Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.80
URTEIL
vom 31. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____, Advokat Beigeladener
Beistand, Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Mandatscenter 1,
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. März 2016
betreffend Ernennung eines
Beistandes resp. eines neuen Beistandes
Sachverhalt
Im November 2012
erlangte die ehemalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute: Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, KESB) Kenntnis davon, dass A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) allenfalls die Unterstützung eines Beistandes
benötigen würde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 kam die KESB zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft für
die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen nicht gegeben seien. Am 16. September 2015
stellten die Psycho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei Basel-Stadt aber eine
Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin fest. Mit Bericht vom 2.
September 2015 hielt die UPK auf Grundlage der Diagnose einer organischen
wahnhaften (schizophreniformen) Störung (F06.2), einer lokalisationsbezogenen
(fokalen) (partiellen) symptomatischen Epilepsie und epileptischer Syndrome mit
komplexen fokalen Anfällen (G40.2), eines Status nach operativer Entfernung eines
frontalen Hirnabszesses im Jahr 1982 und einer medikamentösen Malcompliance
sowie unter Verweis auf die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht fest,
es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die Urteilsfähigkeit
in Bezug auf die selbständige Erledigung finanzieller und administrativer
Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht gegeben sei. Solange sie sich nicht in
adäquater Behandlung hinsichtlich der wahnhaften schizophreniformen Störung
befinde, fehle es ihr somit an der Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine
selbständige Vertretung im Verfahren betreffend die Regelung des Nachlasses
ihrer verstorbenen Eltern. Weiter sei sie auch nicht in der Lage, selbständig
eine Vertretung zu mandatieren und zu instruieren. Damit bestätigte die UPK ihre
Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. August 2015. Auf dieser
Grundlage errichtete die KESB mit Entscheid vom 13. November 2015 neben
anderen erwachsenenschutzrechtlichen Anordnungen eine Beistandschaft für die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Ziff. 3) und ernannte B____,
Advokat, zum Beistand (Ziff. 4). Sie erteilte dem Beistand gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 ZGB die Aufgabe, die Beschwerdeführerin bei der Regelung
des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter zu vertreten, ihre Interessen zu wahren
und die dabei notwendigen Rechtshandlungen vorbehältlich allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher
Genehmigungen (vgl. Art. 416 ZGB) vorzunehmen sowie deren Interessen in Bezug
auf die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen zu wahren und insbesondere
Meldung ihrer Beteiligung an einem ungeteilten Nachlass gegenüber dem Amt für
Sozialbeiträge zu machen (Ziff. 5). Dem Beistand wurde gemäss § 26 Abs. 2 der
Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG;
SG.2012.410) eine Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von CHF 250.–
pro Stunde zugesprochen. Mit Entscheid vom 20. November 2015 (Prot.-Nr. 7012)
erhob die KESB für ihren Entscheid vom 13. November 2015 eine Gebühr von CHF
400.–.
Am 3. Dezember
2015 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der KESB und beantragte,
anstelle des bisherigen Beistands C____, Advokat, als Rechtsvertreter einzusetzen.
Daraufhin zog die KESB Ziff. 4 ihres Entscheids vom 13. November 2015 mit
neuem Entscheid vom 22. Dezember 2015 in Wiedererwägung, ernannte neu C____
als Beistand und entliess B____ aus seinem Amt. Zudem forderte sie Herrn B____ auf,
ihr seine Honorarnote einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben
vom 6. Januar 2016 nach. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote sprach
ihm die KESB mit Entscheid vom 10. März 2016 eine Entschädigung in
der Höhe von CHF 1‘490.40 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin
zu.
Mit Beschwerde
vom 23. März 2016 hat die Beschwerdeführerin sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft
ausgesprochen und die Bezahlung einer ihr „wildfremden Person, die sich in ihre
Angelegenheiten eingemischt“ habe, gerügt. Zudem verbitte sie sich jeden
weiteren Kontakt mit der KESB. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und
die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR
210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutz-gesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt wer-den. Für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und
schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer
Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit
Art. 450 f. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung
betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des
Entscheids. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Diese gesetzliche Frist ist nicht
erstreckbar (Steck, in: Basler
Kommentar ZGB I, Erwachsenenschutz, 5. Auflage, 2014, Art. 450b N 20). Für die
Fristberechnung gilt gemäss Art. 450 f. ZGB der Fristenstillstand
nach Art. 145 ZPO.
1.2.1 Die
Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde neben dem Entscheid der KESB vom 10.
März 2016 auch deren Entscheide vom 13. November 2015 und 22. Dezember
2015 bei. Soweit sich ihre Beschwerde auf diese beiden Entscheide bezieht, ist
die Beschwerdefrist auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18.
Dezember 2015 bis und mit dem 2. Januar 2016 längst abgelaufen. Die
Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang des Entscheids Nr. 6880 vom 13. November
2015 mit Datum vom 26. November 2015. Auf der Empfangsbestätigung führte sie
unter der Rubrik Mitteilungen aus, es sei ihr nicht klar, auf welche Arbeiten
sich „der vorgesehene Betrag, den [sie] zu leisten habe“, beziehe. Mit Datum
vom 30. November 2015 bestätigte sie den Empfang des Entscheids Nr. 7012 vom
20. November 2015 und vermerkte, sie erhebe „auch Anspruch auf die sofortige
Entlassung der UPK-Besuche“. Wie die telefonischen Abklärungen der KESB ergaben
(vgl. AE vom 1. Dezember 2015), bezogen sich diese beiden Rügen aber nicht auf
die Errichtung und Regelung der vorliegend streitgegenständlichen Beistandschaft.
Vielmehr monierte die Beschwerdeführerin in der Empfangsbestätigung vom 26. November
2015 allein die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 2‘360.70 (inkl. 8
% Mehrwertsteuer) an ihre Verfahrensbeiständin im damaligen Verfahren der KESB
und wandte sich daneben auch gegen die mit Entscheid vom 13. November 2015
gestützt auf Art. 426 ZGB angeordnete Unterbringung in den UPK (Ziff. 1 und 2).
Gegen den Entscheid der KESB vom 13. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin
sodann Beschwerde an die Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (vgl.
Mail Dr. [...] vom 2. Dezember 2015).
Zwar erklärte
die Beschwerdeführerin telefonisch gegenüber der KESB, dass sie die mit Entscheid
der KESB vom 13. November 2015 angeordnete Beistandschaft gemäss Ziff. 3 nicht brauche,
da Herr C____ für sie als Anwalt tätig sei und sie diesbezüglich noch „Einsprache“
erheben werde (AE vom 10. Dezember 2015). Eine solche ist aber nicht erfolgt. Da
Beschwerden schriftlich zu erheben und begründen sind, kann auf die
telefonische Rüge nicht abgestellt werden.
1.2.2 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden
kann, als sie sich gegen die beiden Entscheide der KESB vom 13. November 2015
und 22. Dezember 2015 richtet und die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art.
394 Abs. 1 ZGB sowie die Einsetzung und Entlassung von B____ als
Beistand betrifft. Auf die Beschwerde kann aber insoweit eingetreten werden, als
die Beschwerdeführerin die mit Entscheid vom 10. März 2016 zu ihren
Lasten erfolgte Bestimmung der Höhe des Honorars von B____ rügt.
1.3 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des
Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenenschutzrecht
ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des
angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht
erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I,
Erwachsenenschutz, 5. Auflage, 2014, Art. 450a N 4 und 9). Für das Verfahren
gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG.
2.1 Gemäss
Art. 404 Abs.1 ZGB haben eingesetzte Beistandspersonen Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der
betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB;
VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Nach Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen
die Kantone Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den
Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt
werden können. Die entsprechende Bemessung des Vergütungsanspruchs von
Beiständen wird in den §§ 25 ff. VoKESG weiter konkretisiert. Nach § 26
VoKESG spricht die KESB in den Fällen, in welchen für die Führung der
Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, der entsprechenden
Mandatsträgerin eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB
die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin sowie den
Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze (VGE VD.2014.133
vom 2. Dezember 2014 E. 4.2, DG.2015.1 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt das zugesprochene Honorar nicht konkret. Der zur
Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 250.– wurde bereits mit Entscheid vom
13. November 2015 festgesetzt und kann demnach im vorliegenden Verfahren nicht
mehr in Frage gestellt werden. Er ist im Übrigen für eine Beistandschaft,
welche sich auf die Vertretung in einem erbrechtlichen Nachlassverfahren
bezieht, nicht zu beanstanden (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E
4.3 ff.). Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 stellte B____ für die
Falleinarbeitung, Aktendurchsicht und ein Kurzstudium der Sache 1,5 Stunden,
für Korrespondenz und Telefonate 2,25 Stunden und für den Entwurf einer
Vermögensaufstellung 1,5 Stunden und damit insgesamt einen Aufwand von 5,25
Stunden der Beschwerdeführerin in Rechnung. Hinzu kommen CHF 130.– als
pauschaler Betrag für Porti, Telefonate und 520 Kopiaturen. Dieser Aufwand hält
sich im Rahmen des Üblichen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Wenn
die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, B____ gar nicht zu kennen, ist sie
daran zu erinnern, dass sie ihn Mitte Dezember 2015 selbst kontaktiert hat (AE i. S.
[...] vom 15. Dezember 2015 der KESB). Die Bemühungen erfolgten
schliesslich aufgrund des Auftrages als Beistand, weshalb er sich auch in die
Angelegenheiten der Beschwerdeführerin hat „einmischen“ müssen, ohne dass er
sie vorgängig darüber hätte orientieren müssen.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach
dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.