Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.15
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. April 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 13. Juni 2016 und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____ wurde am
19. Februar 2016 festgenommen und befindet sich seit dem 22. Februar 2016 in Untersuchungshaft.
Hintergrund bildet das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter (besonders
gefährlicher) räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung,
mehrfacher (teilweise qualifizierter) einfacher Körperverletzung und versuchter
Nötigung zum Nachteil von B____. Im Weiteren beinhaltet das Strafverfahren
Tatvorwürfe wegen mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12.
April 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. Die
Untersuchungshaft wurde auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Juni
2016 verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 15. April 2016. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung der Verfügung und die umgehende Haftentlassung. Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und Bestätigung
der amtlichen Verteidigung sowie angemessener Entschädigung derselben für das
vorliegende Haftbeschwerdeverfahren. Die Anklagschrift liegt seit dem 22. April
2016 vor und wurde mit den Akten ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 25. April 2016 auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Haftverlängerung. Eine ergänzende
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. April 2016. Die Verteidigung
hält mit Eingabe vom 28. April 2016 replicando an ihren Anträgen fest.
Der Entscheid
des Beschwerdegerichts in dieser Sache erging am 2. Mai 2016, eröffnet am 9.
Mai 2016. Erst mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft
mitgeteilt, dass in Absprache mit den Anwälten bereits eine Konfrontation des
Beschwerdeführers mit C____ auf den 26. Mai 2016 anberaumt worden ist.
Soweit sie für
den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich die Einzelheiten der
Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2. Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl.
statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3). Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wird
denn von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
2.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Verlängerung der Untersuchungshaft mit
Fortsetzungsgefahr begründet. Es handle sich beim inkriminierten Sachverhalt
offensichtlich um eine „Drogengeschichte“. Aufgrund der nicht geregelten
Wohnsituation, des Fehlens einer festen Anstellung und der Vorstrafen bestehe
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft einen beträchtlichen Teil
seines Lebensunterhalts deliktisch finanzieren werde (Verfügung ZMG: act. 1).
Die Verteidigung
bestreitet dies. Die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft
wegen Fortsetzungsgefahr seien nicht erfüllt. Eine ernsthafte Gefahr, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Vergehen oder Verbrechen begehen
würde, ergebe sich weder aus den Vorstrafen noch den zu beurteilenden Delikten.
Die Gefahr, dass er erneut Marihuana verkaufen oder vermitteln könnte, genüge
nicht, da dies keine schweren Vergehen darstellen würde (Beschwerde: act. 2
Ziff. 8-19).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Freiheitsberaubung und die
räuberische Erpressung einerseits und die Betäubungsmitteldelikte andererseits
seien entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht gesondert zu betrachten,
sondern hingen unmittelbar zusammen. Angesichts der finanziell schwierigen
Situation des Beschwerdeführers sei nach der Entlassung damit zu rechnen, dass
er wieder Betäubungsmittel verkaufen werde. Da diese finanziert werden müssten,
bestehe die Gefahr weiterer Vermögensdelikte oder von Delikten gegen die
Freiheit. Konkret sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das von B____
geforderte Geld durch weitere Delikte einzutreiben versuche (Stellungnahme
Stawa: act. 3 Ziff. 16-26).
Der
Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 durch das Jugendgericht Basel-Stadt neben
Raufhandel und Gehilfenschaft zur Erpressung auch des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG
schuldig erklärt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die einschlägige
Vorstrafe, die zu beurteilenden Sachverhalte im laufenden Verfahren und die
nicht gefestigt erscheinenden Lebensumstände die Befürchtung nahelegen, dass es
wieder zu Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder zu Begleitdelikten
kommen könnte. Allerdings ist anzunehmen, dass die vergangenen zwei Monate
Untersuchungshaft den relativ jungen Beschwerdeführer beeindruckt haben. Die
Aussicht auf erneute Haft und sein Interesse, sich im aktuellen Verfahrensstadium
wohlzuverhalten, dürften ihn daher von weiteren Delikten abhalten, sodass die
Fortsetzungsgefahr zu verneinen ist.
2.4 Weitere
spezielle Haftgründe hat das Zwangsmassnahmengericht nicht angenommen,
nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist jedoch von Fluchtgefahr auszugehen. Sie
begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer mit einer unbedingten Strafe
zu rechnen habe und weder über einen festen Wohnsitz noch über
gesellschaftliche Netze oder gefestigte Strukturen verfüge, die ihn davon
abhalten könnten, unterzutauchen und sich so den Strafverfolgungsbehörden zu
entziehen (Stellungnahme Stawa: act. 3 Ziff. 2-4).
Der
Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger ohne erkennbaren Auslandsbezug,
welcher eine Flucht ausser Landes befürchten liesse. Zwar ist ein Untertauchen
in der „Szene“ denkbar, dies erscheint jedoch langfristig nicht aussichtsreich.
Das Zwangsmassnahmengericht hat bereits im Rahmen der Haftanordnung vom 22.
Februar 2016 die Fluchtgefahr verneint, da der Beschwerdeführer zwar über keine
feste Adresse verfüge, jedoch beim „Schwarzen Peter“ gemeldet sei und dort auch
regelmässig erscheine. Seinen DJ-Kollegen, bei dem er öfters übernachte, habe
er zudem als Kontaktperson angegeben. Da der Beschwerdeführer festgenommen
wurde, als er sich selbst ‒ wenn auch in anderer Sache ‒ auf der
Polizeiwache meldete, ist nicht davon auszugehen, dass er sich den
Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versucht, auch wenn ihm die
Staatsanwaltschaft dabei ein taktisches Vorgehen unterstellt. Fluchtgefahr ist
demnach nicht anzunehmen.
2.5 Die
Staatsanwaltschaft sieht schliesslich den Haftgrund der Kollusionsgefahr als
gegeben an. Trotz durchgeführter Konfrontationsverhandlungen bestehe diese
weiterhin zu den drei Mitbeschuldigten, zumal der Beschwerdeführer behaupte, er
habe nichts von einer Entführung bemerkt und weitere schwere Vorwürfe in
subjektiver Hinsicht bestreite (Stellungnahme Stawa: act. 3 Ziff. 5-15).
Ausserdem bestehe akute Kollusionsgefahr zu C____, welcher inzwischen
einvernommen worden sei und den Beschwerdeführer bezichtige, ihn dazu
angestiftet zu haben, das spätere Opfer B____ zur […]post zu locken (Ergänzende
Stellungsnahme Stawa: act. 6). Die Verteidigung ist der Ansicht, die
belastenden Aussagen C____ sprächen gerade gegen das Vorliegen einer
Kollusionsgefahr, denn der Beschwerdeführer habe seit Juni 2015 Zeit gehabt,
mit C____ zu kolludieren, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Aufgrund
der bereits erfolgten Einvernahme C____ und der erfolgten Anklageerhebung seien
keine wirksamen Kollusionshandlungen mehr ersichtlich (Replik: act. 7 Ziff.
14-21).
Soweit die
weiteren Beschuldigten bereits mit dem Beschwerdeführer konfrontiert wurden,
sind die Aussagen hinreichend gesichert. Sollten die Beschuldigten später
anderslautende Aussagen machen, wird das Sachgericht unter Berücksichtigung
möglicher Kollusionshandlungen über deren Glaubhaftigkeit zu befinden haben.
Hingegen ist bezüglich des Zeugen C____ so lange Kollusionsgefahr gegeben, bis
dieser ebenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden ist. Die Haft ist
daher bis zur Konfrontation mit C____ zu verlängern. Bereits vor dem Entscheid
in dieser Sache, jedoch ohne das Wissen des Beschwerdegerichts, wurde diese
Konfrontation durch die Staatsanwaltschaft in Absprache mit den Anwälten auf
den 26. Mai 2016 angesetzt. Im Anschluss daran kann der Beschwerdeführer gemäss
Zusicherung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen werden. Die Haft ist
daher bis zum 26. Mai 2016 zu verlängern. Dies übersteigt die mit Entscheid vom
2. Mai 2016 verfügte Haftverlängerung lediglich um zwei Tage, womit sich an der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer angesichts der zu erwartenden Strafe nichts
ändert. Gemäss Art. 220 StPO ist die Untersuchungshaft mit dem inzwischen
erfolgten Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zur
Sicherheitshaft geworden.
Der
Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag teilweise durch, weshalb ihm eine
reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒ aufzuerlegen ist. Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Aufwendungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dieses beträgt bei einem geschätzten Aufwand von 8
Stunden und beim geltenden Stundenansatz von CHF 200.‒ für die amtliche
Verteidigung CHF 1600.‒ (inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung des
Verteidigerhonorars verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Sicherheitshaft wird verlängert, bis die anberaumte Konfrontationseinvernahme
mit C____ stattgefunden hat, längstens aber bis zum 26. Mai 2016.
Der Beschwerdeführer trägt eine reduzierte
Entscheidgebühr von CHF 300.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘728.‒ (inkl. Spesen und MWST)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).