Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.36
URTEIL
vom
11. März 2016
Mitwirkende
Dr.
Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Jeremy Stephenson, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
21. November 2014
betreffend
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung); Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des
Strafgerichts vom 21. November 2014 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121; grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu
4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 26. Mai 2014.
Die beschlagnahmten Betäubungs- und Streckmittel, Gegenstände und
Vermögenswerte wurden eingezogen. A____ wurden Kosten im Betrage von CHF 16‘581.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘800.– auferlegt; seine amtliche
Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt. In demselben Urteil
wurde sein Mitbeschuldigter B____ des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
BetmG schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
Während B____ das genannte Urteil
akzeptiert hat, hat A____ dagegen rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner
begründeten Berufungserklärung vom 31. März 2015 hat er mitgeteilt, die
Berufung richte sich gegen die Verurteilung wegen des Umsatzes von Heroin im
Umfang von 400 bis 500 Gramm, gegen die Verurteilung wegen Veräusserung von
Kokain und gegen die Strafzumessung. Er hat beantragt, er sei, unter Anrechnung
der Haft und des vorläufigen Vollzugs, zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren zu verurteilen, wovon 20 Monate bedingt auszusprechen seien,
bei einer Probezeit von 4 Jahren; alles unter Kosten-und
Entschädigungsfolge. In ihrer Berufungsantwort vom 29. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld- und im Strafpunkt beantragt.
An der Berufungsverhandlung vom
11. März 2016 haben der Berufungskläger mit [...], in Vertretung seiner
amtlichen Verteidigerin, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Die Verteidigung und der
Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt und haben ihre bereits schriftlich gestellten
Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der
Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 72 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Gemäss Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das erstinstanzliche Urteil wird nur in den
angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind
vorliegend einerseits die Frage, welche Mengen welcher Betäubungsmittel der Berufungskläger
umgesetzt hat, und andererseits die Strafzumessung. Weder explizit noch
implizit angefochten und in jeder Hinsicht korrekt sind der Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittel respektive die diesem Schuldspruch
zugrunde liegenden Qualifikationsgründe der grossen Gesundheitsgefährdung und
der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b). Insoweit ist das
erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft erwachsen.
2.1 Es wird nicht bestritten, dass der Berufungskläger sich
für die Entgegennahme und Lagerung von insgesamt 541,5 Gramm Heroingemisch, welches
zuvor teilweise mit Streckmitteln vermengt und verkaufsbereit abgepackt worden
war und welches in der vom Berufungskläger bewohnten Einzimmerwohnung an der [...]
sichergestellt worden ist, strafrechtlich zu verantworten hat. Die Vorinstanz
(Urteil Strafgericht E. II.1) hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
darüber hinaus weitere 400 bis 500 Gramm Heroingemisch umgesetzt sowie
eine unbekannte Menge Kokain veräussert hat. Der Berufungskläger bestreitet den
Umsatz dieser 400 bis 500 Gramm Heroingemisch und einer unbekannten Menge
Kokaingemisch – er will lediglich einmal 20 Gramm Heroin verkauft haben – und macht
insbesondere geltend, die Verurteilung lasse sich insoweit nicht mit der
Unschuldsvermutung vereinbaren.
2.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen),
der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von
einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26
vom 9. Juni 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung
muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien
in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird
in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu
Recht von einem Umsatz von 400 bis 500 Gramm Heroingemisch und einer unbekannten
Menge Kokaingemisch ausgegangen ist.
2.3 Die Beweislage präsentiert sich zusammengefasst wie
folgt: Der Berufungskläger ist am 26. Mai 2014 zusammen mit seinem
Kollegen B____ in der Wohnung an der [...] in Basel angehalten worden. Anlässlich
der anschliessenden Hausdurchsuchung (vgl. Bericht Hausdurchsuchung
act. 165, Beschlagnahmeverzeichnis act. 169, Fototafeln
act. 173 ff.) wurden in dieser Wohnung neben Betäubungsmitteln –
224,5 Gramm Heroingemisch mit 33% Wirkstoffgehalt sowie 317 Gramm Heroingemisch
mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 3,5% und 4,4%, letzteres bereits verkaufsbereit
in Minigrips portioniert (vgl. forensisch-chemisches Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], act. 464 ff.) – eine
grosse Menge an Streckmitteln (vgl. forensisch-chemisches Gutachten des IRM,
act. 464 ff.): 47,5 Kilogramm Paracetamol/Coffein-Gemisch (Streckmittel
für Heroin) und gut 100 Gramm Glucose/Lactose-Gemisch (Streckmittel für
Kokain), einschlägige Drogenbearbeitungs- und verpackungsutensilien (Siebe,
Digitalwaagen, Verpackungsmaterial, Minigrips), mehrere Mobiltelefone und
SIM-Karten, Bargeld (CHF 1‘280.– und EUR 1‘320.–) überwiegend in
deliktstypischer Stückelung und ausnahmslos Heroin- und/oder Kokainrückstände
aufweisend (vgl. forensisch-chemisches Gutachten IRM act. 269 ff.) sowie
eine Agenda mit handschriftlichen verschlüsselten Zahlenaufstellungen (act. 584 ff.),
wie sie typisch für den Betäubungsmittelhandel sind, gefunden .
2.4 Aufgrund dieser Beweismittel und Indizien kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dieser Wohnung um einen
Drogenumschlagplatz gehandelt hat, wo Betäubungsmittel, wie in der
Anklageschrift geschildert, entgegengenommen, gelagert, gestreckt, abgepackt
und weitergegeben wurden. Durch Spuren ist weiter belegt, dass der
Berufungskläger selber mit Betäubungsmitteln hantiert hat. So weisen sowohl der
Knotenbereich des Beutels mit dem unportionierten Heroingemisch als auch der
Knotenbereich des Beutels mit den bereits abgepackten Minigrips DNA-Spuren des
Berufungsklägers auf (act. 526, 532); auf der Alufolienrolle konnte ein
Fingerabdruck des Berufungsklägers gefunden werden. Seine Kleidung war mit
Kokain kontaminiert (forensisch-chemisches Gutachten IRM act. 270). Angesichts
dieser Beweismittel und Indizien ist zunächst erstellt, dass der Berufungskläger
für die Entgegennahme und Lagerung des sichergestellten Heroingemisches und –
jedenfalls in Bezug auf die 317 Gramm bereits strassenfertig portioniertes
Heroingemisch – auch für das Strecken und Abpacken der Drogen verantwortlich
ist.
2.5
2.5.1 Die Vorinstanz ist weiter davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger in der zweiten Hälfte des März 2014 in
die Wohnung an der [...] einzogen ist und dann während der gesamten Zeitspanne seiner
Anwesenheit – rund 8 bis 10 Wochen lang – für eine aus dem Hintergrund
agierende Drogenhändlergruppierung tätig gewesen ist, indem er Betäubungsmittel
entgegengenommen, gelagert, verarbeitet und herausgegeben hat. Sie geht von
einer Umsatzmenge von durchschnittlich 10 Minigrips Heroin pro Woche aus.
2.5.2 Laut eigenen Angaben wohnte der
Berufungskläger seit rund drei Monaten vor der Anhaltung (26. Mai 2014),
d.h. seit circa Anfang März 2014, in der Wohnung an der […] und will dafür – neben
Kost und Logis – CHF 2‘000.– monatlich, d.h. insgesamt CHF 6‘000.–, von
einem Türken namens „Cemail“ erhalten haben. Dieser Türke habe die Drogen und
die Streckmittel aber erst rund 10 Tage vor der Anhaltung in die Wohnung gebracht.
Circa 3 Tage vor der Anhaltung habe er (der Berufungskläger) 20 Gramm
Heroin für CHF 700.– verkauft (vgl. Einvernahmen vom 27. Mai 2014,
act. 245 ff.; vom 20. Juni 2014, act. 474 ff., vom
3. Juli 2014, act. 550 ff.; vom 11. Juli 2014,
act. 579 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er erklärt,
er sei im April 2014 nach Basel gekommen, und ist dabei geblieben, dass die
Taschen mit den Betäubungsmitteln erst 10 Tage vor seiner Verhaftung in
die Wohnung gebracht worden seien und er dann lediglich 20 Gramm Heroin davon
verkauft habe (act. 778 ff.).
Gestützt auf die eigenen Angaben des
Berufungsklägers und in Anbetracht auch der Passeinträge (act. 98 ff.,
100: Einreise nach Italien am 17. März 2014) ist davon auszugehen, dass dieser
jedenfalls in der zweiten Hälfte März 2014 in die Wohnung eingezogen ist, somit
zwei bis zweieinhalb Monate, d.h. rund 8 bis 10 Wochen, dort gelebt hat. Nicht
glaubhaft ist indes die Behauptung des Berufungsklägers, die Drogen und
Streckmittel seien erst rund 10 Tage vor der Anhaltung in die Wohnung gebracht
worden und er habe erst 3 Tage vor der Anhaltung lediglich 20 Gramm
Drogen verkauft. Es ist vollkommen lebensfremd, dass der Berufungskläger während
beinahe zwei Monaten mit monatlich CHF 2‘000.– entlöhnt worden wäre, ohne
dass er dafür eine Gegenleistung hätte erbringen müssen. Es ist nicht plausibel,
dass eine derart potente und professionell agierende Gruppierung, welche beispielsweise
in der Lage ist, eine konspirative Wohnung in Basel anzumieten, welche über
hochwertiges Heroin und beinahe 50 Kilogramm Streckmittel verfügt, während
beinahe zwei Monaten, in welchen alleine für die Miete der Wohnung und die
Entlöhnung des Berufungsklägers rund CHF 7‘000.– Unkosten angefallen sind,
keine Betäubungsmittel verarbeiten und umsetzen lässt. Die Aussagen des Berufungsklägers
enthalten auch Widersprüche und Ungereimtheiten. So sagte er zu Beginn der
ersten Einvernahme aus, dass er „nicht viel“, vielleicht 20 Gramm Drogen vermischt
habe (act. 249). Demgegenüber sagte er an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, er habe gar kein Heroin gemischt (act. 779). Entlarvend
ist auch, dass er zu Beginn der ersten Einvernahme erklärte: „Das waren drei
Monate, die ich gearbeitet habe“ (act. 247, Hervorhebung nicht
original) – was offensichtlich für ein aktives Tätigwerden spricht, zumal er
erklärte, dass man ihm gesagt hatte, dass es um Drogen ging, und dass er diese
vermischen musste (act. 247). Demgegenüber sind die späteren Behauptungen
des Berufungsklägers, wonach er über Wochen gar nichts gemacht habe,
offensichtlich rein taktischer Natur, um seinen Beitrag möglichst unbedeutend
erscheinen zu lassen. Auch wenn dem Berufungskläger selbstverständlich nicht
der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die fehlende
Plausibilität seiner Aussagen jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
2.5.3 Es ist nach dem Gesagten mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit CHF 2‘000.–
monatlich dafür bezahlt worden ist, dass er während der Dauer seiner Anwesenheit
in der Wohnung an der [...] Heroin entgegengenommen, gelagert, verarbeitet und weitergegeben
hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung der in dieser Zeit umgesetzten
Drogenmenge, welche auf der Annahme eines durchschnittlichen wöchentlichen Absatzes
von 10 Minigrips Heroin, d.h. 50 Gramm Heroingemisch, beruht, ist,
angesichts des betriebenen logistischen und finanziellen Aufwands der
Gruppierung – Anmieten einer Wohnung als Basis für die Drogengeschäfte,
Beschäftigung eines „Verwalters“ in Person des Berufungsklägers – und angesichts
der aufgefundenen Drogenmengen und Streckmittel – letztere alleine hatten einen
Wert von ca. 47‘000.– und hätten zur Herstellung von circa 50 Kilogramm
Strassenheroin gereicht, was immerhin einen Eindruck vom Umfang der Drogengeschäfte
vermittelt – ausgesprochen zurückhaltend und nicht zu beanstanden. Zu betonen
ist, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt, wobei die genaue Drogenmenge
für die Strafzumessung letztlich ohnehin keine vorrangige Bedeutung zukommt
(vgl. dazu unten E. 3.2.2).
2.6 Mit der Vorinstanz und ohne Zweifel ist
weiter davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch mit Kokain gehandelt
hat. Zwar wurde bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung an der [...] kein
Kokain aufgefunden. Sämtliche beschlagnahmten Schweizer Franken-Noten, ein Teil
der beschlagnahmten Euro-Noten (act. 269 f.), ein Natel, zwei
SIM-Karten, ein Messer und eine Digitalwaage (act. 470) haben aber Spuren
von Kokain aufgewiesen. Ausserdem wurde in der Wohnung ein Glucose/Lactose-Gemisch
beschlagnahmt, welches als Streckmittel für Kokain Verwendung findet
(act. 169, 465 ff.). Dies belegt, dass in der Wohnung auch Kokain
verarbeitet worden ist. Die Kleider, nicht aber die Fingernägel, des Berufungsklägers
waren, ebenso wie diejenigen seines Mitbewohners, mit Kokain – nicht aber
mit Heroin – kontaminiert (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten des IRM vom
27. Mai 2014, act. 269 ff.). Dies wird vom IRM dahin gehend
interpretiert, dass die Kokainspuren an den Kleidern und Schuhen am ehesten
durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden.
Dass sich am Abrieb der Fingernägel keine Kokainspuren haben feststellen haben,
weist laut überzeugender Schlussfolgerung des IRM darauf hin, dass der
Berufungskläger nach dem letztmaligen Händewaschen nicht mehr mit offenen Betäubungsmitteln
hantiert habe. Dieses Beweisergebnis lässt nur den bereits von der Vorinstanz
gezogenen Schluss zu, dass der Berufungskläger am Tag – oder jedenfalls kurze
Zeit – vor der Anhaltung Kokain verarbeitet hat – dies erklärt die Kokainspuren
auf Messer, Waage und Kleidern des Berufungsklägers und seines Mitbewohners –, dass
er das verarbeitete Kokain weitergegeben hat – was die Kontaminierung der
aufgefundenen Schweizerfranken-Noten erklärt – und dass er anschliessend die
Hände gewaschen hat – was erklärt, weshalb seine Hände keine Kokainspuren mehr aufgewiesen
haben. Eine zufällige Kontaminierung der Kleider mit Kokain ist auszuschliessen
(vgl. Analytik IRM, act. 270). Diesfalls wäre zudem eher eine Übertragung von
Spuren durch das noch reichlich in der Wohnung vorhandene Heroin zu erwarten
gewesen. Es liegt insoweit eine geschlossene Indizienkette dafür vor, dass der
Berufungskläger auch Kokain verarbeitet und weitergegeben hat. Mangels
entsprechender Anhaltspunkte muss die Menge des umgesetzten Kokains offen
bleiben; in dubio wird von einer nicht qualifizierten Menge, d.h. von
weniger als 18 Gramm reinen Kokains, ausgegangen.
2.7 Es ist somit mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Berufungskläger während des Aufenthalts in der Wohnung an der
[...] 400 bis 500 Gramm Heroingemisch, mit tiefem Wirkstoffgehalt, sowie eine
unbekannte, in dubio nicht qualifizierte Menge Kokain, verarbeitet und
weitergegeben hat. Dazu kommen die 317 Gramm des verkaufsbereit
gestreckten Heroins sowie die 224,5 Gramm unportionierten Heroins. Mit
diesen Mengen hat er die Grenzwerte zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 119 IV 180: 12 Gramm reines Heroin, 18 Gramm
reines Kokain) auch unter Abzug sämtlicher Toleranzabzüge auf jeden Fall überschritten.
Die Vorinstanz hat auch den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als
erfüllt erachtet, was vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten wird. Bandenmässigkeit
– auch im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG – liegt vor,
wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im
Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken; dabei wird das
Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen-
oder Arbeitsteilung, verlangt (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Zusammenfassend
kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass aufgrund der objektiven
Beweismittel feststeht, dass der Berufungskläger nicht alleine tätig gewesen
ist, sondern bei einem vom Hintergrund aus operierenden Zusammenschluss von
mehreren Personen im Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Indem der Berufungskläger
über Wochen in der von der Gruppierung als Basis genutzten Wohnung logierte, und
innerhalb der Strukturen der Bande in dieser Zeit Betäubungsmittel entgegennahm,
lagerte, verarbeitete und herausgab und sich für diese Dienste hat bezahlen
lassen, handelte er als Mitglied der Bande und hat deren deliktische Tätigkeit
gefördert.
3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47
N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
3.2
3.2.1 Bei Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 BetmG reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu
20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von bis zu 360
Tagessätzen zu maximal CHF 3‘000.– verbunden werden kann. Dass der Berufungskläger
nicht nur einen, sondern gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19
Abs. 2 BetmG erfüllt, führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des
Strafrahmens, sondern kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens
straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_660/2007 vom
8. Januar 2008). Es gibt keine Strafmilderungs- oder –schärfungsgründe.
3.2.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden
des Berufungsklägers als schwer erachtet. Der Begriff des Verschuldens muss
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu
berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu ist etwa der
Deliktsbetrag, der Sachschaden oder die Drogenmenge zu rechnen. Sodann ist die
Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Demgemäss ist der die Schuld
geringer, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war. Zur subjektiven
Tatschwere gehört das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die
Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen
wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen diese. Relevant ist weiter das Verhalten nach der Tat (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage 2013, Art.
47 N 19 ff.).
Im Bereich des
Betäubungsmittelstrafrechts kommt der Drogenmenge und der daraus resultierenden
Gefährdung bei der Bemessung der Strafe zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie
ist ein Gesichtspunkt unter anderen (BGE 121 IV 202 E. 2d S. 206),
der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. auch BGer 6B_922/2010 vom
25. Januar 2011 E. 3.3). Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann
für das Verschulden von Bedeutung sein; handelt der Täter wissentlich
mit ausgesprochen reinen Drogen, so ist sein Verschulden schwerer. Die genaue
Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an
Bedeutung, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
überschritten ist (zit. BGE 121 IV 193 ff.). Die objektive Tatschwere
bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten, nicht zentralen Bedeutung
der Drogenmenge (zit. BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden
Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung,
der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und seinen Beweggründen.
Massgebend sind unter anderem auch die Häufigkeit und Dauer der deliktischen
Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte Engagement,
die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten
Gewinne (vgl. zum Ganzen zit. BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011
E. 3.3; Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli,
Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, Art. 26 N 209 ff.). Unter
dieser Prämisse ist vorliegend folgendes festzuhalten:
Es geht um die sichergestellten 317 Gramm
Heroingemisch in schlechter Strassenqualität (Wirkstoffgehalt zwischen 3,5% bis
4,4%) und 224,5 Gramm Heroingemisch mit hohem Reinheitsgehalt (rund 33%) sowie
um die berechneten rund 400 Gramm umgesetztes Heroingemisch von mutmasslich
schlechter Strassenqualität (Wirkstoffgehalt rund 3,5% bis 4,4%); also insgesamt
um rund 900 Gramm Heroingemisch respektive rund 100 Gramm reines Heroin. Dazu
kommt eine unbekannte, in dubio nicht qualifizierte Menge Kokain. Die
Grenzwerte des qualifizierten Falles wurden somit jedenfalls um ein Vielfaches
überschritten. Der Reinheitsgehalt des bereits portionierten sowie des
abgesetzten Heroins war zwar sehr tief, was indes nicht zu Gunsten des
Berufungsklägers berücksichtigt werden kann, denn diese schlechte Qualität
erhöht, wie schon die Vorinstanz erkannt hat, die Gesundheitsgefährdung und den
Beschaffungsdruck für die Drogenkonsumenten, welche ihre Sucht mit Drogen von derart
tiefen Reinheitsgraden kaum stillen können.
Der Berufungskläger hat während mindestens
rund 8 Wochen in einer Wohnung Betäubungsmittel und Streckmittel
entgegengenommen, gelagert, auch verarbeitet und portioniert und auch an
Abnehmer weitergegeben, war also intensiv und mit einer Vielzahl von
Einzelhandlungen tätig, was von einem beträchtlichen kriminellen Engagement
spricht und zu seinen Lasten berücksichtigt wird. Das bandenmässige Vorgehen
wird, wie bereits erwähnt, innerhalb des Strafrahmens für qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls leicht straferhöhend berücksichtigt.
Dabei fällt zu seinen Ungunsten weiter ins Gewicht, dass der Berufungskläger
innerhalb der Bandenstruktur jedenfalls nicht nur eine rein untergeordnete und
mit einem grösseren Aufdeckungsrisiko behaftete Stelle, beispielsweise eines reinen
Laufburschen, innehatte. So wurde ihm seitens der Gruppierung ein gewisses Vertrauen
entgegengebracht, denn man vertraute ihm Drogen und Streckmittel von beträchtlichem
Wert an; alleine die gefundenen Streckmittel haben einen Wert von beinahe
CHF 50‘000.–. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger keine
eigentliche Kaderposition innehatte, hatte er innerhalb des Verteilnetzes eine
durchaus wichtige und tragende Rolle inne: Er hielt sich in der als Basis für
den Drogenhandel dienenden Wohnung auf, nahm, wie erwähnt, die Drogen und Streckmittel
entgegen, verarbeitete diese, gab sie weiter und nahm auch den Drogenerlös entgegen.
Nicht unerheblich zu Lasten des
Berufungsklägers muss zudem berücksichtigt werden, dass sein Handeln einzig
finanziell motiviert war und er damit als Moneydealer einzustufen ist. Auch
wenn die wirtschaftliche Situation in seiner Heimat Albanien wohl schwierig ist,
und er nach eigenen Angaben seit anfangs 2014 arbeitslos gewesen sei, so hat er
sich jedenfalls nicht in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden; denn
immerhin konnte er die Reise nach Deutschland respektive in die Schweiz finanzieren.
Auch nach den Aussagen des Berufungsklägers brauchte es offenbar wenig Überzeugungsarbeit
der Hinterleute, angeblich Türken, um ihn für den Drogenhandel zu gewinnen: Die
Aussicht auf leicht verdientes Geld reichte offenbar aus. In diesem
Zusammenhang ist auch stark zu Ungunsten des Berufungsklägers zu werten, dass
er Ende September 2013 als Zuschauer an einer Verhandlung vor dem Basler Strafgericht
teilgenommen hatte, wo sich sein jüngerer Bruder C____ wegen Drogenhandel
verantworten musste. Der Berufungskläger musste sich somit sowohl über den
Drogenhandel als auch über die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen
bewusst sein. Dennoch ist er wenige Monate später in der gleichen Art wie sein
Bruder – Horten, Verarbeiten und Handeln mit Betäubungsmitteln aus einer
Wohnung im Kleinbasel heraus – tätig geworden. Dies spricht für eine ganz
bewusste Entscheidung des Berufungsklägers und für eine beträchtliche Dreistigkeit,
was bei der Strafzumessung stark zu seinen Lasten gewichtet wird.
Insgesamt erweist sich das Verschulden
des Berufungsklägers – innerhalb der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz – als mittelschwer. Auch wenn, wie aufgezeigt, zahlreiche
Umstände zu seinen Ungunsten gewürdigt werden müssen, kann, namentlich
angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger zwar keine unwesentliche
Rolle in der Gruppierung spielte, aber wohl nicht den oberen Hierarchiestufen
zugehörte, noch nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Aufgrund
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint insoweit eine
Freiheitsstrafe von rund 45 Monaten angemessen.
3.2.3 Bei der Würdigung der Täterkomponente
kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat
grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend
hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen
Verhältnisse, Vorstrafen, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie
Geständnis, Einsicht und Reue.
Das Vorleben des ledigen und
kinderlosen [...] in [...] (Albanien) geborenen Berufungsklägers ist unauffällig.
Er ist laut eigenen Angaben (vgl. act. 5, 777) zusammen mit seinem
jüngeren Bruder C____ in […] bei seinen Eltern aufgewachsen, wobei der Vater
schon früh verstorben sei. Nach 8 Jahren Grundschule habe er eine Ausbildung
zum Schreiner begonnen, aber nach zwei Jahren abgebrochen. Danach habe er bis
vier oder fünf Monate vor seiner Anhaltung als ungelernter Schreiner gearbeitet.
Seither sei er erwerbslos; über Vermögen verfüge er nicht. Aus diesen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen grundsätzlich keine
zusätzlichen, strafmassrelevanten Faktoren hervor. Seine Vorstrafenlosigkeit und
sein tadelloses Verhalten im Strafvollzug sind erfreulich, wirken sich
ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1; Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 26 N 222 mit Hinweisen). Bei der Würdigung des
Nachtatverhaltens wird dem Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren Rechnung getragen. Dem Beschuldigten blieb angesichts des Umstands,
dass er in einer Wohnung angehalten wurde, wo Betäubungsmittel und Streckmittel
sichergestellt wurden, vernünftigerweise nichts anderes übrig, als sich immerhin
in Bezug auf die aufgefundenen Drogen grundsätzlich geständig zu zeigen. Dabei
hat er nur gerade das zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen ist, und
seinen Tatbeitrag ansonsten herabzuspielen versucht. Über die Hinterleute macht
er keine sachdienlichen Angaben, welche zu deren Ermittlung führen könnten. Vor
diesem Hintergrund kann sein taktisch anmutendes Teilgeständnis nur sehr leicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Immerhin äussert er im Schlusswort vor
Strafgericht und vor Appellationsgericht durchaus aufrichtig anmutendes Bedauern
über sein Verhalten, wobei seine Äusserung vor Appellationsgericht, es sei „reines
Schicksal und Unglück“, dass er in den Fall involviert gewesen sei, allerdings nicht
auf eine eigentliche Einsicht in das Unrecht seines Tuns hindeutet. Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich insgesamt nur eine leichte Reduktion der
Strafe um 3 Monate, auf 42 Monate, d.h. 3 ½ Jahre
Freiheitsstrafe.
3.2.4 Diese gegenüber der vorinstanzlich
ausgesprochenen Strafe etwas reduzierte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren hält
auch dem Vergleich mit anderen Urteilen Stand. Im Vordergrund steht dabei der Vergleich
mit dem Urteil des Strafgerichts in Sachen C____ vom 25. September 2013:
Dieser wurde wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung
und Bandenbegehung) sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Der
Strafschärfungsgrund des Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend zwar nicht
gegeben; im Verfahren gegen C____ wurde die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz allerdings als Begleitdelikt des Betäubungsmittelhandels gewertet
und fiel deshalb nicht allzu schwer ins Gewicht. Der Deliktszeitraum und die
Stellung innerhalb der Hierarchie sind ähnlich; C____ hat sich jedoch für eine
etwas kleinere Menge Drogen zu verantworten; auch wurde deutlich weniger
Streckmittel (28,5 Kilogramm) gelagert. Während C____ allenfalls noch eine
gewisse Naivität zugebilligt werden konnte, ist beim Berufungskläger, der im
Herbst 2013 in Basel als Zuschauer an der Verhandlung seines Bruders
teilgenommen hat (vgl. act. 763), davon auszugehen, dass dieser sich ganz
bewusst auf den Betäubungsmittelhandel eingelassen. Dass er sich durch die
miterlebte Verurteilung seines Bruders wegen Drogenhandels zu einer
empfindlichen Freiheitsstrafe nicht davon hat abhalten lassen, wenig später ebenfalls
in den Betäubungsmittelhandel einzusteigen, spricht für eine beträchtliche
Unverfrorenheit des Berufungsklägers und einen bewussten Entscheid, in den
Drogenhandel einzusteigen. Es rechtfertigt sich somit, dass die Strafe gegen
den Berufungskläger etwas höher ausfällt als diejenige gegen seinen jüngeren
Bruder C____.
Demgegenüber sind die von der Verteidigung
angeführten Urteile einem Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren nicht
zugänglich. In jenen Verfahren waren jeweils ausserordentliche Umstände bei der
Täterkomponente zu berücksichtigen: besondere Kooperation (BGE 134 IV 17,
SG.2012.50); jugendliches Alter, ausgeprägte Strafempfindlichkeit infolge
eigener Erkrankung, sowie Verantwortung für die erkrankte Mutter und den
3-jährigen Halbbruder (SG.2011.211). Daraus kann nichts für vorliegendes
Verfahren abgeleitet werden.
3.2.5 Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes, wie sie die Verteidigung erstmals im Plädoyer an der
Berufungsverhandlung behauptet, aber nicht substantiiert darlegt, ist nicht ersichtlich.
Die erstinstanzliche Verhandlung wurde bereits rund 6 Monate nach der
Anhaltung des Berufungsklägers durchgeführt. Seit dem 17. März 2015 ist
das Verfahren am Appellationsgericht hängig. Inklusive Schriftenwechsel hat das
zweitinstanzliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung knapp ein Jahr gedauert.
Dies ist auch angesichts des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil in
tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Strafzumessung angefochten wird,
nicht übermässig lang. Bezeichnenderweise hat die Verteidigung im Verfahren denn
auch nie auf eine raschere Behandlung gedrängt, sondern im Oktober 2015
lediglich eine Sachstandsanfrage getätigt. Eine Verzögerung ist weder in Bezug
auf die Gesamtdauer des Verfahrens noch in Bezug auf einzelne Prozesshandlungen
ersichtlich.
3.3 Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren auszusprechen. Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte oder teilbedingte
Strafvollzug ausgeschlossen (vgl. Art. 42, 43 StGB). Die ausgestandene
Haft und der vorläufige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB).
4.1 Die Berufung von A____ wird zur Hauptsache
abgewiesen; er dringt lediglich in beschränktem Umfang, d.h. teilweise in Bezug
auf die Strafzumessung, durch. Daher sind ihm die ordentlichen Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens nur teilweise, im Umfang einer leicht reduzierten
Gebühr von CHF 1‘200.–, aufzuerlegen.
4.2 Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung
vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen
Obsiegens des Berufungsklägers nach der neueren Gerichtspraxis indes keinen
Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121
vom 31. März 2014). Der amtlichen Verteidigung von A____ werden für das
zweitinstanzliche Verfahren entsprechend ihrer Aufstellung ein Honorar von
CHF 3‘480.25 und ein Auslagenersatz von CHF 392.40, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 309.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die
zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung
bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich
aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung
für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der
Berufungskläger obsiegt hat, und auch nicht auf die Auslagen für
Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Da der Berufungskläger in
Bezug auf die Strafzumessung obsiegt hat, ist die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung entsprechend, d.h. um rund 20
Prozent, reduziert und beträgt bloss CHF 3‘028.40.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
21. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
erstinstanzlicher
Kostenentscheid;
Entschädigung der
amtlichen Verteidigung.
A____ wird verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem
26. Mai 2014,
in
Anwendung von Art. 51 StGB.
A____ trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen
Verteidigerin, MLaw […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3‘480.25 und ein Auslagenersatz von CHF 392.40, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 309.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 3‘028.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Claudius Gelzer lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen
einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).