Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.39
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Februar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Anlässlich einer
am 7. April 2014 durch das Migrationsamt und den Fahndungsdienst durchgeführten
Kontrolle an der [...] strasse wurde festgestellt, dass sich in einer Privatwohnung
im 5. Stock fünf Rumäninnen ohne entsprechende Arbeitsbewilligung als
Prostituierte bestätigten. Als Wohnungsmieter und Arbeitgeber wurde A____
festgestellt. Nachdem er auf die Aufforderung des Migrationsamts vom 19.
November 2015 zur schriftlichen Stellungnahme innert Frist bis am 3. Dezember
2015 nicht reagiert hatte, wurde A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 14. Januar 2016 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von
vier Jahren, zu einer Busse von CHF 700.– sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt.
Dagegen erhob A____
am 5. Februar 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl
mit den Verfahrensakten am 8. Februar 2016 zuständigkeitshalber ans
Strafgericht Basel-Stadt. Das Strafeinzelgericht erliess am 11. Februar
2016 einen begründeten Nichteintretensentscheid und verzichtete ausnahmsweise auf
die Erhebung von weiteren Kosten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Februar 2016. A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls.
Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten
beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen jedoch verzichtet. Die entscheidrelevanten
Details der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung
von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Strafbefehl stütze sich auf
tatsachenwidrige Feststellungen und Annahmen des Sachverhalts, zu welchen der Beschwerdeführer
nie befragt worden sei. Der Strafbefehl sei daher nichtig, weshalb er
eigentlich „gar nicht angefochten werden“ müsse (Beschwerde p. 1).
Nichtig und
damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in
Ausnahmefällen, wenn ihr ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet. Inhaltliche
Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht,
wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff; BGE 133 II 366
E. 3.2 S. 367; AGE BES.2016.19 vom 14. März 2016 E. 2.2 m.H.).
Im Strafbefehl
vom 14. Januar 2016 sind weder in formeller noch materieller Hinsicht Mängel zu
erkennen, welche dessen Nichtigkeit zur Folge hätten. Inhaltlich stützt sich
der Strafbefehl auf den Polizeirapport vom 8. April 2014 (Akten S. 15 f.), den
Ausdruck der Werbung aus dem Internet (Akten S. 20 ff.), die Meldebestätigungen
des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich (Akten S. 26, 28, 30, 32, 34), die Kopien
der Identitätskarten der betreffenden Frauen (Akten S. 25, 27, 29, 31, 33)
sowie deren Aussagen (Akten S. 35-54). Dazu war dem Beschwerdeführer mit
Schreiben des Migrationsamts vom 19. November 2015 das rechtliche Gehör gewährt
worden. Seine diesbezügliche Rüge, wonach er nie Gelegenheit zu einer
Stellungnahme erhalten hatte, verfängt nicht.
2.2 Es
ist erstellt und nicht bestritten, dass der vom 14. Januar 2016 datierende
Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 zugestellt worden ist
(Akten S. 60). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 26. Januar 2016
zu laufen und endete am 4. Februar 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die
Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache zwar mit dem 4. Februar 2016 datiert,
diese aber erst am 5. Februar 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Akten S.
62). Damit ist sie verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht
nicht darauf eingetreten ist (Akten S. 65).
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.