Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.45
URTEIL
vom 27.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch MLaw [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2015
betreffend Veruntreuung sowie
mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 16. Januar 2015 kostenfällig der Veruntreuung sowie des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt wurde, davon 150 Tagessätze zu CHF 100.–
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 19. Juni 2012 und vom 12. Juni 2013,
dass mit dem genannten Urteil die gegen A____ am
19. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– nicht vollziehbar erklärt,
hingegen die am 12. Juni 2013 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–
vollziehbar erklärt wurde,
dass A____ in zivilrechtlicher Hinsicht zur
Zahlung von CHF 17‘633.– Schadenersatz und CHF 3‘946.75 Parteientschädigung an
die Privatklägerin B____ (damaliger Name [...]) verurteilt wurde, während deren
Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 5‘165.30 auf den Zivilweg verwiesen
wurde,
dass A____, amtlich vertreten durch Advokat lic
iur. [...], gegen dieses Urteil form- und fristgemäss Berufung erhoben hat mit
den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen, die Strafe
sei entsprechend zu reduzieren und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin
sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen,
dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin,
welche beide weder Anschlussberufung erhoben noch einen Nichteintretensantrag
gestellt haben, je die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt haben,
dass der Berufungskläger am 31. Juli 2015 eine
ergänzende Berufungsbegründung eingereicht hat, zu welcher die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Stellung genommen haben,
dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
mit Verfügung vom 17. August 2015 der Privatklägerin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung vorbehältlich einer Neubeurteilung aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der Berufungsverhandlung bewilligt
hat,
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. März
2016 die Berufung zurückgezogen hat,
dass das erstinstanzliche Urteil somit gemäss
Art. 437 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt
abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende
Partei die Kosten zu tragen hat, wobei als unterliegend auch die Partei gilt,
die das Rechtsmittel zurückzieht,
dass somit der Berufungskläger eine Abschreibungsgebühr
von CHF 500.– zu tragen hat,
dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin für ihre Bemühungen und die
diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer gemäss
ihren Honorarnoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind, wobei dem
Vertreter der Privatklägerin zusätzlich eine halbe Stunde für den Aufwand zur
Darlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin
auszurichten ist,
dass der Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO dem Gericht die seinem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung
zurückzuerstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘770.– und ein Auslagenersatz von
CHF 67.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 227.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘116.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 52.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 173.55,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).