Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.177
URTEIL
vom 2. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Wiedererwägung des Urteils
des Verwaltungsgerichts VD.2015.177 vom
- April 2016 im Kostenpunkt
Sachverhalt
und Erwägungen
Mit Urteil vom
- April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin)
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015
nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF
600.– (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese
zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des
Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für
das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST
von 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der
Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis
oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht
zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur
Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als
angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich
prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Eingabe vom
14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung
dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem
Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August
2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand
von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso
angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist.
Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp
einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen.
Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein
Honoraranspruch von CHF 1‘450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in
Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF
116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise
abzuändern.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Dem Vertreter der Rekurrentin im
Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das
Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1‘460.60 (inklusive
Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.