Withdrawal of complaint; costs and legal aid refused

BES.2015.181Obergericht / Einzelrichter21.04.2016Withdrawn

Zusammenfassung

A criminal complaint against a seizure order concerning printed emails was withdrawn by the appellant after the appellate proceedings had been suspended pending sealing and unsealing proceedings. The Appellationsgericht Basel-Stadt struck the complaint proceedings off as concluded, ordered the appellant to pay CHF 150 in costs, and denied his request for legal aid in the complaint proceedings because the complaint was not an admissible remedy against sealing/unsealing decisions and was therefore hopeless.

Regest

Art. 248 Abs. 1-3 StPO, Art. 393 StPO; complaint against a seizure order where the objections concern sealing/unsealing: the person entitled to sealing must first invoke the sealing procedure before the coercive measures court; the subsequent unsealing decision is finally determined in the statutory procedure, so a complaint under Art. 393 StPO is not an available remedy for that purpose. A withdrawn remedy is treated as unsuccessful for cost purposes under Art. 428 Abs. 1 StPO. Legal aid is to be refused where the proposed complaint lacks any prospect of success because it is inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.181

ENTSCHEID

vom 21. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o [...], Beschuldigter

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2015

betreffend E-Mails

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in einem gegen A____ geführten Strafverfahren am 27. November 2015 die Beschlagnahme von ausgedruckten E-Mails ab dem Account [...] verfügt hat,

dass A____, vertreten durch Advokatin Dr. [...], mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls, die Herausgabe der 130 beschlagnahmten E-Mails und E-Mail-Ketten sowie die Entfernung sämtlicher sich auf den Beschlagnahmebefehl stützenden Aktennotizen, Bemerkungen, Einvernahmeprotokolle etc. aus den Akten beantragt hat,

dass die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht am 16. Dezember 2015 auf Antrag des Beschwerdeführers die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 beim Zwangsmassnahmengericht gestellte Siegelungsgesuch resp. bis zum Abschluss eines allfälligen Entsiegelungsverfahrens verfügt hat,

dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Februar 2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der beschlagnahmten Unterlagen bewilligt hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2016 die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist,

dass gemäss Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer die Bewilligung der ihm im Strafverfahren gewährten amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren beantragt,

dass er in der Beschwerde ebenso wie im Siegelungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht hat, die E-Mails seien rechtswidrig erlangt und sein rechtliches Gehör sie verletzt worden,

dass der Inhaber von Schriftstücken, Ton- Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern etc., der sich gegen eine verfügte Durchsuchung gemäss Art. 246 StPO wehren will, beim Zwangsmassnahmengericht die Siegelung verlangen kann (Art. 248 Abs. 1 StPO), wie es der Beschwerdeführer auch getan hat,

dass in der Folge die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch stellen kann, über welches im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht, in den andern Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, endgültig entscheidet (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO),

dass eine Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit in diesen Fällen kein zulässiges Rechtsmittel ist,

dass die erhobene Beschwerde daher von vornherein aussichtslos war,

dass der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren somit abzuweisen ist,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– (einschliesslich Auslagen).

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

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