Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.33
URTEIL
vom 8.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____, Berufsbeistand Beigeladener
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz,
Mandatscenter 3, Rheinsprung
16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2016
betreffend Übertragung der
Beistandschaft von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons C____
zur Weiterführung nach Basel-Stadt sowie Ernennung eines neuen Beistandes
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. September 2015 ersuchte die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
des Kantons C____ die KESB Basel-Stadt um Übernahme der Beistandschaft für A_____
(nachfolgend Beschwerdeführerin), welche per 1. September 2015 in Basel
Wohnsitz genommen hatte. Die KESB Basel-Stadt teilte mit Schreiben vom 7.
Dezember 2015 dem Kanton C____ mit, dass sie die Beistandschaft übernehmen werde.
Die KESB C____ entschied in der Folge am 22. Dezember 2015, die für die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) geführte Beistandschaft per 1. Februar 2016 an die KESB
Basel-Stadt zu übertragen. Daraufhin beschloss die KESB Basel-Stadt mit
Entscheid vom 14. Januar 2016, dass die bisher von der KESB des Kantons C____
geführte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zur Weiterführung nach
Basel-Stadt übernommen werde. Gleichzeitig wurde für die Beschwerdeführerin ein
Beistand ernannt.
Mit Eingabe vom
4. Februar 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den
KESB-Entscheid ans Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde. In der
Folge beantragte sie mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht
die sofortige Freigabe ihres Rentenanspruchs. Im Weiteren erfolgten Eingaben am
7., 11., 12., 13. und 17. März 2016 durch die Beschwerdeführerin.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 8. April 2016 sind die Beschwerdeführerin,
ihr Beistand B____ (Amt für Beistandschaften) sowie Frau D____ von der KESB
befragt worden und haben das Wort erhalten. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Übernahme der
Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese
Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016 eingehalten.
Die Eingaben vom 23. Februar sowie 7., 11., 12., 13. und 17. März 2016 sind
hingegen verspätet und können nur im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in Anwendung
des Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Auch wenn die
Beschwerdeführerin kaum auf die Anordnung der Übernahme ihrer Beistandschaft durch
die KESB Basel-Stadt eingeht, wird aus den Schreiben doch deutlich, dass sie
damit nicht einverstanden ist.
Die Beschwerde genügt daher den bei Laien nicht hoch zu veranschlagenden
Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids ge- rügt
werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter
dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und
650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.4 Für das
Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des basel-städtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100).
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 14. Januar 2016, mit dem beschlossen wurde, dass die für die
Beschwerdeführerin bisher durch den Kanton C____ geführte Beistandschaft auf
den Zeitpunkt der Rechtskraft ihres Übertragungsentscheids vom 22. Dezember
2015 zur Weiterführung durch die KESB Basel-Stadt übernommen werde. Die Beistandschaft
wurde gleich ausgestaltet wie bereits im Kanton C____. Gleichzeitig wurde ein
Beistand ernannt. Die Überprüfung, ob die Beistandschaft als solche nach wie
vor indiziert ist und daher weitergeführt werden soll, ist vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand und hat in einem separaten Verfahren zu erfolgen.
2.2 Soweit
die Begründung der Beschwerde vom 4. Februar 2016 verständlich erscheint, macht
die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass schon früher sämtliche
Geldleistungen nie richtig und wahrheitsgemäss ausgerichtet wurden sowie dass
sie regelrecht betrogen und bestohlen worden sei. Weiter führt sie aus, dass
sie und ihre sechs Kinder von den Sozialdiensten schwerstens betrogen und
versklavt, d.h. ausgebeutet und ausgeraubt sowie sogar gegen Leib und Leben
verletzt worden seien. In der Eingabe vom 23. Februar 2016 verlangt sie, dass
gegen die Beistände und KESB-Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt gehöre.
Im Weiteren stellt sie Antrag auf sofortige Freigabe ihrer Einkommensquellen.
Sie müsse sofort ihre jetzige Grundrente auf ihr Postcheck-Konto überwiesen
erhalten. In den folgenden Eingaben wurde behauptet, es würden ihr Guthaben in
der Höhe von mehreren hunderttausend, ja gar Millionen Franken vorenthalten.
Diese Ausführungen gehen indessen allesamt an der Sache vorbei, da im
vorliegenden Verfahren weder die Amtsführung der bestehenden Beistandschaft
noch die Voraussetzungen einer Anordnung einer Beistandschaft an sich zu
überprüfen sind.
3.1 Mit
Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Kanton ist eine bestehende
Beistandschaft sofort zu übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB; Vogel, Basler Kommentar, Art. 442 ZGB N
21). Für das Übertragungsverfahren haben sich die beiden involvierten Behörden
abzusprechen, notwendig sind jedoch zwei formelle Entscheidungen, so der
Übertragungsentscheid der bisherigen Behörde und der Übernahmeentscheid der neu
zuständigen Behörde (Vogel,
a.a.O., Art. 442 ZGB N 23a).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat sich laut Datenmarkt per 1. September 2015 im Kanton
Basel-Stadt angemeldet. Mit Schreiben vom 7. September 2015 orientierte der
damals zuständige Beistand die KESB C____ darüber, dass die Beschwerdeführerin
per 1. September 2015 nach Basel umgezogen und deshalb die Beistandschaft an
die neu zuständige KESB Basel-Stadt zu übertragen sei. Mit Schreiben vom 14.
September 2015 ersuchte die KESB des Kantons C____ die KESB Basel-Stadt um
Übernahme der für die Beschwerdeführerin geführten Beistandschaft. Nachdem die
KESB Basel-Stadt mehrfach vergeblich versucht hatte, mit der Beschwerdeführerin
Kontakt aufzunehmen bzw. sie zu einem Gespräch einzuladen und auch die Aufforderung
zur Stellungnahme ohne Reaktion blieb, teilte die KESB Basel-Stadt mit
Schreiben vom 7. Dezember 2015 dem Kanton C____ mit, dass sie die Beistandschaft
übernehmen werde und bat um einen entsprechenden Übertragungsentscheid. Mit Beschluss
vom 22. Dezember 2015 entschied die KESB des Kantons C____, dass die gemäss
Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB geführte Beistandschaft gestützt auf
Art. 442 Abs. 5 ZGB zur Weiterführung an die KESB Basel-Stadt übertragen werde.
Daraufhin entschied Letztere am 14. Januar 2016, dass die bisher von der KESB
des Kantons C____ geführte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zur
Weiterführung nach Basel-Stadt übernommen werde. Gleichzeitig wurde für die
Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt.
3.3 Mit
der offiziellen Anmeldung im Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin hier
Wohnsitz begründet, weshalb die KESB Basel-Stadt örtlich zuständig ist (Art.
442 ZGB). Die KESB C____ hat Basel-Stadt frühzeitig die Wohnsitznahme der
Beschwerdeführerin in Basel angezeigt, worauf die KESB Basel-Stadt mit ihr
Kontakt aufgenommen hat. Dass dieser trotz mehrfachen Bemühungen nicht zustande
kam, kann der Behörde nicht angelastet werden. Nachdem die KESB Basel-Stadt am
7. Dezember 2015 der KESB C____ mitgeteilt hat, dass sie die Beistandschaft
übernehmen werde, fällte Letztere am 22. Dezember 2015 den notwendigen
Übertragungsentscheid und die KESB Basel-Stadt am 14. Januar 2016 den
Übernahmeentscheid. Gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 ist das Übernahmeverfahren
demzufolge korrekt verlaufen.
Im Weiteren
wurden von der Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 442
Abs. 5 ZGB vorgebracht - noch sind solche offensichtlich -, welche gegen eine
Übernahme der Beistandschaft durch den Kanton Basel-Stadt sprechen würden. Auch
gegen die Person des Beistandes führt die Beschwerdeführerin keine konkreten
Vorbehalte an. Demzufolge sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso die
Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Basel-Stadt sowie die Einsetzung
des Beistandes nicht rechtmässig gewesen sein sollten.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen.
Vorliegend wird jedoch umständehalber darauf verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.