Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.64
URTEIL
vom 13.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 13. April 2015
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und bandenmässige
Begehung), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. April 2015 des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und
bandenmässige Begehung), der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und – als Zusatzstrafe zum
Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 9. Juli 2013 – kostenfällig zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft seit dem 28. Juli 2014, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt
betreffend Anstaltentreffen zum Erwerb und Absatz einer qualifizierten Menge illegaler
Betäubungsmittel wurde das Verfahren mangels Zuständigkeit des Strafgerichts
Basel-Stadt eingestellt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände entschieden.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...], am 30. Juli
2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 schriftlich begründet.
Er ficht das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz – vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch von
der Anklage des Betäubungsmittelhandels, eventualiter eine Reduktion der
Strafe. In Bezug auf den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln hat er in
seiner schriftlichen Berufungsbegründung noch die Bestätigung des
Schuldspruchs, im Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2016
hingegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 hat sie sich mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen hat.
Ein
Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers vom 5. Februar 2016 wurde mit
Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgericht vom 17. Februar 2015 abgewiesen.
In der
Berufungsverhandlung vom 13. April 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und
sind sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, lic.
iur. [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der
Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet, im Einklang mit Art. 399
Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung und innert der
richterlich gesetzten Frist die Berufungsbegründung eingereicht. Auf das
Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §
18 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft (vgl. zu den – hier nicht vorliegenden – Ausnahmen Art. 392 und
Art. 404 Abs. 2 StPO). Nebst der Teilrechtskraft hat das Gericht das in Art.
391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach
darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten
oder verurteilten Person ändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (zum Ganzen: BGer 6B_428/2013 vom E. 3.3). Vorliegend sind
der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, die Einstellung des
Verfahrens betreffend Anstaltentreffen zum Erwerb und Absatz einer
qualifizierten Menge illegaler Betäubungsmittel, die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Der
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen von B____ und C____, die im Rahmen ihrer eigenen
Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels angegeben hatten, den Berufungskläger
zwei- resp. dreimal mit je 500 Gramm Heroin beliefert zu haben. In formeller Hinsicht
bestreitet der Berufungskläger die Verwertbarkeit dieser Aussagen.
2.2
2.2.1 In
Bezug auf B____ macht der Berufungskläger geltend, dessen Aussagen seien durch
unzulässige Versprechungen resp. Drohungen im Sinne von Art. 140 StPO
erwirkt worden und dürften daher gemäss Art. 141 StPO nicht verwertet werden.
Sein Verteidiger hat diesbezüglich im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein
„Gutachten“ der deutschen Rechtsanwältin [...] vom 28. März 2016 und in der
Verhandlung eine „ergänzende Stellungnahme“ von ihr vom 10. April 2016
bestreffend die massgeblichen Bestimmungen im deutschen Recht eingereicht.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass einem Privatgutachten nicht mehr Gewicht
zukommt als einer blossen Parteibehauptung; es unterliegt der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.). Ausserdem kannte Rechtsanwältin
[...] offensichtlich nicht alle Fakten des konkreten Falls, namentlich weder
den Inhalt des Urteils gegen B____ vom 19. Dezember 2011 noch (zumindest im
Zeitpunkt der Verfassung des „Gutachtens“) jenen der Einstellungsverfügung vom
11. April 2012, so dass ihre Ausführungen lediglich allgemeine Erwägungen zur
Kronzeugenregelung im deutschen Recht darstellen und für das Gericht in keiner
Weise bindend sind.
2.2.2 Das
Ehepaar B____ und C____ wurde am 10. Februar 2011 unter dem Verdacht des
massiven Drogenhandels an seinem Wohnsitz in Deutschland verhaftet. Im Laufe
der gegen sie geführten Strafverfahren legten beide umfassende Geständnisse ab
und trugen durch ihre Aussagen zudem zur Aufdeckung diverser bis anhin nicht
bekannter Taten und Beteiligter bei. So machten sie unter anderem unabhängig
voneinander miteinander korrespondierende Aussagen betreffend Heroinlieferungen
an den Berufungskläger. Am 7. Juli 2011 erklärte B____ – nach dem
ausdrücklichen Hinweis, dass ihm von der Polizei keinerlei Versprechungen
gemacht worden seien (Akten S. 691) –, er und seine Frau hätten im Jahr 2008
zweimal je 500 Gramm Heroin an einen „[...]“ nach Basel geliefert, dessen Nachname
und Adresse im Telefonbuch seiner Frau stünden. Ein weiteres Mal hätten sie
diesem „[…]“ 500 Gramm Heroin in Lörrach übergeben (Akten S. 697). Mit
Verfügung vom 8. September 2011 beschloss die Staatsanwaltschaft Kassel,
zunächst lediglich den Inhalt des bestehenden Haftbefehls unter Berücksichtigung
der Angaben von B____ und C____ zur Anklage zu bringen und den noch offenen Verfahrenskomplex
(einschliesslich der Taten im Zusammenhang mit dem Berufungskläger)
abzutrennen. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19. Dezember 2011
wurde B____ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig
erklärt und – unter Berücksichtigung von § 31 des deutschen
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – zu 3 Jahren und 3 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich einer Einvernahme vom 16. Februar 2012
äusserte sich B____ ausführlich zu seinen bereits am 7. Juli 2011 zugestandenen
Heroinlieferungen an den Berufungskläger (Akten S. 712-719). Mit Verfügung
vom 11. April 2012 wurden die noch nicht beurteilten anklagefähigen Vorwürfe
gegen B____ (darunter die erwähnten Heroinlieferungen an den Berufungskläger) –
gemäss § 154 der deutschen Strafprozessordnung endgültig eingestellt, was damit
begründet wurde, dass – abgesehen davon, dass personelle Engpässe keine
weiteren umfangreichen Ermittlungen zuliessen – insbesondere auch unter dem
Gesichtspunkt des § 31 BtMG eine wesentliche Erhöhung der mit Urteil vom 19.
Dezember 2011 rechtskräftig ausgesprochenen Strafe nicht zu erwarten sei
(Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom Appellationsgericht
beigezogen, vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft Kassel vom 7. April 2016, ad
acta).
Gemäss der
sowohl im Urteil als auch in der Einstellungsverfügung angewendeten
Kronzeugenregelung von § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe nach § 49
Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches mildern, wenn der Täter durch
freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass
ein Betäubungsmitteldelikt, das mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht,
aufgedeckt werden konnte. Als freiwillig gilt auch eine Offenbarung, die aus
Angst vor der Bestrafung gemacht wird (Maier,
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuche, 2. Auflage, Band 2, München 2012, §
46b StGB N 25).
Aufgrund eines
Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde B____ am 4. Dezember
2012 – nach Belehrung über sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht – als
Zeuge erneut ausführlich zu den Heroinlieferungen an den Berufungskläger
befragt. Dabei bekräftigte er seine früheren Aussagen und machte detaillierte
Angaben zu den einzelnen Lieferungen (Akten S. 741–748). Am Schluss der
Einvernahme wurde er gefragt, ob er zu einer Konfrontationseinvernahme mit dem
Berufungskläger bereit sei. Er antwortete, er fürchte um seine und seiner
Familie Sicherheit; es sei ihm aber bewusste, dass seine Verurteilung und das
dort gefundene Strafmass unter anderem deshalb so gering ausgefallen seien,
weil man davon ausgegangen sei, dass er bei der Aufklärung anderer Straftaten
helfen werde. Durch den vernehmenden Staatsanwalt sei er sodann darauf
hingewiesen worden, dass die Einstellungsverfügung in der Erwartung ergangen
sei, dass er auch weiterhin mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeite. Der
Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er zwar niemanden zu Unrecht belasten dürfe,
dass aber erwartet werde, dass er seinen Verpflichtungen als Zeuge nachkomme.
Andernfalls werde durch die Staatsanwaltschaft Kassel geprüft, ob die
eingestellten Verfahren wieder aufgenommen werden müssten. Er sei daher – wenn
auch mit starken Bedenken – grundsätzlich bereit, im schweizerischen
Ermittlungsverfahrens Aussagen zu machen (Akten S. 751 f.). Am 15. Oktober
2014 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger
statt, anlässlich welcher B____ – wiederum als Zeuge – in den wesentlichen
Punkten gleiche Aussagen wie bei seinen früheren Einvernahmen machte, wobei er
sich infolge des Zeitablaufs allerdings nicht mehr an alle Einzelheiten
erinnern konnte (Akten S. 1114-1118, 1121 f.).
2.2.3 Aus
diesen Darlegungen ergibt sich, dass die den Berufungskläger belastenden
Aussagen von B____ vom 7. Juli 2011, vom 16. Februar 2012 und vom
4. Dezember 2012 freiwillig und ohne Beeinflussung durch unzulässige
Versprechungen oder Drohungen getätigt wurden. Dass ihm die Bestimmung von § 31
BtMG erläutert wurde und er daher davon ausgehen konnte, bei einer Kooperation
mit den Behörden milder beurteilt zu werden, stellt keine unzulässige
Beeinflussung dar. Eine solche liegt nach deutscher Rechtsprechung nicht vor,
wenn sich ein gegebenes Versprechen im Rahmen des der Behörde zustehenden
Ermessens bewegt (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH],
2 StR 523/06, Urteil vom 27. April 2007). Auch wenn die Schweiz eine
entsprechende Kronzeugenregelung nicht kennt, werden auch hierzulande
umfassende Geständnisse und Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden (im
Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB) strafmindernd
berücksichtigt. Eine solche Regelung verstösst mithin nicht gegen den ordre
public der Schweiz, so dass deren Anwendung im Prozess gegen B____ nicht als
unzulässiges Versprechen im Sinne von Art. 140 der Schweizerischen StPO zu
werten ist. Hingegen erscheint die – mit Schreiben der Kasseler
Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016 bestätigte – Androhung der
Staatsanwaltschaft Kassel, dass sie eine Wiederaufnahme der eingestellten
Verfahren prüfen werde, falls B____ seinen Verpflichtungen als Zeuge nicht
nachkomme, tatsächlich als sehr fragwürdig, unabhängig davon, ob das definitiv
eingestellte Verfahren überhaupt wieder hätte aufgenommen werden können, wenn
sich B____ geweigert hätte, an der Konfrontation teilzunehmen. Es ist jedoch zu
beachten, dass mit dieser Androhung ausschliesslich auf die Willensbildung von B____
in Bezug auf seine Mitwirkung bei einer Konfrontation mit dem Berufungskläger
eingewirkt wurde. Auf den Inhalt seiner Aussagen wurde nie eingewirkt (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Kassel vom 6. April 2016, wonach eine
gesonderte „Kronzeugenregelung“, etwa in Form einer schriftlichen Zusage, nicht
getroffen wurde [ad acta]). Auf die Verwertbarkeit und die Glaubhaftigkeit der
früheren Aussagen von B____ konnte der später hinsichtlich der Bereitschaft zur
Konfrontation ausgeübte Druck von vornherein keinen Einfluss haben. Die
Aussagen in der Konfrontationseinvernahme unterscheiden sich inhaltlich nicht
von seinen bisherigen, aus freien Stücken getätigten Aussagen. Indem B____ in
Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Verteidigers seine Aussagen
wiederholte und deren Fragen beantwortete, wurden die Verteidigungsrechte des
Berufungsklägers gewahrt. Es besteht daher kein Anlass, die Aussagen von B____
im Verfahren gegen den Berufungskläger nicht zu verwerten.
2.3
2.3.1 In
Bezug auf C____ macht der Berufungskläger geltend, ihre Aussagen seien
unverwertbar, weil nie eine Konfrontation zwischen ihnen stattgefunden habe. Es
trifft zu, dass C____ nie mit dem Berufungskläger konfrontiert worden ist. Sie
wurde nach ihren umfangreichen Aussagen gegen ihren Ehemann sowie gegen diverse
Drogenlieferanten und -abnehmer nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft
in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen und mit einer neuen Identität
ausgestattet. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16. Januar 2013 wurde sie
wegen ihrer Beteiligung an den Delikten ihres Ehemanns B____, derentwegen
dieser am 19. Dezember 2011 verurteilt wurde, ebenfalls in Berücksichtigung von
§ 31 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Akten S.
498A ff.).
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wollte im Januar 2015 eine Konfrontationseinvernahme
zwischen C____ und dem Berufungskläger vereinbaren. Die Zeugenschutzstelle des
Polizeipräsidiums Kassel informierte sie in der Folge darüber, dass C____ sich
nicht mit dem Berufungskläger konfrontieren lassen wolle (vgl. Aktennotiz,
Akten S. 1126A, erstinstanzliches Urteil S. 8). Infolgedessen wurde der Beweisantrag
des Berufungsklägers auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit C____
mit Verfügung vom 27. Januar 2015 „eigentlich gutgeheissen, allerdings zufolge
Nichtdurchführbarkeit abgelehnt“ (Akten S. 148B). Im Berufungsverfahren
hat der Berufungskläger seinen Konfrontationsantrag erneuert, wobei die
Konfrontation allenfalls in Form einer Videokonferenz vorzunehmen oder zumindest
eine persönliche schriftliche Stellungnahme von C____ zu den Akten zu nehmen
sei. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 beauftragte der Verfahrensleiter
des Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die
Zeugenschutzstelle Kassel anzufragen, ob C____ bereit sei, schriftliche Fragen
des Gerichts zu beantworten. Am 29. März 2016 teilte die Staatsanwältin dem
Gericht telefonisch mit, dass gemäss Auskunft der Zeugenschutzstelle Kassel
gleichentags ein Kontakt mit C____ stattfinden werde. Es wurde vereinbart, dass
C____ bei dieser Gelegenheit nochmals gefragt werden soll, ob und wie viel
Heroin sie und ihr Mann wann und unter welchen Umständen an den Berufungskläger
geliefert hätten. Aufgrund dieser Vorgaben formulierte die Staatsanwältin
einige Fragen an C____, welche sie mittels eines offiziellen
Rechtshilfeersuchens vom 29. März 2016 an die Zeugenschutzstelle Kassel
richtete. Der Verteidiger des Berufungsklägers wurde mit Verfügung vom 31. März
2016 eingeladen, dem Gericht allfällige Ergänzungsfragen an C____ einzureichen.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 sandte die Staatsanwältin dem Gericht ihre
Aktennotizen betreffend die Kontaktaufnahmen mit der Zeugenschutzstelle Kassel
sowie ein Schreiben von Frau [...] von der Zeugenschutzstelle Kassel vom 5.
April 2016 (ad acta). Demgemäss sei C____ nicht bereit, weitere Aussagen bei
der Polizei oder beim Gericht zu machen. Sie habe sich zunächst mit einer
fernmündlichen Beantwortung von Fragen einverstanden erklärt, am 2. April 2016
aber per SMS mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, nicht mehr weiter auszusagen,
um sich und ihre Familie zu schützen. Nach Einschätzung von Frau [...], welche C____
seit mehreren Jahren kennt und betreut, sei nicht zu erwarten, dass diese von
ihrem Entschluss abweichen werde. Es ist somit festzustellen, dass eine
Konfrontation des Berufungsklägers mit C____ nicht möglich und diese auch nicht
bereit ist, schriftliche Fragen zu beantworten.
2.3.2 Die
Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verwertbarkeit von nicht konfrontierten
streitigen Aussagen zutreffend dargestellt (Urteil S. 8). Demnach ist eine
belastende Zeugenaussage nach Art. 6 Ziff. 1 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem
Belastungszeugen kann nur – aber immerhin – unter besonderen Umständen
verzichtet werden. So verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die
Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert,
trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange
Zeit einvernahmeunfähig wird oder verstorben ist. Die Verwertbarkeit der
Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen
hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und
ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand,
dass der Beschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der
Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung kann auch ein
streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und
die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt
indessen nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war,
d.h. das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um eine Konfrontation
des Zeugen mit dem Beschuldigten sicherzustellen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März
2014 E. 1.3.2, mit Hinweis auf weitere Urteile des Bundesgerichts sowie auf die
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Al-Khawaja
und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, §§ 119, 120 ff.,
131 und 147 und Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013 § 46, in: Pra
2013, Nr. 75).
2.3.3 Vorliegend
sind die Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Aussagen von C____ trotz mangelnder
Konfrontation mit dem Berufungskläger gegeben. Wie oben aufgezeigt wurde, haben
die Behörden mehrfach vernünftige Anstrengungen unternommen, um eine
Konfrontationsbefragung von C____ mit dem Berufungskläger und/oder dessen
Verteidiger zu gewährleisten. Die sich im Zeugenschutzprogramm befindende und
mit einer neuen Identität ausgestattete Zeugin ist aber weder zu einer
Konfrontation noch zu einer schriftlichen Beantwortung von Fragen bereit. Der
Berufungskläger kennt jedoch die belastenden Aussagen von C____ und hatte
sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren
ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zudem sind die Aussagen von C____
nicht das einzige Beweismittel, sondern sie ergänzen lediglich die Aussagen von
B____ und werden zudem durch den Eintrag in ihrem Adressbuch objektiviert.
Damit liegen ausreichend kompensierende Faktoren vor, so dass auf die Angaben
von C____ abgestellt werden kann.
3.1 In
materieller Hinsicht ist die Vorinstanz nach einer ausführlichen Würdigung der
verschiedenen Aussagen der Beteiligten sowie der weiteren Indizien zum Schluss
gelangt, dass B____ dem Berufungskläger dreimal je 500 Gramm Heroin geliefert
hat, zweimal nach Basel, einmal nach Lörrach. Sie hat erwogen, die Aussagen von
B____ vom 7. Juli 2011, vom 16. Februar 2012, vom 4. Dezember 2012 sowie
in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 15. Oktober 2014
zeichneten sich angesichts ihrer teilweise beachtlichen zeitlichen Distanz zu
den angeklagten Vorwürfen durch eine erstaunliche Konstanz und
Erinnerungsfrische aus. Seine Schilderungen wirkten aufgrund ihres
ausserordentlichen Detailreichtums und ihrer Anschaulichkeit erlebt und
vermittelten seinen Depositionen Authentizität und Glaubwürdigkeit. Vereinzelte
Widersprüche und Erinnerungsschwächen seien aufgrund des Zeitablaufs seit den
fraglichen Lieferungen, welche im ersten Halbjahr des Jahres 2008 erfolgt sein
sollen, erklärbar. C____ habe „in etwas gröberer Auflösung“ dieselben Bilder
und Eindrücke wie B____ wiedergegeben, sich aber in deren Zuordnung zu den drei
Auslieferfahrten unsicher gezeigt, was nicht nur an der zeitlichen Distanz zu
den fraglichen Vorgängen, sondern auch an ihrer Rolle als blosse „Sekundantin“
im Hintergrund sowie daran liegen dürfte, dass die beiden über Jahre hinweg in
grossem Umfang im Betäubungsmittelgeschäft tätig gewesen seien. Soweit es
zwischen den Darlegungen von B____ und C____ – nebst den zahlreichen
Übereinstimmungen im Kerngeschehen – zu Widersprüchen gekommen sei, beschlügen
diese weniger bedeutende Details, welche die grundsätzliche Glaubwürdigkeit
auch von C____ nicht in Frage stellten. Gestützt und objektiviert würden die
Aussagen von B____ und C____ durch einen Auszug aus dem Adressbuch von C____
mit der – zugestandenermassen von diesem selbst eingetragenen – Wohnadresse des
Berufungsklägers. Indiziell bestätigt werde das dadurch erhaltene
Beweisergebnis sodann durch die glaubhaften Aussagen von D____, aus welchen
sich ein enger und reger einschlägiger Geschäftskontakt zwischen dem Berufungskläger
und verschiedenen Personen ergebe, welche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, sowie durch die
Beschlagnahme von acht Mobiltelefonen in der Wohnung des Berufungsklägers, deren
SIM-Karten zur Hälfte auf die Namen ihm angeblich nicht bekannter Personen
eingelöst waren. Von aktiver Drogenhandelstätigkeit sowie davon, dass sich der
Berufungskläger bereits im Jahr 2010 in Drogenhändlerkreisen bewegt habe,
zeugten schliesslich die einschlägige Verurteilung des Berufungsklägers durch
das Amtsgericht Offenburg vom 9. Juli 2013 sowie ein gegenwärtig im Kosovo
laufendes Strafverfahren betreffend eines im Juni 2010 mit dem Fahrzeug des
Berufungsklägers durchgeführten Drogentransports (vgl. im Einzelnen: erstinstanzliches
Urteil S. 10-24).
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet, von B____ Heroin entgegengenommen zu haben, und
macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Aussagen von B____ und C____
seien sowohl in sich als auch im Vergleich mit jenen des jeweils anderen mit
unauflöslichen Widersprüchen behaftet und daher nicht glaubhaft. Wie die
Adressangabe im Adressbuch von C____ eine Stütze und Objektivierung dieser
Aussagen hinsichtlich der Drogenübergaben sein solle, bleibe schleierhaft, da
zu diesem Eintrag völlig unterschiedliche Aussagen von B____ und C____
vorlägen. Die Vorinstanz sei auf die Einwände und Argumentationen der
Verteidigung überhaupt nicht eingegangen.
3.3 Es
trifft nicht zu, dass die Vorinstanz nicht auf die vom Berufungskläger
monierten Widersprüche in den Aussagen der beiden Belastungszeugen eingegangen
ist. Vielmehr hat sie sämtliche Aussagen der Belastungszeugen wie auch jene des
Berufungsklägers selbst einer ausgesprochen sorgfältigen Würdigung unterzogen und
ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die vorhandenen Widersprüche
einerseits nicht das Kerngeschehen – die mehrfache Lieferung von jeweils 500
Gramm Heroin an den Berufungskläger –, sondern nur weniger bedeutenden Details
betrafen, und dass sie andererseits durch den Zeitablauf und sowie im Fall von C____
dadurch, dass sie bei den fraglichen Fahrten nur Begleiterin resp.
„Sekundantin“ und nicht selbst Geschäftspartnerin des Berufungsklägers war,
erklärbar sind. Im Kerngeschehen hingegen stimmen die Aussagen von B____ und C____
in bemerkenswerter Weise überein. Eine Absprache zwischen den beiden kann
ausgeschlossen werden, hatten sie doch seit ihrer Verhaftung am 10. Februar
2011 keinerlei Kontakt mehr zueinander (C____ wurde unter anderem wegen ihrer Angst
vor B____ ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen [vgl. Akten S. 498B).
Demgegenüber sind die Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers selbst
nicht erklärbar, hatte er doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat –
zunächst entgegen aller Evidenz bestritten, B____ überhaupt zu kennen, und in
den beiden Hauptverhandlungen schliesslich hinsichtlich seiner Bekanntschaft
mit diesem und dessen Familie eine einigermassen lebensfremde Version aufgetischt.
Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass namentlich die Aussagen von
B____ ausgesprochen glaubhaft sind und durch die Aussagen von C____, den
Eintrag im Adressbuch und die übrigen Indizien gestützt werden. Im Einzelnen
kann auf die – oben E. 3.1 zusammengefassten – Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden, welcher das Berufungsgericht in allen Punkten folgt (vgl.
Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger von B____ in
der ersten Hälfte des Jahres 2008 dreimal je 500 Gramm Heroin
entgegengenommen hat.
3.4 Auch
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann den Erwägungen der Vorinstanz
vollumfänglich gefolgt und daher auf diese verwiesen werden (Urteil
S. 25 f.). Der Berufungskläger ist daher wie von der Vorinstanz des
Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) in der Fassung vom 1. Mai 2007
schuldig zu sprechen.
Der mehrfache Konsum
von Betäubungsmitteln ist vom Berufungskläger zugestanden. Sein Verteidiger
vertritt jedoch – wenn auch erst in seinem Plädoyer anlässlich der
Berufungsverhandlung – die Ansicht, dass diese Übertretung nach Art. 19a Ziff.
1 BetmG inzwischen verjährt sei. Das trifft nicht zu. Gemäss Art. 97 Abs. 3
StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das ist vorliegend der Fall. Dem
Berufungskläger wird Betäubungsmittelkonsum in der Zeit von April 2012 bis 24.
Januar 2013 vorgeworfen. Gemäss Art. 109 StGB verjähren Übertretungen in drei
Jahren. Damit war der vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils – am 13. April 2015 – noch nicht verjährt und konnte
die Verjährung auch später nicht mehr eintreten. Der diesbezügliche
Schuldspruch ist daher zu bestätigen.
5.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Straftatbestand des
Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG (in der Fassung vom 1. Mai 2007)
ausgegangen, welcher einen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren
Freiheitsstrafe vorsieht, womit eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu
maximal CHF 3‘000.– verbunden werden kann. Dass der Berufungskläger nicht
nur einen, sondern gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG
erfüllt, führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, kann sich
aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120
IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008). Weiter hat die
Vorinstanz die Tat- und Deliktsmehrheit (Vergehen gegen das Waffengesetz) zu
Recht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt und
festgestellt, dass keine Strafmilderungsgründe vorliegen.
Innerhalb des
vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs.
2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
5.2 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung
zur Aussprechung einer Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin dass die verschiedenen Delikte
mit gleichartigen Strafen zu ahnden sind (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Bei
der Bemessung der Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in
Höhe der Strafe festzusetzen, die bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher
Delikte auszusprechen gewesen wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Anschliessend ist davon die im früheren Urteil
ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E
1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz zu Recht eine Zusatzstrafe ausgesprochen, hat doch der
Berufungskläger vor ihrem Urteil, am 24. Januar 2013, 1,5 Kilogramm Heroin nach
Deutschland eingeführt, wofür er vom Amtsgericht Offenburg/D am 9. Juli
2013 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Akten S. 1140 ff.). Es
ist daher zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte (einschliesslich
des Vergehens gegen das Waffengesetz) festzulegen. Hiervon ist dann die in
Offenburg ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren abzuziehen.
5.3 Hinsichtlich
des neu zu beurteilenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die
Vorinstanz angesichts der relativ grossen Menge von 1,5 Kilogramm Heroin sowie
des Umstands, dass der Berufungskläger als Importeur der zum Weiterverkauf
bestimmten Drogen eine recht hohe Position in der Bande einnahm und – auch wenn
er gelegentlich auch selbst Betäubungsmittel konsumierte – aus rein
finanziellen Interessen im Drogenhandel tätig war, zu Recht von einem
mittelschweren bis schweren Verschulden ausgegangen. Auch hinsichtlich der
Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Der heute 55-jährige verheiratete
Vater von vier Kindern stammt aus dem Kosovo und lebt seit 1987 in der Schweiz.
Seit 1998 ist er infolge von Bandscheibenproblemen und einer Handoperation
IV-Bezüger. Er ist hoch verschuldet (Verlustscheine in Höhe von CHF 73‘000.– im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils). Mit dem bereits erwähnten Urteil des
Amtsgerichts Offenburg vom 9. Juli 2013 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (1,5 Kilogramm Heroin), begangen am
24. Januar 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon er bis
zu seiner Auslieferung an die Schweiz 1,5 Jahre verbüsst hat. In der Folge
wurde er mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. Februar 2014 aus der Schweiz
weggewiesen. Im Zusammenhang mit der im Juni 2010 erfolgten Sicherstellung von
7,5 Kilogramm Heroin im Fahrzeug des Berufungsklägers ist im Kosovo ein
Strafverfahren gegen diesen hängig. Auf Gesuch der kosovarischen Behörden hat
das Bundesamt für Justiz mit rechtskräftigem Entscheid vom 12. März 2015 die
Auslieferung des Berufungsklägers an die Republik Kosovo bewilligt. Zum Urteil
des Amtsgerichts Offenburg ist heute wie erwähnt eine Zusatzstrafe
auszusprechen. Dieses Urteil kann daher ebenso wie das noch hängige Verfahren
im Kosovo bei der heutigen Strafzumessung nicht zu seinen Ungunsten
berücksichtigt werden. Auf der andern Seite liegen weder ein substantielles Geständnis
noch Einsicht oder Reue vor, die dem Berufungskläger zugutegehalten werden
könnten. Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Führungsbericht des
Gefängnisses Bässlergut ist zu ersehen, dass der Berufungskläger stets höflich
und korrekt ist, sich mit den andern Insassen gut versteht und nie Anlass zu
Reklamationen gegeben hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Elemente der
Täterkomponente nicht zu einer Veränderung des Strafmasses Anlass geben.
5.4 Es
ist davon auszugehen, dass sowohl die Tat- als auch die Täterkomponenten im vom
Amtsgericht Offenburg beurteilten Fall mit jenen im heute zu beurteilenden Fall
vergleichbar sind. Die hypothetische Gesamtstrafe kann daher so festgelegt
werden, wie wenn sich das heute zu beurteilende Verbrechen nach Art. 19
Ziff. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes auf eine Heroinmenge von 3 Kilogramm
bezogen hätte. Hierfür erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 6 Jahren,
wie sie die Vorinstanz festgelegt hat, als zu hoch, wie ein Blick auf
einschlägige Vergleichsurteile ergibt (AGE SB.2014.81 vom 30. September 2015,
SB.2014.44 vom 22. Januar 2015, SB.2013.92 vom 2. Juli 2014, SB.2011.80 vom 16.
Mai 2013). Diese ist um ein Jahr auf 5 Jahre zu reduzieren, wobei das Vergehen
gegen das Waffengesetz, welches nicht schwer wiegt, eingeschlossen ist. Nach
Abzug der in Offenburg ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist heute
eine Zusatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Ein
(teil-)bedingter Vollzug dieser Strafe ist angesichts der Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Jahren schon aus formellen Gründen nicht möglich. Gemäss Art. 51 StGB sind
indessen die verbüssten Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie der
vorläufige Vollzug seit dem 28. Juli 2014 an die Strafe anzurechnen. Da der
Berufungskläger somit bereits mehr als zwei Drittel der ausgesprochenen Zusatzstrafe
verbüsst hat, ergeht mit heutigem Datum (13. April 2016) neben dem vorliegenden
Urteil der Beschluss des Appellationsgerichts, den Berufungskläger zu Handen
der Staatsanwaltschaft zwecks Vollzugs des Auslieferungsentscheids des
Bundesamts für Justiz zu entlassen.
5.5 Die
von der Vorinstanz für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln
ausgesprochene Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) ist angemessen und daher zu bestätigen.
Bei diesem
Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Ausgang des Verfahrens. Da der Berufungskläger angesichts der erfolgten
Reduktion der Strafe zu rund 15 % obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist ihm
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– aufzuerlegen. Sein amtlicher Verteidiger
ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 12. April
2016 geltend gemachte Zeitaufwand von 1420 Minuten resp. 23,6 Stunden (ohne
Hauptverhandlung) erscheint angemessen. Hinzu kommen 3,4 Stunden für die
Hauptverhandlung. Das in Basel übliche Honorar für amtliche Verteidigungen
beträgt jedoch nicht CHF 220.–, wie geltend gemacht, sondern CHF 200.– (vgl.
BJM 2013, S. 331). Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar
von CHF 5‘400.– (27 Stunden zu CHF 200.–) auszurichten. Hinzu kommen ein Auslagenersatz
im beantragten Umfang von CHF 109.– und 8 % MWST. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. April 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes;
-
Einstellung des Verfahrens
betreffend Anstaltentreffen zum Erwerb und Absatz einer qualifizierten Menge
illegaler Betäubungsmittel;
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – des Verbrechens nach Art. 19 Ziff.
1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (in der Fassung vom 1. Mai
2007) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorläufigen
Vollzugs seit dem 28. Juli 2014, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Offenburg
vom 9. Juli 2013,
in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1
und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (in der Fassung vom 1. Mai
2007) und 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51
und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 15‘886.55
und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘400.– und ein
Auslagenersatz von CHF 109.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 440.70,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 85 % dieses Betrags bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung
Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich
Services
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).