Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.84
URTEIL
vom 22. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heiner Wohlfart ,
Dr. Caroline Cron , lic. iur. Lucienne Renaud ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
gegen
Kantonspolizei, Dienst für
Verkehrszulassung
Clarastrasse 38, Postfach, 4005
Basel
vertreten durch: Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bereich Recht, Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. März 2015
betreffend ausnahmsweise Zufahrt
in die Kernzone der Innenstadt
Sachverhalt
Die A____ AG
betreibt an ihrem Sitz an der Schneidergasse [...] in Basel ein zahntechnisches
Labor. Mit Datum vom 9. Dezember 2013 ersuchte sie um Erteilung einer
Dauerbewilligung zum Befahren der Basler Innenstadt während der Sperrzeiten.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lehnte der Dienst für Verkehrszulassung der
Kantonspolizei sowohl die Erteilung einer Dauerbewilligung gemäss § 3 Abs. 3
lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
(Zufahrtsverordnung; SG 952.300) als auch die Eröffnung eines Kundenkontos
gemäss § 4 Abs. 1bis der Zufahrtsverordnung ab, ohne Kosten zu
erheben. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 17. März 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. März und 16. April 2015
erhobene und begründete Rekurs der A____ AG an den Regierungsrat, mit dem die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt in die „Kernzone
des Kantons Basel-Stadt“ ausserhalb der Güterumschlagszeiten beantragt.
Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 die Abweisung
des Rekurses, unter o/e Kostenfolge. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Replik
vom 10. August 2015 vernehmen lassen. Einem Antrag der Rekurrentin entsprechend,
hat am 22. März 2016 eine mündliche Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden.
Daran haben B____ von der Rekurrentin und ein Vertreter des JSD teilgenommen.
Zunächst wurde B____ befragt, anschliessend haben er und der Vertreter des JSD
plädiert; B____ hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, woraus sich gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit ergibt. Für das Verfahren gelten die Be-stimmungen
des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist.
1.2 Die
Rekurrentin beantragt mit ihrem Rekurs einzig noch die Erteilung einer Dauerbewilligung
für die Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt ausserhalb der Güterumschlagszeiten.
Demgegenüber thematisiert sie die in den vorinstanzlichen Entscheiden
abgelehnte Eröffnung eines Kundenkontos zum Erwerb von Kurzbewilligungen nicht
mehr. Daraus ist zu schliessen, dass sie den Streitgegenstand entsprechend
beschränkt, sodass vorliegend auf die Frage eines Anspruchs auf Eröffnung eines
Kundenkontos zum Erwerb von Kurzbewilligungen nicht weiter einzugehen ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Die
Rekurrentin beantragt die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt in
die Kernzone der Basler Innenstadt im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid in ihren
zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt. Dem
Antrag der Rekurrentin auf eine mündliche Verhandlung wurde daher im Sinne von §
25 Abs. 2 VRPG entsprochen.
2.1 Art.
3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) räumt den Kantonen die
Kompetenz ein, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und
Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Art. 3 Abs. 3 SVG sieht vor,
dass der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem
allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich
beschränkt werden kann. Gestützt auf diese Grundlage erklärt § 1 der Zufahrtsverordnung
die Kernzone der Innenstadt für grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Dazu gehört
gemäss den Anhängen 1 und 2 zur Zufahrtsverordnung auch die Schneidergasse. Als
allgemeine Ausnahme von diesem Fahrverbot ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der
Zufahrtsverordnung unter anderem der Güterumschlag von Montag bis Samstag von
05.00 bis 11.00 Uhr gestattet. Darüber hinaus erteilt die Behörde für Zufahrten
ausserhalb dieser Güterumschlagszeiten gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung
Dauerbewilligungen für höchstens zwölf Monate unter anderem an „private
Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und der Sicherheitsdienstleistungen
mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone“.
2.2 Die
Vorinstanz erwägt, dass Zahntechniker gemäss § 30 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes
(GesG; SG 300.100) zwar den Berufen des Gesundheitswesens zugeordnet würden.
Die Rekurrentin übe damit eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens aus. Im
Hinblick auf den Sinn und Zweck der Zufahrtsverordnung sei der in § 3 Abs. 3
lit. a der Zufahrtsverordnung verwendete Begriff der „privaten Organisation im
Bereich des Gesundheitswesens“ aber restriktiver auszulegen. Mit der Zufahrtsverordnung
sei die Schaffung einer verkehrsfreien, fussgängerfreundlichen Innenstadt
angestrebt worden. Gemäss den Materialien sollte mittels einer restriktiven
Kontrolle der Zugangsberechtigten die Zahl der Motorfahrzeuge, welche die
Innenstadt während der Sperrzeiten befahren, gering gehalten werden.
Motorfahrzeuge sollten daher ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten
nur dann in der Kernzone verkehren, wenn dies unumgänglich sei.
Dauerbewilligungen sollten daher nur ausnahmsweise und in echten Sonderfällen
zur Vermeidung von Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten erteilt
werden. Der Zweck des „Verkehrskonzepts Innenstadt“ dürfe nicht unterlaufen
werden. Eine objektivierbare Notwendigkeit für die Benützung eines
Motorfahrzeugs müsse gegeben sein. Mit dem Begriff der „Organisation im Bereich
des Gesundheitswesens“ habe der Verordnungsgeber daher in erster Linie solche
Organisationen gemeint, die regelmässig medizinische oder medizinnahe
Dienstleistungen in der Kernzone der Innenstadt erbrächten, jedoch keinen
Güterumschlag durchführten oder den Zeitraum ihrer Tätigkeit nicht an die
allgemeinen Güterumschlagszeiten anpassen könnten, ansonsten sie ihre Aufgabe
überhaupt nicht wahrnehmen könnten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung könne
weiter implizit abgeleitet werden, dass darunter ausschliesslich Dienste zu
verstehen seien, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges zwingend
angewiesen seien, etwa wegen medizinisch indizierter Dringlichkeit oder der Art,
Menge und Verderblichkeit des Transportguts.
2.3 Die
Rekurrentin beanstandet diese Auslegung der Zufahrtsverordnung zu Recht nicht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 II 249 E. 2.3 S. 252) bildet
der Wortlaut der Bestimmung den Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, wie der Entstehungsgeschichte, dem
Zweck der Norm, den ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihrer Bedeutung im Kontext
mit anderen Bestimmungen, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei
dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich
richtige Lösung ergab (vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376; 137 V 20 E. 5.1 S. 26;
133 V 9 E. 3.1 S. 10; 128 I 34 E. 3 S. 40). Dabei befolgt das Bundesgericht
einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu
unterstellen. Die historische Auslegung ist insbesondere bei jungen Erlassen
von Bedeutung. Zu beachten ist auch die systematische Auslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 177 ff.). Diesen Grundsätzen entspricht
die Auslegung von § 3 Abs. 3 lit. a der Zufahrtsverordnung durch die Vorinstanz
in allen Teilen.
Strittig ist demgegenüber,
ob die Rekurrentin diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Dauerbewilligung
gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung erfüllt.
3.1 Die
Vorinstanz erwägt, dass es für die Rekurrentin nicht unabdingbar sei, zwecks
Lieferung von Zahnersatzprodukten jederzeit zwischen 7 und 19 Uhr mit einem
Motorfahrzeug direkt vor ihr zahntechnisches Labor gelangen zu können. Sie
könne den Transport ihrer Produkte auf die allgemeinen Güterumschlagszeiten
legen und ihre Fahrzeuge in kurzer Gehdistanz etwa in den Parkhäusern Storchen
und City parkieren. Ihre Produkte könnten problemlos und innert Minutenfrist zu
Fuss zwischen diesen Parkiermöglichkeiten und dem Labor hin- und hergebracht
werden. Damit könne sie Zahnärzte in der gesamten Nordwestschweiz zeitnah
bedienen. Schliesslich sei es auch den Besitzern einer Dauerbewilligung nicht
gestattet, in der Kernzone der Innenstadt zu parkieren (§ 1 Abs. 3 der
Zufahrtsverordnung). Auch mit einer Dauerbewilligung müsste daher das Fahrzeug
vor und nach jedem Güterumschlag wieder aus der Kernzone herausgefahren werden.
Gemäss ihrem eigenen Internetauftritt lasse die Rekurrentin ihre Arbeiten an
Empfänger ausserhalb von Basel-Stadt per Bahn und Post transportieren, weshalb
auch im Raum Basel der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, per Post,
Fahrrad oder Kurier zumutbar erscheine. Die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin
werde daher ohne direkte Zufahrt mit einem Motorfahrzeug nicht übermässig
erschwert. Die Rekurrentin vermöge auch nicht darzulegen, worin das
zeitkritische Moment bei Auslieferungen zahntechnischer Produkte liege. Auch
spreche sie selber nur von einem Notfalldienst zwischen 7 und 19 Uhr, obwohl
Zahnunfälle und Schäden an Zahnersatzprodukten rund um die Uhr passieren
könnten. Zahntechniker seien im Unterschied zu Zahnärzten auch nicht zur
Leistung von Notfalldienst verpflichtet (§ 25 Abs. 1 GesG). Schäden an
Zahnersatzprodukten seien zwar ärgerlich, stellten aber keine eigentlichen
Notfälle dar.
3.2 Diesen
Erwägungen ist in allen Teilen zu folgen. Was die Rekurrentin dagegen
vorbringt, verfängt nicht:
3.2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, sie könne ihre Arbeiten nicht auf die
Güterumschlagszeiten legen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre
Zusammenarbeit mit den universitären Zahnkliniken. Diese befinden sich an der
Hebelgasse 3, also in einer Gehdistanz von knapp 300 Metern oder ca. 6 Minuten.
Die Universitätskliniken für Zahnmedizin können daher jederzeit, auch
ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten, ohne Benützung eines Fahrzeugs
bedient werden. Zudem darf ein Transportfahrzeug am Firmensitz der Rekurrentin
an der Schneidergasse entgegen der Auffassung der Rekurrentin überhaupt nicht
parkiert werden (§ 1 Abs. 3 Zufahrtsverordnung). Daran ändert auch der von der
Rekurrentin vorgebrachte Umstand nichts, dass vor dem ihr benachbarten Hotel
Basel tatsächlich oft abgestellte Motorfahrzeuge anzutreffen sind – Parkplätze
gibt es auch dort nicht. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Zusammenarbeit mit den universitären Zahnkliniken durch die
Verweigerung der Dauerbewilligung gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung
erschwert werden soll.
3.2.2 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, sie habe aufgrund der engen Zusammenarbeit mit
Zahnärzten bei Notfällen stets zur Stelle zu sein und müsse „innert kurzer Zeit
entweder die Patienten selbst oder Patientenproben“ abholen und ins Labor
bringen. Es handle sich nicht bloss um lieferbare Produkte, sondern auch um
Patienten, die darauf angewiesen seien, „dass sie mittels motorisierten
Fahrzeugs direkt an Ort und Stelle transportiert werden“.
Dem ist entgegen
zu halten, dass Patienten mit Schäden an ihren Zähnen oder ihren
zahntechnischen Produkten in ihrer Mobilität grundsätzlich nicht eingeschränkt sind.
Sie sind daher in der Lage und es ist ihnen zuzumuten, die Distanz von ca. 160
Metern zwischen dem Beginn der Fussgängerzone am Fischmarkt und dem Sitz der
Rekurrentin in rund zwei Minuten zu Fuss zurück zu legen. Der Zeitgewinn bei
ihrer direkten Fahrt an die Geschäftsadresse der Rekurrentin ist minimal. Zudem
ist die Rekurrentin mit der Haltestelle Marktplatz optimal an die öffentlichen
Verkehrsmittel angebunden. Daher sind die Patientinnen und Patienten entgegen
der replicando vertretenen Auffassung der Rekurrentin nicht auf die Benützung
von Taxis angewiesen, welche ihrer Auffassung nach „Millionären“ vorbehalten
sein soll. Soweit die Bewältigung der entsprechenden Fussstrecke einer
gebrechlichen Person in einem Einzelfall nicht möglich sein sollte, so ist es
der Rekurrentin unbenommen, eine solche Person mit dem Auto bis zu ihrem Sitz
an der Schneidergasse zu bringen und dort wieder abzuholen, ist doch die Zufahrt
zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von
Kleinkindern gemäss § 2 Abs. 1 lit. f Zufahrtsverordnung gestattet; überdies erscheint
in solchen Fällen auch die Benützung von Taxis bis zum Betrieb der Rekurrentin
zumutbar (§ 2 Abs. 1 lit. c Zufahrtsverordnung). Auch der Besuch von
Patientinnen und Patienten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rekurrentin
verzögert sich kaum oder höchstens marginal, wenn sie hierfür zunächst das
Firmenfahrzeug in einer der nahen Parkiermöglichkeiten holen und es dann dort
wieder abstellen.
3.2.3 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, im Sinne von § 3 Abs. 3 lit. a der
Zufahrtsverordnung medizinische Proben zu transportieren, wobei ein
unverzüglicher Transport notwendig sei. Als Vorbereitung für die Herstellung
von Implantaten würden in den Zahnarztpraxen Alginatabdrücke abgenommen. Diese würden
dann direkt ins Labor transportiert, um sie dort mit Gips zu füllen. Die
Alginatabdrücke müssten mit grosser Vorsicht und unter Vermeidung von
Schüttelbewegungen ins Labor transportiert werden. Nach rund zwei Stunden werde
ein Alginatabdruck ungenau und unbrauchbar, worin das zeitkritische Moment liege.
Wie B____ vor den Schranken des Appellationsgericht präzisiert und anhand von
Mustern demonstriert hat, würden Alginatabdrücke, Gesichtsbögen, Wundplatten,
Schienen und weitere derartige Produkte, in Schachteln verpackt und in 2 - 3
Tüten pro Fahrt transportiert. Bedient werde das ganze Baselbiet, „von Möhlin
bis nach Zwingen“. Vormittags gebe es 4 - 5 Fahrten, nachmittags 2 - 3, wofür die
Rekurrentin eine hauptamtliche Chauffeurin eingestellt habe. Diese sei den
ganzen Tag ausgelastet (VP).
Vergegenwärtigt
man sich auch hier, dass etwa das Storchenparking in bloss zweiminütiger
Gehdistanz vom Labor der Rekurrentin entfernt liegt, und dass in der
Schneidergasse nicht parkiert werden darf, so ist nicht ersichtlich, warum die
Rekurrentin aus zeitlichen Gründen für die Erstellung ihrer Produkte auf eine
Anlieferung per Auto bis vor ihre Haustür angewiesen sein soll. Zudem ist der
Transport zu Fuss mit Bezug auf Schüttelbewegungen in der gepflästerten Stadthausgasse
/ Schneidergasse nicht fragiler als jener mit einem Motorfahrzeug. Auch wenn ein
Velotransport angesichts der Distanzen und der gepflästerten Fahrbahn für den
Transport von Alginatabdrücken nicht in Frage kommen sollte, erscheint eine
Dauerbewilligung zum Befahren der Kernzone der Innenstadt dennoch nicht
notwendig.
3.2.4 Die
Rekurrentin macht geltend, auch samstags und sonntags Notfalldienst zu leisten.
Auch an diesen Tagen erscheint aber die Benützung von Motorfahrzeugen von und
bis zur Grenze der Kernzone, also etwa dem Storchenparking, und von dort der Transport
zu Fuss bis zum Labor und wieder zurück, als möglich und zumutbar.
3.2.5 Soweit
die Rekurrentin replicando einen massiven Umsatzrückgang von CHF 210‘000.–
in 8 Monaten geltend macht, ist nach dem Gesagten nicht verständlich, wie
dieser auf die Verweigerung der beantragten Dauerbewilligung zurückgehen
sollte.
3.3 Wie
die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwägt, ergibt sich auch aus der Eigentumsgarantie
kein Anspruch auf jederzeitige Zufahrt zu einer Liegenschaft, wenn diese etwa
von verschiedenen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von öffentlichen
Parkiermöglichkeiten aus in wenigen Minuten zu Fuss erreichbar ist. Da der
Rekurrentin der Transport ihrer Produkte auch mit anderen Transportmitteln als
eigenen Motorfahrzeugen möglich und auch ihr Labor für Patientinnen und
Patienten ohne die Benützung von Firmenfahrzeugen der Rekurrentin ohne weiteres
zugänglich ist, liegt weder eine unzulässige Verletzung ihrer Eigentumsgarantie
noch der Wirtschaftsfreiheit vor. Selbst wenn die Rekurrentin in der Art der
Ausübung ihrer nach Art. 27 BV geschützten privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit grundsätzlich eingeschränkt wird, so ist dies nicht zu
beanstanden. Die Einschränkung beruht, in Übereinstimmung mit Art. 36 BV, mit der
Zufahrtsverordnung sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Schaffung einer
verkehrsfreien Innenstadt ist offenkundig und wird auch nicht bestritten. Bei der
Beschränkung der Zufahrt zur Innenstadt handelt sich um einen stadtplanerischen
Entscheid des Regierungsrats. Gefördert werden sollen damit namentlich auch die
Outdoor-Gastronomie und die Läden in der Schneidergasse. Demgegenüber erscheint
der Eingriff in das Eigentum und in die Wirtschaftsfreiheit angesichts der Nähe
des 160 m entfernten Storchenparkings gering, pro Gang ist mit einem
Zeitverlust von lediglich etwa 5 Minuten zu rechnen. Bereits heute hat sich die
Rekurrentin mit der Situation arrangiert, indem sie nach ihren eigenen Angaben
das Fahrzeug oben am Spalenberg abstellt (VP), was einer grösseren Fussdistanz als
zum Storchenparking entspricht. Eine allfällige leichte Einschränkung im
Komfort ist hinzunehmen. Vitale Interessen der Patientinnen und Patienten
werden nicht beeinträchtigt. Soweit die Rekurrentin eine Ungleichbehandlung der
Gewerbegenossen ins Feld führt, die darin bestehen soll, dass das labormedizinische
Institut C____ im Unterschied zu ihr eine Dauerbewilligung erhalten habe, ist ihr
zu entgegnen, dass die beiden Fälle schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil
das Institut C____ seinen Sitz nicht in, sondern ausserhalb der Innenstadt hat,
und weil es eine Vielzahl von Arztpraxen innerhalb der Kernzone der Innenstadt
zu bedienen hat. Dazu kommt, dass – wie die Rekurrentin selber vorbringt (VP) –
es vor 10 Jahren noch zahntechnische 9 Labors in der Innenstadt gegeben habe
und sie nun das einzige sei: Daraus folgt nichts anderes, als dass die
Rekurrentin keine Gewerbegenossen mehr hat, deren Situation hinsichtlich der
Zufahrt zur Innenstadt mit ihrer eigenen vergleichbar wäre. Dass sich das
qualitative Umfeld des Standorts Innenstadt für Laborbetriebe in den letzten
Jahrzehnten in mancherlei Hinsicht verändert hat, kann vorliegend nicht
berücksichtigt werden. Der Eingriff in die Grundrechte der Rekurrentin erscheint
nach dem Gesagten auch verhältnismässig, wird doch die geschäftliche Tätigkeit
der Rekurrentin durch die Verweigerung der beantragten Bewilligung nicht
massgeblich eingeschränkt.
3.4 Gestützt
auf diese Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Das
Begehren des JSD auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten der
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Das Begehren des Justiz- und
Sicherheitsdepartements auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Recht
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.