Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZK.2015.2
VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG
vom 4.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss
Art. 193 Abs. 2 IPRG des Final Award des ICC Schiedsgerichts vom [...]
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
10. Februar 2015 beantragte die Gesuchstellerin, es sei die Vollstreckbarkeit
des „Final Award“ des Schiedsgerichts des ICC International Court of
Arbitration vom [...] im Verfahren No. [...] in Sachen B____, Bulgarien, gegen A____,
Schweiz, inklusive „Addendum to the Final Award“ vom [...], zu bescheinigen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Die
Gesuchsgegnerin hat mit Eingaben vom 1., 2. und 3. September 2015 zum Gesuch
Stellung genommen. Da diese Eingaben in bulgarischer Sprache eingereicht
wurden, forderte das Appellationsgericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die
Gesuchsgegnerin auf, die Eingaben in deutscher Sprache einzureichen.
Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin in Aussicht gestellt, dass ohne deutsche
Übersetzung aufgrund der Akten entschieden würde. Die Gesuchsgegnerin reichte weder
innert Frist noch später Übersetzungen oder andere Unterlagen ein.
Erwägungen
Gemäss Art. 193
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
stellt das Gericht auf Antrag einer Partei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung
aus. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 193 Abs. 1 IPRG). Sachlich zuständig ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (analog § 10 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG
221.100]).
Das Gericht
prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien
ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig
ist. Letzteres ist der Fall, da es sich um eine Verpflichtung zur Leistung
einer Geldzahlung handelt. Der „Final Award“ wurde der Gesuchsgegnerin auch zugestellt
und ist zudem rechtskräftig: Die von der Gesuchsgegnerin gegen den „Final Award“
erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem im Verfahren 4A_199/2014
mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die
Gesuchsgegnerin hat zwar Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung
erhoben. Diese hat sie jedoch ausschliesslich in bulgarischer Sprache
vorgebracht (siehe Eingaben vom 1., 2. und 3. September 2015, samt Beilagen). Die
entsprechende Verfügung des Appellationsgerichts vom 13. Oktober 2015, wonach
diese Eingaben in deutscher Sprache einzureichen gewesen wären, liess die
Gesuchsgegnerin unbeachtet und sie reichte keine Eingaben in der hiesigen Amtssprache
ein. Bereits aus diesem Grund sind ihre Einwände nicht zu hören.
Dessen
ungeachtet liess das Appellationsgericht die Eingaben der Gesuchsgegnerin von
einer Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzen. Die vorgebrachten
Einwände sprechen nicht gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung.
Die Rügen der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts und der Verletzung
von prozessualen Grundsätzen, so insbesondere des Grundsatzes der
Waffengleichheit, des Diskriminierungsverbots, sowie die angeblich unterlassene
Befragung von Zeugen wurden von der Gesuchsgegnerin bereits im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgebracht beziehungsweise hätten dort
vorgebracht werden müssen. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
Somit ist in
Gutheissung des Gesuchs die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).
Sie werden mit CHF 2‘000.− festgesetzt, inklusive Kosten der Übersetzung.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten
Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘000.− zu ersetzen. Überdies wird die
Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.−, zuzüglich CHF 400.−
MWST, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“
des Schiedsgerichts des ICC International Court of Arbitration vom [...] im
Verfahren No. [...] in Sachen B____, Bulgarien, gegen A____, Schweiz,
inklusive „Addendum to the Final Award“ vom [...], wird bescheinigt.
Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.− (inklusive
Übersetzungskosten) werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird
verpflichtet, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss im
Umfang von CHF 2‘000.− zurückzuerstatten.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.−, zuzüglich CHF
400.− MWST, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.