Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.199
URTEIL
vom 18. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
[…] Universität Basel,
[…] Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 31. August 2015
betreffend Härtefallantrag sowie
Ausschluss
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist seit dem 1. August 2012 im Bachelorstudium […] der Universität
Basel eingeschrieben. Auf seinen Antrag hin wurde ihm am 18. November 2014
aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor und bei Prüfungen mit Energielosigkeit,
Prüfungsangst, eingeschränkter Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsstörung ein
Nachteilsausgleich in dem Sinne gewährt, dass er berechtigt wurde, sich
kurzfristig vor Prüfungen bzw. noch am Tag einer Prüfung von dieser abzumelden.
Am
13. Januar 2015 absolvierte der Rekurrent zur Erlangung des
Bachelorabschlusses zum zweiten Mal das Examen zur Hauptvorlesung […]. Am
15. Januar 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er das Examen nicht bestanden
habe. Der Rekurrent ersuchte gleichentags um Einsicht in die Prüfung, was ihm aus
zeitlichen Gründen erst am 30. Januar 2015 gewährt wurde und stellte am
4. Februar 2015 einen Härtefallantrag mit dem Begehren, die Bewertung
seiner Prüfung zu annullieren, weil er aufgrund der genannten Beeinträchtigung
nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung ordnungsgemäss zu absolvieren. Die
zuständige Fakultät wies den Härtefallantrag am 24. Februar 2015 ab und
schloss den Rekurrenten mit Verfügung vom 3. März 2015 infolge des
wiederholten Nichtbestehens des Examens zur Hauptvorlesung […] aus. Den gegen
die Verweigerung des Härtefalls und den Ausschluss vom Bachelorstudium
erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid
vom 31. August 2015 ab.
Der Rekurrent
hat am 17. September 2015 Rekurs angemeldet und mit Rekursbegründung vom
7. Oktober 2015 beantragt, der Entscheid der Rekurskommission betreffend
Härtefallantrag und Ausschluss sei aufzuheben. Dementsprechend sei ihm die
Wiederholung der Prüfung […] zu ermöglichen und es sei festzustellen, dass der
Rekurrent weiterhin an der Universität Basel im Studium […] immatrikuliert sei.
Eventualiter sei die Sache bezüglich des Härtefallantrags zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
dieses Verfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien den
Rekursgegnerinnen aufzuerlegen. Dem Rekurrenten sei eine angemessene
Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen. Die Rekurskommission
sowie die zuständige Fakultät haben am 26. Oktober resp. 16. November
2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am
18. Dezember 2015 auf eine (inhaltliche) Replik verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400)
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies gilt entgegen
dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen
(vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012; VGE VD.2013.91 vom 15. August
2013). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden
Rekurses zuständig.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom 28. Juni
2013; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Der Rekurrent ist als Adressat durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert
Frist begründet (§ 16 Abs. 2 VRPG). Darauf ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen den Härtefallantrag des Rekurrenten zu Recht
abgewiesen und ihn infolge dessen rechtens vom Bachelorstudium ausgeschlossen
haben. Unbestritten ist hingegen die Bewertung der Prüfung des Rekurrenten als
ungenügend.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen
missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der
Universität zu setzen. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings umfassend
zu prüfen (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 mit
weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch
auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK (BGE 131 I 467; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Ein solches ist
vorliegend auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in
verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen
Ausführungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten ist. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, zwar könne ein Annullierungsgesuch auch nach dem
Prüfungstermin noch eingereicht werden, wenn – wie vorliegend – dargetan sei,
dass der Gesuchsteller vor und während der strittigen Prüfung nicht in der Lage
gewesen sei, zu erkennen, dass seine Prüfungsfähigkeit nicht gegeben war.
Indessen habe der Rekurrent weder unmittelbar nach Wegfall seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein Annullierungsgesuch gestellt, noch innert fünf Tagen nach
dem Prüfungstermin ein Arztzeugnis vorgelegt, wie die einschlägige Ordnung für
die Bachelor- und Masterstudiengänge dies verlange. Er habe vielmehr zunächst
um Einsicht in seine Prüfung ersucht, welche ihm am 30. Januar 2015 gewährt
worden sei, und erst am 4. Februar 2015 einen Härtefallantrag gestellt.
Die Formulierung im Gesuch um Prüfungseinsicht, wonach es „in meiner momentanen
Situation [..] wichtig wäre, die Prüfungseinsicht so schnell wie möglich zu
erhalten“ lege dar, dass der Rekurrent bereits am 15. Januar 2015 realisiert
habe, dass er die Prüfung nicht im Vollbesitz seiner Kräfte absolviert habe.
Dies müsse erst recht angesichts seines Arzttermins vom 16. Januar 2015
aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung gelten, anlässlich welchem er
diesbezüglich aufgeklärt worden sein müsse. Überhaupt lege der Rekurrent nicht
dar, wieso er mit dem Stellen des Härtefallantrags bis zum 4. Februar 2015
hätte zuwarten dürfen. Dieser sei daher verspätet erfolgt. Daran ändere nichts,
dass der Rekurrent trotz sofortigem Einsichtsgesuch erst am 30. Januar
2015 Einsicht in die Prüfung erhalten habe. Er wäre vielmehr unabhängig von der
Notenmitteilung verpflichtet gewesen, die Nichtwertung der Prüfung unmittelbar
nach Erkenntnis der Absolvierung derselben unter gesundheitlicher
Beeinträchtigung zu beantragen. Es könne hingegen nicht angehen, mit dem Antrag
bis zum Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses zu warten. Soweit der Rekurrent
bezüglich des ablehnenden Entscheids zum Härtefallantrag schliesslich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rüge, sei diese aufgrund der Gewährung im
Rekursverfahren geheilt.
2.2 Der
einlässlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung der Vorinstanz ist
vollumfänglich zu folgen.
2.2.1 Der
Rekurrent führt selber aus, dass er bereits im Oktober 2015 (recte: 2014) und
damit vor der Prüfung vom 13. Januar 2015 an einer „gesundheitlichen
Beeinträchtigung vor und bei Prüfungen“, insbesondere „unter Energielosigkeit,
Prüfungsangst, eingeschränkter Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsstörung“
litt. Häufige Schlafstörungen würden diese Symptomatik verstärken und
zusätzliche Einschränkungen in der Lernkapazität besonders während der
Prüfungszeit verursachen. Entsprechend wurde dem Rekurrenten im Herbst 2014 ein
Nachteilsausgleich gewährt, was unbestritten ist. Unter diesen Umständen kann
daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Rekurrent über das
vorliegende Krankheitsbild nicht in Kenntnis gewesen wäre. Er hätte sich
deshalb vor der Prüfung, oder jedenfalls direkt danach an die Prüfungsbehörde
wenden müssen. Ein Abwarten des Prüfungsergebnisses und nachträgliches Stellen
eines Härtefallantrags ist auch hier nicht zulässig.
2.2.2 Entgegen
den Ausführungen in der Rekursbegründung geht aus dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. […] vom 4. Februar 2015 nicht hervor, dass der Rekurrent nach der
Prüfung nicht im Stande gewesen wäre, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu
erkennen. Die Tatsache, dass er bereits am 16. Januar 2015 seinen
behandelnden Psychiater aufgesucht hat, spricht im Gegenteil mit der Vorinstanz
dafür, dass der Rekurrent sein die Leistungsfähigkeit bei Prüfungen
beeinträchtigendes Krankheitsbild bereits zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl
erkannt hat. Andernfalls hätte er sich damals kaum in psychiatrische Behandlung
begeben. Darauf lässt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat,
auch für die Formulierung im Gesuch um Prüfungseinsicht schliessen, wonach es
„in meiner momentanen Situation [..] wichtig wäre, die Prüfungseinsicht so
schnell wie möglich zu erhalten“. Es ist zudem entgegen seiner Auffassung nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Rekurrent müsse anlässlich
des Arzttermins vom 16. Januar 2015 über seine Beeinträchtigung und deren
Auswirkungen aufgeklärt worden sein. Dem zitierten Arztzeugnis von Dr. […]
ist denn auch zu entnehmen, dass „die im Protokoll vom
- November
2014 festgehaltene Beeinträchtigung der Studierfähigkeit noch immer anhaltend
vorhanden [ist] und nun konsequent therapeutisch angegangen werden [muss]“
(Rekursbegründung S. 6). Von willkürlicher Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz kann keine Rede sein.
Auch aus dem
Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. März 2015 – zitiert auf Seite
7 der Rekursbegründung – ergibt sich nicht, dass der Rekurrent die bestehende
Beeinträchtigung nicht unmittelbar nach der Prüfung hat erkennen können. Im
Gegenteil: Gemäss Bericht war er im ersten Gespräch vom 16. Januar 2015
„ausserordentlich unruhig und angespannt bei depressiv-gedrückter Grundstimmung.
Er konnte sich schlecht konzentrieren und war auf sein Problem völlig
eingeengt“. Die hier relevante Symptomatik war dem Rekurrenten damals somit
bewusst. Dass er mit dem Einreichen des Härtefallgesuchs dennoch weiter zugewartet
und zunächst Einsicht in sein Prüfungsergebnis genommen hat, ist unter diesen
Umständen nicht nachvollziehbar. Wäre das Härtefallgesuch, wie geltend gemacht,
ausschliesslich mit der gesundheitlichen Situation – und nicht mit dem
erkannten Scheitern – begründet worden, hätte für ein weiteres Zuwarten kein
Anlass bestanden, war doch hierfür weder die Kenntnis des Prüfungsergebnisses
noch die detaillierte Einsicht in die Prüfung erforderlich. Überhaupt war das
Prüfungsergebnis, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, für die Beurteilung
eines Härtefalls unerheblich. Entscheidend war einzig die geltend gemachte
gesundheitliche Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit, resp. das Erkennenkönnen
von deren Fehlen. Das Abwarten des Rekurrenten mit dem Härtefallgesuch hängt aber
nach dem Gesagten nicht mit dem angeblich mangelhaften Erkennenkönnen der
eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung zusammen, sondern mit einer
vorgängigen detaillierten Abklärung des Prüfungsresultats. Dies kann aber keinen
Rechtsschutz finden. Es erscheint vielmehr als rechtsmissbräuchlich, mit dem
Härtefallgesuch bis nach der Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses und
der Einsichtnahme in die Prüfung zuzuwarten.
Daher schadet es
auch nicht, resp. kann dem Rekurrenten nicht zum Vorteil gereichen, dass ihm
die Fakultät erst mit rund zweiwöchiger Verspätung Einsicht in sein
Prüfungsergebnis gewähren konnte. Er hat denn auch nicht das Prüfungsergebnis
als solches beanstandet, resp. nicht eine falsche Beurteilung seiner Leistung
durch die Fakultät geltend gemacht. Solches hätte er unabhängig von seiner gesundheitlichen
Situation tun können.
2.2.3 Nicht
gefolgt werden kann dem Rekurrenten auch insoweit, als er bezüglich der
Möglichkeit, ein nachträgliches Annullierungsgesuchs zu stellen, eine
Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung durch die Vorinstanz moniert. Solches
setzt, was unbestritten ist, voraus, dass der Rekurrent auch nach der
strittigen Prüfung nicht in der Lage gewesen wäre, seine fehlende
Prüfungsfähigkeit zu erkennen. Dies war aber hier, wie die Vorinstanz nach dem
Gesagten zu Recht angenommen hat, jedenfalls nach dem 16. Januar 2015 nicht
mehr der Fall. Der Rekurrent kann daher aus der in diesem Zusammenhang
zitierten Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nichts
für sich ableiten. Auch liegt insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz vor. Diese hat sich vielmehr mit der im eingereichten Arztzeugnis
beschriebenen gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Dass der Rekurrent
bereits vor oder spätestens am Tag der Prüfung ein Dispensationsgesuch hätte
stellen müssen, wird von der Vorinstanz im Übrigen gar nicht geltend gemacht
und steht hier nicht zur Debatte. Nicht entscheidend ist ferner, ob der
Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, sein Härtefallgesuch spätestens nach fünf
Tagen zu stellen. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher fehl. Er hätte dies
jedenfalls unmittelbar nach Erkennenkönnen seiner während der Prüfung
bestehenden Beeinträchtigung, mithin sofort nach dem 16. Januar 2015, tun
müssen, und nicht noch die Einsicht in die Prüfungsakten abwarten dürfen. Da er
dies nach dem Gesagten nicht getan hat, braucht auch nicht abschliessend geprüft
zu werden, ob sich seine gesundheitliche Situation mit derjenigen eines
Mitstudenten, dessen Härtefallantrag bewilligt wurde, vergleichen lässt. Zu
keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der vom Rekurrenten angerufene
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von
einem Ausschluss vom […]studium schwerer getroffen sein soll, als dies für
jeden anderen – aus welchem Grund auch immer – ausgeschlossenen
Härtefallkandidaten gelten würde.
2.3 Nach
dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
[…] Universität Basel
Rekurskommission der Universität Basel, Sissach
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.