Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.9
ENTSCHEID
vom 30.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2016
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____
ein, welches A____ wegen Drohung, falscher Anschuldigung und Beschimpfung
angestossen hatte. Hinsichtlich der Deliktsvorwürfe vor dem 4. August 2015
wurde die Einstellung mit dem Fehlen eines rechtzeitig gestellten Strafantrags
begründet. Die späteren Vorwürfe seien dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich
nachzuweisen, da weder objektive Beweismittel noch Augenzeugen vorhanden seien
(act. 1).
Gegen diese
Verfügung liess A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters
vom 18. Januar 2015 Beschwerde erheben. Es wird beantragt, die Einstellungsverfügung
sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer
Untersuchungshandlungen zu verpflichten. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2).
Die
Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 auf Abweisung
der Beschwerde (act. 6). Mit Eingabe vom 14. März 2016 bevollmächtigte der
Beschuldigte C____ zu „voller Akteneinsicht, Beantragung von Kopien und Einholung
von Informationen der Sache“ (act. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers
replizierte am 15. März 2016 (act. 14). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2016 beantragte
C____ im Namen von B____ die Abweisung der Beschwerde (act. 19).
Soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die Einzelheiten der
Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO],
§ 73a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[GOG]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von
Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern diese in ihren Rechten unmittelbar
betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 381
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da
die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Kritik des
Beschwerdeführers richtet sich gegen die Argumentation der Staatsanwaltschaft,
wonach es nicht nur an objektiven Beweismitteln mangle, sondern auch an
Augenzeugen, welche die inkriminierten Äusserungen bestätigen könnten. Der
Beschwerdeführer bringt vor, es gebe mit D____ einen direkten Zeugen, welcher
die Beschimpfungen sowie die Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer
wahrgenommen habe. Er habe D____ bereits am 17. Dezember 2015 als Zeugen
beantragt, dieser Beweisantrag sei jedoch durch die Staatsanwaltschaft mit der offensichtlich
falschen Begründung abgewiesen worden, der Zeuge habe keine eigenen
Wahrnehmungen gemacht (Beschwerde Ziff. 5-6).
Die zuständige
Staatsanwältin verweist zur Begründung ihrer Verfügung auf ein Telefonat,
welche sie am 2. Dezember 2015 mit dem Zeugen Shaban D____ geführt habe und in
welchem dieser ausgeführt habe, er habe die in italienischer Sprache getätigten
Äusserungen B____s nicht verstehen können. Dass der Beschuldigte Todesdrohungen
ausgestossen haben soll, habe er danach von A____ erfahren. Die entsprechende
Telefonnotiz vom 2. Dezember 2015 findet sich bei den Akten.
Der
Beschwerdeführer weist auf das Schreiben vom 12. Januar 2016 hin, mit welchem
sich der Zeuge D____ an die Staatsanwaltschaft wandte. Im besagten Schreiben führt
der Zeuge aus, er sei mit dem Beschwerdeführer im Treppenhaus gestanden, als
der Beschuldigte dazu gestossen sei und A____ aufs Übelste beschimpft und mit
dem Tod bedroht habe. Diese Schilderung wirft zumindest die Frage auf, ob D____
die inkriminierten Äusserungen entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft verstanden
hat und daher aus eigener Wahrnehmung bezeugen kann. Die Staatsanwaltschaft
hält dem in ihrer Stellungsnahme entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb
sie eher auf das auf Wunsch des Beschwerdeführers abgefasste Schreiben vom 12.
Januar 2016 abstellen sollte als auf die anderslautenden Feststellungen des
Herrn [...] (recte: D____) gegenüber der Staatsanwältin.
Es trifft zu und
wird in D____s Schreiben offengelegt, dass er die schriftliche Schilderung der
Geschehnisse auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst hat. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass Diskrepanzen zu den Aussagen D____s bestehen, welche die
Staatsanwältin nach dem Gespräch vom 2. Dezember 2015 in ihrer Telefonnotiz
festgehalten hat. Es erscheint unerlässlich, in einer Einvernahme D____s zu
klären, was er als direkter Zeuge der Auseinandersetzung beobachtet, gehört und
verstanden hat, wie er selbst die Worte des Beschuldigten interpretiert hat,
wie der Angesprochene darauf reagiert hat und was dieser im Anschluss an den
Vorfall zu ihm gesagt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, diese Fragen
im Rahmen einer formellen Einvernahme des Zeugen zu klären und im Anschluss
daran erneut zu prüfen, ob das Verfahren mit Strafbefehl oder erneutem
Einstellungsbeschluss abzuschliessen ist, oder ob allenfalls weitere
Ermittlungshandlungen angezeigt sind.
Der
Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag durch, weshalb keine ordentlichen
Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wurde ihm mit
Verfügung vom 22. Februar 2016 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt
(act. 16), weshalb sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen
ist. Die eingereichte Kostennote datiert vom 14. Dezember 2015, was ein
offensichtliches Versehen darstellt, beinhaltet sie doch eine Aufstellung der
Aufwendungen vom 12. bis zum 18. Januar 2016. Der Zeitaufwand von 2:50 Stunden
sowie die geltend gemachten CHF 13.75 Spesen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund
der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung gelangt der Stundenansatz von CHF
200.‒, entsprechend jenem der amtlichen Verteidigung, zur Anwendung. In
der Honorarnote wird zwar ein Stundenansatz von CHF 250.‒ genannt, in der
detaillierten Leistungsaufstellung kommt jedoch der korrekte Stundenansatz von
CHF 200.‒ zur Anwendung, und der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist
gemäss Aufstellung zu entschädigen. Für die nicht bezifferten Aufwendungen nach
dem 18. Januar 2016 werden weitere 0,5 Stunden Aufwand vergütet. Es werden
demnach ein Honorar von CHF 666.‒, CHF 13.75 Spesenvergütung sowie
CHF 54.40 MWST ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, den Zeugen D____ einzuvernehmen und aufgrund der
gewonnenen Erkenntnisse erneut über den Fortgang oder Abschluss des Verfahrens
zu entscheiden.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,
lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 679.75.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 54.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).