Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.38
URTEIL
vom 19.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Estland,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der mutmasslich
staatenlose A____, geb. am [...], wurde von der Grenzwachekontrolle im Zug ICE
75 von Hamburg nach Chur einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich
nicht mit einem gültigen Reisedokument ausweisen konnte. Eine Systemabfrage
ergab ein bis zum 23. Juni 2018 geltendes und von den dänischen Behörden
ausgesprochenes Einreiseverbot. A____ wurde daraufhin festgenommen und dem
Migrationsamt zugeführt. An der Einvernahme durch das Migrationsamt vom
17. Mai 2016 gab er an, keine registrierte Wohnadresse zu haben. Sein
verstorbener Vater sei ein Este gewesen, seine verstorbene Mutter eine Russin.
Er sei von Berlin in die Schweiz eingereist, nachdem er sich zuvor in
Deutschland aufgehalten habe. Er sei am 17. August 2015 nach Berlin geflogen.
Aufgehalten habe er sich auch in Holland, Belgien und Frankreich. Er habe ca.
ein halbes Jahr ohne Dokumente in Berlin gelebt. Nach Estland wolle er nie mehr
zurück. Ein Asylgesuch habe er bereits in Dänemark, Norwegen, Deutschland und
in Schweden gestellt. Er verzichte darauf, auch in der Schweiz ein Asylgesuch
zu stellen, sondern gehe lieber wieder nach Dänemark zurück, auch wenn er dort
ins Gefängnis müsse. Das Migrationsamt verfügte am 17. Mai 2016 die Wegweisung
von A____ und setzte ihn mit am gleichen Tag erstellter Verfügung für sechs Wochen
in die Ausschaffungshaft. A____ ersuchte am 18. Mai 2016 um gerichtliche
Überprüfung der Haft.
Erwägungen
A____ hat um
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft
jederzeit möglich und hat in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die
Frist, in welcher die Haft entsprechend dem erfolgten Antrag gerichtlich zu
überprüfen ist, ist der Bestimmung nicht direkt zu entnehmen. Das Bundesgericht
hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter
Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung
innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als
Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss
den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter
Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG; BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E.
3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt damit rechtzeitig.
2.1 Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf den vom ihm erlassenen
Wegweisungsentscheid und gibt gleichzeitig an, es handle sich um eine Haftanordnung
im Rahmen der „Rückübernahme Dublin Kategorie III“. Eine allfällige (zukünftige)
Wegweisung nach Abklärung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens
in Anwendung der Dublin Verträge hat indessen das Staatssekretariat für
Migration (SEM) zu verfügen (Art. 64a AuG). Damit kann die Haft sich nicht auf
die von den kantonalen Migrationsbehörden verfügte Wegweisung abstützen. Da A____
sich deshalb faktisch in der Vorbereitungshaft gemäss Art. 76a Abs. 3
lit. a AuG befindet, welche vor dem Vorliegen einer Wegweisung durch die
zuständige Bundesbehörde angeordnet werden kann, ist zu überprüfen, ob die dazu
notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
2.2 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs.
1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen
nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche
als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der
Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien
für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über
weite Strecken, mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
nach den Art. 75 f. AuG. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch
zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt
hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3)
2.3 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____
habe sich bislang in keiner Weise an behördliche Anordnungen gehalten. Dies
zeige sich darin, dass er gemäss eigenen Angaben bereits in Dänemark, Schweden,
Norwegen, Frankreich, und Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem seien
ihm seine Ausweispapiere in Deutschland abgenommen worden. Außerdem habe er angegeben,
im Falle seiner Freilassung Kollegen in Basel aufzusuchen. Auch könne er gar
nicht rechtmässig selbständig aus der Schweiz ausreisen, da gegen ihn ein
aktuell gültiges und schengenweit geltendes Einreiseverbot vorliege.
2.4 Dem
Migrationsamt ist beizupflichten, wenn es festhält, dass A____ sich im Ausland
nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, anders lässt sich letztlich das
Stellen so vieler Asylgesuche in verschiedenen Ländern innert kurzer Zeit kaum
erklären. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass er Deutschland
verlassen hat, obwohl ihm die dortigen Behörden die Reisedokumente abgenommen
haben und ihm eine Personenbescheinigung aushändigten, auf der explizit steht,
dass es sich nicht um einen Passersatz handle. Dass er Deutschland nicht hätte
verlassen dürfen, muss ihm deshalb klar gewesen sein. A____ gibt dazu allerdings
einzig an, in Deutschland habe es so viele Asylanten, da habe er nicht bleiben
wollen. Diese Aussage lässt zudem erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit
seiner Asylgesuche aufkommen. Hinzu kommt, dass Dänemark am 24. Juni 2015 gegen
ihn ein schengenweites Einreiseverbot verfügt hat und er demnach nachweislich
mit seinem seitherigen Aufenthalt im Schengenraum gegen dieses verstösst.
Insgesamt zeigt sein Verhalten deutlich auf, dass er nicht gewillt ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten, weshalb sich die Inhaftnahme auf Art. 76a
Abs. 2 lit. b AuG abstützen kann bzw. das Bestehen einer Untertauchensgefahr zu
bejahen ist (nicht aber auf Art 76 Abs. 2 .lit. b Ziff. 3 und 4 AuG).
2.5 Das
Migrationsamt hat am 18. Mai 2016 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office)
mitgeteilt, dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank und seinen eigenen Angaben
in Dänemark im Jahr 2013 und in Schweden im Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt
habe. Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche
Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das
Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach;
das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die verfügte Haft für die
Dauer von sechs Wochen für die Festlegung der Zuständigkeit erweist sich zudem als
angemessen. Dies umso mehr, als vorliegend tendenziell unklar erscheint,
welcher andere Vertragsstaat eine Zuständigkeit erklären könnte. Eine mildere
Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die
angeordnete Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird
bestätigt.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Vorbereitungshaft vom 16.
Mai 2016 bis 27. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1,
4051 Basel einreichen.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: