Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.9
ENTSCHEID
vom 25.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. März 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs sowie Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Juni 2016
Sachverhalt
A____ und B____
sind seit Dezember 2004 verheiratet und Eltern von vier gemeinsamen Kindern. Am
29. Oktober 2015 wurde der Ehefrau durch das Einzelgericht in Familiensachen
Basel-Stadt superprovisorisch das Getrenntleben bewilligt. In der Folge soll
der Ehemann die Ehefrau mehrfach bedroht haben. Am 21. November 2015 erstatte B____
erstmals Anzeige wegen Drohung. Am 8. Januar 2016 und erneut am 11. Januar 2016
erschien B____ auf der Polizeiwache Kannenfeld und erstattete wiederum Anzeige
gegen ihren Ehemann wegen Drohung. In der Folge ist A____ am 12. Januar 2016
festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Verfügung vom 15. Januar 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer
von 8 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit
Verfügung vom 15. März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht ein
Haftentlassungsgesuch von A____ abgewiesen und über diesen Sicherheitshaft auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. Juni 2016, angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf sofortige
Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung eines Kontaktverbots zu
seiner Ehefrau und Schwägerin. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen hat. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit.
b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012). Nach gefestigter Praxis des Appellationsgerichts gilt
beim Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts
gemäss der Rechtsprechung vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller
Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (statt vieler AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015;
vgl. auch Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu
machen, wenn sich die Annahme eines dringenden Tatverdacht als geradezu
unhaltbar erweist (BGer 1B_234/2011 E. 2.3, AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E.
3.1).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 2. März 2016 vor. Darin
wird dem Beschwerdeführer mehrfache Drohung und mehrfache Widerhandlung gegen
das Waffengesetz vorgeworfen. Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet,
womit es sich um ein Vergehen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Der
Beschwerdeführer scheint den Inhalt der Anklageschrift und damit auch den
dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis bestreiten zu wollen, dass er seit
seiner Inhaftierung niemals einvernommen worden sei und sich die Anklage lediglich
auf die Angaben seiner Ehefrau und seiner Schwägerin stützen würden. Diese
Behauptung trifft offensichtlich nicht zu und muss angesichts dessen, dass der
den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretende Advokat an der
Befragung des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2016 (Dauer von 10.50 Uhr
bis 13.00 Uhr, Akten S. 318 ff.) persönlich anwesend war, als mutwillig erhoben
gelten. Anhaltspunkte, die die Annahme des dringenden Tatverdachts trotz
Vorliegens der Anklageschrift als geradezu unhaltbar erscheinen liessen, sind
keine ersichtlich. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den dringenden
Tatverdacht bejaht.
4.1 In
ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 2. März 2016 hat sich die
Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr und Ausführungsgefahr
gestützt. Es trifft somit nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft bis zum
Einreichen der Beschwerde keine besonderen Haftgründe geltend gemacht habe, wie
der Beschwerdeführer in seiner Replik behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht ist
dem Antrag in beiden Punkten gefolgt, was in der Verfügung vom 15. März 2016
auch begründet worden ist. Demgegenüber hat es sich nicht zum Vorliegen einer
allfälligen Fluchtgefahr geäussert. Auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers,
wonach er in der Schweiz verwurzelt sei und wonach der ihm nach einer
bisherigen Inhaftierung von mehr als zwei Monaten noch drohende restliche
Strafvollzug keinen erheblichen Fluchtanreiz begründe, braucht deshalb nicht
weiter eingegangen zu werden.
4.2 Hinsichtlich
der durch die Vorinstanz bejahten Kollusionsgefahr gesteht der Beschwerdeführer
selber ein, dass ein gewichtiges Interesse daran bestehe, eine Einflussnahme
auf die Geschädigte und die Zeugin zu verhindern. Er ist jedoch der Meinung,
dass ein Kontaktverbot als mildere Massnahme genüge, um eine mögliche Kollusion
zu verhindern. Er habe bereits einen Mietvertrag für eine Unterkunft ausserhalb
des Wohnquartiers seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen. In der Replik
verweist er überdies auf das ihm bereits vom Zivilgericht Basel-Stadt
auferlegte Annäherungsverbot. Einer Kollusionsgefahr könne somit unverzüglich
und ohne weiteres begegnet werden. Dem ist nicht beizupflichten. Entgegen dem
im vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_225/2015 vom 10.
Juli 2015 massgeblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall die Vorwürfe nicht nahezu vollständig anerkannt, sondern im Gegenteil
vollständig bestritten. Die mutmasslichen Drohungen haben im familiären Umfeld
stattgefunden, das von Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen geprägt ist (vgl.
dazu auch AGE HB.2015.41 vom 14. September 2015). Der Beschwerdeführer wird
durch seine Ehefrau und seine Schwägerin belastet. Beide sind zur
Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts – als Auskunftsperson und als Zeugin –
vorgeladen worden (Akten S. 446). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
versuchen würde, trotz Kontaktverbots die Ehefrau mittels SMS, telefonisch oder
mit Hilfe anderer elektronischer Medien einzuschüchtern, ist gross. Eine
unverzügliche Reaktion der Behörden könnte eine bereits begangene Kollusion
nicht mehr rückgängig machen, was vorliegend nicht in Kauf genommen werden kann.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus der Haft eine Vielzahl von Briefen
an seine Kinder verschickt hat, mit denen er regelmässig auch moralischen Druck
auszuüben versucht („Habt ihr mich vergessen?“, Akten S. 208, „Warum
schreibst du mir nicht ein paar Zeilen ich bin alleine in der Zelle und denke
viel an euch draussen…Kein Mensch nimmt Rücksicht auf mich.“ Akten S. 219,
„bald hast Du deinen Geburtstag 8 Jahre alt wirst du… gerne hätte ich mit dir
einen lustigen Tag gehabt…Unsere Familie ist auseinander gerissen, warum nur
Frage ich mich“ Akten S. 221, etc.). Dass dieser Druck durch die (teils noch
kleinen) Kinder an die Mutter weitergegeben werden und diese in ihren Aussagen
beeinflussen kann, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer zeigt deutlich,
dass er keinerlei Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Handelns gegenüber
der Ehefrau hat und nicht davor zurückschreckt, seine Kinder mit den ehelichen
Problemen zu belasten und auch sie zu Sündenböcken zu stempeln. Es ist zu
erwarten, dass der auf die Kinder ausgeübte Druck sich in Freiheit noch
verstärken würde. Das Kontaktverbot müsste deshalb auch auf sie ausgedehnt
werden. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer an ein Kontaktverbot auch zu seinen Kindern halten würde. In
seiner Befragung vom 13. Januar 2016 hat er erklärt: „Ich habe doch das
Recht auf meine Kinder. Wenn ich die Kinder wieder habe bin ich ein normaler
Mensch.“ Frage: „Und was sind sie wenn sie die Kinder nicht sehen dürfen?“
Antwort: „Ich möchte einfach die Kinder sehen. Das ist das normalste auf der
Welt“ (Akten S. 322). Es ist ferner auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 29.
Oktober 2015 superprovisorisch verpflichtet worden ist, die auf seiner
IV-Stammrente anfallenden IV-Kinderrenten ab sofort auf ein auf seine Ehefrau lautendes
Konto zu überweisen. Um diese gerichtliche Anweisung hat er sich nicht
gekümmert, sodass am 22. Dezember 2015 eine Rentensperre bezüglich der
IV-Kinderrenten hat angeordnet werden müssen. Weshalb er sich nunmehr an eine
weitere Anordnung einer staatlichen Behörde halten sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Insgesamt liegen genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dass ein Kontaktverbot die Kollusionsgefahr nicht ausreichend verhindern
könnte.
4.3 Da
grundsätzlich das Bestehen eines besonderen Haftgrundes genügt, braucht eine
mögliche Ausführungsgefahr nicht abschliessend geprüft werden. Es ist hier
lediglich auf die vom Beschwerdeführer an […] am 22. Dezember 2015 geschriebene
SMS zu verweisen: „Ich möchte kein Druck ausüben habe Angst dass ich versage
und durchdrehe ich kenne mich kann sehr brutal sein möchte mich nicht von einer
Seite zeigen die Mann nur an der Front kennt genau gesagt habe Angst vor mir
selber“. Die Staatsanwaltschaft hatte angesichts dieser Äusserungen des
Beschwerdeführers begründeten Anlass, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag
zu geben, mit welchem auch die Ausführungsgefahr abzuklären war. Es ist
gerichtsnotorisch, dass die Ausfertigung eines derartigen Gutachtens eine
gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist der Auftrag zur Begutachtung
bereits am 20. Januar 2016 mit Frist bis 20. April 2016 erteilt worden
(Akten S. 15). Eine Verneinung der Ausführungsgefahr lässt sich jedenfalls vor
Eintreffen des Gutachtens nicht rechtfertigen.
Die
Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts ist inzwischen auf den 25. Mai 2016
angesetzt worden. Dannzumal wird sich der Beschwerdeführer erst während rund 4½
Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden haben. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit ist damit gewahrt.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Sie
kann gerade noch als nicht von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb dem Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung zu entsprechen und
dem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei
angesichts dem Umfangs der Akten und der eingereichten Rechtsschriften fünf
Stunden als angemessen erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von
CHF 200.– zu entschädigen sind. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– , zuzüglich 8 %
MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).