Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.38
ENTSCHEID
vom 4.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4059
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Februar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.–
sowie einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30.
Gegen diesen am
18. Januar 2016 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 29.
Januar 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Letztere überwies das
Schreiben ans Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache
mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Februar 2016. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8.
Februar 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des
Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um
einen Nichteintretensentscheid, im dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur
Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen
erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73
Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 10. Februar 2016
entgegen genommen. Die Zehntagesfrist endete folglich am 20. Februar 2016. Damit
erfolgte die vorliegende Beschwerde, welche am 19. Februar 2016 eingegangen
ist, rechtzeitig.
1.3
1.3.1 Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert
der genannten Frist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt die
Begründung die Angabe, welche Punkte eines Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sowie welche Beweismittel
angerufen werden.
1.3.2 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 ist zwar rechtzeitig
eingereicht worden, genügt aber den Anforderungen an eine begründete Beschwerde
prinzipiell nicht. Sie setzt sich mit den Gründen für die Anfechtung der
Nichteintretensverfügung nicht auseinander, insbesondere nicht mit denjenigen
für das verspätete Handeln. Explizit beantragt wird einzig, dass die Busse
einer anderen Person, dem mutmasslichen Lenker des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Übertretung, zuzustellen sei. Da es sich aber vorliegend um eine
Laienbeschwerde handelt, an welche keine allzu hohen Forderungen gestellt
werden sollen, wird sinngemäss angenommen, der Beschwerdeführer beantrage, dass
seine Einsprache vom 29. Januar 2016 rechtzeitig erfolgt sei.
1.4 Daraus
folgt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Der
strittige Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 zugestellt
(Aktenbeilage 4 S. 16) und mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen.
Die Einsprachefrist lief nach dem oben Gesagten (vgl. dazu E. 1.2) am 28.
Januar 2016 ab (18. Januar 2016+10 Tage). Die Einsprache datiert vom 29. Januar
2016 und ist erst am 1. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen
(Aktenbeilage 4 S. 5). Somit war die Einsprache verspätet und die Vorinstanz
ist darauf zu Recht nicht eingetreten.
2.2 Der
Beschwerdeführer hätte seine Einwände – er bringt vor, nicht er sei der
fehlbare Lenker gewesen, sondern es handle sich um ein Poolfahrzeug – unbedingt
innert Frist erheben müssen, wenn er eine Überprüfung des Strafbefehls hätte
erreichen wollen. Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb
dies nicht möglich gewesen sein sollte. Eine Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch
scheidet deshalb vorliegend aus. Denn grundsätzlich ist eine Revision nicht
dazu da, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in
BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem
Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der
nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer
Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren
statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er
sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle.
Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich
qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten
von Anfang an bekannt gewesen waren und die er in einem ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75).
2.3 Im
Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafbefehl
vom 15. Januar 2016 am 7. Mai 2015 bereits eine Übertretungsanzeige sowie am 9.
Juli 2015 eine Zahlungserinnerung erhalten hat. Auf den jeweiligen Schreiben
wird unter anderem explizit darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die
angeschriebene Person die Übertretung nicht selbst begangen hat, dieser Umstand
unter Mitteilung der Personalien des Lenkers der Kantonspolizei offen gelegt
werden muss. Erfolge dies nicht, sei die Ordnungsbusse durch den Fahrzeughalter
zu bezahlen (Art. 6 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03). Der Beschwerdeführer
hatte demnach mehrfach Gelegenheit, den Umstand, dass er selbst nicht gefahren
ist, den Behörden mitzuteilen.
2.4 Mit
dem Ablauf der Einsprachefrist ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Die
Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Die Beschwerde
wird, wie oben ausgeführt, abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer als unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.