Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.14
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. April 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 4. Juli 2016
sowie Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121),
Fälschung von Ausweisen und verschiedenen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Der Beschwerdeführer wurde am
12. Februar 2016 festgenommen. Am 15. Februar 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft
angeordnet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom
4. April 2016 die Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von
3 Monaten beantragt, während der Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
in seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 das Rechtsbegehren gestellt
hat, den Beschwerdeführer per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen,
eventualiter nach Hinterlegung einer durch das Zwangsmassnahmengericht zu bestimmenden
Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer selbst hat mit in italienischer
Sprache verfasster Eingabe vom 31. März 2016 ein
Haftentlassungsgesuch gestellt (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom
- April 2016). In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2016
hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die beiden Eingaben des
Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Mit Verfügung vom
- April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft per
- April 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis
zum 4. Juli 2016, verlängert. Zugleich hat es das Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis
zum 8. Mai 2016 angeordnet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich ein vom Beschwerdeführer eingereichtes in italienischer
Sprache verfasstes Schreiben vom 9. April 2016 (eingegangen am
13. April 2016), in dem dieser zum einen beantragt, es seien ihm alle
Akten in italienischer Sprache zuzustellen und zum andern sinngemäss darum
ersucht, ihm die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zu erstrecken.
Dieses Schreiben ist zusammen mit einer Übersetzung sowohl der
Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung zugestellt worden, letzterer mit
Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde. Zugleich ist der Beschwerdeführer
mit italienischer Übersetzung der Verfügung der Verfahrensleitung vom
14. April 2016 darauf hingewiesen worden, dass er über einen
notwendigen Verteidiger verfügt. Mit Eingabe vom 21. April 2016 hat die
Verteidigung eine Beschwerdeergänzung eingereicht, die der Staatsanwaltschaft
zur Vernehmlassung zugestellt worden ist. Diese hat mit Schreiben vom
27. April 2016 die kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die
Verteidigung hat auf eine Replik verzichtet.
Erwägungen
Sowohl die
Verlängerung der Untersuchungshaft wie auch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
sind als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auch wenn die nach
Art. 396 StPO fristgerecht erhobene Beschwerde nicht in der hiesigen
Verfahrenssprache Deutsch eingereicht worden ist (Art. 67 StPO in
Verbindung mit Art. 23 EG StPO), ist auf diese insbesondere mit Blick
auf die der Verteidigung eingeräumte und von dieser wahrgenommene Möglichkeit
der Beschwerdeergänzung einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Wie
gesehen macht der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
9. April 2016 in formeller Hinsicht geltend, da er der deutschen
Sprache nicht mächtig sei, seien ihm sämtliche Akten in italienischer
Übersetzung zuzustellen. Zur Begründung verweist er darauf, Art. 129
Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) garantierten der beschuldigten Person das Recht, sich selbst zu
verteidigen. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, sei die Übersetzung der
Verfahrensakten und des Entscheids der Vorinstanz unerlässlich.
2.2 Was
zunächst das geltend gemachte Recht, sich selbst zu verteidigen betrifft, so
statuiert Art. 129 Abs. 1 StPO dieses ausdrücklich „unter
Vorbehalt von Art. 130 [StPO]“, womit auf die Bestimmung zur notwendigen
Verteidigung verwiesen wird. Eine solche liegt gemäss Art. 130 lit. a StPO
unter anderem dann vor, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer
vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, was vorliegend der
Fall ist. Entsprechend ist der Beschuldigte zwingend durch eine nach dem
Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung berechtigte Person zu
verteidigen (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO). Entgegen der in der
Beschwerdeergänzung dargelegten Sichtweise des Beschwerdeführers ergibt sich
auch aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV, wonach eine Person, der
die Freiheit entzogen wird, „die Möglichkeit haben [muss], ihre Rechte geltend
zu machen“, nichts anderes, da sich die Bedeutung dieser Bestimmung darauf
beschränkt, dass die Behörden die wirksame Ausübung von anderweitig begründeten
Rechten nicht behindern dürfen (Schürmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N 27).
2.3 Entsprechend
lässt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten
von vornherein nicht in der angeführten Weise begründen. Einen – allerdings
beschränkten – Anspruch auf Übersetzung statuiert demgegenüber Art. 68
Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der beschuldigten Person, auch wenn
sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche
Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur
Kenntnis zu bringen ist (Satz 1). Dazu gehören (bezogen auf das
Hauptverfahren) insbesondere Anklage, wesentliche Vorgänge der Hauptverhandlung
und Dispositiv (Urwyler, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 6, 8).
Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der
Akten besteht demgegenüber gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gerade
nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch aus Art. 6
Ziff. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101), wonach jede angeklagte Person das Recht hat, unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, ergibt sich kein
weitergehender Umfang der Übersetzungspflicht (vgl. BGE 118 Ia 462
E. 2 und 3 S. 464 ff.; vgl. auch Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 68 N 4). Weitere Vorgaben des
Verfassungs- und Konventionsrecht beziehen sich spezifisch auf die Orientierung
in einer verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs, die Art der
erhobenen Beschuldigungen und die Rechte der vom Freiheitsentzug betroffenen
Person (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BV; Art. 5 Ziff. 2 EMRK;
vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK).
Vorliegend
erfolgten gegenüber dem Beschuldigten – stets unter protokolliertem Beizug
eines Dolmetschers – bereits in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2016
entsprechende Deliktsvorhalte und Rechtsbelehrungen (ebenso in der zweiten
Einvernahme vom 1. März 2016). Auch wurde in den beiden Verhandlungen
vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Februar bzw. 8. April 2016
durch die jeweilige Verfahrensleitung einleitend der Antrag auf Anordnung bzw.
Verlängerung der Untersuchungshaft erklärt und abschliessend der Entscheid
eröffnet und begründet, wobei mit Verfügung vom 13. April 2016 die
Übersetzung von Entscheid und Begründung anlässlich der Verhandlung vom
8. April 2016 ausdrücklich festgehalten wird. Damit ist nach dem
Gesagten sowohl den konventions- und verfassungsrechtlichen als auch den
gesetzlichen Anforderungen Genüge getan und ist ein weitergehender
Übersetzungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126).
Von vornherein
unbehelflich ist vorliegend die in der Stellungnahme der Verteidigung im
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als Standpunkt des Beschwerdeführers
referierte Position, wonach insoweit kein verwertbares Beweisergebnis vorliege,
als Betäubungsmittel bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers
aufgefunden wurden, da dieser bei der Durchsuchung nicht anwesend war. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das in
Art. 147 StPO statuierte Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen sich
nicht auf die selbständige polizeiliche Ermittlungstätigkeit im polizeilichen
Ermittlungsverfahren bezieht (Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 147 StPO N 7a; in diesem Sinn bezogen auf Einvernahmen
BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35). Vorliegend erfolgte die
fragliche Durchsuchung in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016,
mithin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Festnahme des Beschwerdeführers, während
die Untersuchungseröffnung erst vom 14. Februar 2016 datiert und auch
eine anderweitige Involvierung der Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der
Durchsuchung aus den Akten nicht ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen insbesondere die
beiden Rapporte vom 13. Februar 2016).
Doch auch der in
der Beschwerdeergänzung von Seiten der Verteidigung vorgetragenen Argumentation,
wonach ein dringender Tatverdacht auf den Absatz von Betäubungsmitteln zu
verneinen sei, da sich dieser nicht allein mit dem relativ hohen
Reinheitsgehalt des beschlagnahmten Kokains begründen lasse, weitere Hinweise
aber fehlten, kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend und
detailliert ausführt, ergeben sich bereits aufgrund der Geschehnisse anlässlich
der Anhaltung des Beschwerdeführers, namentlich aufgrund von dessen beobachtetem
Versuch, im Bus des Grenzwachtkorps etwas zu verstecken und der anschliessenden
Entdeckung eines Minigrips mit Kokain (brutto 19.8 Gramm, netto 18.5 Gramm,
Reinheitsgrad 75 %) in diesem Bus konkrete Verdachtsmomente für den
unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln. Dasselbe gilt hinsichtlich der
weiteren im Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefundenen Betäubungsmittel
(brutto 69.8 Gramm, netto 68 Gramm, Reinheitsgrad 75 %), zumal
die Zuordnung auch dieser Betäubungsmittel zum Beschwerdeführer aufgrund des
Fundortes wahrscheinlich erscheint (vgl. denn auch die anfänglichen Aussagen
des Beschuldigten auf S. 3 seiner ersten Einvernahme vom
13. Februar 2016, wonach er nicht wisse, ob der entsprechende Vorhalt
zutreffe, wobei er in der Folge in diesem Punkt die Aussage verweigerte, sowie
auf S. 2 der ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom
15. Februar 2016, wonach das Kokain ihm gehöre; vgl. zudem die an den
Verpackungen der Betäubungsmittel festgestellten DNA-Spuren des
Beschwerdeführers sowie der ebenfalls ihm zugeordnete Fingerabdruck gemäss
Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 22. März 2016). Sodann
erscheint es sowohl angesichts der Menge als auch des Reinheitsgrades des
sichergestellten Kokains wahrscheinlich, dass dieses nicht bzw. nicht in erster
Linie dem Eigenkonsum dienen sollte, sondern für den Handel bestimmt war.
Hinweise in diese Richtung liefern sodann das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte
Notengeld in Höhe von insgesamt CHF 8‘490.– und € 500.– (wobei der
erste Betrag angesichts der Erwerbslosigkeit [Einvernahme zur Person vom
23. Februar 2016 S. 3] bzw. jedenfalls sehr unregelmässigen
Erwerbstätigkeit [Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom
8. April 2016 S. 2] des Beschwerdeführers sehr hoch erscheint)
sowie gewisse Aussagen der einen der beiden Mitfahrerinnen, B____, die
zumindest von der Händlertätigkeit des Beschwerdeführers gehört haben will
(Einvernahme vom 11. März 2016 S. 2; vgl. auch Einvernahme vom
13. Februar 2016 S. 5, 16).
Hinzu kommen die
weiteren durch objektive Beweismittel wahrscheinlich gemachten Delikte der Fälschung
von Ausweisen (vgl. den Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom
16. Februar 2016, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer
verwendeten Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt) sowie des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (vgl. Forensisch-toxikologisches Gutachten vom
19. Februar 2016 sowie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem aktuellen
Betäubungsmittelkonsum in der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2016
S. 2 ff.). Zusammenfassend ergibt sich, dass das
Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat.
Hinsichtlich des
besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach
dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung
und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich
familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer
1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
Der aus Italien
stammende, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ohne
festen Wohnsitz. Er gibt an, schon in Italien, Frankreich und Spanien gelebt
und gearbeitet zu haben. In der Schweiz habe er früher als Grenzgänger
gearbeitet (Einvernahme zur Person vom 23. Februar 2016). Derzeit
lebe er in Frankreich; die Versuche, in der Deutschschweiz zu arbeiten, hätten
bisher keine konkreten Ergebnisse gezeitigt (Protokoll der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 S. 2). Der
Beschwerdeführer weist mithin weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht
einen spezifischen Bezug zur Schweiz auf. Sein Vorleben und seine derzeitige
Lebensführung legen im Gegenteil nahe, dass er die Schweiz jederzeit wieder
verlassen könnte, ohne dadurch spürbare Einschränkungen in Kauf nehmen zu
müssen. Stellt man diesem Befund den Umstand gegenüber, dass dem
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe
drohen dürfte (wobei die in den Akten befindlichen Hinweise auf ein allfälliges
weiteres Betäubungsmitteldelikt in den Niederlanden diese Wahrscheinlichkeit
noch erhöhen), so erweist sich, dass die Fluchtgefahr als sehr hoch einzustufen
ist.
Die Vorinstanz
hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO bejaht. Auch wenn das Vorliegen eines Haftgrundes
ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass der angefochtene Entscheid
auch insoweit zutreffend ist. Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf
des Handels mit Betäubungsmitteln ist aufgrund der Involvierung weiterer
Personen von vornherein für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von
Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert. Durch
den beobachteten Versuch des Beschwerdeführers, Betäubungsmittel im Bus des
Grenzwachtkorps zu verstecken, hat er bereits unter Beweis gestellt, dass von
seiner Seite entsprechende Handlungen zu befürchten sind. Auch ist ein
entsprechendes Verhalten im Umfeld des Beschwerdeführers insofern bereits
aktenkundig, als B____ offenbar eine weitere Person, mit der zusammen die am
12. Februar 2016 Angehaltenen vorgängig Betäubungsmittel konsumiert
hatten, umgehend über die erfolgte Anhaltung informierte. Dabei nahm sie mit
den Worten „A____ Kontrolle“ in einer Weise auf den Beschwerdeführer Bezug, die
es nahelegt, dass die informierte Drittperson mit diesem und seinen Aktivitäten
vertraut war (vgl. Einvernahme von B____ vom 11. März 2016 S. 5).
Es liegt insofern auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen
könnte, mit dieser oder weiteren involvierten (insbesondere auch mit den mit
ihm zusammen angehaltenen) Personen zwecks Kollusion in Kontakt zu treten.
Die seit dem 12. Februar 2016
bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit im Falle einer
Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe als verhältnismässig. Auch fällt
vorliegend eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO als mildere
Ersatzmassnahme ausser Betracht: So weist die Verteidigung in ihrer Stellungnahme
zum Haftverlängerungsgesuch, in welcher sie im Sinne eines Eventualantrags die
Anordnung einer entsprechenden Sicherheitsleistung beantragt, selbst darauf
hin, diese könnte von der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers, mithin von
einer Drittperson, erbracht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kommt indessen eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage, wenn die
Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer
Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als
wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt (BGer 1B_325/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Auch ist nicht ersichtlich, dass
vorliegend eine so enge Beziehung zum Sicherheit leistenden Dritten bestehen
würde, dass allenfalls eine abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte (vgl.
zu diesem Kriterium Härri, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 12). Die
ohnehin lediglich die Fluchtgefahr betreffende Sicherheitsleistung erweist sich
unter diesen Umständen nicht als taugliche Ersatzmassnahme.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus
der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint
vorliegend für das Beschwerdeverfahren, in dem lediglich eine kurze
Beschwerdeergänzung verfasst worden ist, ein Aufwand von 2 Stunden.
Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus
der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).