Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.231
URTEIL
vom 2.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 31. Juli 2015
betreffend Budget ab 1. Oktober
2014 (Anrechnung Konkubinatsbeitrag)
Sachverhalt
A____ wird seit 2007
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund seines Zusammenlebens
mit B____, welches die Sozialhilfe als stabiles Konkubinat qualifizierte, wurde
ihm ab Juli 2010 ein Konkubinatsbeitrag von den Unterstützungsleistungen in Abzug
gebracht. Einen gegen die entsprechende Rückerstattungs- und Budgetverfügung vom
28. April 2011 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2013.56
vom 23. Oktober 2013 in zweiter Instanz ab. Ebenso wies es mit Urteil
VD.2014.262 vom 20. März 2015 zweitinstanzlich einen Rekurs gegen zwei Verfügungen
der Sozialhilfe ab, mit welchen in Vollstreckung dieses rechtskräftigen
Entscheids monatliche Abzüge von den Unterstützungsleistungen festgelegt
wurden.
Mit
Budgetverfügung vom 1. Oktober 2014 legte die Sozialhilfe aufgrund der
geänderten Einkommenssituation von B____ (Bezug von Krankentaggeld) den an die
Sozialhilfe anzurechnenden Konkubinatsbeitrag neu auf CHF 1‘264.– (anstelle von
CHF 527.80) pro Monat fest.
Ein gegen diese
Verfügung erhobener Rekurs von A____ wurde vom Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt mit Entscheid vom 31. Juli 2015 insofern teilweise gutgeheissen, als
der anzurechnende Konkubinatsbeitrag um CHF 20.– auf CHF 1‘244.– reduziert
wurde, im Übrigen aber abgewiesen. Zudem wurde A____ verpflichtet, der
Sozialhilfe CHF 716.20 zuzüglich Zins zurückzuzahlen. Gegen diesen Entscheid
richtet sich der vorliegende, am 13. August 2015 angemeldete und am 16. Oktober
2015 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Verfügung vom 5. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat sich am
11. Dezember 2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen.
Dazu hat der Rekurrent mit Replik vom 25. Februar 2016 schriftlich Stellung
genommen, nachdem er in der ihm gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(Organisationsgesetz; OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar von diesem berührt.
Auch hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist damit zum Rekurs gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert. Der
Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so dass darauf einzutreten
ist.
1.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid
betreffend Budget per Oktober 2014 (neue Berechnung des Konkubinatsbeitrags).
Kein Thema dieses Entscheids ist namentlich die Neuberechnung der Sozialhilfe
infolge der am 24. Oktober 2014 erfolgten Hochzeit des Rekurrenten mit B____.
Den gegen die diesbezügliche Verfügung der Sozialhilfe vom 9. Februar 2015
betreffend Budget ab 1. November 2014 erhobenen Rekurs hat das
Appellationsgericht mit Entscheid VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 rechtskräftig
abgewiesen.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend ist dem Rekurrenten mit Verfügung vom 16. Dezember 2015
Gelegenheit gegeben worden, innert Frist bis zum 30. Dezember 2015 zu erklären,
ob er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung wünsche. Indem er sich innert der gesetzten Frist nicht dazu
geäussert und statt dessen um die Erstreckung der gesetzten Replikfrist ersucht
hat, hat er konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
2.1 Wie
die Vorinstanz in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt
hat, dürfen bei der Gewährung von Sozialhilfe an bedürftige Personen, welche in
einem stabilen Konkubinat leben, Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden (vgl. dazu auch VGE
VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2). Dass zwischen dem Rekurrenten und B____
im Oktober 2014 – wie bereits seit mehreren Jahren – ein stabiles Konkubinat
bestand, kann angesichts der entsprechenden Feststellung in mehreren
rechtskräftigen Entscheiden (u.a. VGE VD.2013.56 am 24. Oktober 2014 E. 3) und
der am 24. Oktober 2014 erfolgten Heirat nicht bezweifelt werden.
2.2 Die
Vorinstanz hat in Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass
dem Rekurrenten im Verfahren vor der Sozialhilfe das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden war, sondern dass für diesen unmittelbar nach dem Eingang der
Taggeldabrechnung von B____ ohne Rücksprache mit ihm direkt ein neues Budget
erstellt worden war. Im verwaltungsinternen Rekursverfahren konnte der
Rekurrent jedoch sämtliche Einwände gegen die Neuberechnung des Budgets
vorbringen, so dass dieser Mangel geheilt worden ist.
2.3 Der
Rekurrent bezeichnet die „Lohnkürzung“ als „absolut nicht gerechtfertigt“. In
diesem Zusammenhang kritisiert er u.a., dass er Ende September ein Formular für
eine Neuanmeldung bei der Sozialhilfe erhalten habe, das er hätte ausfüllen
müssen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Neuberechnung des
Konkubinatsbeitrags und somit der ihm ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe in
keiner Weise mit der offenbar verlangten Neuanmeldung zusammenhängt, sondern
ausschliesslich mit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von B____,
der damaligen Konkubinatspartnerin und heutigen Ehefrau des Rekurrenten. Zur
konkret vorgenommenen Berechnung des Konkubinatsbeitrags äussert sich der
Rekurrent nicht. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen in Ziff. 9 des
angefochtenen Entscheids ergibt, ist die von der Sozialhilfe vorgenommene Berechnung
des anzurechnenden Krankentaggelds korrekt erfolgt. Hingegen hat die Vorinstanz
in Ziff. 10 ihres Entscheids erkannt, dass die Sozialhilfe bei den
„übrigen Gesundheitskosten“ von B____ fälschlicherweise einen monatlichen
Betrag von CHF 80.– statt CHF 100.– eingesetzt habe. Der anrechenbare
Konkubinatsbeitrag wurde deshalb von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung
des Rekurses richtigerweise um CHF 20.– reduziert. Der sich daraus
ergebende Konkubinatsbeitrag von CHF 1‘244.– ist zu bestätigen.
2.4 Nicht
zu beanstanden sind auch die Anordnung der Rückerstattung der aufgrund der Gewährung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erfolgten zu hohen Sozialhilfebeiträge und
deren Berechnung (Ziff. 13–15 des angefochtenen Entscheids). Betreffend die
Rechtmässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen kann auf die zutreffenden
Ausführungen in Ziff. 7 der Rekursantwort des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt verwiesen werden, wo auch erwähnt wird, dass der Rekurrent
durch die Bezahlung monatlicher Raten von mindestens CHF 100.– pro Monat dafür
sorgen kann, dass der Zinsenlauf ruht (vgl. Ziff. 16 der
Unterstützungsrichtlinien). Damit ist auch die Verpflichtung des Rekurrenten,
der Sozialhilfe CHF 716.20 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des
Entscheids zu bezahlen, zu bestätigen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat
der Rekurrent gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Ein
Gesuch um Kostenerlass hat er nicht gestellt. Ein solches hätte angesichts der Aussichtslosigkeit
seines Rekurses ohnehin abgewiesen werden müssen. Den knappen finanziellen
Verhältnissen des Rekurrenten ist indessen dadurch Rechnung zu tragen, dass
ihm bloss die Minimalgebühr von CHF 200.– auferlegt wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.