Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.121
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt,
Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 19. August 2015
betreffend Verlängerung der
Bewährungshilfe und der Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2001
der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und
Entführung unter erschwerenden Umständen sowie der mehrfachen
gemeinschaftlichen qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen,
teilweise gemeinschaftlichen qualifizierten Vergewaltigung schuldig erklärt und
zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine
ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Mit
Beschluss des Strafgerichts vom 10. September 2013 wurde der Antrag
der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug im Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Strafvollzugsbehörde) auf nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) abgewiesen
(Verfahren SG.2013.171). Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde vom
10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer per 25. Juli 2014
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einer Reststrafe von 26 Tagen
und mit einer Probezeit von einem Jahr. Für die Dauer der Probezeit wurde
Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, die
psychotherapeutische Behandlung auf eigene Kosten fortzusetzen, solange dies
als notwendig erachtet werde, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit
Schreiben vom 17. März 2015 stellte die Strafvollzugsbehörde den
Antrag, die Bewährungshilfe und die Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie
um zwei Jahre zu verlängern. Den entsprechenden Antrag hat das Strafgericht mit
Beschluss vom 19. August 2015 gutgeheissen.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
31. August 2015, ergänzt mit Eingabe vom
10. September 2015, mit welcher beantragt wird, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben, der Antrag der Strafvollzugsbehörde sei abzuweisen
und es sei davon abzusehen, die Bewährungshilfe und die Weisung auf Fortsetzung
der Psychotherapie zu verlängern. Überdies wurde der Verfahrensantrag gestellt,
es seien bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Abteilung Bewährungshilfe
und alternativer Strafvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern (ABaS) sowie beim behandelnden Psychotherapeuten B____ aktuelle
Berichte einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 beschränkt
sich die Strafvollzugsbehörde darauf, vollumfänglich auf ihre vom
9. Juni 2015 datierende Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren
zu verweisen. Aufgrund entsprechender Verfügungen der Verfahrensleitung vom
- März 2016 bzw. 5. April 2016 reichten die ABaS mit Datum
vom 16. März 2016 einen Bericht zur Bewährungshilfe und B____ mit
Datum vom 14. April 2016 einen Therapiebericht ein. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 15. April 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 20. April 2016 haben die
Strafvollzugsbehörde, mit Schreiben vom 25. April 2016 die
Staatsanwaltschaft und mit Schreiben vom 9. Mai 2016 der
Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Akten, der Vorakten des Verfahrens SG.2013.171 sowie der
Vollzugsakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
handelt es sich vorliegend um einen selbständigen nachträglichen Entscheid im
Sinne von Art. 363 Abs. 1 StPO. Dieser ergeht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und ist
entsprechend mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und
4 S. 398 ff.). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlängerung von
Bewährungshilfe und Weisung bejaht, wobei sie sich insbesondere auf ein im
Rahmen des Verfahrens SG.2013.171 erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten
vom 31. Mai 2013, auf die im damaligen Zeitpunkt neuesten Berichte
der ABaS vom 13. Februar 2015 und des behandelnden Psychotherapeuten B____
vom 11. März 2015 sowie auf den anlässlich der Verhandlung vom
19. August 2015 gewonnenen Eindruck gestützt hat. Gemäss dem
angefochtenen Entscheid besteht zum einen nach wie vor die Gefahr der Begehung
weiterer schwerer Straftaten; dies insbesondere für den Fall, dass der
Beschwerdeführer mehrfachen Enttäuschungen ausgesetzt sein sollte
(angefochtener Entscheid S. 6 f.). Zum andern werden die Bewährungshilfe
sowie die Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie weiterhin als geeignet und
notwendig erachtet, dieser Gefahr zu begegnen; in Gegenüberstellung der Schwere
der zu befürchtenden Straftaten und der Intensität des Eingriffs in die Rechte
des Beschwerdeführers wird schliesslich auch die Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn bejaht (angefochtener Entscheid S. 7 ff.). Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, der Antrag der Strafvollzugsbehörde und der
erstinstanzliche Entscheid berücksichtigten die neueren Entwicklungen,
insbesondere hinsichtlich seiner Arbeitssituation sowie bezüglich seines
Umgangs mit eingetretenen Enttäuschungen, nicht ausreichend. Auch habe sich in
neuerer Zeit gezeigt, dass die Bewährungshilfe und die erteilte Weisung keinen
relevanten Stellenwert mehr hätten, während die mit diesen verbundenen
zeitlichen und finanziellen Belastungen erheblich seien.
2.2 Wie
die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.1
S. 202 f. mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann,
festhält, sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar 2007 als
Teil des revidierten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getretenen
Bestimmungen zur bedingten Entlassung anwendbar (angefochtener Entscheid
S. 5 f.). Gemäss Art. 87 Abs. 3 StGB kann das Gericht
bei Ablauf der Probezeit auf Antrag der Vollzugsbehörde die bei der bedingten
Entlassung angeordnete Bewährungshilfe oder die erteilten Weisungen jeweils um
ein bis fünf Jahre verlängern, sofern die bedingte Entlassung aus einer wegen
einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB verhängten
Freiheitsstrafe erfolgte und die Bewährungshilfe oder die Weisungen weiterhin
notwendig erscheinen, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen.
Ausgeschlossen ist in diesem Fall die in Art. 95 Abs. 5 StGB
vorgesehene Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 87 Abs. 3
Satz 2 StGB). Mangels rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten wird
daher vertreten, eine Verlängerung ohne Einwilligung oder sogar gegen den
Willen des Betroffenen komme kaum in Betracht (Koller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 87 StGB N 7, wo
überdies auf die äusserst restriktive Anwendung von Art. 87
Abs. 3 StGB in der Praxis hingewiesen wird). Diese Einschätzung
dürfte sich angesichts der wenig eingriffsintensiven Sanktion auch durch die
Einführung von Art. 295 StGB per 1. Januar 2015, wonach die
Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen mit Busse bestraft wird, nicht
grundlegend geändert haben. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indessen
aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden.
2.3 Den
beiden neusten Berichte der ABaS vom 16. März 2016 sowie des
behandelnden Psychotherapeuten B____ vom 14. April 2016 lässt
sich die positive Entwicklung des Beschwerdeführers entnehmen, wie sich
insbesondere im Vergleich mit den dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden
Berichten der ABaS vom 13. Februar 2015 (Akten S. 5 ff.)
und des B____ vom 11. März 2015 (Akten S. 3 f.) zeigt: So
betont der Bericht der ABaS vom 16. März 2016, der Beschwerdeführer
habe in zwischenmenschlichen Interaktionen viel Sicherheit und Kompetenz
gewonnen und hebt hervor, dieser habe im Berichtszeitraum insbesondere die
Verarbeitung zerbrochener Beziehungen zu Frauen gut gemeistert (ABaS-Bericht
vom 16. März 2016 S. 1, 3). Auch bezüglich der Arbeitssituation
hat sich, namentlich aufgrund der hohen Arbeitsmotivation des
Beschwerdeführers, eine weitgehende Stabilisierung ergeben, indem dieser seit
März 2015 temporär als Monteur im Tunnelbau tätig ist und dabei offenbar
das Interesse des Arbeitgebers geweckt hat (ABaS-Bericht vom
16. März 2016 S. 2). Die Gesundheit betreffend wird sodann
festgehalten, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich sehr
deutlich verbessert, wobei die psychotherapeutische Behandlung nur noch in
grossen Abständen wahrgenommen worden sei (ABaS-Bericht vom
16. März 2016 S. 3). Zusammenfassend sei die tatsächliche
soziale Situation und Reintegration aktuell in den wichtigsten Bereichen stabil
(ABaS-Bericht vom 16. März 2016 S. 3). Im gleichen Sinn führt
B____ aus, die Stimmung und die damit verbundene psychische Verfassung
des Beschwerdeführers hätten sich auf einem guten Niveau stabilisieren lassen
(Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 1 [vgl. die positive
Veränderung gegenüber dem Bericht vom 11. März 2015 Akten S. 3,
wonach sich Stimmung und psychische Verfassung nur auf einem niedrigen und
instabilen Niveau hätten halten lassen und es immer wieder zu starken Stimmungsschwankungen
gekommen sei]). Auch habe sich durch die Anstellung eine stabile Tagesstruktur
etabliert (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 2).
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Übergang vom stationären ins
ambulante Setting erfolgreich gelungen sei und für den weiteren Verlauf eine Unterstützung
durch die ABaS sowie die Zusammenarbeit mit dem Therapeuten zunehmend weniger
notwendig sein werde. Da aus Sicht des Therapeuten die Fortsetzung der
regelmässigen Therapiegespräche nicht mehr zwingend erforderlich sei, sei er
mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass dieser zukünftig auf freiwilliger
Basis zu den Therapiegesprächen komme (Bericht B____ vom
14. April 2016 S. 2 [vgl. die darin liegende Abweichung von der
früheren Einschätzung im Bericht vom 11. März 2015 Akten S. 4,
wonach die Begleitung, z.B. durch die ABaS, notwendig und die Fortsetzung der
Therapiegespräche dringend erforderlich sei]). Im Übrigen wurde das aktuelle
Rückfallrisiko zum Zeitpunkt der Therapiegespräche jeweils als niedrig
eingeschätzt (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 2).
Hatte schon das
Gutachten vom 31. Mai 2013 festgehalten, bei einer (im damaligen Zeitpunkt)
zukünftigen Haftentlassung des Beschwerdeführers ohne weitere
Kontrollmassnahmen und Möglichkeiten der therapeutischen Einwirkung werde das
Risiko der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten als moderat eingeschätzt
(Akten S. 118, vgl. für die im gleichen Gutachten vorgenommene
detaillierte Risikoeinschätzung auch Akten S. 108 ff.), so geht wie
erwähnt aus den seitherigen Berichten der ABaS und des Psychotherapeuten
hervor, dass vor allem ab März 2015 eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers
stattgefunden hat. Dabei ist insbesondere hinsichtlich der im Gutachten aus dem
Jahre 2013 enthaltenen, das moderate Risiko deliktnaher Handlungen betreffenden
Einschätzung, wonach es im Falle erheblicher oder mehrfacher Enttäuschungen zu
einem Rückfall in deliktnahe Verhaltensmuster kommen könnte (Akten
S. 116), in Rechnung zu stellen, dass die neuesten Berichte wie gesehen
gerade einen adäquaten Umgang des Beschwerdeführers mit erlebten
Enttäuschungen, insbesondere im Beziehungsbereich, dokumentieren. Auch zeichnet
sich hinsichtlich des weiteren von der Vorinstanz negativ gewerteten Elements
der unsicheren Arbeitssituation wie erwähnt eine zunehmende Stabilisierung ab.
Ist demnach (in Übereinstimmung mit der referierten Einschätzung von B____) davon
auszugehen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eine
deutliche Verminderung des Rückfallrisikos eingetreten ist, so ist überdies zu
berücksichtigen, dass der behandelnde Psychotherapeut wie aufgezeigt aufgrund
der seit dem vorangegangenen Bericht eingetretenen Entwicklung eine Fortsetzung
der Psychotherapie nicht mehr als zwingend erforderlich und auch die Bewährungshilfe
als „zunehmend weniger notwendig“ erachtet. Entsprechend ist vorliegend die für
eine Verlängerung erforderliche Voraussetzung, wonach entsprechende Anordnungen
notwendig sein müssen, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne der in
Art. 64 Abs. 1 StGB angeführten zu begegnen, nicht mehr gegeben.
Damit erübrigt sich die Prüfung sowohl der Geeignetheit wie auch der Verhältnismässigkeit
im engeren Sinn, weshalb auch die von der Verteidigung aufgeworfene und in diesem
Zusammenhang allenfalls relevante Frage der Anwendbarkeit von
Art. 295 StGB offen gelassen werden kann.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und der Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und der Weisung auf
Fortsetzung der Psychotherapie abzuweisen. Von der Aufhebung unberührt bleibt
der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger
ist gemäss seiner Honorarnote vom 13. Mai 2016 zu entschädigen, wobei
im Kanton Basel-Stadt ein Stundenansatz von CHF 200.– gilt (BJM 2013,
S. 331).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss
des Strafgerichts vom 19. August 2015 aufgehoben und der Antrag auf
Verlängerung der Bewährungshilfe und der Weisung auf Fortsetzung der
Psychotherapie abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘533.30 und ein
Auslagenersatz von CHF 59.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 127.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Beschwerdegegnerin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).