Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.59
URTEIL
vom 2. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Januar 2016
Kostenvorschuss für das
verwaltungsinterne Verfahren betreffend Rückerstattung für unrechtmässigen
Leistungsbezug
Sachverhalt
A____ wird seit
2007 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am 27. April 2011 verfügte
die Sozialhilfe, dass er wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur
Rückerstattung von CHF 24‘721.45 verpflichtet sei. Die aufgelaufene Zinsforderung
für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 26. April 2011 betrage CHF 1‘012.90.
Zusätzlich sei der Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu einem Zinssatz
von 5 % zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat
zurückbezahlt würden. Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe werde ein
angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung
verrechnet. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A____ Rekurs, welcher
vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) am 27. Dezember
2012 mit einer geringfügigen Korrektur abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid
gelangte A____ mit Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches anlässlich seiner
Verhandlung vom 23. Oktober 2013 den Rekurs abwies und den Entscheid des WSU
bestätigte (VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013). Dieses Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 28. November
2013 erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung für die Zeit ab Januar 2014,
gemäss welcher A____ in Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids des WSU
vom 27. Dezember 2012 resp. des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2013
monatlich CHF 100.– von den Unterstützungsleistungen abgezogen und ihm
ausserdem ein Konkubinatsbeitrag und ein allfälliges Erwerbseinkommen, sofern
dieses über dem Freibetrag von CHF 150.– liege, angerechnet würden. Der gegen
diese Verfügung erhobene Rekurs von A____ wurde erstinstanzlich vom WSU mit
Entscheid vom 16. September 2014 und zweitinstanzlich vom Verwaltungsgericht
mit Entscheid VD.2014.262 vom 20. März 2015 rechtskräftig abgewiesen.
Mit
Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 18. Dezember 2015 für die nunmehr verheirateten
A____ und B____ wurde für den nach wie vor zum grossen Teil offenen
Rückerstattungsbetrag gemäss den erwähnten Entscheiden (Restschuld CHF 24‘661.45)
wiederum ein Rückerstattungsabzug von CHF 100.– vorgenommen. Gegen diese
Budgetverfügung haben A____ und B____ mit Schreiben vom 28. Dezember 2015
Rekurs an das WSU erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 hat das WSU einen
Kostenvorschuss von CHF 200.– für die weitere Behandlung des Rekurses verlangt
und darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der
gesetzten Frist nicht auf das Begehren eingetreten werde.
Gegen diese
Verfügung haben A____ und B____ mit Schreiben vom 25. Januar 2016 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Verfügung
vom 24. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat die Akten beigezogen auf die
Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements
vom 24. Februar 2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Angefochten ist ein
Zwischenentscheid des WSU. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur
dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid
wurde den Rekurrierenden die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt und für
den Säumnisfall das Nichteintreten auf den Rekurs angedroht. Es kann offen
bleiben, ob die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in jedem
Fall als nicht wieder gutzumachender Nachteil qualifiziert werden kann. Mit dem
verfügten Kostenvorschuss wurde aber auch das implizit gestellte Gesuch der
Rekurrierenden um Gewährung des Kostenerlasses abgewiesen. Vor diesem
Hintergrund begründet der festgesetzte Kostenvorschuss einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, bildet doch die
Verweigerung des Kostenerlasses nach konstanter Praxis einen solchen Nachteil (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 282; vgl. VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2, VD.2014.249 E.
2.2., VD.2012.56 vom 4. September 2012 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen).
1.3 Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der Rekurs ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.
1.4 Die
Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in
der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen
Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet,
gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten
werden. Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn der
Rekurs nach summarischer Prüfung als offensichtlich aussichtslos erscheint.
Insofern decken sich die entsprechenden Voraussetzungen mit jenen der
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit
eines Begehrens (VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 2.1, VD.2012.180 vom 12.
März 2013 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
- 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2015.38
- 2.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
2.2 Das
Verwaltungsgericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 20.
März 2015 in Sachen des Rekurrenten erkannt, dass die Sozialhilfe zur Deckung
einer Rückforderung monatlich maximal 15 % des Grundbedarfs von der
Unterstützungsleistung abziehen dürfe, und demgemäss damals einen Abzug im
Betrag von CHF 100.– pro Monat als rechtmässig erklärt. Die Vorinstanz hat
zutreffend errechnet, dass der neu verfügte Abzug von wiederum CHF 100.– 13,25
% der Hälfte des den Rekurrierenden gemeinsam zustehenden Grundbedarfs von CHF
1‘509.– beträgt, also noch unterhalb der Grenze von 15 % liegt. Die Richtigkeit
dieser Rechnung wird von den Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten. Damit
entspricht der verfügte Abzug dem rechtskräftigen Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. März 2015, so dass die Vorinstanz ohne weiteres von
der Aussichtslosigkeit des dagegen gerichteten Rekurses ausgehen durfte.
Der Antrag der
Rekurrierenden, es sei ihnen ein „unentgeltlicher Anwalt“ zur Verfügung zu
stellen, der „den ganzen Fall nochmals von vorne aufrollt“, ist abzuweisen. Es
ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörden, den Rekurrierenden einen Anwalt zur
Verfügung zu stellen. Vielmehr obliegt es den (prozessfähigen) Rekurrierenden
selbst, sich vor der Erhebung eines Rechtsmittels um einen Anwalt zu bemühen,
wenn der Beizug eines solchen ihrer Ansicht nach erforderlich ist. Auf
entsprechendes Gesuch hin kann dann vom Gericht darüber entschieden werden, ob
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit
dem gewählten Anwalt erfüllt sind. Auch hierfür ist eine der Voraussetzungen,
dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Ein solches
Gesuch hätte demnach vorliegend nicht bewilligt werden können.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Rekurrierenden gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Antrag der Rekurrierenden auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.