. 72).
Aus dem
Zwischenbericht der [...] vom 14. April 2016 ergibt sich, dass der Beschuldigte
im Verlauf der ersten sechs Monate der Therapie viele der alten, negativen
Verhaltensmuster abgelegt und durch adäquates und gruppenkonformes Verhalten
ersetzt habe. Die getroffenen Massnahme – wöchentliche Therapiesitzungen bei
der Psychotherapeutin, ADHS Coaching, maltherapeutische Gruppe, Arbeit im
internen Arbeitsprogramm, Sport und Gruppengespräche in der Therapiegruppe –
zeigten trotz gewisser Probleme und Rückfälle Wirkung, wobei der eingeschlagene
Weg weiterhin viel Zeit benötige. Seine Angst- und Panikattacken habe der
Beschuldigte vermehrt unter Kontrolle bringen können. Für die Integration in
das Berufsleben sei die Zeit in der [...] bisher zu kurz gewesen. Anfangs habe
er seine Arbeit nur bei sehr engmaschiger Betreuung ausgeführt und habe sich
schlecht an Abmachungen gehalten. In der Zwischenzeit habe sich seine
Arbeitseinstellung etwas verbessert, und wenn er eine Aufgabe gern mache, sei
er sogar sehr selbständig. Sobald ein Entscheid über die Weiterführung der Therapie
gefallen sei, werde versucht, ihm eine neue Perspektive in Form einer
Arbeitsintegration über die IV in einem externen Betrieb zu bieten.
Die Ausführungen
des sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachtens sind nachvollziehbar
und stimmen mit den Einschätzungen der [...] überein. Ihre Schlussfolgerungen,
wonach eine Weiterführung der bereits laufenden Therapie bei der [...]
empfohlen wird, korrespondieren zudem mit den Wünschen des Beschuldigten
selbst, welcher sich in der Verhandlung vom 1. Mai 2016 ebenfalls positiv über
die Therapie bei der [...] geäussert und seine Motivation zu deren
Weiterführung bekundet hat (Protokoll S. 2). Es ist daher antragsgemäss eine
stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des
Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Art. 57 Abs. 2 StGB).
5.1 In
zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 2‘500.– an den Privatkläger verurteilt. Der
Privatkläger begehrt mit seiner Anschlussberufung eine Erhöhung der
zugesprochenen Genugtuungsforderung auf CHF 5‘000.–. Er macht geltend, diese
Summe sei aufgrund der Gesamtumstände des unvermittelten Angriffs ohne jegliche
Vorwarnung, der „Herabwürdigung, auf offener Strasse zusammengeschlagen und mit
Fusstritten traktiert zu werden“, sowie der erlittenen Verletzungen angemessen.
Die rechtliche Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung müsse für
die Festsetzung der Genugtuung mitberücksichtigt werden (Anschlussberufung vom
24. Oktober 2014).
5.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei fraglich, ob das Verletzungsbild allein bereits
eine Genugtuung rechtfertigen würde. Die Gesamtumstände des Vorfalls – unbegründeter
und unvermittelter Angriff mitten auf dem [...]platz mit zusätzlicher Herabwürdigung
durch Fusstritte vor den Augen aller Passanten – genügten jedoch, um einen
Genugtuungsanspruch zu begründen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der
Privatkläger psychisch bereits vorbelastet gewesen sei und der Vorfall sich
daher möglicherweise stärker auf ihn ausgewirkt habe. Bei der Bemessung der
Genugtuung seien neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse der
Parteien zu berücksichtigen. Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte
verfügten über ein nennenswertes Einkommen. Insgesamt erschienen der Vorinstanz
CHF 2‘500.– als eine angemessene Genugtuung.
5.3 Gemäss
Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung
unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Privatkläger hat sich durch die Taten
des Beschuldigten eine 5 cm grosse, tiefe Rissquetschwunde an der Stirn
zugezogen und war rund 10 Tage arbeitsunfähig. Die von der Vorinstanz hierfür zugesprochene
Genugtuung von CHF 2‘500.– erscheint im Vergleich mit andern vom Appellationsgericht
beurteilten Fällen recht hoch und lässt sich nur durch die genannten
Gesamtumstände und die angesichts der Vorbelastung des Privatklägers für diesen
gravierenderen psychischen Folgen erklären. So hat das Appellationsgericht in
AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011 einem Opfer, welches durch einen tätlichen Angriff
Verletzungen im Bereich des Auges und einen Mehrfragmentbruch des Unterarms
erlitten hatte, was zu 10 Tagen Spitalaufenthalt und 5 Monate Arbeitsunfähigkeit
sowie zu einer bleibenden hässlichen Narbe führte, ebenfalls CHF 2‘500.– Genugtuung
zugesprochen. Mit AGE AS.2011.43 vom 5. Juni 2012 wurden einem Opfer, welches
bei einer Schlägerei schlichtend eingreifen wollte und in der Folge selbst
zusammengeschlagen wurde, wodurch es eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde
an der Lippe sowie ein Hämatom am unteren linken Augenlid erlitt, bloss
CHF 1‘500.– zugesprochen. Mit AGE SB.2012.92 vom 24. Januar 2014 hat das Appellationsgericht
einem Opfer, das durch einen massiven Faustschlag ins Gesicht eine
Mittelgesichtsfraktur erlitt und dem der Täter, als es wehrlos am Boden lag,
noch einige heftige Tritte gegen Rumpf und Arme versetzte, CHF 1‘800.–
zugesprochen, was bei einer Haftungsquote von 100 % CHF 2‘400.– ergäbe. Auch gemäss
der Rechtsprechung anderer Kantone werden Genugtuungssummen als CHF 2‘500.– für
in der Regel für eher schwerere Taten und Verletzungen zugesprochen, als sie
der Privatkläger erlitten hat (vgl. Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht II, Zürich 2013, § 17 S. 450 ff.). Daraus folgt, dass das Verschulden
des Beschuldigten und die vom Privatkläger geltend gemachten Umstände bei der diesem
erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme schon ausreichend
berücksichtigt sind. Die im Vergleich zum vorinstanzliche Urteil andere
rechtliche Qualifizierung der Tat durch das Appellationsgericht ändert daran
nichts. Die Genugtuung ist daher wie schon von der Vorinstanz auf CHF 2‘500.–
festzusetzen.
6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das
psychiatrische Gutachten) sowie Urteilsgebühren von CHF 3‘000.– für die erste
und von CHF1‘200.– für die zweite Instanz zu tragen.
6.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnoten
vom 8. September 2015 und 10. Mai 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von
insgesamt 18,25 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen zwei Stunden für die
Verhandlung vom 11. Mai 2016. Dass in der Kostennote die zwei Stunden Aufwand
vom 10. und 11. Mai 2016 zu einem Ansatz von CHF 250.– statt der üblichen CHF
200.– (vgl. BJM 2013, S. 331) berechnet wurden, beruht offensichtlich auf
einem Irrtum und ist zu berichtigen. Insgesamt sind der amtlichen Verteidigung
somit ein Honorar von CHF 4‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 167.20, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 337.40, aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6.3 Der Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass ist für
seine Bemühungen ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein mit
Honorarnote 10. Mai 2016 geltend gemachter Zeitaufwand erscheint indessen
angesichts dessen, dass er nur an der ersten Verhandlung vom 9. September 2016
teilgenommen hat, recht hoch. Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden
Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278), auch
wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige
Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die
Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111;
AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013
E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Angemessen und damit zu
vergüten ist vorliegend ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden, wozu die
Verfahrensleiterin dem Vertreter des Privatklägers am 12. Mai 2016
telefonisch das rechtliche Gehör gewährt hat. Insgesamt sind ihm somit ein
Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von 61.70, zuzüglich 8 % MWST
von 100.95, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben
den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu
18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
12.–13. November 2013 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung
angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 2‘500.–
Genugtuung an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von
CHF 3‘178.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen) und den Kosten
des psychiatrischen Gutachtens von CHF 12‘300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘050.– und ein Auslagenersatz von
CHF 167.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 337.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, lic.
iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 61.70, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 100.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin)
Privatkläger (Anschlussberufungskläger)
(Anschluss-) Berufungsbeklagter/Beschuldigter
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachter Dr. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).