Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.203
URTEIL
vom 13.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt
[...],
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. August 2015
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus
Mazedonien stammende A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am 28. November
1966, reiste nach einem Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1985 und 1987 am
- Dezember 1990 unter einem Alias-Namen in die Schweiz ein. Am 15. Dezember
1990 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B____ und erhielt in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Nach erfolgter Scheidung der Ehe
am 26. April 1994 und mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung wegen Betäubungsmittel-
und Strassenverkehrsdelikten wurde die Aufenthaltsbewilligung mit Entscheiden
der Zürcher Behörden vom 12. Oktober 1994 und 11. Juli 1996 nicht mehr
verlängert. In der Folge sprach das damalige Bundesamt für Ausländerfragen mit
Verfügung vom 17. Juli 1996 gegen den Rekurrenten eine Einreisesperre auf unbestimmte
Zeit aus. Nachdem der Rekurrent am 25. August 1998 eine Landsfrau mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz geheiratet hatte, erhielt er am 8.
Dezember 1999 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Diese erlosch jedoch
kurz darauf nach seinem Wegzug an einen unbekannten Aufenthaltsort. Daraufhin
wurde auch diese Ehe am 18. Februar 2000 geschieden. Nach der am 9. Februar
2001 erfolgten Heirat des Rekurrenten mit der schweizerischen Staatsangehörigen
C____ und der Aufhebung der Einreisesperre durch das damalige Bundesamt für
Ausländerfragen erteilten die damaligen Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt dem Rekurrenten am 6. September 2002 die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 2. August 2007 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem der Rekurrent mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 30. September 2009 wegen eines Betäubungsmitteldelikts
bestraft und vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 6.
September 2010 deswegen verwarnt worden war, verurteilte ihn das Strafgericht
mit Urteil vom 27. Mai 2013 aufgrund der Entgegennahme von 5 Kilogramm Heroin
gegen Bezahlung von CHF 27‘000.– zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre
mit bedingtem Strafvollzug. Dieses Urteil wurde mit Urteilen des Appellationsgerichts
vom 19. Februar 2014 und des Bundesgerichts vom 27. November 2014
bestätigt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 6.
August 2015 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 14. August und 4. September 2015 Rekurs
an den Regierungsrat erhoben. Diesen hat das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 21. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit dem
Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen und von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Das JSD hat in
seiner Stellungnahme vom 19. November 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses beantragt. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Januar 2016
repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. September
2015 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler
VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit des
Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen
Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht
nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2,
VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2).
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig
gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Unerheblich
ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist
(BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010
E. 2.1; VGE VD.2013.183 vom 23. Juni 2014 E. 2). Noch keine direkte Anwendung
finden diesbezüglich die Art. 121 Abs. 3-6 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3.2
S. 26). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer
aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG). Der Rekurrent ist mit
dem vom Bundesgericht bestätigten Urteil des Appellationsgerichts vom 2.
Februar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Damit
ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
zweifellos erfüllt.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben ist, müssen sich die
Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.28 S. 326 und N 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II
377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der
staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche
für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und
der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1,
m.w.H.). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.
3.2, m.w.H.; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.152 vom
16. November 2012 E. 4.2.3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3).
3.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich
überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder
ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Zudem
muss bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014
E. 4.1). Ferner fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich
Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust
des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE
139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013
vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2,
2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2). Auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte anerkannte in seiner Rechtsprechung aufgrund der zerstörerischen
Wirkungen von Betäubungsmitteln die Notwendigkeit grosser Standfestigkeit im
Kampf gegen Drogen und gegen jene, die sich aktiv an der Verbreitung dieser
Geissel resp. Plage beteiligen („grande fermeté à l’égard des
ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau“, vgl. Urteile des
EGMR i.S. K.M. gegen Schweiz vom 2. Juni 2015 [Nr. 6009/10], § 55, i.S.
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65, Mehemi
gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94] § 37; VGE VD.2014.104 vom
16. Januar 2015 E. 3.2.2.1, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178
vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).
Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das
Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010
E. 3.3.1; VGE VD.2011.161 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, VD.2010.266 vom 11.
August 2011 E. 3.2.1; jeweils m.w.H.).
4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hat das Strafgericht das objektive
Tatverschulden des Rekurrenten als zweifellos schwer beurteilt. Es sah es als
erwiesen an, dass der Rekurrent von einem Gehilfen eines in Serbien agierenden
Drogenhändlers am Abend des 24. Juni 2009 bei einem konspirativen Treffen 5
Kilogramm Heroin von vermutungsweise mittlerer Qualität gegen die Übergabe
einer Teilzahlung des Kaufpreises in der Höhe von CHF 27‘000.– übernommen
hatte. Es qualifizierte diesen Deal in der Grössenordnung von 5 Kilogramm
Heroin als Handel auf Zwischenhändlerstufe, auf der kein stark gestreckter
Stoff gehandelt werde. Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte es den Rekurrenten
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne einer mengenmässigen
qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes. Da der Rekurrent nur einmalig kurz in Erscheinung
getreten sei, müsse im Zweifel zu seinen Gunsten von einer untergeordneten
Rolle im Sinne eines Kuriers oder Ausläufers ausgegangen werden, der seine
Dienste einer grösseren Händlerorganisation zur Verfügung gestellt habe. Erschwerend
ins Gewicht falle hingegen der Umstand, dass der Rekurrent zusammen mit seiner
Ehefrau ein regelmässiges Einkommen erzielt und über keine nennenswerten
Schulden verfügt habe, er jedoch trotzdem aus rein finanziellem Interesse und ohne
eigene Drogensucht oder persönliche Notlage delinquiert habe. Als
strafschärfend berücksichtigte das Gericht die Tatsache, dass er die Tat
während eines in Zürich ebenfalls wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz hängigen Strafverfahrens gegen ihn ausführte. Das
Appellationsgericht hat auf Berufung der Staatsanwaltschaft erwogen, dass der
Rekurrent zwar nicht wie ein Bodypacker gesundheitliche Risiken in Kauf
genommen hätte, als reiner Ausläufer aber auch nicht auf der Stufe eines
ranghöheren Mitglieds einer Drogenbande angesehen werden könne. Sein Tatverschulden
wiege jedoch sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht sehr schwer,
habe er sich schliesslich zur Übernahme einer erheblichen Drogenmenge zur
Verfügung gestellt, obwohl er selbst weder drogensüchtig noch in finanzieller oder
persönlicher Notlage gewesen sei. Schliesslich würden auch sein fehlendes
Geständnis und die Tatbegehung während eines hängigen Drogenverfahrens in
Zürich ihn nicht unwesentlich belasten.
4.2 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten liess die Vorinstanz bei der Beurteilung der
Schwere des Verschuldens keine ihn entlastenden Erwägungen des Strafgerichts unerwähnt.
Die Vorinstanz hat das schwer wiegende betäubungsmittelstrafrechtliche Verschulden
dabei zu Recht auch im Zusammenhang mit seiner früheren Drogendelinquenz gestellt.
Der Rekurrent ist seit 1994 bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Auch wenn
diese heute gelöschten Vorstrafen bei der neuerlichen strafrechtlichen
Beurteilung des Rekurrenten nicht mehr berücksichtigt werden konnten, dürfen sie
in der ausländerrechtlichen Beurteilung praxisgemäss auch nach deren Löschung
im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während
seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einbezogen werden (BGer 2C_570/2014
vom 26. November 2014 E. 5.3; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2;
2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2). So wurde der Rekurrent bereits mit
Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 1994 und 22. Mai 1995 aufgrund
des Handels mit zumindest 46 Gramm gestrecktem Heroin resp. des Anbietens von
über 50 Gramm Kokaingemisch und des Verkaufs von 10 Gramm Kokaingemisch jeweils
zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 resp. 6 Monaten verurteilt und
für 3 Jahre aus dem Land verwiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 30. September 2009 wurde er wegen des Besitzes von 54.8 Gramm
Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.–
und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Schliesslich hat die Vorinstanz auch
gewürdigt, dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2013 könne
weiter entnommen werden, dass beim Rekurrenten im Januar 2012 positive
Kokainspuren gefunden worden wären. All dies macht deutlich, dass der Rekurrent
seit Jahren wiederholt im Bereich der Drogenkriminalität tätig gewesen ist und
sich im entsprechenden Milieu bewegt hat. Dabei hat er sich offensichtlich
weder von den jeweils gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen noch von der
Landesverweisung und dem in der Folge wegen seiner Drogendelinquenz gegen ihn
ausgesprochenen Einreiseverbot beeindrucken lassen. Dass er nicht bereit ist,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, wird auch, wie bereits von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt, durch seine trotz Einreisesperre unter
falschem Namen erfolgte Einreise am 28. Dezember 1999 und die darauf
fussende, mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 5. Dezember 2001 wegen
illegalen Aufenthalts in der Schweiz bis zum 3. Oktober 2000 erfolgte Verurteilung
zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von CHF 350.– ersichtlich.
Abgerundet wird das Bild schliesslich durch den Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Affoltern vom 28. September 1994 wegen Fahrens ohne
Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln, mit dem er zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen und einer Busse von CHF 300.– verurteilt
worden ist.
Aufgrund dieser
gesamten Kriminalbiographie des Rekurrenten, seiner Unbelehrbarkeit und
Uneinsichtigkeit im jüngsten gegen ihn geführten Betäubungsmittelverfahren wie
auch seiner trotz bestehendem Einkommen aus einer legalen Tätigkeit wiederholt erfolgten
Betätigung im Drogenhandel, geht vom Rekurrenten eine erhebliche Gefahr
weiterer Betäubungsmitteldelinquenz und damit künftiger Gefährdung des Lebens
einer Vielzahl von Menschen aus. Dem steht entgegen seiner Auffassung auch seine
seitherige Deliktsfreiheit und Erwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal letztere
den Rekurrenten schon bisher nicht daran gehindert hat, fortgesetzt zu
delinquieren. Daraus folgt ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Rekurrenten.
Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner
Delinquenz steht sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüber.
5.1 Wie
die Vorinstanz in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse zutreffend erwogen
hat, wurde dem Rekurrenten aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin erstmals
im Jahre 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Zeitpunkt des Erlasses
der Wegweisungsverfügung hielt er sich seit mehr als dreizehn Jahren und mithin
während einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Es gelang ihm auch,
sich sprachlich und wirtschaftlich zu integrieren, verfügte er doch jeweils
über eine Arbeitsstelle und ist im hiesigen Betreibungsregister nicht
verzeichnet. Aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz kann aber gleichwohl
nicht von einer gelungenen Integration im Sinne von Art. 5 der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) gesprochen
werden.
5.2 Der
Rekurrent macht schliesslich auch nichts geltend, was dem einlässlich
begründeten Schluss der Vorinstanz entgegenstehen könnte, wonach er „sicherlich
ohne weiteres in der Lage“ sei, „einen Wiederanfang in der Heimat zu beginnen“.
Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 1 N 11) kann daher
verwiesen werden.
5.3 Der
Rekurrent begründet sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz mit
seiner hier geführten Ehe. Für den Schutz dieser Beziehung kann sich der
Rekurrent auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistete
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Das Recht auf Achtung
des Familienlebens kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist
die familiäre Beziehung zu diesen intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist
es den betreffenden Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres
zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen,
so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S.
145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die sich
hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281
E. 3.1 S. 285 f.). Die Norm begründet jedoch kein absolutes Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015
E. 3.2.3.1, VD.2012.65 vom 23. Oktober 2012 E. 4.2). Ein Eingriff in das
geschützte Familienleben ist vielmehr nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK dann zulässig,
wenn die Massnahme gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und
Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei
einer langjährigen Freiheitsstrafe müssen auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise
naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren
Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der
von der Vorinstanz zur Begründung beigezogenen sog. "Reneja"-Praxis
des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201) gilt dies bei
Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer Schweizer Bürgerin
verheirateten Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen
oder erst seit kurzem in der Schweiz weilen. Vorliegend ist zwar zu beachten,
dass der Rekurrent schon länger in der Schweiz weilt, seine Strafe aber
deutlich über der "Zweijahresgrenze" liegt (vgl. auch BGE 135 II 377
E. 4.4 S. 382, 130 II 176 E. 4.1 S. 185, 120 Ib 6 E. 4b S. 14; BGer
2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1, 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E.
3.2.3, 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009
E. 3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3).
Wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt, erscheint die auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gestützte Massnahme zur Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen des Rekurrenten und zum Schutz der Gesellschaft als notwendig.
Zutreffend erweist sich auch deren Schluss, dass es dem Rekurrenten vor diesem
Hintergrund zugemutet werden muss, seine Beziehung zu seiner Ehefrau mittels
moderner Kommunikationsmittel und Besuchen ihrerseits in seiner Heimat
fortzusetzen. Auch wenn es zutreffen mag, dass der heute 60-jährigen Ehefrau
mit Schweizer Staatsbürgerschaft, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, alters-
und kulturbedingt nicht zuzumuten ist, ihm in seine Heimat zu folgen, so ist
dies nach dem Gesagten dennoch hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem
Rekurrenten aufgrund des bereits früher ausgesprochenen Landesverweises und der
für den Familiennachzug zunächst erforderlichen Aufhebung der angeordneten
Einreisesperre bewusst sein musste, dass die Beteiligung am Drogenhandel die
Ausübung seines Familienlebens in der Schweiz vereiteln kann. Das erhebliche
Interesse am Schutz der Gesellschaft vor weiterer Delinquenz des schwer und
fortgesetzt einschlägig straffälligen Rekurrenten überwiegt daher sein
Interesse an der Fortsetzung seines Familienlebens in der Schweiz. Demnach ist
die Trennung des Rekurrenten von seiner Ehefrau im vorliegenden Fall als
verhältnismässig und nicht als Verletzung seines Rechts auf Schutz des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu qualifizieren.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.