Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.16
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2016
Sachverhalt
A____ wurde am
6. April 2016 wegen Verdachts auf diverse Einbruchdiebstähle festgenommen. Mit Verfügung
vom 8. April 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen
bis zum 3. Juni 2016 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter am 18. April 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides umgehend – eventualiter unter
Auflagen – zu entlassen. Weiter stellt er Antrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verteidiger lic. iur. [...]. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2016 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Mit
Eingabe vom 29. April 2016 hat sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen
lassen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 57.100]). Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, drei
Einbruchdiebstähle zum Nachteil der Sonderschule „Zur Hoffnung“ begangen zu
haben. Zudem wird ihm ein Einschleichdiebstahl zum Nachteil seines Vaters, B____,
zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat die Delikte zum Nachteil der
Sonderschule „C____“ anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2016 ausdrücklich
zugestanden (Auss. Beschwerdeführer Prot. Einvernahme vom 7. April 2016 p. 5
[a.V.]: „Ja, ich habe diesen Einbruch dort gemacht.“, p. 9 [a.V.]: „Ja das
stimmt, das gebe ich zu.“, p. 11 [a.V.]: „Ja das stimmt.“). Den Diebstahl aus
der Wohnung seines Vaters hat er hingegen bestritten (Einvernahme vom 7. April
2016 S. 17: „Das stimmt nicht, das habe ich ihm schon gesagt.“, Prot. Verhandlung
Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 p. 2).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2., statt vieler AGE HB.2016.9 vom 25. April
2016 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium
der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei
fortgeschritteneren Ermittlungen.
2.3 Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in
Bezug auf die drei Einbruchdiebstähle zum Nachteil der Sonderschule „C____“ vom
12. März, 18. März und 1. April 2016 ein dringender Tatverdacht ohne
weiteres gegeben. In objektiver Hinsicht wird dieser zusätzlich gestützt durch
die am Tatort gesicherten DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie die Tatsache,
dass er unmittelbar vor den Taten im Rahmen einer IV-Anlehre im Sonderschulheim
„C____“ untergebracht gewesen war. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen
nichts daran zu ändern, dass auch bezüglich des nach wie vor bestrittenen Einschleichdiebstahls
vom 21. März 2016 ein hinreichend dringender Tatverdacht vorliegt. So
bestehen aufgrund der Tatsache, dass gemäss den Angaben des Geschädigten im
Tatzeitpunkt einzig der Beschwerdeführer Zugang zur väterlichen Wohnung und den
darin befindlichen Gegenständen hatte sowie der konkreten familiären Situation
ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung der Tat durch den
Beschwerdeführer.
2.4 Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zu
Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl,
mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung ausgegangen.
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der
Untersuchungshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt,
was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde Ziff. 4 f.).
3.2 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit
durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer
erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat.
Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens
zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren
„Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht
hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung
von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf
es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai E. 2.2).
Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der
obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und
Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen
Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr
auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden
(vgl. BGE 137 IV 84 ER. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE
HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; Forster,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem
Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich
ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung
gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer
erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter
diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von
Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu
beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
3.3 Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 12. März, 18.
März, 21. März und 1. April 2016 vorgeworfen. Diese Delikte habe er
während eines im Kanton Basellandschaft gegen ihn laufenden Verfahrens wegen eines
im August 2015 zum Nachteil seiner ehemaligen Pflegefamilie begangenen Einbruchdiebstahls
begangen. Weitere offene Verfahren, welche teilweise von Basel-Stadt an den Kanton
Basel-Landschaft abgetreten worden sind, betreffen einen weiteren
Einschleichdiebstahl zum Nachteil der Institution „C____“ sowie eine
Sachbeschädigung. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zugegeben, am 16.
März 2016 einen Diebstahl mit Sachbeschädigung zum Nachteil seines Stiefvaters D____
begangen zu haben. Zumindest an den zugestandenen Einbrüchen kann kein
ernsthafter Zweifel an der Tatverwirklichung bestehen. Die Deliktsbeute in Höhe
von knapp CHF 2‘000.– ist zwar nicht besonders hoch, übersteigt die Grenze der
Geringfügigkeit aber beträchtlich. Hinzu kommt der teilweise noch nicht
bezifferte Sachschaden. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Die
Staatsanwaltschaft hat jedoch zu Recht festgestellt, dass er seit August 2015
immer wieder Vermögensdelikte begangen hat. Dabei falle auf, dass er die
Straftaten regelmässig zum Nachteil von Bezugspersonen verübt habe
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befindet sich
gemäss eigenen Angaben als Folge einer schwierigen Kindheit in einer
Lebenskrise (Auss. Beschwerdeführer Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom
8. April 2016 p. 2 f.). Die Delikte scheinen „Appellcharakter“ zu haben; so hat
auch der Verteidiger geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe diese aus persönlicher
Unreife begangen (Beschwerde p. 3). Es erscheint für eine deliktsfreie Zukunft somit
vordringlich, ein dem Beschwerdeführer geeignetes Setting einzurichten. Es wird
Aufgabe seines bereits eingesetzten Beistandes sein, umgehend die Wohn- und
Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers zu prüfen und eine geeignete
Unterbringung zu organisieren. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass eine
Haftentlassung „ins Leere“ ohne Tagesstruktur nicht ausreichend Gewähr für
einen zukünftigen deliktsfreien Lebenswandel bieten könnte. Im jetzigen
Zeitpunkt wäre bei einer Entlassung des Beschwerdeführers vielmehr eine
Weiterführung der Deliktsserie dringend zu befürchten – die Rückfallprognose
ist damit äusserst ungünstig. Bei den begangenen und zu erwartenden Diebstählen
handelt es sich um Verbrechen nach Art. 10 StGB, die nicht bagatellisiert
werden dürfen. Dem Argument der Verteidigung, wonach die Taten des
Beschwerdeführers an das Verhalten von Kindern erinnerten, „welche zu Hause
stibitzen“ (Beschwerde p. 3), kann mit Blick auf die Häufigkeit der Delikte,
den erzielten Deliktserlös sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht
unerheblichen Sachschaden angerichtet hat, nicht gefolgt werden. Es besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse daran, durch seine Inhaftierung weitere
derartige Delinquenz zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung offenbart
sich in der Gesamtheit der aktuellen Vorfälle und der im basellandschaftlichen
Verfahren zur Beurteilung stehenden Delikte durchaus eine erhebliche
Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Nach dem Gesagten ist somit die
Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es
seien anstelle der Haft Auflagen anzuordnen (Beschwerde p. 2). Konkrete
Vorschläge für taugliche Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fortsetzungsgefahr werden
jedoch nicht vorgebracht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.
4.2 Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit seiner Festnahme am 6. April 2016 in Haft. Im Falle einer Verurteilung
droht ihm eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft klar übersteigen
dürfte. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und mit einer bedingten
Strafe rechnen kann, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung
nichts, ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise eine Geldstrafe
ausgesprochen wird. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2016 ist
daher verhältnismässig.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist in
diesem Verfahren zu bewilligen, da der arbeitslose Beschwerdeführer vom
Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer
Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei für die
beiden Rechtsschriften insgesamt fünf Stunden angemessen erscheinen. Diese sind
zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird für das Beschwerdeverfahren in Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Beistand ([...])
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (StA [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).