Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.108
URTEIL
vom 29.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2013
Urteil des Appellationsgerichts
vom 9. Juni 2015
(vom Bundesgericht am
8. März 2016 aufgehoben)
betreffend Betrug und mehrfachen
betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2013 wurde A____ des Betruges
und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Die Schadenersatzforderung
des Privatklägers C____ im Betrage von CHF 7‘670.05 wurde auf den Zivilweg
verwiesen; die beschlagnahmten Unterlagen verblieben bei den Akten. A____
wurde, nebst den Verfahrenskosten von CHF 892.–, eine Urteilsgebühr von
CHF 250.– respektive im Falle der Berufung von CHF 500.–, auferlegt;
die Mehrkosten wurden zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft verlegt.
Auf Berufung von
A____ hin stellte das Appellationsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2015 das
Verfahren wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ein und verurteilte A____
wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.–,
abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug,
Probezeit 2 Jahre. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
A____ wurden reduzierte Kosten von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das zweitinstanzliche
Verfahren auferlegt. Ausserdem wurde ihm für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘968.– (inkl. CHF 368.–
MWST) und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘266.– (inkl.
CHF 316.– MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. März 2016 (6B_887/2015) eine
Beschwerde von A____ teilweise, d.h. in Bezug auf den Schuldspruch wegen
Betrugs, gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni
2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war. Das Bundesgericht hat A____ Gerichtskosten von
CHF 2‘000.– auferlegt und den Kanton Basel-Stadt angewiesen, A____ für das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von CHF 1‘500.–
auszurichten. Dabei hat das Bundesgericht in den Erwägungen (E. 3)
explizit festgehalten, dass das Appellationsgericht A____ in der neuen
Entscheidung von der Anklage des Betrugs freizusprechen und die Kosten und
Entschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen
habe.
Mit Verfügung
vom 23. März 2016 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts den
Parteien Frist bis 20. April 2016 zur Einreichung einer schriftlichen
Vernehmlassung angesetzt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren schriftlich
geführt werde. Mit Eingabe vom 11. April 2016 hat die Verteidigerin von A____
festgehalten, dass ihrem Mandanten für die Verfahren vor erster und zweiter
Instanz keine Gerichtskosten auferlegt werden können, da dieser auch vom
Vorwurf des Betrugs freizusprechen sei. Ausserdem macht sie für ihn weitere Parteientschädigungen
von insgesamt CHF 5‘813.45, wovon CHF 1‘500.– Entschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren, geltend.
Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104;
ferner AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.). Das
Bundesgericht hat im vorliegenden Fall formell das gesamte Urteil des
Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 aufgehoben. Dabei hat es die Beschwerde
in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betrugs gutgeheissen. Die Einstellung des
Verfahrens wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags sowie
die entsprechende Zivilforderung waren respektive sind nicht mehr Gegenstand des
bundesgerichtlichen und des vorliegenden Verfahrens. Es werden unter den
gegebenen Umständen die Erwägungen des aufgehobenen Urteils des
Appellationsgerichts, welche zu dieser Einstellung geführt haben, und die
Erwägung zu den Zivilforderungen des Privatklägers nicht erneut wiedergegeben,
sondern es wird dafür auf die entsprechenden Erwägungen (E. 3.1–3.3) im Urteil
des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 verwiesen, und lediglich noch im
Dispositiv Bezug darauf genommen. Gegenstand des Verfahrens sind vorliegend
nach dem Gesagten noch der Freispruch von der Anklage des Betrugs und die entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2 Das
Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,
wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind oder die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1
lit. a, d StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
2.1 Dem
Berufungskläger war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, er habe –
obwohl hochverschuldet und weder willens noch in der Lage, das Gerät zu
bezahlen – im August 2009 per Internet bei der B____ in Basel arglistig und in
ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht einen Drucker der Marke [...] im Wert
von CHF 2‘210.– bestellt, welcher ihm am 13. August 2009 geliefert
worden ist. Er habe die bis 27. August 2009 fällige Rechnung für das Gerät
indes zunächst nicht bezahlt, sondern jegliche schriftliche oder telefonische
Kontaktaufnahme seitens der B____ verunmöglicht. Die B____ habe den
geschuldeten Betrag erst erhältlich machen können, nachdem sie die Betreibung
eingeleitet habe. Das Appellationsgericht ist im Urteil vom 9. Juni 2015
davon ausgegangen, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt habe, und hat einen
entsprechenden Schuldspruch gefällt.
2.2 Das
Bundesgericht (Urteil 6B_8872015 vom 8. März 2016 E. 2.2.4) hat in
diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass der Regelfall des
Geschäftsalltags zwar nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands
ausgeklammert werden dürfe. Bei der vom Berufungskläger getätigten Bestellung handle
es sich allerdings gerade nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltags. Wenn
eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2'200.–
bestelle, könne nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Im Jahr
2009 habe das mittlere verfügbare Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz CHF 6'650.–
pro Monat betragen. Der Preis des dem Berufungskläger gelieferten Druckers habe
sich demnach auf rund einen Drittel des damals pro Monat im Mittel verfügbaren
Einkommens eines Privathaushaltes belaufen. Dass der Kauf eines solchen
Druckers durch eine Privatperson nicht alltäglich sei, ergebe sich auch aus den
Aussagen des Vertreters der Verkäuferin im Berufungsverfahren, wonach er sich noch
gedacht habe, ein Privater benötige nicht unbedingt ein solch leistungsstarkes
Gerät. Gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts habe der Berufungskläger
vor dem fraglichen Geschäft keine Geschäftsbeziehung zu der Verkäuferin unterhalten
und es habe somit kein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorgelegen. Die
Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware sei generell eher
unüblich, jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie vorliegend –
höheren Warenwert. Üblich sei die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder
Vorauskasse, ehe diese versandt werde. Indem die Verkäuferin den für eine
Privatperson unüblich leistungsstarken und entsprechend teuren Drucker auf
Rechnung an eine ihr unbekannte Privatperson geliefert habe, sei sie bewusst
ein gewisses Risiko eingegangen. Zusätzlich habe sie keinerlei Abklärungen
hinsichtlich der Bonität des Berufungsklägers getätigt. Es wäre der Verkäuferin
indes ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, das Gerät erst
nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder die Bonität des Berufungsklägers
zumindest rudimentär zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass
der Berufungskläger angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung
des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft
leistungswillig sein konnte (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen).
Dieser zusätzliche Aufwand könne angesichts der konkreten Umstände nicht als
unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. Die Verkäuferin habe sich
gegenüber dem Berufungskläger, der sich keiner besonderen Machenschaften
bediente, auch nicht in einer untergeordneten Stellung befunden (vgl. BGE 125
IV 124 E. 3b S. 128). Das Verhalten der Verkäuferin müsse deshalb unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen
Täuschung durch den Berufungskläger könne nicht gesprochen werden (vgl. Urteil
6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2).
Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die Verkäuferin lasse
dessen Verhalten vorliegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE
135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen).
Gemäss diesen
für das Appellationsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts liegt
hier somit keine arglistige Täuschung vor. Der Berufungskläger ist deshalb von
der Anklage des Betrugs freizusprechen.
3.1 Die
Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch der beschuldigten Person hat in
der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates sowie gegebenenfalls die
Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO;
Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
richten sich nach den Art. 429– 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
3.2
3.2.1 Das
Appellationsgericht hatte im Entscheid vom 9. Juni 2015 bereits das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zufolge Fehlens eines rechtzeitigen
Strafantrags eingestellt. Dementsprechend waren dem Berufungskläger bereits
lediglich reduzierte Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren
auferlegt worden; ausserdem wurden ihm reduzierte Parteientschädigungen für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Da der Berufungskläger nun auch von der Anklage des Betrugs freigesprochen
wird, werden ihm für das erstinstanzliche und die zweitinstanzlichen Verfahren
keine Kosten auferlegt (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO).
3.2.2 Ausserdem
sind ihm infolge des Freispruchs – über die bereits im Urteil vom 9. Juni
2015 zugesprochenen Parteientschädigungen hinaus – eine weitere entsprechende Entschädigung
für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und
für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung
am Strafverfahren entstanden sind, sowie eine Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug, auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese Ansprüche
werden von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Der
Berufungskläger macht in seiner Eingabe vom 11. April 2016 als
Entschädigung zunächst die Differenzen zwischen der bereits mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigungen von insgesamt CHF 9‘234.– (CHF 4‘968.– für das
erstinstanzliche Verfahren; CHF 4‘266.– für das zweitinstanzliche
Verfahren) und den tatsächlichen Verteidigungskosten von insgesamt CHF 13‘547.45
(CHF 7‘206.15 für das erstinstanzliche Verfahren; CHF 6‘341.30 für das
zweitinstanzliche Verfahren), somit insgesamt CHF 4‘313.45 geltend. Dieser
Anspruch ist begründet, die beantragte Entschädigung insoweit angemessen. Dem
Berufungskläger werden somit, zusätzlich zu den bereits im Urteil vom
9. Juni 2016 zugesprochenen Entschädigungen, weitere CHF 4‘313.45 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Ausserdem
verlangt der Berufungskläger die bereits vom Bundesgericht zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 1‘500.– für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese
steht ihm zweifellos zu, kann ihm aber nicht erneut zugesprochen werden – und
ist ihm respektive seiner Verteidigerin im Übrigen bereits am 22. März
2016 überwiesen worden. Insoweit erweist sich sein Antrag als gegenstandslos.
Der
Berufungskläger war am 6. Oktober 2010 von 06.15 Uhr bis 17.15 Uhr in
Polizeigewahrsam genommen worden. Dafür steht ihm eine angemessene Genugtuung
zu. Der Freiheitsentzug hat lediglich wenige Stunden gedauert; der
Berufungskläger wurde zu Hause angehalten. Erschwerende Umstände sind nicht
ersichtlich. Unter diesen Umständen ist eine Genugtuung von CHF 200.–
angemessen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage Basel 2005, § 109 N 8a).
Weitere Ansprüche
werden vom Berufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3.3 Abschliessend
bleibt festzuhalten, dass gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungskläger
die beschlagnahmten Gegenstände, Sichtmäppchen mit diverse Unterlagen, zurückzugeben
sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird von der Anklage des Betrugs
kostenlos freigesprochen.
Das Verfahren wegen mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird zufolge Fehlens
eines rechtzeitigen Strafantrags eingestellt.
Die Zivilforderung des C____ im Betrag
von CH 7‘670.05 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss
Pos. 11 (Sichtmäppchen mit diversen Unterlagen) werden A____ zurückgegeben.
A____ trägt keine Kosten für das erstinstanzliche
und die zweitinstanzlichen Verfahren.
A____ werden, nebst der bereits mit
Urteil des Appellationsgerichts 9. Juni 2015 zugesprochenen
Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘234.–, für das erstinstanzliche
und die zweitinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘313.45 sowie eine Genugtuung von
CHF 200.– für den Polizeigewahrsam vom 6. Oktober 2010 zugesprochen.
Die Mehrforderung von A____ von CHF 1‘500.–
(Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren) ist gegenstandslos.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.