Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.8
URTEIL
vom
20. April 2016
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard, Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr.
Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten
durch [...], Advokat, [...]
C____
vertreten
durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 15. September 2014
betreffend Mord
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom
15. September 2014 wurde A____ (Berufungskläger) des Mordes schuldig
erklärt und zu 19 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Februar 2012,
verurteilt. Von der Anklage des qualifizierten Raubes wurde der Berufungskläger
freigesprochen. Sodann wurde er verpflichtet, den als Privatkläger
konstituierten Eltern des Opfers, B____ und C____, eine Genugtuung von je
CHF 30‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012
zu bezahlen. Zudem wurde den Privatklägern zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘654.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 132.30, zugesprochen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt, wobei diese teilweise an den Berufungskläger bzw. verschiedene
Drittpersonen zurückgegeben und im Übrigen eingezogen wurden (vgl. im Einzelnen
das Dispositiv des angefochtenen Entscheids).
Gegen dieses Urteil hat A____,
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 15. September 2014 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Berufung erklärt und
diese mit Eingabe vom 27. April 2015 begründet. Dabei hat er in der
Berufungserklärung beantragt, das angefochtene Urteil sei „vollumfänglich
aufzuheben“ und der Berufungskläger „von der Anklage vollumfänglich freizusprechen“,
„unter o/e Kostenfolge (inklusive Haftentschädigung)“. In der
Berufungsbegründung hat er (wiederum „unter o/e Kostenfolge“) die
Rechtsbegehren gestellt, das angefochtene Urteil „sei aufzuheben und es sei [der
Berufungskläger] von der Anklage vollumfänglich freizusprechen“; „die
Zivilforderung sei abzuweisen“. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatkläger haben Berufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. Februar haben die
Privatkläger zudem sowohl auf einen begründeten Antrag auf Nichteintreten als
auch auf eine Anschlussberufung ausdrücklich verzichtet; in ihrer
Berufungsantwort vom 20. Mai 2015 haben sie die kostenfällige
Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keine Anschlussberufung
erhoben und in ihrer Berufungsantwort vom 31. Juli 2015 die
Bestätigung des angefochtenen Urteils in sämtlichen Punkten beantragt. Ausserdem
hat sie den Antrag gestellt, „auf den in der Berufungsbegründung vom
27. April 2015 erstmals gestellten Antrag auf Abweisung der
Zivilforderung“ sei nicht einzutreten.
In der Berufungserklärung vom
26. Januar 2015 hat der Berufungskläger mehrere Beweisanträge gestellt:
Beantragt worden ist zum einen, es seien Dr. D____, Dr. med. E____,
F____ und Prof. Dr. G____ zur Verhandlung zu laden. Zum anderen hat
der Berufungskläger die Anträge gestellt, „es sei betreffend der Schrift
‚Nimand verlässt mich‘ eine Schriftexpertise bei einem unabhängigen Experten ausserhalb
der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt einzuholen“, „es sei ein
rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten einzuholen“ und „es sei bei der
Arbeitgeberin eine amtliche Erkundigung betreffend Abwesenheiten bzw. Ferien im
Januar/Februar 2012 einzuholen“. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Juli 2015
hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beweisanträge sei nicht
einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 22. Dezember 2015 sind die Beweisanträge unter dem Vorbehalt
eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen worden.
Mit Eingabe vom
13. Februar 2015 haben die Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche
Verfahren ersucht und mit Eingabe vom 4. März 2015 Unterlagen betreffend
ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 6. März 2015 ist den Privatklägern die unentgeltliche
Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt worden.
An der Verhandlung vom
20. April 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die
Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsbeistand der Privatkläger
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Dies gilt auch für die beiden
Punkte hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragt: So
hat der Berufungskläger wie ausgeführt in der Berufungserklärung die vollumfängliche
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, womit er bereits in der Berufungserklärung
und damit rechtzeitig auch den Entscheid betreffend die Zivilforderungen
angefochten und dies in den Rechtsbegehren der Berufungsbegründung lediglich
noch ausdrücklich spezifiziert hat. Was sodann die Beweisanträge betrifft, so
sind diese gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO in der
Berufungserklärung zu stellen, was vorliegend wie erwähnt geschehen ist. Eine
Wiederholung der Beweisanträge in der Berufungsbegründung ist demgegenüber
nicht erforderlich. Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Berufungskläger vorliegend
wie gesehen den erstinstanzlichen Entscheid nominell vollumfänglich
angefochten. Indessen ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass bestimmte
Punkte des angefochtenen Urteils nicht mehr in Frage gestellt werden: Dies gilt
zunächst für den Freispruch von der Anklage des qualifizierten Raubes, wobei
insoweit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) eine Abänderung ohnehin unzulässig wäre. Darüber hinaus
enthält die Berufung aber auch keinerlei Ausführungen betreffend die Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände sowie bezüglich der Entschädigung des
unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger. Entsprechend sind die genannten
drei Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. September 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der angefochtenen
Teile des erstinstanzlichen Entscheids, insbesondere im Strafpunkt, ist sodann
das vorerwähnte Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO zu beachten.
1.4 Der Berufungskläger hat anlässlich der
Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen
ausdrücklich festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Gemäss Art. 389 StPO beruht
das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits
erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt
worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der
genannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben.
Allerdings wird über unerhebliche, offenkundige, den Strafbehörden bekannte
oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine antizipierte Beweiswürdigung dann
zulässig, wenn das Gericht, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde bzw. dass das
fragliche Beweismittel, was immer es ergebe, an einem mit Blick auf die
gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts ändern
könnte (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229
- 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015
- 2.3; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; 6B_358/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.4).
Vorliegend hat sich das Gesamtgericht
der Einschätzung der Verfahrensleitung, wonach die vom Berufungskläger
gestellten Beweisanträge abzuweisen sind, angeschlossen. Da für die Begründung
dieses Entscheids eine Einbettung des jeweiligen Beweisantrags in das
Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende
Ausführungen im Rahmen der in E. 2 vorzunehmenden Sachverhaltserstellung
(vgl. im Einzelnen E. 2.3.1, 2.3.6.1, 2.3.6.2, 2.4.3.1, 2.5.1.1 und
2.5.1.3). Bereits an dieser Stelle kann jedoch der Antrag auf Einholung einer
amtlichen Erkundigung bei der Arbeitgeberin (gemeint: des Berufungsklägers und
des im gleichen Unternehmen beschäftigten Opfers) betreffend Abwesenheiten bzw.
Ferien im Januar/Februar 2012 behandelt werden: Dieser ist schon deshalb abzuweisen,
weil sich die entsprechenden Angaben sowohl für den Berufungskläger wie auch
für das Opfer bereits in den Akten befinden (Akten S. 1395 ff.).
2.1 In der Anklageschrift vom 11. September 2013
wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 5. Februar 2012 zu einem
nicht exakt ermittelbaren Zeitpunkt zwischen frühestens ca. 17 Uhr und spätestens
ca. 19 Uhr das Opfer H____ in dessen Wohnung durch mit einem oder mehreren
Gegenständen ausgeführte Schläge gegen den Kopf, Tritte gegen den Kopf und
Messerstiche im Hals-, Brust- und Gesichtsbereich getötet zu haben. Während der
Berufungskläger die Begehung dieser Tat bestreitet, hat die Vorinstanz aufgrund
einer detaillierten Würdigung sowohl der sachlichen Beweismittel als auch des
Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der Aussagen von Drittpersonen
dessen Täterschaft bejaht.
2.2
2.2.1 Nach dem in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen,
wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung
als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und
nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31
E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als
Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE
120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a
S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische
Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86
E. 2.a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich
nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung
aller vorhandenen Beweismittel (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 235).
Liegen für den Nachweis der
Täterschaft keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Bei diesem sogenannten
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die
Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des
Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer
Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen
lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 3.3; 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.2; vgl. auch 6B_400/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.4).
2.2.2 Aufgrund des Fehlens sowohl
direkter Tatzeugen als auch direkter Sachbeweise bildet Ausgangspunkt der im
Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung die Würdigung sämtlicher
sachlichen Beweismittel mit Blick darauf, inwiefern diese zunächst die Tatnähe
des Berufungsklägers zu begründen vermögen und inwiefern sich aus ihnen sodann
konkrete Indizien, die für oder gegen die Täterschaft des Berufungsklägers
sprechen, herleiten lassen (E. 2.3). Obwohl der Berufungskläger im Laufe
des Verfahrens bestimmte dieser Elemente anerkannt hat, kommt auch in diesen
Punkten einer von den Aussagen des Berufungsklägers unabhängigen Erstellbarkeit
mittels objektiver Beweismittel vorrangige Bedeutung zu, da die entsprechenden
Aussagen ihrerseits Bestandteil einer bestimmten vom Berufungskläger
vorgetragenen und vom Anklagesachverhalt abweichenden Version des Geschehens bilden.
In einem zweiten Schritt ist sodann
ebendiese Version des Berufungsklägers, mit der eine plausible Erklärung für
das Vorliegen belastender Indizien trotz behaupteter fehlender Täterschaft geliefert
werden soll, kritisch zu würdigen (E. 2.4): Zu überprüfen ist dabei, ob
die angeführten Erklärungsansätze geeignet sind, Zweifel an einem aus den
belastenden Indizien gezogenen Schluss auf die Verwirklichung des
Anklagesachverhalts zu wecken (wobei Teil dieser Überprüfung auch die Würdigung
des gesamten Aussageverhaltens des Berufungsklägers bildet) oder ob dies
aufgrund fehlender Plausibilität der Erklärungen nicht der Fall ist. Wird letzteres
bejaht, so liegt im entsprechenden Aussageverhalten des Berufungsklägers
seinerseits ein weiteres diesen belastendes Indiz.
Nachdem im Sinne von den
Berufungskläger entlastenden Tatsachen bereits im Rahmen der sachlichen
Beweismittel (E. 2.3) auch jeweils zu erörtern ist, ob sich aus diesen
Hinweise auf eine allfällige Dritttäterschaft ergeben, hat schliesslich in
einem dritten Schritt ergänzend eine Diskussion entsprechender Hypothesen unter
dem Aspekt der Motivlage zu erfolgen, die insbesondere die aus den Aussagen
diverser Drittpersonen gewonnenen Erkenntnisse betreffend die Beziehungen
zwischen dem Opfer und den potenziell als Täter in Frage kommenden Personen
miteinbezieht (E. 2.5.1). In diesem Zusammenhang ist denn auch die Frage
der Erstellbarkeit eines Tatmotivs des Berufungsklägers zu behandeln (E. 2.5.2),
bevor in einer abschliessenden Gesamtwürdigung der massgebliche Sachverhalt
festzulegen ist (E. 2.6).
2.3
2.3.1 Der von den Angehörigen visuell
identifizierte H____ (Akten S. 2214) wurde gemäss dem forensischen
Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Opfer sowohl stumpfer wie
auch scharfer Gewalteinwirkung. Dabei führte die stumpfe Gewalteinwirkung zu
mindestens 15 Verletzungen im Kopfbereich, die drei unterschiedliche Musterungen
aufwiesen. Zwei dieser Muster wurden auf Schläge mit einem Gegenstand
zurückgeführt, wobei entweder zwei verschiedene oder ein einziger, verschiedenartig
eingesetzter Gegenstand denkbar sind. An mindestens zwei Stellen war die
Gewalteinwirkung so gross, dass sie zu Schädelbrüchen führte. Das dritte Muster
ist gemäss Gutachten mit einem Schuhprofil vereinbar, wobei die entsprechende
Gewalteinwirkung einen massiven Schädelbruch bis in die Schädelbasis mit
morphologisch fassbaren Hirnschäden bewirkte (Akten S. 2379 f., 2382 f.).
Sodann fanden sich im Hals- und Brustbereich 6 Stichverletzungen sowie
Schnittverletzungen im Gesichts- und Halsbereich. Sichere Aussagen zur Form des
verwendeten Tatwerkzeuges können gemäss Gutachten nicht getroffen werden, doch
wird festgehalten, ein Messer mit schmaler Klinge und glattem Schliff erscheine
prinzipiell zur Erklärung der durch scharfe Gewalteinwirkung herbeigeführten
Verletzungen geeignet (Akten S. 2380 f., 2383 f.). Zwei dieser
Stichverletzungen waren todesursächlich, indem sie zur Eröffnung grosser Halsblutadern
führten, was eine Luftansammlung im rechten Herzen (sog. Luftembolie), die den
Abriss des Blutstroms und damit ein Pumpversagen des Herzens bewirkt, zur Folge
hatte. Als konkurrierende Todesursache wird sodann die durch die eine dieser
beiden Stichverletzungen herbeigeführte Durchtrennung der inneren
Halsschlagader, die innert kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten geführt hätte,
genannt. Nicht sicher zu beantworten ist gemäss Gutachten, inwieweit das offene
Schädel-Hirntrauma zum Eintritt des Todes beigetragen hat, doch wird die
entsprechende Verletzung jedenfalls als unmittelbar lebensgefährlich
eingeschätzt (Akten S. 2382).
Aufgrund der an der Streckseite beider
Hände des Opfers feststellbaren Unterblutungen und kleinfleckigen
Vertrocknungen (vgl. Akten S. 2375) als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung,
die gemäss Gutachten als Abwehrverletzungen interpretiert werden können, sowie
aufgrund des Fehlens von Verletzungen, wie sie für die Abwehr von Angriffen mit
einem Messer typisch sind, geht das Gutachten davon aus, dass im Tatverlauf
zuerst die Schläge gegen den Kopf des zumindest anfänglich noch handlungsfähigen
Opfers erfolgten, dabei die Bewusstlosigkeit eintrat und erst danach die Stich-
und Schnittverletzungen zugefügt wurden (Akten S. 2384; vgl. zum Fehlen
einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit durch Alkohol- oder
Betäubungsmittelkonsum auch das forensisch-toxikologische Gutachten Akten
S. 2376 f.).
Dem KTA-Bericht vom
27. November 2012 lässt sich sodann entnehmen, dass Tatort lediglich
das Schlafzimmer des Opfers war, in dem dessen Leichnam mit dem Oberkörper auf
dem Bett liegend aufgefunden wurde (Akten S. 2200): So fanden sich in den
anderen Räumen und im Gang weder Kampf- oder Durchsuchungsspuren noch blutverdächtige
Antragungen (Akten S. 2197 ff., 2201; bei den einzigen ausserhalb des
Schlafzimmers sichergestellten Blutspuren handelt es sich um Abstreif- bzw.
Wischspuren im Treppenhaus und an der Wohnungstüre [Akten S. 2197, 2205]).
Demgegenüber konnten im Schlafzimmer neben einer auf dem Bett bzw. der Matratze
unter dem Kopf und dem Oberkörper des Opfers befindlichen grossflächigen passiven
Blutspur und mehreren isolierten Kontaktspuren am Duvet- und am Kopfkissenbezug
insbesondere zahlreiche Spritz- bzw. Schleuderspuren festgestellt werden, deren
Konvergenzareal im Bereich der grossflächigen Blutspur auf der Matratze lag
(KTA-Bericht vom 4. Juni 2014 Akten S. 3770 ff.; vgl.
bereits Akten S. 2200 f., 2216 sowie zur Gesamtsituation S. 2203).
Während entsprechende Schleuderspuren durch das rasche Ausholen mit Schlag-
oder Stichwaffen bewirkt werden (Akten S. 3772), erklärt das ergänzende
rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Juni 2014 das Fehlen
bogenförmiger arterieller Spritzspuren trotz festgestellter Eröffnung der Halsschlagader
damit, dass diese im Tatverlauf relativ spät eingetreten sein muss (Akten
S. 3751). Damit bestätigt das Spurenbild den vorstehend anhand der Art der
Abwehrverletzungen des Opfers rekonstruierten Tatablauf.
Welche rechtsmedizinischen Fragestellungen
durch die referierten gutachterlichen Ausführungen offen bleiben und das von
der Verteidigung beantragte rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten erforderlich
machen sollen, wird von dieser nicht näher ausgeführt und ist auch nicht
ersichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
Keine weiterführenden Hinweise liefert
schliesslich die am 9. Februar 2012 durchgeführte Untersuchung des
Berufungsklägers, da die bei diesem festgestellten Verletzungen, namentlich
eine Rötung und Schwellung am linken Handrücken sowie eine sehr oberflächliche
Hautdurchtrennung an der linken Handinnenseite, insofern unspezifisch sind, als
ihre Entstehung auf verschiedene Arten erklärt und daher nicht mit der
geforderten Sicherheit mit dem zur Beurteilung stehenden Ereignis in Verbindung
gebracht werden kann (rechtsmedizinisches Gutachten vom
13. April 2012 Akten S. 2402).
2.3.2 Das Opfer wurde am
6. Februar 2012 von seiner Arbeitskollegin und früheren Freundin I____
aufgefunden; zwei der von dieser herbeigerufenen Bewohner des
Mehrfamilienhauses alarmierten um 14.21 Uhr die Polizei (Rapport Akten
S. 806 ff.). Gemäss dem forensischen Abschlussgutachten konnte der
Eintritt des Todes auf einen Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2012,
18:00 Uhr und dem 6. Februar 2012, 01:45 Uhr eingegrenzt werden
(Akten S. 2384). Die unmittelbar oberhalb der Wohnung des Opfers wohnhafte
J____ gab zu Protokoll, sie habe am 5. Februar 2012 ein Poltern und
daraufhin ein Schreien, sodann erneutes Poltern und ein gepresstes Stöhnen
gehört; daraufhin habe sie ihren Mann gerufen, doch als dieser gekommen sei, sei
nichts mehr zu hören gewesen (Akten S. 827). Bezüglich der exakten
Tageszeit konnte sie sich nicht mehr sicher erinnern, ob sie die entsprechenden
Geräusche vor, während oder nach der ab 18:00 Uhr ausgestrahlten Tagesschau
gehört hatte, doch grenzte sie die fragliche Wahrnehmung auf einen Zeitraum
zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr ein (Akten S. 828; genauer noch die
ursprünglichen Angaben, wonach sie das Poltern ca. 5 Minuten nach Beginn
der Tagesschau gehört habe [Akten S. 817]).
2.3.3 Am 6. Februar 2012, 09:21 Uhr,
ging bei der Polizei Basel-Landschaft eine Meldung der Verkehrsleitzentrale
Sissach ein, wonach ein Reinigungsmitarbeiter auf dem Rastplatz Mühlematt in Tenniken
in einem Abfallsack diverse blutige Gegenstände gefunden habe (Akten
S. 917 ff.). Das Fundgut umfasste insbesondere ein Rüst-, ein Tafel-
und ein Brotmesser, ein Telefon, einen Schlüsselbund mit vier Schlüsseln, eine
Brille, ein Shirt, eine Pyjamahose, ein Hemd, einen Schal, ein Stirnband, einen
Putzlappen, ein Haushaltstuch und ein Stofftuch, wobei sämtliche Gegenstände
mit Ausnahme des Schlüsselbundes und des Stirnbands Blutanhaftungen aufwiesen
(Akten S. 922 f. sowie KTA-Bericht vom 22. Februar 2012
Akten S. 1846 ff. [aus dem überdies hervorgeht, dass sich
Blutanhaftungen beim Rüst- und beim Tafelmesser an Griff und Klinge, beim
Brotmesser lediglich am Griff fanden], KTA-Bericht vom
23. Februar 2012 Akten S. 1876 ff. [zu den Kleidern und
Tüchern], KTA-Bericht vom 12. März 2012 Akten S. 1901 ff.
[zu den weiteren Gegenständen]). Durch entsprechende Abklärung bei der Firma
KABA AG und dem registrierten Besitzer konnte eruiert werden, dass einer
der Schlüssel zur Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Opfers befand, gehörte
und diesem ausgehändigt worden war (Akten S. 920). Soweit eine Auswertung
der an den Fundgegenständen gesicherten DNA- und Blutspuren erfolgte, was
hinsichtlich der drei Messer, des Telefons, des Schlüsselbundes, des Shirts, des
Schals und des Stirnbands der Fall war, konnte die DNA des Opfers nachgewiesen
werden (Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1779 ff. zu
den Spuren SW 2012 2 105-2 bis 9 [und dazu Akten S. 1846 ff. und 1858 ff.],
SW 2012 2 105-17 bis 19 und 22 [und dazu Akten S. 1901 ff. und 1913 ff.])
und FG12-293 9.3 und 9.5 [und dazu Akten S. 1876 ff.]; Prüfbericht
vom 19. Dezember 2013 Akten S. 3510 f. zu den Spuren SW
2012 2 105-342 bis 347 [und dazu Akten S. 3504 ff., wobei die Spur SW
2012 2 105-346 das DNA-Profil des Opfers nicht enthielt]). Im Übrigen wurden
gewisse der Kleidungsstücke von verschiedenen befragten Personen dem Opfer
zugeordnet, so Hose und Hemd durch I____ (Akten S. 1536 ff.), Shirt,
Hose und Hemd durch dessen (nicht mehr mit ihm zusammenlebende) Ehefrau K____
(Akten S. 1571 ff.) sowie Hemd und Schal, allenfalls auch das Shirt,
durch die Arbeitskollegin L____ (Akten S. 1501 ff.). Keine Verbindung
konnte schliesslich zwischen der vorliegend zu beurteilenden Tat und einer
ebenfalls auf dem Rastplatz Mühlematt auf einem Tisch aufgefundenen Geldkassette
hergestellt werden, zumal die an dieser gesicherten DNA-Spuren kein
interpretierbares Profil lieferten (Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten
S. 1779 ff. zu den Spuren SW 2012 2 105-37 und 38 [und dazu Akten
S. 1901 ff. und 1921 ff.] sowie allgemein zur Geldkassette Akten
S. 917 ff.). Auch konnten bei einer am 10. Februar 2012
durchgeführten Absuchaktion in der Umgebung des Rastplatzes keine weiteren
verdächtigen Gegenstände gefunden werden (Akten S. 599 ff., insb.
607).
2.3.4 Einen ersten Hinweis auf die
Tatnähe des Berufungsklägers liefern die Randdaten der von diesem benützten
Mobiltelefonnummer: Aus der entsprechenden Aufstellung (Akten S. 2496 und
Separatbeilagen 2 S. 8 f.; vgl. auch die entsprechenden Angaben zu
Zeitpunkt und Personen der entsprechenden Verbindungen in Akten S. 2506 f.
und 2509 ff. bzw. S. 2593 f. sowie hinsichtlich der Kontakte mit
dem Opfer die auch bezüglich der Standorte übereinstimmenden Angaben in Akten
S. 2479 bzw. 1092; allgemein zur Lesbarkeit der entsprechenden Auszüge
Akten S. 2423) geht hervor, dass sich der Berufungskläger und das Opfer am
Nachmittag des 5. Februar 2012 in der Zeit von 15:26:31 Uhr bis
15:36:20 Uhr abwechslungsweise, beginnend mit einer Nachricht des
Berufungsklägers und endend mit einer Mitteilung des Opfers, insgesamt 8 SMS
schrieben. Dabei waren beide am Antennenstandort ihres jeweiligen Wohnortes
eingeloggt, das an der […] in Riehen wohnhafte Opfer am Standort Riehen, Rauracherstrasse 3,
der damals in M____ wohnhafte Berufungskläger am Standort M____, [...]. In der
Folge rief der Berufungskläger um 16:05:54 das Opfer an, worauf es zu einem 93
Sekunden dauernden Telefongespräch kam. Während das Opfer zu Beginn und am Ende
dieses Gesprächs weiterhin an seinem Wohnort eingeloggt war, befand sich der
Berufungskläger zu Beginn des Gesprächs beim Antennenstandort Zeiningen, Berg,
am Ende des Gesprächs beim Antennenstandort Möhlin, Schufelacher
Pumpwerk 1. Er bewegte sich somit von seinem Wohnort M____ weg, wobei in
Fahrrichtung unter anderem Riehen lag. Der nächste bekannte Standort des
Berufungsklägers ist sodann Riehen, Wasserstelzenweg 1, wo er um 18:38:21
Uhr bzw. um 18:39:12 Uhr je ein SMS seiner Freundin, N____, erhielt. Die
entsprechende Antenne bzw. Zelle befindet sich in der Nähe der Wohnung des
Opfers (vgl. zur Lage der fraglichen Antennenstandorte Separatbeilagen 2
S. 51-53 und 58). Der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den
Randdaten befragte Sachverständige führte aus, theoretisch brauche es nicht
viel, damit diese Zelle anstatt derjenigen am Standort Rauracherstrasse 3 benutzt
werde, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass nach dem Einloggen am einen
Antennenstandort dieser beibehalten werde, solange das Signal ausreichend sei,
und überdies eine Zelle auch besetzt sein könne (Prot. HV Akten S. 4035).
Aufgrund der Randdaten ist somit im Sinne eines ersten den Berufungskläger belastenden
Indizes erstellt, dass sich dieser im genannten Zeitpunkt zumindest in der Nähe
des Tatorts aufhielt (wobei im Sinne der referierten Ausführungen des
Sachverständigen und entgegen den Vorbringen der Verteidigung [Prot.
Berufungsverhandlung S. 11] nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich
dabei sogar in der Wohnung selbst befand, zumal jedenfalls die Lage des vom
Wohnort des Opfers aus in der Regel verwendeten Antennenstandortes
Rauracherstrasse 3 mit der beim Einloggen des Mobiltelefons des
Berufungsklägers am Standort Wasserstelzenweg 1 festgestellten
Abstrahlrichtung von 270° [Akten S. 1180] korrespondieren würde).
Entsprechend hat der Berufungskläger im Laufe des Verfahrens denn auch entgegen
seinen ursprünglichen Bestreitungen erklärt, am Tattag in der Wohnung des
Opfers gewesen zu sein (vgl. dazu E. 2.4.1.1).
Den Randdaten lässt sich weiter
entnehmen, dass in der Folge um 19:07:56 auf dem Mobiltelefon des
Berufungsklägers ein vom Mobiltelefon des Opfers versandtes SMS einging. Dabei
waren beide Mobiltelefone am Antennenstandort Pratteln,
Zurlindenstrasse 31 eingeloggt (Akten S. 2496, 2479; Separatbeilagen
2 S. 9; nichts Gegenteiliges besagt gemäss dem Sachverständigen der
Umstand, dass die von den beiden Geräten benutzten Zellen nicht identisch sind,
da es sich dabei um die Zellen für den 2G- bzw. für den 3G-Standard handle, die
sich jedoch regelmässig am gleichen Mast, mithin am gleichen Standort, befinden
würden [Prot. HV S. 4035]). Die Abstrahlrichtung beider Geräte betrug 70°,
woraus zum einen darauf geschlossen werden kann, dass sich beide Geräte in der
gleichen Gegend befanden, während zum anderen ausgeschlossen ist, dass das
Gerät des Opfers in diesem Zeitpunkt noch in dessen Wohnung war (Akten S. 1091,
1093; vgl. zu letzterem sogar unabhängig von der Abstrahlrichtung auch die
Ausführungen des Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 4037). Soweit der
Berufungskläger teilweise geltend machte, sich im fraglichen Zeitpunkt im
McDonald’s in Kaiseraugst aufgehalten zu haben (vgl. dazu E. 2.4.4.4), ist
überdies darauf hinzuweisen, dass dieser im Bereich der festgestellten
Abstrahlrichtung liegt (Akten S. 1091, 1093). Legt nun eine Kombination
der in E. 2.3.2 angeführten Hinweise auf den Todeszeitpunkt nahe, dass der
Tod des Opfers zwischen 18 Uhr und 18:30 Uhr eingetreten ist, so liefert
der Zeitpunkt des fraglichen SMS einen Hinweis darauf, dass dieses nicht vom
Opfer selbst geschrieben worden ist, während unter diesen Umständen der
Adressat sowie die Tatsache, dass Sender und Empfänger am gleichen Standort
eingeloggt waren, im Sinne eines weiteren belastenden Indizes als
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Berufungskläger das SMS selbst geschrieben
hat (vgl. weiterführend E. 2.3.5).
Nach zwei vergeblichen Versuchen,
zunächst um 19:09:33 N____ und sodann um 19:18:23 auf die Festnetznummer am
Wohnort seiner Familie anzurufen (Akten S. 2509), tätigte der
Berufungskläger um 19:18:54 einen Anruf auf das Mobiltelefon seines Vaters und
führte ein 24 Sekunden dauerndes Gespräch, wobei er sich nach wie vor am
Antennenstandort Pratteln, Zurlindenstrasse 31 befand (Akten S. 2496;
vgl. zur Zuordnung der Telefonnummern nur Akten S. 3135). Als nächstes
verschickte er um 19:38:57 ein SMS an seine Arbeitskollegin L____. In diesem
Zeitpunkt war er am Antennenstandort Diegten Oberburg eingeloggt (Akten
S. 2496; vgl. zur Unmöglichkeit, dass sich das Gerät in diesem Zeitpunkt
noch in Pratteln befand Prot. HV S. 4036), in dessen Nähe sich (im Sinne
eines weiteren belastenden Indizes) auch Tenniken, wo verschiedene mit dem
Opfer bzw. der Tat in Zusammenhang stehende Gegenstände aufgefunden wurden
(vgl. E. 2.3.3), befindet (vgl. Separatbeilagen 2 S. 66; vgl. auch
den entsprechenden Vorhalt in Akten S. 1468).
Schliesslich rief der Berufungskläger
um 21:42:09 nochmals auf den Festnetzanschluss seiner Familie an und führte ein
19 Sekunden dauerndes Gespräch, wobei er wieder am üblichen Antennenstandort
seines Wohnortes, M____, [...], eingeloggt war. Den gleichen Standort wies sein
Mobiltelefon auf, als er um 22:48:43, um 22:48:45 und um 22:49:53 je ein SMS an
das Opfer schickte (Akten S. 2496, 2479; vgl. auch Prot. HV S. 4037,
wonach jedenfalls dreimal ein SMS gesendet wurde, jedoch unter Umständen
zweimal der gleiche Text). Dessen Mobiltelefon war in diesem Zeitpunkt nicht
erreichbar oder abgeschaltet (vgl. Prot. HV S. 4036 f.).
Aufgrund der Randdaten des
Mobiltelefons des Opfers ist ersichtlich, dass dieses am Tattag mit Ausnahme der
vorstehend erläuterten Kontakte zum Berufungskläger einzig um 13:39:17 ein SMS
an O____, einen Kollegen aus dem vom Opfer frequentierten Club „Opel Imperium
Südbaden“, verschickte (Akten S. 2479; vgl. zur Zuordnung der
Telefonnummern nur Akten S. 3134; vgl. zu diesem SMS, das gemäss O____
erst am 6. Februar 2012 bei ihm eingetroffen sein soll, was sich
indessen damit erklären lässt, dass der Empfänger im fraglichen Zeitpunkt sein
Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, Akten S. 1242 f. und
3154 B f. sowie zur genannten Erklärung Prot. HV Akten S. 4036).
Ein weiteres SMS wurde vom Gerät des Opfers sodann um 16:07:43 an die Nummer
„41474“ verschickt (Akten S. 2479), bei der es sich um eine Servicenummer
handeln dürfte (vgl. Prot. HV Akten S. 4037). Nach dem oben erwähnten vom
Mobiltelefon des Opfers um 19:07:56 an den Berufungskläger geschickten SMS
dürfte dieses ausgeschaltet worden sein, werden doch ab dem nächsten (bereits
erwähnten) um 22:48:43 eingehenden SMS des Berufungsklägers in der Aufstellung
der Randdaten des Mobiltelefons des Opfers bei eingehenden SMS nur noch die den
Standort des Senders enthaltenden SMMO-Einträge, jedoch keine den Standort des
Empfängers enthaltenden SMMT-Einträge mehr aufgeführt, während bei eingehenden
Anrufen neben den den Anrufer und dessen Standort identifizierenden Einträgen
hinsichtlich des Empfängers stets ein FORW-Eintrag, der für eine Umleitung
insbesondere auf die Voice-Mail steht, erfolgt und eine Angabe des
Empfänger-Standortes unterbleibt (Akten S. 2479 f.; vgl. zu
FORW-Einträgen Prot. HV Akten S. 4037). In der Aufstellung der Randdaten
des Festnetzanschlusses des Opfers sind für den Tattag überhaupt keine
Verbindungen verzeichnet (Akten S. 2429).
Im Lichte des Vorbringens der
Verteidigung, wonach die Ermittlung frühzeitig auf den Berufungskläger
fokussiert und Indizien, welche andere Personen belastet hätten, nicht
nachgegangen worden sei (HV Prot. Akten S. 4062 f.; vgl. auch
Berufungsbegründung S. 4 ff. und Prot. Berufungsverhandlung S. 11 f.),
ist hinsichtlich der Randdaten somit festzuhalten, dass deren Auswertung
lediglich den Berufungskläger belastende Indizien zu Tage fördert. Diese
Einschätzung wird auch durch den Einbezug der Randdaten des Mobiltelefons von K____
nicht modifiziert: Abgesehen vom bereits erwähnten Fehlen jeglicher Kontakte
mit dem Opfer am Tattag, ergibt sich aufgrund der entsprechenden Aufstellung
zwar, dass K____ am Tattag teilweise (nämlich um 13:58:56 Uhr, 14:08:06 Uhr;
18:45:16 Uhr und 18:45:21 Uhr) am in der Nähe des Wohnortes des Opfers
befindlichen Antennenstandort Wasserstelzenweg 1 eingeloggt war (Akten
S. 2454). Indessen lässt sich dies zwanglos mit ihrem damaligen Wohnort an
der [...] (vgl. Akten S. 844) erklären, zumal stets in unmittelbarer zeitlicher
Nähe der häufiger verwendete und von der Wohnung des Opfers wesentlich weiter
entfernte Antennenstandort [...] ausgewiesen wird (so um 13:58:23 Uhr und
14:07:40 Uhr, um 14:07:45 Uhr und 14:10:31 Uhr sowie um 18:43:54 Uhr
und 18:46:08 Uhr [Akten S. 2454]; vgl. allgemein zur Auswahl des
jeweiligen Antennenstandortes bzw. der jeweiligen Zelle Prot. HV Akten
S. 4035 sowie Separatbeilagen 2 S. 3). Im Gegensatz zum
Berufungskläger sind die Randdaten im Falle von K____ somit nicht einmal
geeignet, deren Tatnähe zu begründen.
2.3.5 Was sodann den aufgrund der
Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers (vgl. zu dessen
Einverständnis Akten S. 1008) bekannten Inhalt der zwischen dem
Berufungskläger und dem Opfer ausgetauschten SMS betrifft, so ergeben sich bei
dessen Einbezug weitere belastende Indizien: Zunächst ist ersichtlich, dass die
ersten acht SMS, von denen das dritte und vierte gelöscht wurden, eine vom
Berufungskläger initiierte Verabredung mit dem Opfer für den Nachmittag des
Tattags betreffen, indem ersterer um 15:26 schreibt „hey was machst du? gehen
wir aus? ich muss dir ein auto zeigen!“ und auf die zustimmende Antwort des
Opfers hin, dessen Frage, wann er da sei, um 15:34 Uhr mit den Worten „jetz
halbe stunde warum?“ beantwortet (Akten S. 2510 f. bzw. 2506 f.;
vgl. zur notwendigen Korrektur der angegebenen Uhrzeit um eine Stunde Akten
S. 2497). Dass das Opfer, als es aufgefunden wurde, Schuhe trug (vgl.
Akten S. 2260), obwohl es diese gemäss übereinstimmenden Aussagen mehrerer
Personen in der Wohnung jeweils auszog (so I____ [Akten S. 1524; Prot. HV
Akten S. 4050] sowie die Schwester des Opfers, P____ [Akten S. 1658];
vgl. auch die Angaben von K____ [Akten S. 1561; Prot. HV Akten
S. 4043] sowie den Hinweis des Berufungsklägers selbst [Akten
S. 1104 f.]), weist ebenfalls darauf hin, dass es im Tatzeitpunkt davon
ausgegangen war, demnächst die Wohnung zu verlassen. Indem der letztgenannte
Umstand mit dem Text des ersten SMS-Austauschs korrespondiert, liefert er im
Sinne eines belastenden Indizes einen weiteren Hinweis darauf, dass sich der
Berufungskläger wie angekündigt an den Wohnort des Opfers begeben hat und dort
mit diesem in Kontakt getreten ist.
Ebenso stützt eine Berücksichtigung
des Textes des um 19:07 Uhr vom Mobiltelefon des Opfers auf dasjenige des
Berufungsklägers versandten SMS die in E. 2.3.4 wiedergegebene
Einschätzung, wonach das genannte SMS nicht echt sein kann, sondern vom Berufungskläger
selbst verfasst worden ist: So passt der Text „Alter danke für geld jetz kommt
ex“ zum einen nicht zum Standort des sendenden Geräts in Pratteln (vgl.
E. 2.3.4), suggeriert er doch, dass sich eine als „ex“ bezeichnete Person
zum Opfer, mithin aufgrund des Fehlens näherer Angaben mutmasslich in dessen
Wohnung, begeben soll. Eine sprachliche Analyse ergibt überdies, dass das im
SMS verwendete Wort „jetz“ anstelle von „jetzt“ beim Berufungskläger auch in
anderen SMS auftritt (vgl. nur das vorstehend zitierte, um 15:34 Uhr an das
Opfer gesandte SMS „jetz halbe stunde warum?“ [Akten S. 2511]). Ergeben
sich somit weitere Hinweise darauf, dass die fragliche Nachricht durch den
Berufungskläger selbst verfasst worden ist (was von diesem schliesslich auch
eingestanden wurde [Prot. HV Akten S. 4026, 4028; Prot.
Berufungsverhandlung S. 3; vgl. dazu E. 2.4.1.2]), so liegt darin ein
weiteres den Berufungskläger belastendes Indiz, da damit die Tatnähe einer
Drittperson begründet wird und sich insoweit die Frage stellt, welchen Zweck
der Berufungskläger mit diesem Vorgehen verfolgte (vgl. hierzu weiterführend
E. 2.4.3.3 und 2.4.4.3).
Das um 19:38 Uhr an L____ geschickte
SMS lautete: „salü was machsch? bi grad im sole uno gsie hehe“ (Akten
S. 2511). Die entsprechende Angabe stimmt indessen mit den Randdaten nicht
überein, da der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt in Diegten Oberburg
eingeloggt war (vgl. E. 2.3.4), während sich das Sole Uno Bad in Rheinfelden
befindet. Entsprechend gab der Berufungskläger später auch zu, das Sole Uno am
Tattag gar nicht besucht zu haben (Akten S. 1158). Auch diese unrichtige
Angabe stellt ein weiteres belastendes Indiz dar, da der entsprechende Text
grundsätzlich zur Konstruktion eines Alibis geeignet ist (vgl. auch E. 2.4.3.3).
Eine vergleichbare Einschätzung ergibt
sich schliesslich in Bezug auf den Text des einen der beiden um 22:48 Uhr an
das Opfer gesendeten SMS (wobei für diese Zeit nur der Text eines SMS, für
22:49 Uhr zudem noch der Text „wie fandest du mein bmw eigentlich ?“, erhalten
ist), welches lautet: „ohje du armer hehe, ja ich konnte leider nicht
reinkommen da ich ins soleuno musste. wie war die überraschung? 40 fr mehr weil
du so lange auf mein geld warten musstes hehe. also bis morgen alter.“ (Akten
S. 2512). In der einleitenden Bezugnahme auf das um 19:07 Uhr vom
Mobiltelefon des Opfers aus gesendete SMS betreffend die „ex“ liegt überdies
eine Verstärkung der entsprechenden Thematik, was sich im Lichte des vorstehend
Ausgeführten ebenfalls als belastend erweist (vgl. zum Ganzen auch
E. 2.4.3.3).
2.3.6
2.3.6.1
2.3.6.1.1 Heranzuziehen ist weiter ein in der
Wohnung des Opfers aufgefundenes Schriftstück, das gewisse Hinweise auf die
Täterschaft zu liefern vermag: Es handelt sich um einen Notizzettel, der gut
sichtbar mit einem Magnethalter am im Eingangsbereich unmittelbar neben der
Wohnungstür an der Wand befestigten Schlüsselkästchen angebracht war (vgl.
KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2197 sowie
Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2229, 2232,
2234; vgl. auch Akten S. 708 f. und 714 f.). Auf diesem ist zum
einen untereinander „6.2.12“ „1700“ und „D.C.“, zum andern mit einem
anderen Schreibwerkzeug „SO 5.2“ und darunter „Emel“ notiert (vgl. KTA-Bericht
vom 23. März 2012 Akten S. 2004 sowie das Original des Zettels
in Akten S. 3523). Die erste Eintragung dürfte auf einen Termin beim
Psychiater des Opfers, Dr. E____, verweisen, zumal ein solcher von
Dr. E____ bestätigt wurde (Akten S. 1069). Demgegenüber legt die
zweite Eintragung bei ausschliesslicher Berücksichtigung des Inhalts des
entsprechenden Textes ein am Tattag stattfindendes Treffen mit I____, der
ehemaligen Freundin des Opfers, nahe. Allerdings gab diese zu Protokoll, am Sonntag,
den 5. Februar 2012, den ganzen Tag zuhause gewesen zu sein (Akten
S. 1088); in der Wohnung des Opfers sei sie letztmals im Januar 2012
gewesen (Akten S. 1519). Auch sei für das fragliche Wochenende ein Termin
mit dem Opfer weder vereinbart gewesen noch in Erwägung gezogen oder besprochen
worden; was die Notiz bedeute, wisse sie nicht (Akten S. 1526 f.;
vgl. auch Prot. HV Akten S. 4048).
Erste objektivierbare Zweifel daran,
dass dem genannten Text die reale Vereinbarung eines Treffens mit I____
zugrunde liegt, weckt bereits der KTA-Bericht vom 23. März 2012: Im
Rahmen einer schriftvergleichenden Untersuchung gelangt dieser nämlich zum
Ergebnis, sowohl das Opfer wie auch I____ könnten „unter Vorbehalt“ als Urheber
der fraglichen Textleistung ausgeschlossen werden, während der Berufungskläger
für diese in Frage kommen könnte (Akten S. 2007 f.). Allerdings
erwähnt der Bericht den aufgrund der zu geringen Quantität des
Vergleichsmaterials eingeschränkten Beweiswert und bezeichnet sich als blosse
Voruntersuchung und nicht als abschliessende Schriftexpertise (Akten
S. 2005, 2008). In der Folge wurde durch einen Experten der Polizei
Basel-Landschaft, Q____, ein Handschriftengutachten zur Frage, wer Urheber des
Schriftzuges „SO 5.2 Emel“ sei, erstellt (Akten S. 3523), wobei dem
Sachverständigen Vergleichsmaterial des Opfers, des Berufungsklägers und von I____
vorgelegt wurde (Handschriftengutachten vom 12. Januar 2014
S. 3 f.). Das Gutachten hält zunächst fest, die auf dem Notizzettel befindliche
Schreibleistung biete aufgrund ihres Umfangs sowie der Orientierung an üblicher
Blockschrift nur eine geringe graphische Ergiebigkeit. Auch sei das
Vergleichsmaterial hinsichtlich des Berufungsklägers aufgrund des geringen
Umfangs, der verwendeten Schreibmittel sowie des Zeitpunkts der Erstellung nach
der Inhaftierung des Berufungsklägers nicht optimal zusammengestellt; das
Vergleichsmaterial von I____ sei aufgrund von Umfang und Zeitpunkt der
Schriftprobenerhebung qualitativ und quantitativ schlecht. Im Ergebnis sei
daher mit bedeutenden Einschränkungen beim Beweiswert zu rechnen bzw. seien
solche im Falle von I____ unumgänglich (Handschriftengutachten S. 8 ff.).
Indessen gelangt der Sachverständige aufgrund eines eingehenden Vergleichs allgemeiner
und besonderer Schriftmerkmale letztlich zum Ergebnis, einzelne Differenzen bei
ersteren und diverse Differenzen bei letzteren stützten die Hypothese, wonach
zwischen dem Schriftgeber der fraglichen Notiz und dem Opfer keine Urheberidentität
bestehe; gleiches gelte auch bezüglich I____. Demgegenüber liessen sich die in
der zuzuordnenden Schreibleistung erhobenen Befunde fast ausnahmslos im
Vergleichsmaterial des Berufungskläger belegen, wobei eingeräumt wird, die
übereinstimmenden Merkmale seien mehrheitlich nicht wertstark und aufgrund der
verwendeten Blockschrift eine zufällige Übereinstimmung nicht gänzlich
auszuschliessen; gesamthaft unterstützten die Befunde aber die Hypothese,
wonach der Berufungskläger Urheber der fraglichen Schreibleistung sei (Handschriftengutachten
S. 11 ff., insb. S. 16 ff.). Im Sinne einer
Schlussfolgerung wird sodann festgehalten, unter der Annahme, dass nur die drei
Vergleichsschreiber mögliche Urheber seien, stamme diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit vom Berufungskläger und mit hoher Wahrscheinlichkeit weder
vom Opfer noch von I____. Unter der Annahme, dass auch eine unbekannte Person
als Urheber in Frage komme, sei die Urheberschaft des Berufungsklägers
wahrscheinlich, während die Einschätzung hinsichtlich der anderen beiden
Vergleichspersonen unverändert bleibe (Handschriftengutachten
S. 19 f.).
Zum referierten Gutachten wurde
seitens des Berufungsklägers eine gutachtliche Stellungnahme durch Dr. D____,
Sachverständiger für Handschriftenvergleich, eingereicht (Gutachtliche
Stellungnahme vom 24. März 2014 Akten S. 3597 ff.). In
dieser werden gegen das Gutachten erhebliche Bedenken geäussert, die sich
insbesondere auf die Begrenzung der möglichen Schreiber auf die genannten drei
Personen sowie auf mehrfache Widersprüche zwischen der Materialkritik bzw. der
Befundbewertung und den gezogenen Schlussfolgerungen beziehen. Hinsichtlich des
ersten Punkts erfasst die Stellungnahme als weitere Vergleichsperson auch K____,
die Ehefrau des Opfers, der gewisse Eintragungen in einem Teil des
Vergleichsmaterials bildenden Empfangsscheinbuch zugeordnet werden (vgl. insb.
Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3601, 3604). Den zweiten Punkt
betreffend wird sodann zwar die im Gutachten enthaltene Materialkritik geteilt
(Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3602 ff.); demgegenüber wird hinsichtlich
der schriftvergleichenden Befunde von vornherein auf einen Vergleich der
fraglichen Textleistung mit dem Material des Opfers und demjenigen von I____
verzichtet, ersteres deshalb, weil das Opfer aufgrund deutlicher und
durchgehender Abweichungen als Urheber nicht in Betracht komme, letzteres, da
die Repräsentativität des Vergleichsmaterial von I____ als völlig unbestimmt
eingeschätzt wird, so dass ein Vergleich keinen Sinn ergebe (Stellungnahme
Dr. D____ Akten S. 3607). Die Befundbewertung führt sodann zum vom
Gutachten abweichenden Ergebnis, dass sich sowohl hinsichtlich des
Berufungsklägers als auch in Bezug auf K____ im Vergleich mit der fraglichen
Schreibleistung abweichende und übereinstimmende, mithin heterogene Befunde
ergäben, weshalb in der Schlussfolgerung bezüglich beider (wie auch aus dem
oben genannten Grund bezüglich I____) lediglich „non liquet“ resultieren könne
(Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3608 ff., insb. [auch zur Unzulässigkeit,
in einer solchen Konstellation eine Populationsbegrenzung im Sinne der ersten
Schlussfolgerung des Gutachtens vorzunehmen] S. 3610 ff.). Auf
entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung der Vorinstanz vom
2. Mai 2014 (Akten S. 3657 f.) hat der Gutachter zur
Stellungnahme von Dr. D____ mit Datum vom 5. Juni 2014
seinerseits Stellung genommen (Akten S. 3733 ff.). Dabei hat er
hinsichtlich des fehlenden Einbezugs von K____ auf den ihm erteilten Auftrag,
der eine Beschränkung auf die von ihm berücksichtigten drei Vergleichspersonen
enthalten habe, verwiesen (Stellungnahme Q____ Akten S. 3738, vgl. auch
S. 3742 f.) und an den in Frage gestellten Schlussfolgerungen unter
erneuter Darlegung von deren Zustandekommen festgehalten (Akten
S. 3743 ff.). Zu den entsprechenden Ausführungen des Gutachters hat
sich Dr. D____ in einer vom Berufungskläger eingereichten ergänzenden
Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (Akten S. 3824 ff.)
vernehmen lassen, wobei er neben der Erörterung allgemeiner methodischer Fragen
erneut Befundbewertung und Schlussfolgerung des Gutachters als nicht
nachvollziehbar bezeichnet und dessen Einschätzung, wonach der Berufungskläger
bei fehlender Populationsbegrenzung „wahrscheinlich“ Urheber der fraglichen
Schreibleistung sei, als „nicht schlüssig“ zurückgewiesen hat (Ergänzende
Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3830 f., wobei insbesondere
darauf hingewiesen wird, die Spezifizität des einzigen einigermassen
spezifischen Merkmals in der fraglichen Schreibleistung, nämlich der auch im
Vergleichsmaterial des Berufungsklägers nachweisbaren zweizügigen Majuskel „E“,
werde bereits durch den Einbezug von K____ als weiterer Vergleichsperson
erschüttert [vgl. dazu bereits Akten S. 3608]).
Bei den beiden vom Berufungskläger ins
Recht gelegten Stellungnahmen von Dr. D____ handelt es sich um
Privatgutachten, denen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt und die
überdies aufgrund der Interessenlage zurückhaltend zu würdigen sind; da beim
Privatgutachter, auch wenn es sich um eine anerkannte Fachperson handelt, vom Anschein
der Befangenheit auszugehen ist, ist ein privates Gutachten einem gerichtlich
angeordneten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2
S. 373 f. mit weiteren Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten
unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens
zu begründen, doch führt dies lediglich dazu, dass die entsprechenden Punkte
abgeklärt werden müssen; der Entscheid darf jedoch nicht ausschliesslich auf
das Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2
S. 374).
2.3.6.1.2 Kommt schon insoweit den beiden durch
Dr. D____ verfassten Stellungnahmen eine lediglich begrenzte Bedeutung zu,
so ergibt sich insbesondere bei einer Würdigung der fraglichen Notiz im Gesamtkontext,
die neben der inhaltlichen Ebene auch die Interessenlage der potenziell
involvierten Personen sowie das Vorliegen ähnlich gelagerter objektiver
Beweismittel miteinbezieht, dass sich dadurch allfällige Zweifel am Ergebnis
des Gutachtens ausräumen lassen. Aufgrund der Möglichkeit einer entsprechenden
Würdigung des fraglichen Beweisgegenstands erübrigt sich denn auch die
Befragung von Dr. D____, weshalb der entsprechende Beweisantrag des
Berufungsklägers abzuweisen ist.
Dabei ist zunächst davon auszugehen,
dass Gerichtsgutachten und Privatgutachten insoweit übereinstimmen, als sie das
Opfer als Urheber der fraglichen Notiz ausschliessen (Handschriftengutachten
S. 16 f., 20; ebenso Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3607,
3610 f., 3614). Scheidet aber diese sowohl aufgrund der Platzierung des
Zettels als auch des Inhalts des fraglichen Textes, der als Gedankenstütze des
Opfers zur Erinnerung eines vereinbarten Treffens erscheint, naheliegendste
Hypothese aus, so erscheint demgegenüber die bei einer realen Vereinbarung
einzig verbleibende Möglichkeit, dass eine Drittperson, insbesondere I____, die
entsprechende Notiz zuhanden des Opfers verfasst hätte, äusserst
unwahrscheinlich. Dies zum einen aufgrund des Fehlens der bei einem realen
Treffen grundsätzlich zu erwartenden Zeitangabe, zum anderen aber auch aufgrund
der Tatsache, dass die Positionierung des fraglichen Textes auf dem Zettel (vgl.
das Original in Akten S. 3523 sowie die Abbildung im KTA-Bericht vom
23. März 2012 Akten S. 2004) darauf hinweist, dass zuerst der
Text „6.2.12 1700 D.C.“, der erst nach dem letzten Behandlungstermin
am 31. Januar 2012 (Akten S. 1068) notiert worden sein dürfte,
angebracht wurde, so dass sich der Urheber der fraglichen Notiz in den letzten
Tagen vor der Tat in der Wohnung aufgehalten haben müsste. Wie gesehen wird
letzteres von I____ verneint, was angesichts der Trennung vom Berufungskläger
(vgl. hierzu E. 2.5.1.2) auch glaubhaft erscheint; würde es sich hierbei
aber um eine Falschaussage handeln, so wäre nicht einzusehen, weshalb I____,
bei in dieser Hypothese unterstelltem Interesse an der Verheimlichung eines mit
dem Opfer geplanten Treffens, den fraglichen Zettel, an den sie sich, da erst
vor kurzem geschrieben, noch hätte erinnern müssen, nicht bereits vorgängig
entfernt hätte.
Scheidet damit die Variante, wonach
die fragliche Notiz auf die reale Vereinbarung eines Treffens mit I____
verweist, aus, so drängt sich der Schluss auf, dass es sich stattdessen um eine
von der Täterschaft mit dem Ziel, den Verdacht auf I____ als ehemalige Freundin
des Opfers zu lenken, bewusst produzierte Spur handelt. Damit stellt sich die
Frage, welche der potenziell als Täter in Frage kommenden Personen am Legen
einer entsprechenden Fährte ein Interesse haben könnten. Hierbei ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger diesbezüglich nicht von vornherein
ausscheidet. Denn entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat ein Vergleich
der Handschriften wie oben ausgeführt gerade nicht ergeben, dass die Notiz
nachweislich nicht von diesem stamme (so aber die Verteidigung in Prot.
Berufungsverhandlung S. 10 f.). Im Gegenteil hat zum einen der
Gutachter in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 ausdrücklich an
der wahrscheinlichen Urheberschaft des Berufungsklägers festgehalten (Akten
S. 11 f.); vor allem aber hat auch der Privatgutachter bezüglich des
Berufungsklägers (im Gegensatz zu seiner das Opfer betreffenden Einschätzung,
das als Urheber ausgeschlossen wurde) lediglich ein „non liquet“ statuiert
(Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3610, 3614). Mit Blick auf die möglichen
Schriftgeber ist sodann hervorzuheben, dass es sich dabei zwangsläufig um eine
Person handeln muss, die von der Person I____ und deren früherer Beziehung zum
Opfer, die sie als für die Begründung eines Verdachts geeignete Person
erscheinen lässt, Kenntnis hatte.
Betrachtet man nun die Interessenlage
insbesondere der in Gutachten und Privatgutachten einbezogenen Personen und
ihres Umfelds, so erweist sich zunächst, dass weder I____ selbst noch eine
ihrem Umfeld zuzuordnende Person, insbesondere ihr früherer Ehemann R____ (vgl.
zu diesem näher E. 2.5.1.3), an einem Text ein Interesse haben kann, der
gerade auf I____ verweist und damit geeignet ist, sowohl diese selbst als auch
ihr nahestehende Personen in den Fokus der Ermittlungen zu bringen. Gleiches
muss indessen auch für die vom Opfer getrennt lebende Ehefrau desselben, K____,
oder deren Onkel, S____, gelten (vgl. zu diesen näher E. 2.5.1.4), wie
sich unter Einbezug eines weiteren sachlichen Beweismittels ergibt: So fanden
sich neben dem Opfer unter einem an dessen Seite liegender Decke ein
Bilderrahmen in Herzform, eine aus diesem entfernte Fotografie, diverse
Fotocouverts sowie eine weitere Notiz mit dem Text „Nimand verlässt mich“ (vgl.
zu letzterer näher E. 2.3.6.2; vgl. zum Ganzen Foto-Dokumentation vom
27. November 2012 Akten S. 2259 und S. 2276 ff. sowie
Foto-Dokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3841 ff.). Sowohl
auf der aus dem Herzrahmen stammenden Fotografie als auch auf weiteren der
aufgefundenen Fotografien ist K____ abgebildet (vgl. die durch diese
vorgenommene Identifikation in Prot. HV Akten S. 4043 f.). Damit aber
liegen neben der auf I____ Bezug nehmenden Notiz weitere sachliche Beweismittel
vor, die teilweise (so beim Text „Nimand verlässt mich“) in ambivalenter Form
auf eine frühere Beziehung und damit auf ein allfälliges Beziehungsdelikt
verweisen und im Übrigen (so bei den Fotos) explizit die Person K____ ins Spiel
bringen. An einem entsprechenden Hinweis hätten indessen (entsprechend der
vorgängig bezüglich I____ angeführten Einschätzung) weder K____ selbst noch
eine Person aus ihrem Umfeld ein Interesse. Kann somit hinsichtlich der
Gesamtsituation, die wie gesehen zwei räumlich getrennte Verweise auf frühere
Beziehungen des Opfers enthält, eine Urheberschaft von K____ oder einer ihrem
Umfeld entstammenden Person aufgrund der Interessenlage ausgeschlossen werden,
so muss dies auch für die einzelnen Spuren, mithin auch für die auf I____ Bezug
nehmende Notiz gelten.
Demgegenüber liegt bezüglich des
Berufungsklägers ein Element vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dessen
Urheberschaft am fraglichen Text verweist: Wie in E. 2.3.5 ausgeführt,
nimmt der Berufungskläger nämlich in dem ihm zugeordneten, um 19:07 Uhr vom
Natel des Opfers an den Berufungskläger geschickten SMS auf einen Besuch der
„ex“ beim Opfer Bezug. Dass es sich bei der darin liegenden Übereinstimmung mit
den ebenfalls auf frühere Beziehungen des Opfers verweisenden Spuren in dessen
Wohnung um einen blossen Zufall handelt, erscheint äusserst unwahrscheinlich,
zumal dabei nach dem Vorstehenden gerade nicht auf eine reale Vereinbarung
angespielt werden konnte (was vom Berufungskläger im Übrigen auch nie behauptet
wurde), sondern (bei Zugrundelegung einer entsprechenden Hypothese) die von
einem allfälligen Dritttäter gelegte Spur zufälligerweise (da der Berufungskläger
den Zettel noch nie gesehen haben will [Akten S. 1474; Prot. HV Akten
S. 4026]) mit dem Inhalt des SMS korrespondieren müsste. Damit bestätigt
eine Würdigung des fraglichen Notizzettels als sachliches Beweismittel die
hinsichtlich der Urheberschaft im Gutachten festgehaltene Einschätzung.
2.3.6.2 Wie bereits erwähnt, fand sich
zusätzlich zum vorstehend analysierten Notizzettel ein neben dem Opfer
liegendes Schreiben mit dem Text „Nimand verlässt mich!!“, wobei mit dem Wort
„mich“ das zunächst an dieser Stelle geschriebene Wort „meine“ überschrieben
ist (vgl. Fotodokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3842).
Der Berufungskläger stellt den Beweisantrag, auch hinsichtlich dieses Textes eine
Schriftexpertise einzuholen. Dieser Antrag ist abzuweisen, da sich aufgrund
einer Würdigung des Beweismittels ergibt, dass sich mit Blick auf die gegebene
Beweislage das Ergebnis eines entsprechenden Gutachtens auf die Überzeugung des
Gerichts jedenfalls nicht zugunsten des Berufungsklägers auszuwirken vermöchte.
Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich eine Eruierung des
Urhebers mittels Handschriftenvergleichs von vornherein nur auf bereits
bekannte, potenziell als Täter in Frage kommende Personen beziehen könnte, eine
von der Verteidigung in anderem Zusammenhang vorgetragene Hypothese einer
bislang unbekannten Dritttäterschaft auf diese Weise aber zwangsläufig nicht zu
ermitteln wäre. Was sodann diejenigen Personen betrifft, auf die das einen Beziehungsabbruch
thematisierende Schreiben verweist, ohne dass hier eine klare Zuordnung möglich
wäre, so gilt sowohl für I____ als auch für K____ wie auch deren jeweiliges
Umfeld, dass (wie für K____ bereits in E. 2.3.6.1.2 angesprochen) ein
Interesse an der Hinterlassung eines entsprechenden Schreibens nicht
ersichtlich ist. Denn während ein solches unmittelbar zur entsprechenden
Täterschaft führen würde, erweist sich ein Bekennerschreiben in der vorliegenden
Konstellation als sinnlos, kann doch ein solches einerseits vom Opfer selbst
nicht mehr wahrgenommen werden, während andererseits aufgrund der familiären
und sozialen Situation des allein lebenden Opfer auch nicht ersichtlich ist, welche
(von den Ermittlungsbehörden unabhängige) Drittperson als Adressat eines
entsprechenden Textes, der überdies wie erwähnt durch das Duvet abgedeckt und
somit für eine das Opfer auffindende Person nicht sofort sichtbar war, in
Betracht kommen sollte. Entsprechend ist auch bezüglich des Textes „Nimand
verlässt mich“ von einer Inszenierung (im Sinne des Legens einer falschen
Fährte) durch die Täterschaft auszugehen.
Von grösster Bedeutung ist nun aber,
dass (im Gegensatz zur in E. 2.3.6.1 analysierten Notiz) der hier interessierende
Text nicht zwingend durch die Täterschaft selbst verfasst worden sein muss
(auch wenn die Korrektur von „meine“ durch „mich“ einen Hinweis in diese
Richtung gibt, indem sie [neben einer Erklärbarkeit über allgemeine sprachliche
Probleme auch] Ausdruck eines Schwankens des Urhebers, ob eine fabrizierte Spur
auf eine ehemalige Partnerin oder auf eine Person aus deren Umfeld verweisen
soll, sein könnte). Im Gegenteil ist gerade aufgrund der Tatsache, dass das
fragliche Schreiben am gleichen Ort wie diverse der früheren Beziehung zu K____
entstammende Fotografien aufgefunden wurde, durchaus denkbar, dass dieser Text
bereits in der Wohnung des Opfers vorhanden war und durch die Täterschaft
lediglich entsprechend arrangiert wurde. Dies wäre insbesondere auch in
zeitlicher Hinsicht denkbar, befindet sich der Text doch auf einem
Diskretbrief, mit welchem dem Opfer zwecks E-Finance-Teilnahme sein Passwort
bzw. seine E-Finance-Nummer mitgeteilt wurde (vgl. KTA-Bericht vom
7. August 2014 Akten S. 3873, vgl. auch Akten S. 3870). Da
nun die E-Finance-Teilnahme am 4. Februar 2010 eröffnet wurde und nie
ein Passwortwechsel erfolgte (Akten S. 3956, 4009 f.), kann davon
ausgegangen werden, dass der Diskretbrief von Anfang 2010 stammt, was wiederum
mit dem Zeitpunkt der Trennung von K____ im März 2010 korrespondiert (vgl.
deren Angaben in Akten S. 845, die durch die Daten der Einwohnerkontrolle
betreffend Auszug aus der gemeinsamen Wohnung objektiviert werden [Akten
S. 864]). Würde sich demnach aufgrund eines Handschriftenvergleichs
ergeben, dass der entsprechende Text von K____ verfasst wurde (was diese
indessen verneint [Prot. HV Akten S. 4042; vgl. auch S. 4044, wonach
es sich auch nicht um die Schrift des Opfers handle]), so liesse sich über
diesen Befund gerade nicht deren Tatnähe begründen, da die fragliche
Schreibleistung nicht am Tattag oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt
sein müsste, sondern aus der Zeit der Trennung stammen könnte. Diese
Überlegungen gelten in gleicher Weise für die spätere Beziehung zu I____.
Entsprechend kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung gerade nicht gesagt
werden, dass es sich bei der Frage, wer den entsprechenden Text geschrieben
habe, um den entscheidenden Punkt handle, da sich daraus ein klarer Hinweis auf
die Täterschaft ergebe (so aber Prot. Berufungsverhandlung S. 11; vgl.
bereits Berufungsbegründung Ziff. 19). Im Gegenteil wäre nach dem Gesagten
auch das Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung entsprechend zu würdigen,
wobei zwar im Nachweis der Urheberschaft des Berufungsklägers ein weiteres
diesen belastendes Indiz liegen würde, der Nachweis der Urheberschaft einer
Person, die mit einer früheren Beziehung des Opfers in Zusammenhang gebracht
werden könnte, den Berufungskläger indessen nach dem Gesagten nicht zu
entlasten vermöchte.
2.3.7 Einzubeziehen sind schliesslich die
mit kriminaltechnischen Mitteln sowohl in der Wohnung des Opfers als auch an
den in Tenniken aufgefundenen Gegenständen (vgl. zu diesen E. 2.3.3)
erhobenen Spuren, mithin primär die DNA- sowie bezüglich der Wohnung die
daktyloskopischen sowie die Schuh-Spuren. Demgegenüber erwies sich die
Auswertung der an anderen Orten gesicherten DNA-Spuren als unergiebig, insofern
sich jeweils keine anderen als die erwartbaren Profile nachweisen liessen (vgl.
insbesondere die von Kleidern, Geld sowie aus dem Fahrzeug des Berufungsklägers
gesicherten Spuren SW 2012 2 105-120, 136, 137, 142, 144, 149, 308, 309 und 310,
bei denen dessen Profil oder das Profil seiner damaligen Freundin N____
nachweisbar war [Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1785, 1788 ff.];
vgl. auch den Nachweis lediglich des Profils der entsprechenden Person beim von
I____ bzw. S____ erhobenen Fingernagelschmutz [Spuren SW 2012 2 105-81 und 82
bzw. 84 und 85; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3785 f.], das
aus den dem Fahrzeug von K____ entstammenden Asservaten erstellte nicht weiter
abgeklärte weibliche Profil [Spuren SW 2012 2 105-40 und 41; Prüfbericht vom
14. Mai 2012 Akten S. 1782] sowie die nicht zuzuordnenden Profile, die
aufgrund der im Abfallsack in Tenniken gefundenen Zigarettenfilter erstellt
wurden [Spuren SW 2012 2 105-32 bis 35; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten
S. 3784 f.]).
2.3.7.1 Hinsichtlich der gesicherten
DNA-Spuren wurde zunächst ein Abgleich mit den Profilen des Opfers, des
Berufungsklägers und des Onkels der Ehefrau des Opfers, S____, sowie mit dem
Profil von [...], dem Reinigungsmitarbeiter, der in Tenniken die in
E. 2.3.3 aufgeführten Gegenstände gefunden hatte, vorgenommen (vgl.
Asservatenliste Personen Akten S. 1912, 2002, 2041 und 2082). In der Folge
wurde auch ein DNA-Profil von R____, dem früheren Ehemann von I____, erstellt,
dieses nachträglich mit den offenen Spuren verglichen und in den später
vorgenommenen Untersuchungen jeweils mitberücksichtigt (vgl. Akten
S. 1776 f., 3352, 3513, 3792). Aufgrund der Unterscheidbarkeit
weiblicher und männlicher Profile ist sodann festzuhalten, dass weibliche
Personen, namentlich K____ und I____, nicht von der Überprüfung ausgeschlossen
wurden (vgl. in diesem Sinn Akten S. 3515). Auch erfolgte in einem
späteren Stadium bei bestimmten der von der Verfahrensleitung des Strafgerichts
angeordneten Auswertungen weiterer DNA-Spuren ein Abgleich mit den Profilen der
beiden genannten weiblichen Personen (vgl. Akten S. 3792).
Wie nicht anders zu erwarten, fanden
sich zunächst in grosser Zahl Spuren, die sich dem Opfer zuordnen liessen. Demgegenüber
waren die Profile von S____ (mit Ausnahme der vorerwähnten unergiebigen Spur)
und R____ sowie dasjenige des Reinigungsmitarbeiters nicht nachweisbar. Bezüglich
I____ fand sich in der Wohnung des Opfers bei der oberen Schublade des rechten
Nachttischs eine DNA-Spur, deren Analyse ein Mischprofil aus dem Profil des
Opfers und dem Profil von I____ ergab (Spur SW 2012 2 105-241; Prüfbericht vom
19. Juni 2014 Akten S. 3787; vgl. auch Akten S. 2209). Diese Spur ist
angesichts des Umstands, dass es sich bei I____ um die frühere Freundin des
Opfers handelt, ohne weiteres erklärbar, so dass sie keine Tatnähe der
Spurengeberin zu begründen vermag. Gleiches gilt für die an zahlreichen der
neben dem Opfer aufgefundenen Fotocouverts (vgl. dazu E. 2.3.6.1.2)
gesicherten DNA-Spuren, bei denen sich neben dem Profil des Opfers auch
dasjenige von K____ nachweisen liess (Spuren SW 2012 2 105-365, 368, 371, 374,
376, 379, 381, 383, 385, 388, 391, 394, 400, 403, 406, 409 und 413; Prüfbericht
vom 31. Juli 2014 S. 3880 ff.; vgl. auch KTA-Bericht vom 4. August
2014 Akten S. 3836 ff., Foto-Dokumentation vom
25. Juli 2014 Akten S. 3841 ff. und KTA-Bericht vom 7.
August 2014 Akten S. 3873). Auch hier lässt sich das Spurenbild mit Blick
darauf, dass es sich bei der Spurengeberin um die früher mit dem Opfer in der
fraglichen Wohnung zusammenlebende Ehefrau handelt, die überdies wie erwähnt
teilweise auf den in den Couverts enthaltenen Fotografien abgebildet ist,
zwanglos erklären. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht der in
E. 2.3.6.2 erwähnte Umstand, dass die Trennung bereits im Jahr 2010
erfolgte, sind doch DNA-Spuren gemäss den Angaben der in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragten Sachverständigen Dr. [...], relativ stabil
(Prot. HV Akten S. 4060). Das beschriebene Spurenbild vermag mithin auch
bezüglich K____ keine Tatnähe zu begründen.
Was sodann den Berufungskläger
betrifft, so fand sich innerhalb der Wohnung des Opfers ein dessen Profil sowie
das Profil des Berufungsklägers enthaltendes Mischprofil zunächst an der
Fernbedienung der Spielkonsole und damit an einer Stelle, die aufgrund der
Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sich als Kollege des Opfers wiederholt
in dessen Wohnung aufgehalten und mit diesem zusammen Playstation gespielt habe
(Akten S. 1007; 1097), ohne weiteres erklärbar ist (Spur SW 2012 2
105-359; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3790; vgl. auch Akten
S. 3781 und 2207). Keine entsprechende Erklärung ist indessen für die
DNA-Spur ersichtlich, die ab dem neben dem Opfer aufgefundenen Diskretbrief mit
dem Text „Nimand verlässt mich“ (vgl. dazu E. 2.3.6.2 sowie bereits
E. 2.3.6.1.2) gesichert werden konnte, zumal auch von dessen
ursprünglichem Zweck der Mitteilung eines E-Finance-Passwortes her eine
Behändigung durch den Berufungskläger unplausibel erscheint. Im entsprechenden
Mischprofil waren neben dem Profil des Opfers auch diejenigen des
Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin N____ enthalten (Spur SW 2012 2
105-362; Prüfbericht vom 31. Juli 2014 S. 3879; vgl. auch KTA-Bericht vom
4. August 2014 Akten S. 3836 ff., Foto-Dokumentation vom
25. Juli 2014 Akten S. 3842 und KTA-Bericht vom 7. August 2014
Akten S. 3873). Im Unterschied zum am Schlüsselkästchen befindlichen
Zettel (vgl. dazu E. 2.3.6.1), an dem sich lediglich die DNA des Opfers
nachweisen liess (vgl. [in gleicher Weise auch für einen im Schlüsselkästchen
befindlichen Kugelschreiber] Spuren SW 2012 2 105-306 und 307; Prüfbericht vom
14. Mai 2012 Akten S. 1790; vgl. auch KTA-Bericht vom
23. März 2012 Akten S. 2004), weist mithin bezüglich des
Diskretbriefs die Spurensituation grundsätzlich auf einen Kontakt des genannten
Schreibens mit dem Berufungskläger oder jedenfalls einem DNA desselben
übertragenden Gegenstand, beispielsweise der entsprechenden Stelle eines
Handschuhs, hin (wobei sich in der zweitgenannten Hypothese eines indirekten
Transfers auch die Nachweisbarkeit des Profils von N____ erklären liesse). Auch
wenn aus dem Spurenbild nicht auf den Übertragungsweg geschlossen werden kann
(vgl. dazu auch die Ausführungen der Sachverständigen in Prot. HV Akten
S. 4059), so liegt darin doch ein weiteres den Berufungskläger belastendes
Indiz, wobei sich umgekehrt der Umstand, dass an anderen Stellen,
beispielsweise am erwähnten Notizzettel, keine entsprechenden Spuren festgestellt
werden konnten, nicht entlastend auszuwirken vermag, da ein grundsätzlich
spurenfreies Vorgehen (beispielsweise durch das Tragen von Handschuhen [vgl. dazu
auch E. 2.4.2.2]), bei dem aber vereinzelt dennoch durch indirekten
Transfer DNA übertragen wird, ohne weiteres denkbar ist. Bei weiteren Spuren
konnte sodann bezüglich des in einem Mischprofil, dessen Hauptprofil dem Opfer
zugeordnet werden konnte, enthaltenen Nebenprofils der Berufungskläger im
Gegensatz zu den anderen Vergleichspersonen als Verursacher nicht
ausgeschlossen werden: Dies betrifft zum einen zwei am Türdrücker der
Wohnungstüre bzw. an dieser selbst befindliche blutverdächtige Anhaftungen
(Spuren SW 2012 2 105-155 und 156; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten
S. 1786; vgl. auch KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten
S. 2205 und Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten
S. 2228 f.), zum andern eine am in Tenniken gefundenen Telefon (vgl.
E. 2.3.3) befindliche Spur (SW 2012 2 105-18; Prüfbericht vom
14. Mai 2012 Akten S. 1782; vgl. auch KTA-Bericht vom
12. März 2012 Akten S. 1902 f.). Unter den dort
aufgefundenen Gegenständen war sodann wie erwähnt ein Stirnband, ab welchem
zwei Spuren gesichert wurden: Die Analyse ergab bei der einen ein Mischprofil,
dessen Hauptprofil weder mit dem Profil des Opfers noch mit demjenigen des
Berufungsklägers identisch war, während letzterer als Spurengeber des
Nebenprofils nicht ausgeschlossen werden konnte; bei der anderen Spur waren die
Profile des Opfers und des Berufungsklägers im Mischprofil enthalten (Spuren SW
2012 2 105-346 und 347; Prüfbericht vom 19. Dezember 2013 Akten
S. 3511; vgl. auch KTA-Bericht vom 16. Dezember 2013 Akten S. 3505 f.).
Auch wenn das fragliche Stirnband wie erwähnt von mit dem Opfer vertrauten
Personen nicht wiedererkannt wurde (vgl. E. 2.3.3), so weist doch auch
hier das Spurenbild im Sinne eines belastenden Indizes jedenfalls darauf hin,
dass der Berufungskläger selbst oder ein dessen DNA übertragender Gegenstand in
irgendeiner Weise mit zumindest einem Gegenstand, der am gleichen Ort wie
diverse dem Opfer zuzuordnende Gegenstände gefunden wurde, in Berührung
gekommen sein muss, ohne dass bei einem Stirnband, sofern dieses dem Opfer
gehört hätte, eine im Vorfeld und unabhängig von der zu beurteilenden Tat erfolgte
Berührung durch den Berufungskläger naheliegend erscheint.
Schliesslich fand sich (neben den
einleitend erwähnten Zigarettenfiltern) an vereinzelten Stellen DNA von
unbekannten Drittpersonen: Zunächst war dies bei einer blutfreien Stelle am
Griff des in Tenniken gefundenen Brotmessers der Fall, wo sich ein reduziertes
Nebenprofil keiner der Vergleichspersonen zuordnen liess (Spur SW 2012 2 105-7;
Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1780; vgl. auch
KTA-Bericht vom 22. Februar 2012 Akten S. 1846 ff. und Foto-Dokumentation
vom 22. Februar 2012 Akten S. 1855 ff.; vgl. auch Akten
S. 1869). Dasselbe Profil fand sich sodann (zusammen mit dem Profil des
Opfers und demjenigen von K____) an einem der neben dem Opfer aufgefundenen
Fotocouverts (Spur SW 2012 2 105-400; Prüfbericht vom 31. Juli 2014
Akten S. 3884). Gerade mit Blick auf den zitierten
Sachverständigen-Hinweis, wonach DNA relativ stabil sei, erscheint indessen bei
den genannten Gegenständen eine Behändigung durch eine mit dem Opfer verwandte
oder bekannte, beispielsweise bei diesem zu Besuch weilende, Person, die
zeitlich früher als die zu beurteilende Tat und damit unabhängig von dieser
erfolgte, durchaus naheliegend. Lediglich ein lokaler Vergleich war sodann
hinsichtlich des Nebenprofils eines Mischprofils, dessen Hauptprofil sich dem
Opfer zuordnen liess und das ab einer blutfreien Stelle des Griffs des
ebenfalls in Tenniken gefundenen Rüstmessers stammte, möglich, wobei keine der
Vergleichspersonen enthalten war (Spur SW 2012 2 105-2; Prüfbericht vom 14. Mai 2012
Akten S. 1779, 1792; vgl. auch KTA-Bericht vom 22. Februar 2012
Akten S. 1846 ff. und Foto-Dokumentation vom
22. Februar 2012 Akten S. 1850 ff.). Plausibel erklärbar
ist schliesslich die von der Aussenseite einer in der Küche der Wohnung des
Opfers vorhandenen Bierdose stammende Spur, bei der das Hauptprofil nicht
zugeordnet werden konnte (Spur SW 2012 2 105-354; Prüfbericht vom
19. Juni 2014 Akten S. 3789; vgl. auch Akten S. 3780 und
2212 sowie Akten S. 3774 f.), ist doch eine Berührung durch eine
Drittperson insbesondere im Rahmen des Kaufvorgangs ohne weiteres denkbar.
2.3.7.2 Als unergiebig erwiesen sich
demgegenüber die in der Wohnung des Opfers gesicherten daktyloskopischen
Spuren: Mit einer Ausnahme konnten diese alle dem Opfer zugeordnet werden (vgl.
KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2207, 2210 f.,
2213 f., 2216; vgl. auch KTA-Bericht vom 4. Juni 2014 Akten
S. 3775 f.). Die einzige nicht vom Opfer stammende Spur war ein von I____
stammender Handabdruck an einer Wand des Badezimmers, oberhalb des
WC-Papierhalters (Spur SW 2012 2 105-301; KTA-Bericht vom
22. März 2012 Akten S. 2090 f.; vgl. auch KTA-Bericht vom
27. November 2012 Akten S. 2207). Mit Blick darauf, dass es sich
bei der Spurengeberin um die frühere Freundin des Opfers handelt, die sich
überdies nach eigenen Angaben letztmals im Januar 2012 in der Wohnung des
Opfers aufhielt (vgl. E. 2.3.6.1.1), ist auch diese Spur plausibel
erklärbar, so dass sie eine Tatnähe von I____ nicht zu begründen vermag (vgl.
allgemein zum Alter daktyloskopischer Spuren KTA-Bericht vom
4. August 2014 Akten S. 3887 ff., aufgrund dessen ein
entsprechendes Überdauern einer daktyloskopischen Spur jedenfalls nicht
ausgeschlossen erscheint).
2.3.7.3 Schuh- bzw. Schuhsohlenabdruckspuren
wurden in der Wohnung des Opfers im Gang (Spuren SW 2012 2 105-159 bis 163), im
Wohnzimmer (Spuren SW 2012 2 105-293 bis 299) sowie im Schlafzimmer (Spuren SW
2012 2 105-274 bis 280) festgestellt (vgl. KTA-Bericht vom
27. November 2012 Akten S. 2206, 2208 und 2210). Eine der Spuren
im Gang sowie mit einer Ausnahme sämtliche Spuren im Schlafzimmer konnten entweder
den Berufssanitätern oder I____ zugeordnet werden (Foto-Dokumentation vom
27. November 2012 Akten S. 2258, 2270 ff.), wobei die
Schuhspuren von I____ aufgrund der durch sie erfolgten Entdeckung der Leiche
des Opfers (vgl. E. 2.3.2) zu erwarten waren und entsprechend nicht deren
Tatnähe zu begründen vermögen. Nicht eruiert werden konnte die Herkunft von
vier der Spuren im Gang, sämtlicher Spuren im Wohnzimmer sowie einer der Spuren
im Schlafzimmer (vgl. Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten
S. 2234 f., 2243, 2246 f., 2270, 2272; vgl. zum Ganzen auch
KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2216 f.). Als
unergiebig erwiesen sich insbesondere der Vergleich mit Schuhen des
Berufungsklägers und solchen von S____ (KTA-Bericht vom
11. April 2012 Akten S. 1937 ff.; KTA-Bericht vom
27. Februar 2012 Akten S. 2146 f.; vgl. für einen Teil der
Spuren auch die Erwähnung der Nichtübereinstimmung mit den Schuhen des Opfers
in Akten S. 2235; zur Nichtübereinstimmung der von I____ anlässlich der
Entdeckung des Opfers getragenen Schuhe mit den unabgeklärten Schuhspuren im
Wohnzimmer ausdrücklich KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S.
3874 f., wo überdies darauf hingewiesen wird, dass das Alter der Spuren
vorliegend nicht bestimmt werden könne und auch weitere Angaben, etwa zur Schuhsohlenlänge,
nicht möglich seien [Akten S. 3875 ff.]; vgl. zum Ganzen auch
KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2217). Allerdings
kann hierin angesichts der Möglichkeit einer Beseitigung allfälliger im
Tatzeitpunkt getragener Schuhe kein entlastendes Indiz gesehen werden.
2.3.8 Als weiteres den Berufungskläger
belastendes Indiz erweist sich schliesslich der folgende Umstand: Am 23. April 2012
wandte sich T____, der sich im damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand,
mit einem Schreiben (Akten S. 1596) an die Untersuchungsbeamtin [...] und erklärte
in einem daraufhin geführten Gespräch, es sei ihm vom auf derselben Station in
Untersuchungshaft befindlichen Berufungskläger im Verlaufe mehrerer Gespräche
vorgeschlagen worden, gegen Entgelt eine mit einem durch den Berufungskläger
verübten Raubmord (dessen Beschreibung von der vorliegend zu beurteilenden Tat
in verschiedener Hinsicht abweicht) in Zusammenhang stehende Tasche zu
entsorgen bzw. eine entsprechende Nachricht an eine bestimmte Adresse zu überbringen
(Akten S. 1594; 1620 ff.). Als der Berufungskläger am
19. April 2012 aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen
sei, dass T____ gleichentags entlassen werde, habe er ihm die entsprechende
Adresse mitgeteilt; nachdem es in der Folge doch nicht zur Entlassung von T____
gekommen sei, habe dieser das Gefühl gehabt, dass der Berufungskläger sein
Vorgehen bereut habe (Akten S. 1594 f., 1622 f.).
Bei der von T____ genannten Adresse
handelt es sich um die Adresse der Eltern der damaligen Freundin des
Berufungsklägers, N____. Bei einer in der Folge an dieser Adresse durchgeführte
Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Sporttasche und ein in dieser
befindlicher Laptop beschlagnahmt (Akten S. 791; vgl. auch Akten
- 795 f. sowie Foto-Dokumentation vom 4. Mai 2012 Akten
- 2102 ff.), die gemäss den Angaben der anwesenden Eltern und
Schwestern von N____ im Januar oder Februar bzw. „vor langer Zeit“ vom
Berufungskläger in die Wohnung gebracht worden seien, wobei dieser gesagt habe,
dass es sich um einen Laptop von seinem Arbeitsort handle (Akten S. 793 f.).
Eine an der Sporttasche befindliche Blutantragung konnte aufgrund einer
DNA-Analyse dem Opfer zugeordnet werden (Spur SW 2012 2 105-322; Prüfbericht
vom 14. Mai 2012 Akten S. 1791; vgl. auch Akten S. 2098 und
2123 f.). Auch beim fraglichen Laptop handelt es sich um denjenigen des
Opfers (vgl. Akten S. 2408 ff.; vgl. auch Akten S. 1794 f.
sowie den Hinweis in Akten S. 1681, wonach der Laptop nach dem Tattag
nochmals in Betrieb genommen wurde).
Während die Frage, weshalb sich der Laptop
des Opfers überhaupt beim Berufungskläger befand, aufgrund der von diesem
bereits früher geäusserten Erklärungen der ihn belastenden Beweissituation
(vgl. dazu sogleich E. 2.4.1) nicht mehr im Vordergrund stand, bestritt er
die Darstellung von T____ vollumfänglich (Akten S. 1632 f.). Dabei
beschränkte er sich zunächst darauf, einerseits einen von ihm konzipierten Plan
ins Feld zu führen, den er indessen erst vor Gericht näher spezifizieren werde
(Akten S. 1629 ff.), wobei er auf diesen Hinweis angesprochen in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich festhielt, sein Punkt sei, dass er
nichts gemacht habe (Prot. HV Akten S. 4025). Andererseits machte er
geltend, die Aussage von T____ erkläre sich aufgrund eines für diesen
vorteilhaften Angebots der Strafverfolgungsbehörden (Akten S. 1630, 1633).
Vor Strafgericht führte er sodann aus, T____ habe von ihm keinen entsprechenden
Auftrag erhalten, sondern lediglich ein Gespräch mitgehört, das der
Berufungskläger mit einem anderen Häftling geführt habe und in dem er
allenfalls erwähnt habe, dass sich der Laptop des Opfers bei der Familie seiner
Freundin befinde (Prot. HV Akten S. 4029). Diese Darstellung wiederholte
er in der Berufungsverhandlung, wobei er präzisierte, er habe einem Mithäftling
gegenüber den Laptop des Opfers erwähnt, worauf ihm der Mithäftling geraten
habe, diesen Laptop wegzuwerfen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Indessen erscheinen diese Ausführungen unplausibel, da es äusserst
unwahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger in einem entsprechenden Gespräch
die genaue Adresse, an der sich der Laptop befand, erwähnt hätte, T____ diese
Adresse aber wie gesehen bekannt war. Erweist sich damit die Aussage von T____
aufgrund der Verwendung spezifischen Täterwissens als glaubhaft, so liegt im
Versuch des Berufungsklägers, den Laptop des Opfers zum Verschwinden zu
bringen, ein weiteres diesen belastendes Indiz.
2.4
2.4.1
2.4.1.1 Nachdem der Berufungskläger in den
ersten drei Einvernahmen (zunächst am 7. Februar 2012 zweimal als
Auskunftsperson, sodann nach seiner Festnahme am 9. Februar 2012 als
Beschuldigter) abgestritten hatte, am Tattag das Opfer getroffen zu haben bzw.
in dessen Wohnung gewesen zu sein (Akten S. 1000, 1002; 1009 f., 1012,
1014; vgl. auch S. 1097 ff.), ergab sich in der vierten Einvernahme
vom 10. Februar 2012 eine grundlegende Änderung seiner Darstellung
des Tattags: Demnach sei er zum Wohnort des Opfers gefahren und habe, nachdem
ihm auf mehrmaliges Klingeln hin nicht geöffnet worden sei, zunächst die
Haustüre, und nach erneutem Klingeln und drei- bis vierminütigem Warten mit
einem Schlüssel, den er früher vom Opfer erhalten habe, auch die Wohnungstüre
geöffnet. Er sei zunächst ins Wohnzimmer, ins Badezimmer und in die Küche
gegangen, habe schliesslich die Schlafzimmertüre geöffnet und dort das Opfer
liegen gesehen, auf dem „ein Haufen von Sachen“ gelegen sei. Wörtlich sagte er
zum Folgenden: „Ich ging zu ihm hin und ich denke, er war zu diesem Zeitpunkt
bereits tot“ (wobei er am Ende der Einvernahme handschriftlich ergänzte: „Als
ich H____ auf dem Bett sah hatte er sich nicht bewegt. Er war tot“ [Akten
S. 1152]). Im Schock habe er sich überlegt, dass er alle auf und neben dem
Opfer liegenden Gegenstände (wobei ausdrücklich das Natel des Opfers, dessen
Brille, das Haustelefon, Kleider sowie „ein paar Papiere, so grosse Papiere“
erwähnt werden [vgl. auch Akten S. 4027, wo der Berufungskläger Tücher,
Kleider, Telefon und Laptop nennt]) früher schon einmal berührt habe und in
einer Panikreaktion alle Gegenstände in eine Tasche (gemäss einer anderen, in
der Folge konstant ausgesagten Version: in einen schwarzen Plastiksack, der
sich bereits im Schlafzimmer links von der Türe befunden habe [Akten
S. 1154 f.; ebenso Prot. HV Akten S. 4027; Prot.
Berufungsverhandlung S. 4, 9]) gesteckt, die Wohnung verlassen und die
Gegenstände danach entsorgt (zum Ganzen Akten S. 1150; vgl. zur
grundsätzlich übereinstimmenden Schilderung des eigenen Verhaltens Prot. HV
Akten S. 4026 f. [mit der auf S. 4029 wiederholten Abweichung,
dass der Berufungskläger lediglich das Schlafzimmer betreten und in die anderen
Räume nur hineingeschaut habe], Prot. Berufungsverhandlung S. 2, 5 und
8 f., sowie spezifisch zum Verhalten im Schlafzimmer auch Akten S. 1154 ff.;
1471; 1634 f.). In unmittelbarem Anschluss an diese Einvernahme wurden mit
dem Berufungskläger zusammen die von diesem bezeichneten Entsorgungsorte
aufgesucht (vgl. Akten S. 1151), und die hierbei von diesem getätigten
Aussagen zu Beginn der gleichentags durchgeführten weiteren Einvernahme
rekapituliert. Demnach erwähnte der Berufungskläger die Entsorgung eines (gemäss
späterer Aussage ebenfalls im Schlafzimmer befindlichen [Akten S. 1471,
vgl. auch Akten S. 1155]) Laptops, eines Haustelefons, diverser Kleider
und Lappen, einer Brille sowie eines Brotmessers (Akten S. 1154). Davon
abgesehen, dass die Aussage des Berufungsklägers, wonach er sich am Tattag in
der Wohnung des Opfers aufhielt, mit verschiedenen der in E. 2.3
angeführten sachlichen Beweismittel übereinstimmt, entsprechen die von ihm als
entsorgt angeführten Gegenstände weitestgehend den in Tenniken aufgefundenen
(vgl. E. 2.3.3, wonach dort zusätzlich lediglich noch ein Schlüsselbund sowie
zwei weitere Messer verzeichnet wurden; vgl. zu diesen weiteren Messern den
Hinweis des Berufungsklägers, er habe nicht alles einzeln eingepackt und könne
nicht ausschliessen, dass unter den Tüchern noch weitere Messer gelegen seien
[Akten S. 1156; vgl. entsprechend bezüglich des Brotmessers Prot. HV Akten
S. 4027 sowie ohne nähere Spezifizierung der einzelnen Messer auch Prot.
Berufungsverhandlung S. 8 f.]; vgl. zur Entsorgung des Schlüsselbunds
Akten S. 1466 und Prot. Berufungsverhandlung S. 7; vgl. sodann zum
getrennt ausfindig gemachten Laptop E. 2.3.8), woraus in Kombination mit
der Zuordnung der aufgefundenen Gegenstände zum Opfer und zur fraglichen Tat
(vgl. E. 2.3.3) erhellt, dass der Berufungskläger über spezifisches Wissen
eines am Tatort Anwesenden verfügt.
2.4.1.2 Zur Erklärung seines Verhaltens
verwies der Berufungskläger in erster Linie auf seine Angst, nun zu Unrecht der
Tötung des Opfers beschuldigt zu werden. Aus diesem Grund habe er auch nicht
die Polizei informiert. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die auf und
teilweise neben dem Opfer liegenden Gegenstände früher bereits berührt gehabt
habe, sei es seinerseits zu einer Panikreaktion gekommen (Akten S. 1150;
vgl. mit einer gewissen Verlagerung des Fokus auch Prot. HV Akten S. 4027
und Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f., 8 f., wo der
Berufungskläger seine Angst primär damit begründet, dass er gewisse der
Gegenstände beim Auffinden des Opfers angefasst habe; allgemein zur Angst des
Berufungsklägers auch Akten S. 1413 sowie die Ausführungen in Akten
S. 1159 und Prot. HV Akten S. 4027, wonach er etwas Derartiges noch
nie gesehen habe bzw. noch nie mit einer solchen Situation konfrontiert gewesen
sei). Mit Angst bzw. Panik erklärte der Berufungskläger auch seine ursprüngliche
wahrheitswidrige Behauptung eines Besuchs des Sole Uno Bades (Akten
S. 1158 f.; vgl. zu den ursprünglichen Angaben Akten
S. 1001 f.; 1009, 1013; 1098 ff. und hierzu bereits
E. 2.3.5), bestimmte der von ihm nach der behaupteten Entdeckung
geschriebenen SMS (Akten S. 1436 f.) sowie die Entsorgung der von ihm
gemäss eigener Aussage beim Auffinden des Opfers getragenen Handschuhe (Akten
S. 1469; vgl. hierzu auch E. 2.4.2.2).
In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger sodann eine weitere Erklärung vor:
Demnach habe er insbesondere mit den von ihm nach der behaupteten Entdeckung
des Opfers geschriebenen SMS (vgl. dazu E. 2.3.4 und E. 2.3.5) im
Sinne einer Verarbeitung versucht, wieder ins Normale, in den normalen Alltag
bzw. in eine normale Wahrnehmung hineinzukommen; er sei im Schock- bzw.
Ausnahmezustand gewesen und habe gehofft, dass das Gesehene nicht echt, sondern
eine falsche Wahrnehmung seinerseits sei; er habe das Ganze einfach nicht
wahrhaben wollen (Prot. HV Akten S. 4025 f., 4028; ebenso Prot.
Berufungsverhandlung S. 3 f.). Wie soeben aufgezeigt, verdrängt
dieser im Haupt- und Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Erklärungsansatz der
Wiederherstellung von Normalität den ursprünglich und im Untersuchungsverfahren
ausschliesslich angeführten der Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung
nicht, sondern tritt zu diesem als gleichzeitig geltend gemachte Erklärung
hinzu, worin eine gewisse Widersprüchlichkeit liegt, da im einen Fall der Tod
des Opfers gerade negiert wird, während dieser im anderen Fall die
Voraussetzung eines rational auf Vermeidung eines ungerechtfertigten Verdachts
gerichteten Handelns bildet. Auffallend ist weiter, dass die Erklärung der
Wiederherstellung von Normalität erst in einem Zeitpunkt vorgebracht wurde, in
dem ein den entsprechenden Erklärungsansatz enthaltendes Privatgutachten (vgl.
zu diesem näher E. 2.4.3.1) vorlag, obwohl sich insbesondere bei der Frage
nach dem Grund eines der vom Berufungskläger nach dem behaupteten Auffinden an
das Opfer geschriebenen SMS (vgl. Akten S. 1436 f.) ein entsprechendes
Vorbringen schon vorgängig aufgedrängt hätte (vgl. immerhin die im gleichen
Kontext zur Begründung des Umstands, dass der Berufungskläger später am Tattag
noch zwei seiner Verwandten die Haare schneiden ging, getätigte Aussage, er
habe sich ablenken wollen [Akten S. 1436]).
2.4.2 Bevor nachstehend in E. 2.4.3
und E. 2.4.4 im Einzelnen auf die Plausibilität der vom Berufungskläger
ins Feld geführten Erklärungen seines Verhaltens eingegangen wird, sollen
zunächst diejenigen Punkte erörtert werden, die sich unabhängig davon schon allein
aufgrund der geschilderten Version des Auffindens des Opfers durch den
Berufungskläger als problematisch erweisen.
2.4.2.1 So fällt zunächst auf, dass der
Berufungskläger gemäss seinen Ausführungen eine im höchsten Masse inadäquate
und insofern unglaubhafte Reaktion auf die für ihn unerwartete Entdeckung gezeigt
hätte: Während es sich nämlich beim Opfer dem Berufungskläger zufolge um einen
sehr guten Kollegen, für den er sich auch widerholt eingesetzt habe, handeln
soll (vgl. Akten S. 999 f., 1007; 1104; 1417; Prot. HV Akten
S. 4029; etwas abschwächend im Sinne einer vor allem auf den gemeinsamen
Ausgang fokussierten Beziehung Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 8), lässt
sich seiner Schilderung des behaupteten Auffindens entnehmen, dass er sich nach
der Entdeckung nur sehr eingeschränkt um dessen Zustand gekümmert haben will
(vgl. neben den in E. 2.4.1.1 zitierten Aussagen auch Akten S. 1155,
wo die Frage, ob er nach dem Opfer gesehen, dessen Puls gefühlt oder es bewegt
habe, zunächst verneint und sodann festgehalten wird, er habe das Opfer
vielleicht am Handgelenk angefasst, diesem jedoch nicht den Puls gefühlt; vgl.
auch Akten S. 1159 sowie [das Opfer gar nicht mehr erwähnend] Prot. HV
Akten S. 4027, 4029 [wo überdies wenig plausibel erklärt wird, ein Anruf
der Polizei sei nicht erfolgt, da das Natel des Berufungsklägers in dessen Auto
und das Festnetztelefon des Opfers voller Blut gewesen sei] und Prot.
Berufungsverhandlung S. 2, 8 f.), was zumindest ungewöhnlich erscheint.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass
der Zeitpunkt des behaupteten Auffindens (bei dem überdies der angebliche
Dritttäter gerade nicht betroffen wurde) mit Blick auf den frühestmöglichen
Todeszeitpunkt zumindest als grosser Zufall erscheint: Entgegen der Verteidigung
lässt sich nämlich aus dem über die Auswertung der Randdaten ermittelten
Standort des Berufungsklägers um 18:38 bzw. 18:39 (vgl. E. 2.3.4) nicht
zugunsten des Berufungsklägers ableiten, bei einem frühestmöglichen
Todeszeitpunkt um 18:00 Uhr (vgl. E. 2.3.2) müsste dieser, sofern er der
Täter wäre, das Opfer unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung getötet haben
(so aber die Verteidigung, vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 11), da ein
vorgängiger Aufenthalt des Berufungsklägers in der Wohnung des Opfers durch die
sachlichen Beweismittel gerade nicht ausgeschlossen wird. Hingegen zeigt sich
umgekehrt, dass sich der Berufungskläger bei der behaupteten Entdeckung des
Opfers (und zwar selbst wenn er um 18:38 bzw. 18:39 gemäss seinen Angaben erst
gerade vor dem Haus, in dem sich die Wohnung des Opfers befand, eingetroffen
sein sollte [vgl. Akten S. 4038]), in erstaunlich zufälliger Weise
einerseits angesichts des wesentlich früher geführten SMS-Verkehrs mit dem
Opfer (vgl. E. 2.3.4 und E. 2.3.5) viel später als erwartet, dabei
aber andererseits nur kurz nach der durch einen Dritten verübten Tat am Tatort
eingefunden hätte.
2.4.2.2 Hinsichtlich des Spurenbildes in der
Wohnung ist sodann zu vermerken, dass (wie in E. 2.3.7.3 ausgeführt) zwar
ungeklärte Schuhspuren bestehen, diese aber aufgrund eines Vergleichs mit den
Schuhen des Berufungsklägers gerade nicht diesem zugeordnet werden konnten.
Dies erscheint insofern überraschend, als aufgrund der Witterungsverhältnisse
(vgl. Fotodokumentation vom 27. November 2012 Akten
S. 2220 f., 2224 f., wonach draussen Schnee lag) solche eher zu
erwarten wären (vgl. allgemein zum Entstehen von Schuhspuren die Angaben des
Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 4030), zumal der Berufungskläger
angab, er habe seine Schuhe in der Wohnung getragen (Prot. HV Akten
S. 4029; vgl. auch KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten
S. 3876, wonach keine Abdruckspuren von bekleideten oder unbekleideten
Füssen festgestellt werden konnten). Bei Zugrundelegung der Version des
Berufungsklägers ergibt sich somit in Kombination mit dem Spurenbild ein Hinweis
darauf, dass die von diesem am Tatort getragenen Schuhe entsorgt worden sein
könnten, worin eine sehr hohe und in diesem Ausmass bei Zugrundelegung der vom
Berufungskläger genannten Erklärungen seines Verhaltens wenig plausibel
erscheinende Sensibilität hinsichtlich der Verursachung von Spuren liegen
würde.
Unproblematisch erscheint demgegenüber
das vollständige Fehlen daktyloskopischer sowie das weitgehende Fehlen von
DNA-Spuren des Berufungsklägers, insofern dieser geltend macht, in der Wohnung
des Opfers Handschuhe getragen zu haben (Akten S. 1160; 1467 f.;
Prot. HV Akten S. 4026; Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auch wenn
das Tragen von Handschuhen am Tattag Anfang Februar an sich nicht ungewöhnlich
ist, ergibt sich indessen aufgrund der Aussagen der damaligen Freundin des
Berufungsklägers, N____, dass dieser im Gegenteil gerade keine solchen zu
benutzen pflegte (Akten S. 1342), so dass auch insoweit das Spurenbild mit
einem den Erklärungen des Berufungsklägers inhärenten Aufenthalt in der Wohnung
ohne deliktisches Motiv nicht vollständig kompatibel ist (vgl. zu einer
weiteren mit den Handschuhen in Zusammenhang stehenden Problematik E. 2.4.4.1).
2.4.2.3 Als hochgradig problematisch erweist
sich schliesslich der vom Berufungskläger nach seinem Wechsel zur Version,
wonach er das Opfer in dessen Wohnung tot aufgefunden habe, unzweideutig
angeführte Umstand, dass er die Wohnungstüre habe aufschliessen müssen (vgl. Akten
S. 1150), wobei der Berufungskläger geltend macht, er habe vom Opfer nicht
bloss einen Wohnungsschlüssel, sondern einen ganzen Schlüsselbund mit drei oder
vier Schlüsseln erhalten (Prot. HV Akten S. 4026; Prot.
Berufungsverhandlung S. 7). Wenig glaubhaft erscheint zunächst die
Übergabe eines ganzen Schlüsselbundes an den Berufungskläger; dies insbesondere
mit Blick darauf, dass das Opfer einerseits seiner früheren Freundin I____
nachweislich einen einzelnen Wohnungsschlüssel überliess (vgl. Akten S. 1408
sowie zu den übereinstimmenden Angaben von I____ Akten S. 840; 1084;
1520 ff.; 1756; Prot. HV Akten S. 4047) und sich zwei weitere
einzelne Schlüssel in der Wohnung des Opfers befanden (Akten S. 1408;
KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2197, 2206;
Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2233), so dass
gegebenenfalls problemlos einer derselben dem Berufungskläger hätte
ausgehändigt werden können. Auch vermag die Erklärung des Berufungsklägers, Grund
für den Erhalt eines Wohnungsschlüssels sei gewesen, dass er auf diese Weise
nach dem Ausgang Frauen mitnehmen könne (Prot. HV Akten S. 4014; Prot.
Berufungsverhandlung S. 5), kaum zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Angaben des Berufungsklägers spricht sodann, dass es sich
(mit Blick auf die anderen am gleichen Ort aufgefundenen Gegenstände) bei dem
von ihm am Tattag behändigten Schlüsselbund um den in Tenniken gefundenen
handeln muss, sich an diesem jedoch keine DNA des Berufungsklägers, sondern
lediglich das Profil des Opfers fand (Spur SW 2012 2 105-22; Prüfbericht vom
14. Mai 2012 Akten S. 1783; vgl. auch KTA-Bericht vom
12. März 2012 Akten S. 1903), was gegen eine frühere Übergabe
und Benutzung durch den Berufungskläger spricht.
Vor allem aber zeigt sich, dass die
vom Berufungskläger vorgebrachte Version aufgrund der Schliess- und
Schlüsselverhältnisse zu einer sehr weitgehenden Einschränkung der möglichen
Täterschaft führen würde: So waren dem Opfer fünf Wohnungsschlüssel
ausgehändigt worden, von denen sich drei in der Wohnung des Opfers befanden
(vgl. neben den oben erwähnten beiden einzelnen Schlüsseln zum im Wohnzimmer
aufgefundenen Schlüsselbund KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten
- 2199, 2207; Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten
- 2251), ein vierter in Tenniken aufgefunden wurde (vgl. E. 2.3.3)
und ein fünfter wie erwähnt vom Opfer an I____ übergeben worden war und bei
dieser erhältlich gemacht werden konnte (vgl. zum Ganzen Akten S. 1408). Da
nun sämtliche Fenster in der Wohnung des Opfers geschlossen waren (KTA-Bericht
vom 27. November 2012 Akten S. 2202), so dass bei Zugrundelegung
der Version des Berufungsklägers die Täterschaft die Wohnung durch die
Wohnungstüre verlassen und diese abgeschlossen haben müsste, käme bei Zugrundelegung
des vom Berufungskläger behaupteten Besitzes eines Wohnungsschlüssels und drei
in der Wohnung befindlichen Schlüsseln als Täterschaft lediglich I____ bzw.
eine Person aus deren Umfeld, die Zugriff auf den bei I____ befindlichen
Schlüssel hätte haben müssen, in Betracht. Wie in E. 2.3.6.1 aufgezeigt,
spricht indessen (abgesehen vom Fehlen jeglicher belastenden Indizien aufgrund
sachlicher Beweismittel) bereits der auf I____ verweisende Notizzettel gegen
eine entsprechende Täterschaft (vgl. zum Ganzen auch E. 2.5.1.2 und E. 2.5.1.3).
Nachdem dem Berufungskläger im Untersuchungsverfahren die entsprechende
Konsequenz seiner Aussage zur Schliesssituation vorgehalten worden war (Akten
S. 1470), relativierte er diese vor Gericht dahingehend, möglicherweise
sei die Türe doch nicht abgeschlossen gewesen (Prot. HV Akten S. 4038;
Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 7), wobei diese Anpassung seines
Aussageverhaltens angesichts der ursprünglich eindeutigen Aussage sowie der
offenkundigen Interessenlage des Berufungsklägers wenig überzeugend erscheint.
2.4.3 Erwachsen somit der Darstellung des
Berufungsklägers, wonach er das Opfer in dessen Wohnung aufgefunden habe, schon
an sich erhebliche Bedenken, so erweisen sich darüber hinausgehend auch die von
ihm angeführten Erklärungen seines Verhaltens nach der Entdeckung als nicht
tragfähig, wobei zunächst der vom Berufungskläger nicht von Anfang an ins Feld
geführte Ansatz einer Wiederherstellung von Normalität überprüft werden soll.
2.4.3.1 Wie bereits angetönt, findet sich
diese Erklärung auch in einem von der Verteidigung eingereichten, vom
3. April 2014 datierenden Privatgutachten. In diesem hält der
Privatgutachter, Prof. Dr. G____, fest, entgegen der Darstellung in der
Anklageschrift, handle es sich beim Verhalten des Berufungsklägers nicht um ein
Täuschungsmanöver, sondern dessen von aussen gesehen zum Teil völlig unsinnige
Handlungen, aufgrund deren sich der Berufungskläger eher verdächtig mache,
seien Ausdruck des verzweifelten Versuchs, das Entsetzen über die Entdeckung
der Leiche des Opfers „auszuradieren“. Es handle sich mithin um eine
schwerwiegende Dissoziation (diagnostisch um eine Dissoziative Amnesie), wobei
sich der in einem dissoziativen Ausnahmezustand befindliche Berufungskläger
selbst habe beweisen wollen, dass das traumatisierende Auffinden der Leiche
nicht Realität sei. Erst die u.a. durch die Einvernahmen erfolgende
Konfrontation mit der Realität habe den Dissoziationsmechanismus
zusammenbrechen lassen (Privatgutachten G____ Akten S. 3593 ff.).
Während bezüglich des Beweiswert
dieses Privatgutachtens in formeller Hinsicht auf die Ausführungen in
E. 2.3.6.1.1 verwiesen werden kann, wonach es sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine der freien Beweiswürdigung
unterliegende Parteibehauptung handelt, ist hinsichtlich der materiellen
Grundlagen des vorliegend interessierenden Privatgutachtens festzuhalten, dass
sich dieses ausschliesslich auf das Studium der Anklageschrift sowie eine Exploration
des Berufungsklägers vom 27. Januar 2014 stützt (Privatgutachten G____
Akten S. 3591). Unter Berücksichtigung des genannten, auch für mündliche
Ausführungen geltenden eingeschränkten Beweiswerts eines Privatgutachtens, des
Umstands, dass dieses ohne Aktenkenntnis erstellt wurde, sowie mit Blick
darauf, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des beschriebenen
Phänomens zu anerkennen, nachstehend aber bezogen auf den vorliegenden Fall
einer Würdigung zu unterziehen ist, erübrigt sich die Befragung des
Privatgutachters Prof. Dr. G____, weshalb der entsprechende Beweisantrag
der Verteidigung abzulehnen ist.
2.4.3.2 Vorliegend ist zunächst zu betonen,
dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Dissoziation bzw. (entsprechend
seiner Wortwahl) der Versuch, Normalität herzustellen, als Erklärungsansatz
seines Verhaltens schon in zeitlicher Hinsicht eine weitgehende Beschränkung
erfährt, insofern ein entsprechender Mechanismus spätestens durch die in den
Einvernahmen erfolgende Konfrontation mit der Realität des Todes des Opfers
hätte zusammenbrechen müssen (wovon wie erwähnt auch das Privatgutachten
ausgeht). Entsprechend lassen sich aber sämtliche in einem späteren Zeitpunkt,
insbesondere auch nach der in der Einvernahme vom 10. Februar 2012
geschilderten Entdeckung der Leiche des Opfers, getätigten Aussagen des
Berufungsklägers nicht mehr in dieser Weise erklären. Da sich nun das
Aussageverhalten des Berufungsklägers auch in diesem späteren Zeitraum in
verschiedener Hinsicht als hochgradig problematisch und insofern als diesen
belastendes Indiz erweist (vgl. hierzu E. 2.4.4.4), vermag der angeführte
Wunsch, wieder Normalität herzustellen, gerade keine umfassende Erklärung der
den Berufungskläger belastenden Beweissituation zu liefern.
Eingeschränkt ist der Erklärungswert
des genannten Ansatzes aber überdies auch in dem Sinne, dass er für den Tattag
und gegebenenfalls einen unmittelbar anschliessenden Zeitraum auch inhaltlich
nicht alle Verhaltensweisen bzw. Aussagen des Berufungsklägers zu erklären
vermag: So erscheinen etwa die Mitnahme und das Entsorgen von Gegenständen aus
der Wohnung des Opfers, vor allem aber die gegenüber Arbeitskollegen
geäusserten Hinweise auf Probleme des Opfers mit Drittpersonen (vgl. zu letzterem
E. 2.4.4.3) von vornherein nicht als Ausdruck einer Nichtanerkennung der
Realität des Todes des Opfers (wie es etwa hinsichtlich der nach der
behaupteten Entdeckung des Opfers geschriebenen SMS grundsätzlich vorstellbar
wäre).
2.4.3.3 Aber selbst innerhalb des so
eingeschränkten Anwendungsbereichs einer entsprechenden Erklärung fällt auf,
dass die fraglichen Verhaltensweisen von vornherein in einer Weise erfolgten,
die sie jedenfalls als zur Konstruktion eines Alibis geeignet erscheinen lässt.
So wird etwa (wie in E. 2.3.5 aufgezeigt) in einem nach der behaupteten
Entdeckung an das Opfer geschickten SMS ausdrücklich erwähnt, dass der
Berufungskläger am Tattag nicht in die Wohnung des Opfers kommen konnte, obwohl
aufgrund des genannten Erklärungsansatzes beispielsweise auch eine Bezugnahme
auf ein gewöhnliches Treffen mit dem Opfer denkbar wäre (vgl. zum Fehlen einer
plausiblen Erklärung auf entsprechenden Vorhalt Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Sodann wird das angebliche Nichterscheinen des Berufungsklägers am
Tatort mit dem Verweis auf den Besuch des Sole Uno Bades begründet und dieser
Hinweis wiederum durch das an die Arbeitskollegin L____ gesandte SMS gestützt,
wobei auf dieses SMS in der zweiten Einvernahme (mithin nach erfolgter
Konfrontation mit der Realität) durch den Berufungskläger eigens hingewiesen
wird (vgl. Akten S. 1013). Ebenso erweist sich die in dem vom Natel des
Opfers aus geschriebenen SMS erfolgende Bezugnahme auf die „ex“ hinsichtlich
einer damit (untergründig) bezweckten Nichtanerkennung der Realität keineswegs
als naheliegend, so dass sich diese die Tatnähe von Drittpersonen begründende
Bezugnahme ebenfalls nicht über den Wunsch, Normalität herzustellen, erklären
lässt, während die Eignung für eine Verlagerung des Verdachts hinsichtlich der
Täterschaft auf der Hand liegt. Liesse sich somit die blosse Tatsache des
Versendens von SMS an das Opfer (bzw. von dessen Natel aus an den
Berufungskläger) gegebenenfalls noch mit einem entsprechenden Erklärungsansatz
nachvollziehen, so verbleibt sowohl hinsichtlich des konkreten Inhalts als auch
bezüglich der späteren Bezugnahme auf mindestens eines dieser SMS dennoch
lediglich eine allfällige Begründung über den alternativen Erklärungsansatz der
Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung (vgl. zu diesem E. 2.4.4). Damit
entsprechen die genannten Verhaltensweisen letztlich ähnlichen von der Frage
der Realität des Todes des Opfers gänzlich losgelösten, für eine Erschwerung
der Untersuchung aber grundsätzlich geeigneten Bemühungen, wie sie sich etwa in
der anfänglich behaupteten Verwendung eines anderen Fahrzeugs (BMW) als des am
Tattag tatsächlich benutzten (Ford) zeigen (vgl. Akten S. 1149 sowie die
wenig überzeugende Begründung dieser Falschangabe in Akten S. 1435 f.;
vgl. in gleichem Sinn auch etwa die bei der Festnahme spontan abgegebenen Hinweise
auf das zu erwartende Spurenbild [Akten S. 1090]).
2.4.4 Würde somit eine Relativierung der
den Berufungskläger durch zahlreiche Indizien belastenden Beweislage voraussetzen,
dass sich dessen Verhalten (zumindest zur Hauptsache) aufgrund einer
nachvollziehbaren Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung erklären liesse,
so steht auch dieser Ansatz bei näherer Betrachtung zu diversen Elementen des
vorliegenden Falles im Widerspruch:
2.4.4.1 So erweist sich die geltend gemachte
Angst zunächst als unbegründet, insofern die Behauptung einer vor dem Tattag
erfolgten Berührung sämtlicher entsorgten Gegenstände zum einen unplausibel
erscheint, zum andern, wenn sie (etwa im Falle eines sehr nahen Kontakts)
zutreffen sollte, hiervon noch eine weit grössere Anzahl von Gegenständen
betroffen sein müsste, was durch das Spurenbild in der Wohnung des Opfers aber
gerade nicht bestätigt wird (vgl. E. 2.7.3). Verbleibt demnach entsprechend
einer anderen Version des Berufungsklägers (vgl. hierzu E. 2.4.1.2) als
Begründung der Angst der Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der
behaupteten Entdeckung des Opfers bestimmte Gegenstände berührt haben will, so
ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss eigenen (und insoweit durch das
weitgehende Fehlen entsprechender Spuren wohl zutreffenden) Angaben in der
Wohnung des Opfers am Tattag Handschuhe trug (vgl. hierzu E. 2.4.2.2). Auf
entsprechenden Vorhalt, vermochte der Berufungskläger entweder nichts zu
erwidern (Prot. HV Akten S. 4027) oder machte auf den Hinweis, mit
Handschuhen habe er ja keine Spuren an den Gegenständen hinterlassen können,
geltend, das überlege man sich ja nicht, er habe nicht gedacht, dass er jetzt
keine Spuren hinterlassen müsse (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Letzteres steht allerdings im Widerspruch zu der vom Berufungskläger selbst
hinsichtlich der Mitnahme und Entsorgung diverser Gegenstände gegebenen Erklärung
(vgl. E. 2.4.1.2). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass gerade
angesichts der vom Berufungskläger durchgängig geltend gemachten Angst aufgrund
einer Berührung bestimmter Gegenstände und der darin zum Ausdruck kommenden
Sensibilität für den Aspekt des Spurenbildes eine Veränderung des Tatortes als
inadäquate Reaktion erscheint, würden dadurch doch zum einen auch Spuren des
bei dieser Hypothese bestehenden Dritttäters beseitigt, während allfällige mit
der Version des Auffindens der Leiche übereinstimmende Spuren des Berufungsklägers
bei einer sofortigen Meldung der Entdeckung an die Polizei ohne weiteres
erklärbar gewesen wären und im Gegenteil die Darstellung des Berufungsklägers
noch zusätzlich gestützt hätten.
Dass solche Überlegungen nicht mit dem
Argument, sie seien für die Ausnahmesituation, in der sich der Berufungskläger
bei Zugrundelegung der Hypothese eines Auffindens der Leiche befunden hätte, zu
rational bzw. zu komplex, zurückgewiesen werden können, erhellt bereits
aufgrund der (wie gesehen von diesem selbst geltend gemachten) unmittelbar nach
dem behaupteten Auffinden erfolgten Reflexion des Spurenbildes. In diesem
Zusammenhang ist indessen umgekehrt zu beachten, dass gerade dieses bei der
Spurenbeseitigung ohne weitere Bedenkzeit (vgl. Prot. HV Akten S. 4027 und
S. 4039, wonach sich der Berufungskläger lediglich eine Minute in der
Wohnung des Opfers aufgehalten haben will) an den Tag gelegte zielgerichtete
Vorgehen zur ebenfalls angeführten Betroffenheit bzw. dem Schock über das
Gesehene in einem gewissen Widerspruch steht.
2.4.4.2 Als äusserst problematisch erweist
sich sodann der Umstand, dass der Berufungskläger bei der Spurenbeseitigung in
verschiedener Hinsicht selektiv vorgegangen ist, was mit seiner Erklärung, in einer
Panikreaktion alle auf und neben dem Opfer liegenden Gegenstände eingepackt und
entsorgt zu haben, gerade nicht übereinstimmt (zur spezifischen Bestreitung
eines selektiven Vorgehens Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 8 f.). Denn
wie in E. 2.3.6.1.2 und E. 2.3.6.2 ausgeführt, fanden sich auf dem
Bett neben dem Opfer einerseits diverse Fotocouverts, andererseits ein
Diskretbrief mit dem Text „Nimand verlässt mich“, die grundsätzlich geeignet
erscheinen, hinsichtlich der Täterschaft zunächst ein Beziehungsdelikt
nahezulegen. Dass der Berufungskläger diese Gegenstände am Tatort beliess,
lässt sich nicht damit erklären, dass er diese nicht gesehen hätte, da sie unter
einer Decke lagen. Denn zum einen führte der Berufungskläger bei seiner ersten
Schilderung des Auffindens selbst unter anderem „Papiere“ an, die sich
unmittelbar beim Opfer befunden hätten (vgl. E. 2.4.1.1). Zum andern ist
aufgrund der am Diskretbrief gefunden DNA sowohl des Berufungsklägers als auch
seiner damaligen Freundin N____ (vgl. E. 2.3.7.1) davon auszugehen, dass
er diesen in irgendeiner Weise, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem das
entsprechende Mischprofil sekundär übertragenden Handschuh, berührt haben muss.
Ein mit dem Argument der Angst vor
ungerechtfertigter Beschuldigung nicht erklärbares selektives Vorgehen zeigt
sich sodann auch bei der Entsorgung der mitgenommenen Gegenstände. So wurde der
Laptop des Opfers wie erwähnt gerade nicht mit den anderen Gegenständen
zusammen entsorgt, sondern stattdessen vom Berufungskläger aufbewahrt und
offenbar auch nach dem Tattag in Betrieb genommen (vgl. E. 2.3.8), wobei
seine Hinweise, wonach der Laptop im Auto aus dem Sack gefallen und von ihm
erst später wieder am Boden des Autos entdeckt worden sei (Akten S. 1635,
1638; Prot. HV Akten S. 4027), jedenfalls das Aufbewahren desselben nicht
zu erklären vermögen. Sodann muss das zumindest vorübergehend ebenfalls beim
Berufungskläger befindliche Natel des Opfers (vgl. hierzu E. 2.3.4) von
diesem separat entsorgt worden sein, da es sich nicht bei den in Tenniken
aufgefundenen Gegenständen befand (vgl. E. 2.3.3; vgl. zum letztlich
bestätigten Umstand der Entsorgung des Natels Prot. HV Akten S. 4029; Prot.
Berufungsverhandlung S. 3). Gleiches gilt überdies für die ebenfalls nie
gefundenen vom Berufungskläger nach eigenen Angaben am Tattag getragenen
Handschuhe (vgl. zu den unterschiedlichen Angaben betreffend deren Verbleib
E. 2.4.4.4).
2.4.4.3 Zu beachten ist schliesslich der
weitere Aspekt, dass die vom Berufungskläger angeführte Angst vor
ungerechtfertigter Beschuldigung zwar unter Umständen (allerdings mit den
vorgenannten Einschränkungen) gewisse der Spurenbeseitigung dienende Handlungen
zu erklären vermöchte, der Berufungskläger sich indessen auf ein solches
Verhalten gerade nicht beschränkte. Vielmehr zeigen bereits die in
E. 2.3.6.1.2 dargelegte Zuordnung des auf I____ Bezug nehmenden
Notizzettels sowie die vom Berufungskläger verfassten auf eine „ex“ Bezug
nehmenden SMS (vgl. E. 2.3.5), dass dieser aktiv bemüht war, einen
Verdacht hinsichtlich der Täterschaft auf Drittpersonen, insbesondere die
früheren Partnerinnen des Opfers K____ und I____ bzw. deren jeweiliges Umfeld,
zu lenken. Diese im Sinne eines zu weitgehenden Schutzverhaltens mit dem
genannten Erklärungsansatz nicht übereinstimmende Involvierung von
Drittpersonen zeigte sich überdies darin, dass der Berufungskläger nach dem
Tattag an seinem Arbeitsort ebenfalls auf angebliche Probleme des Opfers mit seiner
von ihm getrennt lebenden Ehefrau K____ bzw. deren Umfeld hinwies. In diesem
Sinne hält L____ als unbeteiligte und insoweit glaubwürdige Drittperson fest, nach
dem Tattag habe der Berufungskläger darauf hingewiesen, das Opfer habe „Stress
mit der Ex-Frau“ gehabt (Akten S. 994; vgl. auch S. 1497,
S. 1500 sowie zu einer weiteren, I____ verdächtigenden Aussage
S. 1507). Dass nach dem Tattag durch den Berufungskläger solche Hinweise
auf K____ und deren Umfeld erfolgten, wird im Übrigen auch von I____ bestätigt
(vgl. Akten S. 839; 1085; 1532 f., 1535; Prot. HV Akten S. 4048).
Auch wenn der Berufungskläger diese schon in ihrer Übereinstimmung glaubhaft
erscheinenden Angaben bestreitet (vgl. Prot. HV Akten S. 4028 f.;
Prot. Berufungsverhandlung S. 3), werden diese im Gegenteil auch dadurch
gestützt, dass gerade auch im Rahmen der ersten Einvernahmen des
Berufungsklägers durch diesen entsprechende Hinweise erfolgten (vgl. Akten
S. 1002, 1008; 1012 f.; 1151), obwohl sich diese insbesondere aufgrund
der Angaben aus dem familiären Umfeld des Opfers als unzutreffend erweisen
(vgl. hierzu näher E. 2.5.1.2 und E. 2.5.1.4).
2.4.4.4 Ein letzter dem Erklärungsansatz der
Angst des Berufungsklägers entgegenstehender Punkt liegt darin, dass in diesem
Fall zu erwarten wäre, im Zeitpunkt der Änderung seines Aussageverhaltens würde
der Berufungskläger umfassend zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung des
Geschehenen übergehen. Die demgegenüber auch später feststellbaren
Widersprüche, Falschaussagen sowie das Zurückhalten bestimmter Informationen
lassen sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Berufungskläger auch
weiterhin ein Interesse an der Verhinderung einer Klärung bestimmter Sachverhaltselemente
hatte. Dieses Verhalten ist indessen nur nachvollziehbar, wenn der
Berufungskläger letztlich auch selbst zumindest befürchtete, eine vollständige
Klärung des Sachverhalts, insbesondere auch eine Beibringung und Zuordnung
sämtlicher sachlichen Beweismittel, könnte sich für ihn im Sinne allfälliger
von seiner Erklärung nicht abgedeckter belastender Indizien auch nach erfolgtem
Eingeständnis der Anwesenheit am Tatort als nachteilig erweisen.
So zeigt sich zunächst, dass der
Berufungskläger zwar auf die Mitnahme und Entsorgung von Gegenständen aus der
Wohnung des Opfers hinwies, dabei jedoch bezüglich der Entsorgungsorte unzutreffende
Angaben machte: Gemäss seinen ersten entsprechenden Aussagen will er die
Gegenstände nämlich auf mehreren Raststätten, unter anderem in Pratteln,
entsorgt haben (Akten S. 1150 f.). In der Folge präzisierte er dies
dahingehend, an einer bestimmten Raststätte in Pratteln habe er den Laptop, das
Haustelefon, diverse Kleider und Lappen sowie die Brille des Opfers entsorgt,
während er später bei der Bushaltestelle „Engerfeld“ in Rheinfelden weitere
Kleidungsstücke bzw. Lappen und ein Brotmesser aus dem Fenster seines Fahrzeugs
geworfen habe (Akten S. 1153 f.; vgl. auch die teilweise Bestätigung
in Akten S. 1467 sowie Prot. HV Akten S. 4027 f.). Wie in
E. 2.3.3 ausgeführt, wurden jedoch mit Ausnahme des Laptops die vom
Berufungskläger im Zusammenhang mit Pratteln erwähnten Gegenstände, ausserdem
aber auch das angeblich andernorts entsorgte Brotmesser auf einer Raststätte in
Tenniken gefunden. Wäre bezüglich Pratteln zumindest theoretisch eine
Verwechslung denkbar, so lässt sich jedenfalls von vornherein nicht erklären,
weshalb vom Berufungskläger andernorts weggeworfene Gegenstände später ohne
dessen Zutun wieder an den Ort, an dem sich die anderen Gegenstände befinden,
gelangen sollten. Sodann machte der Berufungskläger (stets nach
erfolgter Änderung seiner Darstellung des Tattags) widersprüchliche Angaben zur
Entsorgung des Natels des Opfers indem er teilweise angab, dieses mit den anderen
Gegenständen zusammen entsorgt zu haben (Akten S. 1472), was indessen mit
den aufgefunden Gegenständen nicht übereinstimmt (E. 2.3.3), teilweise
geltend machte, er wisse nicht, wo sich dieses befinde (Akten S. 1637 f.;
1683 f.). Ebenso hatte er ursprünglich wie vorstehend erwähnt ausdrücklich
behauptet, den Laptop entsorgt zu haben (vgl. auch Akten S. 1472; vgl.
auch Akten S. 1159, wonach er [entgegen der später angeführten, in
E. 2.4.4.2 zitierten Erklärung des Auffindens des Computers im Auto] im Auto
keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung des Opfers gefunden habe). In
gleichem Sinne hatte er auch die Handschuhe betreffend zunächst darauf
hingewiesen, er habe diese mit den anderen Gegenständen entsorgt (Akten
S. 1160), später geltend gemacht, er wisse nicht mehr, wo er diese
entsorgt habe (Akten S. 1469), und schliesslich behauptet, sie befänden
sich bei ihm zuhause (Prot. HV Akten S. 4026). Das aufgezeigte Aussageverhalten
weist darauf hin, dass der Berufungskläger auch nach der Änderung seiner Darstellung
des Tattags bestrebt war, die Auffindung bzw. gegebenenfalls die Zuordnung
bereits gefundener Gegenstände aus der Wohnung des Opfers zu dem von ihm
geschilderten Geschehen zu erschweren.
In ähnlicher Weise bestritt der
Berufungskläger zunächst auch nach der fraglichen Einvernahme vom
10. Februar 2012, das am Tattag um 19:07 vom Natel des Opfers an ihn
gesendete SMS geschrieben zu haben (vgl. [nach anfänglicher
Aussageverweigerung] Akten S. 1472 f.). Ebenso hielt er weiterhin daran
fest, am letzten Freitag vor dem Tattag mit dem Opfer zusammen im Ausgang
gewesen zu sein und anschliessend bei ihm übernachtet zu haben (vgl. zur
vorgängig gemachten entsprechenden Aussage Akten S. 1000; zur
nachträglichen ausführlichen Schilderung Akten S. 1411 ff.). Nachdem
aufgrund einer Sichtung der Videoüberwachung des vom Berufungskläger
bezeichneten Ausgangslokals nachgewiesen werden konnte, dass dieses weder durch
ihn noch durch das Opfer am fraglichen Freitag aufgesucht worden war (Akten
S. 1453), gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich
zu, dass die entsprechenden Aussagen unzutreffend gewesen seien (Prot. HV Akten
S. 4025). Auch dieses Aussageverhalten lässt sich nur damit erklären, dass
der Berufungskläger für allfällige Spuren in der Wohnung des Opfers, die durch
die von ihm vorgebrachte Darstellung gerade nicht abgedeckt gewesen wären,
vorsorgen wollte. Abschliessend ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch
bezüglich der Frage, ob sich der Berufungskläger vor oder nach dem behaupteten
Auffinden des Opfers im McDonalds Restaurant in Kaiseraugst aufgehalten habe,
widersprüchliche Aussagen vorliegen (nach dem Auffinden des Opfers: Akten
S. 1154, 1156 f.; vorher: Akten S. 1683, Prot. HV Akten
S. 4026 f., 4038; Prot. Berufungsverhandlung S. 4, 7).
2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die vom Berufungskläger geschilderte Version des Geschehens am Tattag und die
in diesem Zusammenhang vorgebrachten Erklärungen seines Verhaltens (und damit
einhergehend auch seine Erklärung für die aufgrund sachlicher Beweismittel
geschaffene Beweislage) als widerlegt gelten können. Entsprechend erweist sich
aber (wie bereits in E. 2.2.2 angetönt) sein gesamtes Aussageverhalten als
ein weiteres ihn belastendes Indiz.
2.5
2.5.1
2.5.1.1 Wie einleitend erwähnt ist im Rahmen
der Sachverhaltserstellung abschliessend auch auf die Motivlage einzugehen.
Allerdings kommt diesem Element hinsichtlich des Berufungsklägers nicht der
gleiche Stellenwert zu, wie dies bezüglich derjenigen Personen, deren Beziehung
zum Opfer mit Blick auf eine allfällige Dritttäterschaft zu erörtern sein wird,
der Fall ist. Denn während der Berufungskläger wie gesehen durch zahlreiche
Indizien belastet wird (E. 2.3 und 2.4), ist dies hinsichtlich weiterer Personen
aufgrund der sachlichen Beweismittel (vgl. E. 2.3) gerade nicht der Fall.
Vermag demnach die allenfalls fehlende Erstellbarkeit eines Motivs des
Berufungsklägers (vgl. hierzu E. 2.5.2) die diesen belastenden Indizien
nicht zu beseitigen, so würde hinsichtlich einer allfälligen Dritttäterschaft
in Ermangelung anderweitiger belastender Indizien eine entsprechende Motivlage
(hinsichtlich derer grundsätzlich auf die sorgfältigen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, S. 39 ff. verwiesen werden kann) überhaupt
erst deren Tatnähe begründen.
Von vornherein ausser Betracht fallen
müssen dabei gänzlich unspezifische Hinweise auf diffuse Ängste des Opfers: Zum
einen lassen sich diese keiner bestimmten Dritttäterschaft zuordnen, so dass
sie einerseits infolge mangelnder Konkretisierung gar nicht überprüfbar sind,
sich aber andererseits auch nicht bezüglich einer bestimmten Person, mithin
auch nicht hinsichtlich des Berufungsklägers, entlastend auszuwirken vermögen.
Zum andern bleiben die entsprechenden vereinzelten Hinweise derart vage, dass
sich ihnen hinsichtlich einer realen Bedrohung des Opfers nichts entnehmen
lässt, weshalb sie ungeeignet erscheinen, an der auf eine bestimmte Täterschaft
verweisenden Beweislage andere als bloss theoretische Zweifel zu begründen.
Diese Einschätzung trifft einerseits
auf die Aussagen von U____, des Ehemannes der Arbeitskollegin (sowohl des
Opfers wie auch des Berufungsklägers) L____, zu. Dieser führte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das Opfer habe ihm im Rahmen eines
gemeinsamen Ausgangs, bei dem überdies der Berufungskläger und L____ anwesend
gewesen seien, von Ängsten erzählt; das Opfer habe sich beobachtet und bedroht
gefühlt, jedoch nicht gesagt von wem; es habe allgemein von Schwierigkeiten mit
der Familie gesprochen, wobei unklar sei, auf welche Familie es sich dabei bezogen
habe, U____ die Aussage aber der Herkunftsfamilie des Opfers im Sinne von
Schwierigkeiten beim Aufwachsen zugeordnet habe. Es sei aber nur allgemein von
der Angst des Opfers die Rede gewesen; man habe bemerkt, dass es sich um einen
ängstlichen Menschen handle (Prot. HV Akten S. 4055; vgl. zu den
ursprünglichen wesentlich konkreteren Angaben von U____, die dieser vor
Strafgericht indessen relativierte, E. 2.5.1.4).
Ebenso unbestimmt bleiben die
Hinweise, die der behandelnde Psychiater des Opfers, Dr. E____, gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden äusserte: So habe das Opfer isoliert gelebt und
keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt; es habe Angst vor Menschen gehabt und
sich nirgendwo zu Hause gefühlt, jedoch kein Wort von „geplagt werden“ gesagt
(Akten S. 1068, 1189). Diese Hinweise (wie auch die etwas konkreteren,
jedoch rein spekulativen bezüglich der Personen aus dem vom Opfer
frequentierten Opel-Club [vgl. dazu E. 2.5.1.5]) enthalten keine
weiterführenden Informationen betreffend eine allfällige Dritttäterschaft,
obwohl gerade der vorgenannte Hinweis belegt, dass Dr. E____ bestrebt war,
den Strafverfolgungsbehörden die ihm wichtig erscheinenden Informationen
weiterzugeben. Entsprechend ist der Beweisantrag des Berufungsklägers,
Dr. E____ einzuvernehmen, abzuweisen.
2.5.1.2 Bezüglich konkreter Drittpersonen ist
zunächst betreffend die letzte, im Tatzeitpunkt aber von ihm getrennte Freundin
des Opfers, I____, festzuhalten, dass gemäss deren Angaben die entsprechende
Trennung im August oder September 2011 einvernehmlich erfolgte und das Opfer
und I____ in der Folge weiterhin in einem guten Verhältnis standen (in diesem
Sinne Akten S. 838; 1084, 1087; 1514 ff.; Prot. HV Akten
S. 4045 f.). Diese Angaben werden von P____, der Schwester des
Opfers, insofern bestätigt, als diese festhielt, das Opfer hätte es ihr
erzählt, wenn die Trennung problematisch gewesen wäre (Akten S. 1655).
Auch der Cousin des Opfers, V____, bestätigte, bei dieser Trennung sei „alles
im Guten abgelaufen“ (Akten S. 1665). Der beste Freund des Opfers, F____,
erklärte überdies, I____ und das Opfer seien zwar kein Paar mehr gewesen,
jedoch nach wie vor in einem sehr innigen freundschaftlichen Verhältnis
gestanden (Akten S. 1716, 1718). Im Übrigen konnte I____ auch glaubhaft
darlegen, dass sie deshalb noch über einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers
verfügte, weil dieses sie nach der Trennung gebeten hatte, den Schlüssel zu
behalten (Akten S. 840; 1084; 1520 ff.; 1756; Prot. HV Akten
S. 4047). Irgendwelche Hinweise auf zwischen dem Opfer und I____ infolge
der Trennung bestehende Unstimmigkeiten, aus denen sich ein allfälliges
Tatmotiv ableiten liesse, sind somit nicht ersichtlich.
2.5.1.3 Was sodann R____ den früheren Ehemann
von I____ anbelangt, so führte letztere aus, man habe sich bereits im Jahre
2008 getrennt; die Scheidung, nach der sich das gegenseitige Verhältnis wieder
verbessert habe, sei im November 2011 erfolgt (Akten S. 1751 f.; vgl.
zur mit Datum vom 3. November 2011 erfolgten Scheidung auch die
beigezogenen Akten des Scheidungsverfahrens [Bezirksgericht Liestal,
Verfahrensnummer [...]]). R____ habe vom Opfer bzw. ihrer Beziehung zu diesem
keine Kenntnis gehabt (Akten S. 1753); auch habe das Opfer seinerseits
keine Angst vor R____ gehabt (Akten S. 1754). Mit Ausnahme der Angaben zum
Scheidungszeitpunkt, der indessen objektiv feststellbar ist, decken sich diese
Angaben mit denjenigen von R____ (vgl. Akten S. 1757 ff.). Mit Blick
darauf, dass die vorliegend zu beurteilende Tat erst mehrere Monate nach dem
Ende der Beziehung zwischen I____ und dem Opfer erfolgte und überdies in diesem
Zeitpunkt die Trennung von I____ und R____ bereits mehrere Jahre zurücklag und
deren Ehe bereits geschieden war, ist ein Motiv, aufgrund dessen R____ entgegen
den angeführten übereinstimmenden Aussagen das Opfer hätte töten wollen, nicht
ersichtlich. Entsprechend hat denn auch die Schwester des Opfers, P____
festgehalten, seitens R____ sei es nie zu konkreten oder offenen gegen die
Beziehung des Opfers zu I____ gerichteten Äusserungen gekommen; dass sich diese
(nach Aussagen der Schwester des Opfers) in einem früheren Zeitpunkt
vorübergehend getrennt hätten, da I____ um das Opfer Angst gehabt habe, sei
wohl eher eine reine Vorsichtsmassnahme gewesen (Akten S. 1655). Auch die
Arbeitskollegin des Opfers, L____, gibt an, von entsprechenden Problemen oder
Ängsten nie etwas gehört zu haben (Akten S. 1772 f.). Demgegenüber weist
der beste Freund des Opfers, F____, zwar darauf hin, das Opfer habe während es
mit I____ zusammen war bzw. (abweichend) Ende 2011 erwähnt, „dass er schon
Angst hätte vor ihrem Exmann“ (Akten S. 1715, 1717). Allerdings
relativierte F____ diese Aussage selbst, indem er angab, es handle sich hierbei
um sein Bauchgefühl bzw. ein Gefühl und das Ganze habe „nichts mit Fakten zu
tun“ (Akten S. 1717). Auch führte er aus, das Opfer habe Angst vor einem
Ehrenmord gehabt, da R____ wohl sehr aggressiv gegenüber I____ gewesen sei
(wobei unklar bleibt, ob es sich insoweit beim Opfer eines solchen Ehrenmordes
nicht eher um I____ selbst hätte handeln müssen), bemerkt aber zugleich: „Das
ist ein Klischee, aber das ist in den Köpfen drin. Sonst weiss ich über den
Mann gar nichts. Ausser, dass er die I____ wohl sehr schlecht behandelt hat,
das hat er [das Opfer] mir gesagt“ (Akten S. 1719). Diese Einschätzung
macht deutlich, dass von einer konkreten Bedrohung seitens R____ offenbar keine
Rede sein konnte, sich die negative Sicht auf diesen vielmehr aus der
Darstellung der während der Ehe aufgetretenen Probleme durch I____ herleitet.
Genau diese Erklärung gibt denn auch letztere auf Vorhalt, gemäss einem Freund
des Opfers habe dieses R____ als unangenehme Person bezeichnet (vgl. Akten
S. 1754). Ist damit auch unter Berücksichtigung der Aussagen von F____ ein
Tatmotiv seitens R____ nicht ersichtlich, so ist F____ (auch mit Blick auf sein
wie gezeigt äusserst zurückhaltendes Aussageverhalten) nicht erneut zu
befragen, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers
abzuweisen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch den Aussagen von F____
zur Frage, ob ihm allfällige Probleme zwischen dem Opfer und dem
Berufungskläger bekannt gewesen seien, keine Bedeutung zukommt, da (wie in
E. 2.5.2 auszuführen sein wird) ein Tatmotiv des Berufungsklägers ohnehin
als nicht erstellbar erachtet wird.
2.5.1.4 Die getrennt vom Opfer lebende Ehefrau
desselben, K____, auf die sich wie gesehen insbesondere die mündlichen Hinweise
des Berufungsklägers bezüglich einer möglichen Täterschaft zur Hauptsache
bezogen (vgl. E. 2.4.4.3), hielt stets fest, die von ihr ausgehende
Trennung im März 2010 sei ohne Auseinandersetzung erfolgt und das Verhältnis
zum Opfer, mit dem sie weiterhin in Kontakt gestanden sei, auch in der Folge
nicht belastet gewesen (vgl. Akten S. 845, 848 f.; 1550 f.;
Prot. HV Akten S. 4040). Ihre Familie habe die Trennung akzeptiert,
insbesondere ihr Onkel, S____, sei dabei aber auf der Seite des Opfers
gestanden (Akten S. 854 ff.; 1569 f.; Prot. HV Akten
S. 4041 f.). Diese Aussagen werden nicht bloss von S____ bestätigt
(vgl. Akten S. 948, 959 ff.), sondern auch durch die Schwester des
Opfers, P____ (vgl. Akten S. 1652 ff.; Prot HV Akten S. 4057;
vgl. auch die übereinstimmenden Hinweise der Mutter des Opfers [Akten
S. 971], des Cousins des Opfers, V____ [Akten S. 1665] sowie von F____
[Akten S. 1716]). Im gleichen Sinn hielt I____ fest, das Opfer habe ihr
gegenüber niemals Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau oder deren Umfeld erwähnt
(Akten S. 839 f.; 1085; 1519, 1533 ff.; Prot. HV Akten
S. 4048). Die (abgesehen von den Hinweisen des Berufungsklägers) einzige abweichende
Aussage findet sich in der ersten Einvernahme von U____, des Mannes der
Arbeitskollegin L____: Dieser schilderte ursprünglich, das Opfer habe
anlässlich eines gemeinsamen Ausgangs erwähnt, Probleme mit der Familie der
Ehefrau zu haben und sich verfolgt zu fühlen, ohne indessen zu präzisieren, mit
wem er konkret Probleme habe oder warum er sich verfolgt fühlte (Akten
S. 1072). Bei seiner zweiten Befragung in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung relativierte U____ diese Ausführungen jedoch in sehr weitgehendem
Masse, indem er angab, es sei nicht klar gewesen, ob sich das Opfer
hinsichtlich der erwähnten Schwierigkeiten auf die Familie seiner Ehefrau oder
auf seine eigene Herkunftsfamilie bezogen habe (Prot. HV Akten S. 4055). Ist
damit weder für K____ selbst noch für eine Person aus ihrem Umfeld,
insbesondere auch nicht für S____, ein Tatmotiv auszumachen, so ist überdies
bezüglich K____ festzuhalten, dass diese ihre Aktivitäten am Tattag detailliert
beschreiben konnte (vgl. Akten S. 858; 1046 f.), wobei ihre
Darstellung mit derjenigen ihrer Freundin, [...], übereinstimmte (vgl. Akten
S. 1020 ff.).
2.5.1.5 Betreffend die vom Psychiater des
Opfers, Dr. E____, in spekulativer Weise ins Spiel gebrachten Personen des
Opel-Clubs, an deren Treffen sich das Opfer beteiligte, haben sich weder
aufgrund der Befragung eines Clubmitglieds (Akten S. 1203 ff.) noch
bei der Befragung zweier ebenfalls an Fahrzeugen und insbesondere an Opeln
interessierten Arbeitskollegen des Opfers (Akten S. 1212 ff.;
1220 ff., vgl. auch Prot. HV Akten S. 4052 ff.) irgendwelche
Hinweise auf ein allfälliges Tatmotiv einer oder mehrerer Personen aus den
entsprechenden Kreisen ergeben.
Ebenso wenig fanden sich schliesslich
im Zusammenhang mit der Auswertung des Laptops des Opfers, bei der zwei
kinderpornografische Filme gefunden wurden (Auswertungsbericht vom
16. Juni 2014 Akten S. 3759 ff.), oder eines teilweise
angesprochenen früheren Drogenkonsums des Opfers Hinweise auf ein Tatmotiv
eines unbekannten Dritten.
2.5.2 Hinsichtlich der Motivlage des
Berufungsklägers ist indessen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl.
angefochtenes Urteil S. 47 ff.) festzuhalten, dass sich diesbezüglich
keine gesicherten Aussagen machen lassen. So erscheint insbesondere der
Versuch, den Verlauf der Beziehung zwischen Opfer und Berufungskläger zu
rekonstruieren, letztlich spekulativ. Denn auch wenn aus dem familiären Umfeld
des Opfers gewisse Hinweise auf eine Distanzierung desselben vom Berufungskläger
vorliegen mögen, standen diese im Tatzeitpunkt doch offenkundig in einem
kollegialen Verhältnis, wie sich etwa anhand des SMS-Verkehrs belegen lässt.
Ebenso wenig lässt sich im Übrigen eine auch bloss sekundäre finanzielle
Motivation des Berufungsklägers belegen: Während in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz hinsichtlich der Wegnahme einer Tausendernote jegliche Hinweise
darauf, dass sich eine solche in der Wohnung des Opfers befand, fehlen, kann
entgegen dem angefochtenen Urteil auch eine Wegnahme von mehreren hundert Euro
nicht mit genügender Sicherheit belegt werden, da sich allein aufgrund der
Angaben eines am Vorabend der Tat mit dem Opfer zusammengetroffenen Kollegen,
wonach dieses einen entsprechenden Geldbetrag auf sich getragen habe (Akten
S. 1225; Prot. HV Akten S. 4052), bezüglich der Behändigung dieses
Geldes durch den Berufungskläger ernsthafte Zweifel nicht beseitigen lassen
(vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 51, 54 f.). Wie vorstehend
in E. 2.5.1.1 erwähnt, vermag indessen die fehlende Erstellbarkeit des
Motivs des Berufungskläger diesen vorliegend nicht zu entlasten, da sich in
seinem Fall (im Gegensatz zu sämtlichen Drittpersonen) unabhängig von der
Motivlage eine Vielzahl belastender Indizien aufweisen lässt.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass
hinsichtlich der Täterschaft des Berufungsklägers aufgrund sowohl der
sachlichen Beweismittel als auch des Aussageverhaltens des Berufungsklägers
eine geschlossene Indizienkette vorliegt, aufgrund derer bei objektiver
Betrachtung keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass dieser das Opfer in
der umschriebenen Weise getötet hat. Ist damit die Vorinstanz zutreffend davon
ausgegangen, dass der angeklagte Sachverhalt mit der bereits erwähnten Einschränkung
bezüglich der Wegnahme von Wertgegenständen erstellt sei, so kann demgegenüber
der ersten von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierung, wonach die fragliche
Tat zwingend im Voraus geplant worden sei und ein erst in der Wohnung des Opfers
gefasster Entschluss, dieses zu töten, nicht denkbar sei, nicht gefolgt werden
(angefochtenes Urteil S. 50 f.). Denn während die Möglichkeit einer
solchen vorgängigen Planung vorliegend jedenfalls besteht, lässt sich umgekehrt
ein spontanes Handeln nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen: So ist
zunächst das Behändigen einer Tatwaffe in der Wohnung des Opfers nicht von
vornherein ausgeschlossen, wie sich aufgrund verschiedener in dessen Wohnung
dokumentierter Gegenstände ergibt (vgl. insbesondere Foto-Dokumentation vom
27. November 2012 Akten S. 2296 [Werkzeuge] und 2303
[Bratpfanne] sowie die [allerdings unsichere] Aussage von I____ bezüglich eines
in der Wohnung des Opfers vorhandenen Pokals [Akten S. 1525, 1544]). Auch
das weitgehende Fehlen von DNA-Spuren ist beispielsweise bei einem gegenüber
der ursprünglichen Ankündigung verspäteten Eintreffen des Berufungsklägers
nicht undenkbar, wobei überdies auch eine Entsorgung allfälliger weiterer
Gegenstände nicht ausgeschlossen erscheint. Sodann erscheinen auch die vom
Berufungskläger noch in der Wohnung getroffenen Vorkehrungen im Falle eines
erst am Tatort gefassten Entschlusses zur Tötung nicht unplausibel (im
Gegensatz zur Einschätzung, die sich hinsichtlich einer unvorbereitet den
Tatort betretenden Person ergibt [vgl. hierzu E. 2.4.4.1]). Und
schliesslich ist hinsichtlich der am Tattag zunächst zwischen dem Opfer und dem
Berufungskläger ausgetauschten SMS in Rechnung zu stellen, dass sowohl die Möglichkeit
des realen Zeigens eines Fahrzeugs, beispielsweise in einer Garage, als auch
die vom Berufungskläger ins Spiel gebrachte Version einer ironischen
Sprechweise (vgl. hierzu Akten S. 1434 f.; 1470 f., 1476; Prot.
HV Akten S. 4025; Prot. Berufungsverhandlung S. 4) nicht gänzlich von
der Hand zu weisen sind.
3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die
Tötung des Opfers als Mord qualifiziert. Dabei hat sie primär auf die äusseren
Tatumstände abgestellt und insbesondere hervorgehoben, es liege ein eigentlicher
Gewaltexzess vor. Sodann hat sie zur Begründung der besonderen Skrupellosigkeit
auch das Nachtatverhalten miteinbezogen (angefochtenes Urteil
S. 52 f.).
3.2 Eine vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als Mord zu
qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn
sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders
verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet
sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der
Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender
Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck)
Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung
der Tat (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; BGE
141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f; BGE 127 IV 10
E. 1a S. 13 f.). Dabei ist die Art der Tatausführung besonders
verwerflich, wenn diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw.
wenn dem Opfer mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen
zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGer
6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE
141 IV 61 E. 4.1 S. 65; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit
N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung auch Schwarzenegger, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 112 StGB N 21). Ein weiterer, ebenfalls
der Art der Tatausführung zuzuordnender Qualifikationsgrund liegt sodann in der
Heimtücke, welche bejaht wird, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers
erschleicht, um dieses sodann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O.,
Art. 112 N 21; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 112 StGB N 22; vgl. auch BGE 141 IV 61
E. 4.1 S. 65). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente
sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE
127 IV 10 E. 1a S. 14; BGE 141 IV 61 E. 4.1
S. 64; vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom
11. Dezember 2013 E. 4.7; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 24, wonach
insoweit grösste Zurückhaltung geboten sei und das Bestreben, Tatspuren zu
verwischen und die Entdeckung zu vermeiden, nicht auf besondere Verwerflichkeit
hindeute). Auch das Verhalten vor der Tat verdient lediglich Berücksichtigung,
soweit es in direktem Zusammenhang mit der Tat steht (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 23).
3.3
3.3.1 Während vorliegend die Tötung sowie
ein hierauf gerichteter direkter Vorsatz erstellt sind, ist hinsichtlich des
Kriteriums der besonderen Skrupellosigkeit zunächst festzuhalten, dass (wie in
E. 2.5.2 ausgeführt) über die Motive des Berufungsklägers sowie hinsichtlich
der Frage eines Vorkonflikts nichts bekannt ist und auch die Frage nach der
Planung der Tat letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann (vgl.
hierzu E. 2.6). Ebenso geht der Umstand, dass der Berufungskläger sein
Opfer in dessen Wohnung, zu der ihm als Kollege des Opfers Zutritt gewährt
wurde, tötete, hinsichtlich des Vertrauensmissbrauchs zu wenig weit, als dass
darin ein zur Begründung der besonderen Skrupellosigkeit beitragendes Moment
der Heimtücke gesehen werden könnte.
3.3.2 Damit verbleibt als
qualifizierendes Element primär die Art der Tatausführung im Sinne des vom
Berufungskläger bei der eigentlichen Tötung konkret gewählten Vorgehens.
Insoweit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen
Gewaltexzess unter Verwendung mehrerer Tatwaffen gesprochen werden, in dessen
Verlauf dem Opfer im Kopf- und Halsbereich zahlreiche Verletzungen zugefügt
wurden (vgl. im Einzelnen E. 2.3.1). Auch wenn die Tatausführung das
Merkmal der Grausamkeit im Sinne der Zufügung unnötiger Schmerzen insofern
nicht erfüllt, als das Opfer durch die anfänglich gegen dessen Kopf
ausgeführten Schläge bewusstlos wurde und daher im weiteren Verlauf, namentlich
bei der Zufügung der Stichverletzungen, keine weiteren Schmerzen mehr zu erdulden
hatte (vgl. auch hierzu E. 2.3.1), zeichnet sich die vom Berufungskläger
gewählte Form der Tötung durch besondere physische Brutalität aus. Auch ist
diese Art der Tatausführung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch
nahm, Ausdruck einer besonderen Kaltblütigkeit, die ihrerseits wiederum als
Indiz fehlender Skrupel gilt (vgl. zu letzterem Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 112 N 13; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 112 StGB N 17). Die besondere physische Brutalität und die
darin zum Ausdruck kommende Gefühlskälte sind mithin Ausdruck einer besonderen
Skrupellosigkeit, so dass die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Tat zu
Recht als Mord qualifiziert hat.
3.3.3 Zu dieser Einschätzung trägt sodann
auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers bei. Dabei fällt zwar dessen
Versuch, durch Beseitigung bestimmter Spuren sowie durch ein entsprechendes
Aussageverhalten seine Überführung als Täter zu verhindern, bei der Frage der
Mordqualifikation wie gesehen nicht in Betracht. Indessen hat der Berufungskläger
wie aufgezeigt darüber hinaus durch diverse Vorkehrungen (insbesondere durch
entsprechende Inszenierung des Tatorts, SMS entsprechenden Inhalts sowie
gegenüber Drittpersonen geäusserte Hinweise) aktiv versucht, mehrere dem Opfer
nahe stehende Personen verdächtig zu machen und dadurch in ein für diese gerade
aufgrund ihrer Beziehung zum Opfer äusserst belastendes Strafverfahren
hineinzuziehen, was ihm denn hinsichtlich K____ und S____ auch gelungen ist. Dieses
Verhalten ist ebenfalls geeignet, ein Bild der Täterpersönlichkeit im Sinne
eines im Umgang mit den unmittelbaren Folgen der Tat besonders rücksichtslos
und egoistisch handelnden Täters zu geben. Entsprechend verweist auch das im
Anschluss an die Tötung feststellbare tatbezogene Verhalten des Berufungsklägers
auf dessen Skrupellosigkeit und stützt damit die Mordqualifikation.
4.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des
Berufungsklägers als ausserordentlich schwer eingestuft und ihn insbesondere
unter Berücksichtigung der Art und Weise des Tatvorgehens sowie des
Nachtatverhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt. Die
Verteidigung hat sich grundsätzlich nicht zur Strafzumessung geäussert, jedoch
darauf hingewiesen, die von der Vorinstanz angeführten Vergleichsurteile (vgl. angefochtenes
Urteil S. 56 f.) seien zur Begründung der Strafhöhe nicht geeignet,
da in diesen die Motivlage jeweils klar gewesen sei (Berufungsbegründung
Ziff. 22).
4.2 Den in Art. 112 StGB statuierten
Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglicher
Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz korrekt benannt und zutreffend festgehalten,
dass vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen.
Unberücksichtigt gelassen wird im
angefochtenen Urteil indessen das Doppelverwertungsverbot, demzufolge die im
Rahmen der rechtlichen Würdigung Verwendung findenden Qualifikationsmerkmale
bei der Strafzumessung nur insofern berücksichtigt werden dürfen, als auf das Ausmass,
in dem ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist, beim Mord also darauf, wie
skrupellos der Täter gehandelt hat, abgestellt werden kann (Schwarzenegger, a.a.O.,
Art. 112 StGB N 31 [wo anhand des Beispiels der Grausamkeit
aufgezeigt wird, dass dieses Kriterium, sofern es bereits für die
Mordqualifikation relevant war, bei der Strafzumessung nur insofern
berücksichtigt werden darf, als danach gefragt werden kann, von welcher
Intensität die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen
ist]; vgl. allgemein zu diesem Grundsatz BGE 118 IV 342
E. 2b S. 347 f.; 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102).
4.3
4.3.1 Innerhalb des vorstehend genannten
Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei
einem vollendeten Tötungsdelikt, bei dem das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten
Erfolges nicht variiert werden kann, von der Art und Weise des Tatvorgehens
auszugehen. Da aber vorliegend die Mordqualifikation ebenfalls primär auf der
Art der Tatausführung beruht (vgl. E. 3.3.2), ist insoweit das vorstehend
(vgl. E. 4.2) angeführte Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dabei zeigt
sich, dass zwar aufgrund des konkreten Vorgehens eine besonders verwerfliche
Art der Tatausführung im Sinne eines die Skrupellosigkeit begründenden
Qualifikationsmerkmals zu bejahen ist (in diesem Sinne E. 3.3.2), dass
aber innerhalb der Taten, deren Art der Ausführung das entsprechende
Qualifikationsmerkmal erfüllt, die vorliegend zu beurteilende Tat nicht am
oberen Rand, sondern im Mittelfeld anzusiedeln ist. Hierfür spricht
insbesondere der Umstand, dass (wie in E. 3.2 erwähnt) im Rahmen der Art
der Tatausführung unter dem Aspekt der Grausamkeit auch der Zufügung unnötiger
physischer und psychischer Leiden besonderes Gewicht zukommt, die zur
Beurteilung stehende Tat sich aber in diesem Punkt gerade nicht durch eine
besondere Intensität auszeichnet. Davon ausgehend dass die subjektive
Tatschwere vorliegend keine eigenständige Bedeutung erlangt, indem insbesondere
das zentrale Element des Beweggrundes nicht eruierbar und insofern neutral zu
werten ist, erweist sich die von der Vorinstanz zusammenfassend vorgenommene
Einschätzung eines ausserordentlich schweren Verschuldens als zu hoch. Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass die vorsätzliche Vernichtung menschlichen
Lebens immer ausserordentlich schwer wiegt (in diesem Sinne BGE
127 IV 10 E. 1a S. 13), im Rahmen der Strafzumessung aber
dennoch eine Differenzierung der Verschuldensgrade innerhalb des einzelnen
Straftatbestandes vorzunehmen ist, muss demgegenüber von einem schweren
Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen werden.
4.3.2 Die Täterkomponente betreffend
erweisen sich das Vorleben des Beschuldigten sowie dessen persönliche
Verhältnisse als für die Strafzumessung weitgehend neutral, lebte dieser doch
zusammen mit seiner Familie und seiner Freundin in unauffälligen Verhältnissen,
wobei er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging. Nicht zu Gunsten des
Berufungsklägers auszuwirken vermag sich sodann seine Vorstrafenlosigkeit (vgl.
BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Auch ist eine besondere
Strafempfindlichkeit des in gutem Allgemeinzustand befindlichen und kinderlosen
Berufungsklägers zu verneinen. In erheblichem Masse straferhöhend vermag sich
hingegen dessen Nachtatverhalten auszuwirken. Zwar ist auch in diesem
Zusammenhang das Doppelverwertungsverbot zu beachten, insoweit vorliegend auch
im Rahmen der Strafzumessung die unmittelbar tatbezogenen Elemente des
Nachtatverhaltens im Vordergrund stehen. Indessen zeigt sich, dass hier
(entgegen der die Art der Tatausführung betreffenden Einschätzung) innerhalb
der gleichgearteten als Qualifikationsmerkmal zu berücksichtigenden Verhaltensweisen
diejenige des Berufungsklägers von besonderer Intensität ist: Namentlich geht
der Einbezug von Drittpersonen durch das Legen entsprechender falscher Spuren
deutlich über die in anderen Fällen ebenfalls im Rahmen der Mordqualifikation
unter dem Titel des Nachtatverhaltens herangezogenen Inszenierungen hinaus
(vgl. hierzu AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7).
Entsprechend muss vorliegend im Rahmen des Nachtatverhaltens das Ausmass, in
dem dieses Ausdruck besonderer Skrupellosigkeit ist, in erheblichem Umfang
straferhöhend ins Gewicht fallen.
4.3.3 Aufgrund der vorstehend erörterten
Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 19 Jahren als zu hoch. Angemessen erscheint
demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wobei der Anrechnung der
erstandenen Haft nichts entgegensteht (Art. 51 StGB).
Dieses Strafmass rechtfertigt sich
auch mit Blick auf entsprechende Vergleichsurteile, wobei insoweit auf die
Auflistung im angefochtenen Urteil S. 57 verwiesen werden kann. Indessen
ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als einem entsprechenden Vergleich
vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation nur eingeschränkte Bedeutung
zukommt, handelt es sich bei den fraglichen Urteilen doch weitestgehend um
Beziehungsdelikte, bei denen das Motiv jeweils bekannt und von entscheidender Bedeutung
war.
Die von den Eltern des Opfers geltend
gemachte Genugtuungsforderung von je CHF 30‘000.– hat die Vorinstanz unter
zutreffendem Verweis auf Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) als
gerechtfertigt erachtet, wobei sie auch die für den entsprechenden
Billigkeitsentscheid massgeblichen Kriterien benannt und auf den vorliegenden
Fall bezogen erörtert hat (angefochtenes Urteil S. 57 f.). Auf die entsprechende
(auch durch den Berufungskläger nicht in Frage gestellte) Begründung kann
vollumfänglich verwiesen werden.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten
von CHF 128‘637.– und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 30‘000.– zu tragen. Auch sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu auferlegen, wobei sich
aufgrund der gemessen am beantragten Freispruch lediglich unwesentlichen Abänderung
des angefochtenen Entscheids eine vollständige Kostentragung rechtfertigt
(Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Angemessen erscheint eine
Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–.
6.2 Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger ist
für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden
kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung im
Umfang von drei Stunden ist dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger
somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘200.– und
ein Auslagenersatz von CHF 45.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 179.65, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren. Entsprechend ist den Privatklägern wie beantragt
zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung im Umfang der Differenz des
dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichteten Honorars zum vollen Honorar
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
15. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Freispruch von der
Anklage des qualifizierten Raubes
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung des
unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger
A____ wird des Mordes schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
9. Februar 2012,
in Anwendung von
Art. 112 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird zu je CHF 30‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
5. Februar 2012 an B____ und C____ verurteilt.
A____
trägt die Kosten von CHF 128‘637.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 30‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 2‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.35, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 179.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Überdies
wird den Privatklägern gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von
A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1‘654.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 132.30, und für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 550.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 44.–, zugesprochen.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul
Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der
Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für
das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).