Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.137
URTEIL
vom 9. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Massnahmenzentrum _____ 1,
[...] vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. April 2015
betreffend Zusprechung einer
Parteientschädigung, eventuell Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Am
3. März 2014 stellte A____, zur Zeit im Massnahmenzentrum _____ 1, […],
ein Gesuch um von Angehörigen begleitete Ausgänge. Mit Verfügung vom
8. Juli 2014 wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug dieses
Gesuch ab. Hiergegen erhob A____ Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD). Gestützt auf einen aktuellen Bericht der Konkordatlichen Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom
15. Oktober 2014 bewilligte das Amt für Justizvollzug A____ am
7. April 2015 unbegleitete Ausgänge mit Vertrauenspersonen,
insbesondere Eltern und Familienmitglieder. In der Folge schrieb das JSD den
Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2015 zufolge Gegenstandslosigkeit
ab. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben wie auch nicht eine Parteientschädigung
zugesprochen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Hiergegen hat A____
am 15. Mai 2015 beim Regierungsrat Rekurs erhoben und mit Eingabe vom
4. Juni 2015 begründet. Damit verlangt er in Abänderung des angefochtenen
Entscheids die Entrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter die unentgeltliche
Rechtspflege. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs dem Verwaltungsgericht am
29. Juni 2015 zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil von
Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 29. Juni 2015 sowie den Bestimmungen
von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010
E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E.1.1).
Strittig ist
vorliegend einzig die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem
jenes Verfahren infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des
Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses als gegenstandslos abgeschrieben
werden konnte.
2.1 Die
Vorinstanz hat zwar mit der durch das Amt für Justizvollzug vorgenommenen
Wiedererwägung der Abweisung des Gesuchs um von Angehörigen begleitete Ausgänge
auf ein grundsätzliches Obsiegen des Rekurrenten erkannt, da seinem Antrag im
Verlaufe des Rekursverfahrens vollumfänglich entsprochen worden ist. Sie hat
aber von der Entrichtung einer Parteientschädigung abgesehen. Zur Begründung
hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung des Amts für
Justizvollzug zu Recht auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der
KoFako vom 7. August 2013 abgestellt habe. Die KoFako sei aber in
einer Neubeurteilung (Bericht vom 15. Oktober 2014) zum Schluss
gekommen, dass Vollzugslockerungen unter bestimmten Bedingungen vertretbar seien,
so dass das Amt für Justizvollzug in der Folge die im Rekursverfahren
beantragten Vollzugslockerungen habe gewähren können. Da die aktuelle
Beurteilung der KoFako der entscheidende Faktor beim Entscheid über die
Gewährung der durch Vertrauenspersonen begleiteten Ausgänge gewesen sei, sei
dem Rekurrenten für das Obsiegen keine Parteientschädigung zu entrichten
(angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Die Vorinstanz
hat darüber hinaus auch das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche
Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, sein Rekurs gegen die Verweigerung
von Vollzugslockerungen sei offensichtlich aussichtslos gewesen. Zwar habe im
Zeitpunkt des Entscheids des Amts für Justizvollzug ein Beschluss des Strafgerichts
vom 10. Dezember 2013 vorgelegen, welcher den Bericht der KoFako vom
7. August 2013 insofern kritisiert habe, als darin weitere
Vollzugslockerungen von einer antiandrogenen Behandlung abhängig gemacht worden
seien. Ausserdem habe ein Therapiebericht des Vollzugszentrums B____ vom
27. März 2013 vorgelegen, der durch Angehörige begleitete Ausgänge
mit zunehmenden unbegleiteten Zeitfenstern empfohlen habe. Für die Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit, welche wegweisend für den Entscheid bezüglich Vollzugsöffnungen
sei, sei jedoch die KoFako zuständig, welche vom Amt für Justizvollzug auch
befragt worden sei (angefochtener Entscheid, S. 3).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent wendet gegen die Kostenverteilung zunächst ein, dass die Vorinstanz
ihm Recht gegeben und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
habe. Obwohl er vollumfänglich in der Sache obsiegt habe, habe sie ihm
paradoxerweise jedoch weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Erstaunlich sei, dass die Vorinstanz bei ihm einerseits
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet, andererseits aber eine
Parteientschädigung verweigert habe. Wäre der Rekurs derart aussichtslos
gewesen, wie es die Vorinstanz behauptet habe, hätten ihm folgerichtig auch die
Verfahrenskosten auferlegt werden müssen (Rekursbegründung, S. 3).
2.2.2 Entgegen
den Vorbringen des Rekurrenten liegt im Entscheid der Vorinstanz kein
Widerspruch. Nach dem sog. Unterliegerprinzip werden die amtlichen Kosten des
Rekursverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 6
des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG; SG 153.800]). Die
Verfahrenskosten können indessen auch ermässigt oder der unterliegenden Partei
ganz erlassen werden, etwa um ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu
tragen oder wenn es andere Umstände rechtfertigen (Schwank, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 470 f.; dies.,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.
Basel 2003, S. 212 f.). Des Gleichen kann die Rekursinstanz,
worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Rekursantwort, Rz 2), bei
Abschreibungsentscheiden ganz davon absehen, Verfahrenskosten zu erheben. Aus
dem Verzicht auf die Geltendmachung von Verfahrenskosten kann deshalb nicht
ohne Weiteres auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren geschlossen
werden, selbst wenn den Anträgen des Rekurrenten nachträglich (ganz oder
teilweise) noch stattgegeben wird. Zwar steht der (ganz oder teilweise)
obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, grundsätzlich eine
angemessene Parteientschädigung zu, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt (§ 7 Abs. 1 VGG). Führen indessen neue
Tatsachen im Sinne echter Noven dazu, dass das Rekursverfahren gegenstandslos
wird, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach,
wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich
ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das
Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, beziehungsweise wenn das Verfahren ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos geworden ist, wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen
2008, Art. 63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 63 N 17; Schwank,
Handbuch, S. 468; VGE VD.2014.103 vom 24. August 2015
E. 2.3).
Das Amt für
Justizvollzug hat die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um von Angehörigen
begleitete Ausgänge mit der Beurteilung der KoFako vom 7. August 2013
begründet. Die KoFako hatte es in ihrem Bericht aufgrund der beim Rekurrenten
bestehenden Risikofaktoren als angezeigt erachtet, eine antiandrogene
Behandlung einzuleiten. Durch geeignetes Anstaltspersonal begleitete Ausgänge hatte
sie als legalprognostisch vertretbar beurteilt. Die Fachkommission hatte jedoch
auch empfohlen, von unbegleiteten und von Eltern begleiteten Ausgängen derzeit
noch abzusehen. Ebenso hatte sie eine bedingte Entlassung aus dem stationären
Massnahmenvollzug für deutlich verfrüht gehalten. In der erneuten Beurteilung
vom 15. Oktober 2014 kam die KoFako zu einer anderen Einschätzung.
Sie empfahl zwar unverändert eine antiandrogene Behandlung, hielt aber die
Gewährung der Progressionsstufen A und B aus legalprognostischer
Sicht für vertretbar, sofern die Ausgänge und Urlaube vor- und nachbesprochen,
die Bezugspersonen engmaschig eingebunden und Risikosituationen vermieden
würden. Die Fachkommission begründete ihre neue Beurteilung mit den
therapeutischen Fortschritten, die der Rekurrent seit der letzten Beurteilung
gemacht hatte. Dieses aktuelle Gutachten bildete unbestrittenermassen Anlass
für das Amt für Justizvollzug, auf seine Abweisung zurückzukommen und dem
Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren, wodurch die Abschreibung des beim
JSD hängigen Rekursverfahrens möglich wurde. Unbestreitbar ist aber auch, dass
diese Vollzugsöffnung möglich wurde, weil die KoFako infolge der
Therapiefortschritte des Rekurrenten neu Ausgänge mit Vertrauenspersonen wie
Eltern und anderen Familienmitgliedern befürworten mochte. Der Rekurs ist somit
infolge des in der Person des Rekurrenten liegenden Novums hinfällig geworden,
so dass er unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf eine Entschädigung
für die im Rahmen des Rekurses angefallenen Bemühungen seines Anwalts erheben
kann.
2.3
2.3.1 Gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz wendet
der Rekurrent ein, dass diese nicht einzig und allein auf den KoFako-Bericht hätte
abstellen dürfen. Dieser datiere vom 7. August 2013, während der
kritische Beschluss des Strafgerichts später am 10. Dezember 2013
erfolgt sei. Das Strafgericht habe festgehalten, dass die Haltung der KoFako,
die Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer medikamentösen Behandlung
abhängig zu machen, nicht sinnvoll sei. Unter diesen Umständen sei es nicht
opportun gewesen, einfach auf den kritisierten alten KoFako-Bericht abzustellen
und die Vollzugslockerungen zu verweigern. Die Vorinstanz hätte vielmehr
allenfalls einen Zusatzbericht verlangen müssen, wenn sie nicht habe selber
entscheiden wollen. Auf jeden Fall könne unter diesen Umständen nicht von einem
aussichtslosen Rekurs gesprochen werden (Rekursbegründung, S. 3 f.).
2.3.2 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Nach gefestigter Praxis des
Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch für jedes staatliche
Verfahren, unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des
Verfahrens, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur
Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2
S. 182, 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Nachweisen; vgl.
VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und
VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a, in: BJM 2005
S. 100 ff.). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in
§ 11 VGG) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinaus (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 mit
Hinweisen). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden (Schwank,
Handbuch, S. 472).
Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die
Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.;
VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl.
BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f., je mit weiteren Nachweisen; VGE VD.2015.53
vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der
rechtlichen Verbeiständung. Dies trifft zu, wenn Interessen der gesuchstellenden
Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung
erforderlich machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese
verfassungsrechtliche Minimalgarantie auch im Verwaltungsbeschwerde- und
Verwaltungsgerichtsverfahren (BGer 8C_453/2011 vom
29. Juli 2011 E. 2 und 8C_224/2011 vom
11. April 2011 E. 4).
2.3.3 Die
Vorinstanz hat den Rekurs gegen die Verweigerung von Ausgängen, welche von
Angehörigen begleitet werden, als offensichtlich aussichtslos eingestuft, weil
für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Rekurrenten die KoFako zuständig
sei, welche vom Amt für Justizvollzug auch diesbezüglich befragt worden sei
(angefochtener Entscheid, S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten
ändert nichts daran, dass das Strafgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2013
(S. 5) Zweifel äusserte an der Empfehlung der KoFako in ihrem Bericht vom
7. August 2013, weitere Vollzugslockerungen von der Etablierung einer
medikamentösen Behandlung abhängig zu machen. Das Strafgericht hatte nur über
die Verlängerung der für den Rekurrenten angeordneten stationären
psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des
Straftgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu befinden. Zuständig für die
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Rekurrenten im Hinblick auf
Vollzugsöffnungen war und ist gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB,
soweit diese Frage nicht eindeutig von der Vollzugsbehörde beantwortet werden
kann, die KoFako. Im Lichte dieser Kompetenzordnung ist es nicht zu
beanstanden, dass das Amt für Justizvollzug für die Bewilligung von durch Familienangehörigen
begleiteten Ausgängen grundsätzlich auf die Beurteilung der KoFako vom
7. August 2013 abgestellt und die – notabene bloss als obiter dictum
zu verstehenden – Äusserungen des Strafgerichts unberücksichtigt gelassen hat.
Gleichwohl kann der Rekurs gegen die Verweigerung von Vollzugsöffnungen
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als aussichtslos bezeichnet
werden angesichts der Vorbringen des Rekurrenten in dessen Rekurs an die
Vorinstanz.
Mit der
Rekursbegründung vom 7. August 2014 führte der Rekurrent neben den
kritischen Äusserungen des Strafgerichts in dessen Beschluss vom
10. Dezember 2013 an, dass das Massnahmenzentrum B____ in seinem
Bericht vom 27. März 2013 von Angehörigen begleitete und sogar auch
unbegleitete Ausgänge empfohlen habe (Rekursbegründung vom
7. August 2014, S. 4 f.). Insbesondere hat der Rekurrent damals
aber auch vorgetragen, dass er in der Zwischenzeit einem Wechsel der Massnahmeneinrichtung
zugestimmt habe, damit am neuen Ort eine antiandrogene Behandlung installiert
werden könne. Dieser Wechsel sei bereits vollzogen worden, welcher Schritt vom
Amt für Justizvollzug als Vorbedingung für eine Bewilligung der anbegehrten
Vollzugslockerungen verlangt worden sei. Obwohl er sich dazu durchgerungen
habe, einer antiandrogenen Behandlung zuzustimmen, habe dies beim Amt für
Justizvollzug keinerlei Wirkungen gezeigt (Rekursbegründung, S. 5). Diese
Vorbringen hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Prozessaussichten
gänzlich unberücksichtigt gelassen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der
Rekurrent, nachdem er am 3. März 2014 Antrag auf durch Angehörige
begleitete Urlaube gestellt hatte, um Versetzung vom Massnahmenzentrum B____
ins Massnahmenzentrum _____ 1 ersucht, um dort die geforderte medizinische
Behandlung in Angriff nehmen zu können. Obschon er sich seit dem
22. April 2015 in _____ 1 befindet, haben die neuen Umstände im Entscheid
des Amts für Justizvollzug vom 8. Juli 2015 keinerlei Erwähnung
gefunden. Hat der Rekurrent mit seinem Rekurs an die Vorinstanz genau dieses
Manko gerügt, kann nicht gesagt werden, dass der Rekurs offensichtlich
aussichtslos gewesen sei. Denn nachdem die KoFako in ihrem Bericht vom
7. August 2013 die Befürwortung von durch Familienangehörige
begleitete Ausgänge von der Etablierung einer antiandrogenen Behandlung
abhängig gemacht hatte und der Rekurrent in der Zwischenzeit sich in eine
Massnahmeeinrichtung hatte versetzen lassen, wo eine derartige medizinische Behandlung
möglich sein würde, hätte die Vorinstanz, wäre der Rekurs materiell behandelt
worden, sich vertieft mit den entsprechenden Vorbringen des Rekurses befassen
müssen, ohne dass diese Rügen selbstredend hätten zurückgewiesen werden können.
2.3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurs an die Vorinstanz bei summarischer Prüfung
der Prozesschancen nicht als aussichtslos hat bezeichnet werden können. Die
Mittellosigkeit des Rekurrenten, der sich seit Jahren im Massnahmenvollzug
befindet und dort nur über ein bescheidenes Pekulium verfügt, ist ohne Weiteres
erstellt. Des Gleichen ist die Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung
bezüglich der im vorinstanzlichen Rekursverfahren strittigen Vollzugsöffnungen
zu bejahen, wurde der Rekurrent durch deren Verweigerung in einschneidender
Weise in seiner persönlichen Freiheit tangiert und galt es sich doch
rekursweise gegen einen Entscheid zu wehren, der auf einer Beurteilung einer
Fachkommission beruhte. Der vorliegende Rekurs ist damit insoweit gutzuheissen,
als dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Rekursverfahren ein Honorar im
Rahmen der unentgeltliche Rechtspflege zuzuerkennen ist. Der Rechtsvertreter
des Rekurrenten hat dort mit Eingabe vom 24. April 2015 ein Honorar
in der Höhe von CHF 1'172.– geltend gemacht, welches auf Bemühungen im
Umfang von 5,25 Stunden beruht. Der für das vorinstanzliche Verfahren
geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, so dass die
Vorinstanz anzuweisen ist, dem Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt
CHF 1'172.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Ist der Rekurs
bezüglich des Eventualsbegehrens auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen, ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat im
vorliegenden Rekurs keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen ist. Für die Prüfung des angefochtenen Entscheids und
für die Verfassung des Rekurses erscheint ein Aufwand von insgesamt
2 Stunden als angemessen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und das JSD
angewiesen, dem Rechtsvertreter im Kostenerlass, [...], für das departementale
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'085.20 (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.80, total CHF 1'172.–
auszurichten.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Das JSD hat dem Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.–, total
CHF 540.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.