Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.216
URTEIL
vom 19. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Prof. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Amts für Sozialbeiträge
vom 28. September 2015
betreffend Entschädigung und
Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde am Abend vom 26. Oktober 2005 als Fahrerin ihres Taxis von
zwei unbekannten männlichen Personen mittels Elektroschocker angegriffen und
verletzt. Ohne etwas aus dem Fahrzeug zu entwenden, flüchteten die beiden Täter
in unbekannte Richtung. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Basel vom 28.
Oktober 2005 erlitt die Rekurrentin zwei Schocks, den einen im Bereich
der rechten Schulter, den anderen am rechten Unterarm, wo noch eine
oberflächliche Verletzung sichtbar war. Die Rekurrentin klagte zudem über
muskuläre Schmerzen im Bereich des rechten Arms bzw. der Schulter. Gemäss
ärztlichem Zeugnis vom 16. November 2005 bestand aufgrund des Vorfalls eine
3-wöchige Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben
vom 20. August 2007 reichte B____, Mitarbeiterin der Opferhilfe beider Basel, beim
Amt für Sozialbeiträge (ASB) zur Fristwahrung im Auftrag der Gesuchstellerin
ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss
Opferhilfegesetz ein.
Am 7. Mai 2008
beantragte die Rechtsanwältin und neue Vertreterin der Gesuchstellerin, lic.
iur. C____, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin beim ASB eine opferhilferechtliche
Entschädigung für drei Monate Arbeitsausfall in Höhe von CHF 9'000.–. Gleichzeitig
wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– geltend
gemacht.
Mit Schreiben
vom 21. August 2008 informierte das ASB die Vertreterin der Rekurrentin
darüber, dass man immer noch auf bereits angeforderte Unterlagen (Belege der
Taxitätigkeit in den Jahren 2003-2005) warte. Für die Beurteilung der Genugtuung
sei man zudem auf einen ärztlichen Bericht, welcher Angaben über die psychischen
Beeinträchtigungen als Folgen der Straftat enthalte, angewiesen.
Nach einer
telefonischen Erkundigung seitens der Rekurrentin beim ASB wurde diese mit
Schreiben vom 17. September 2015 über die letzten Schritte in Kenntnis gesetzt
und gebeten, sich – sollte sie an der Genugtuungsforderung festhalten – mit der
Opferberatungsstelle in Verbindung zu setzen. Am 21. September 2015 teilte die
Rekurrentin dem ASB telefonisch mit, sie halte weiterhin an der Genugtuung
fest, verfüge aber über keine weiteren Dokumente mehr. Daraufhin wurde ihr
mitgeteilt, dass über ihr Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen
entschieden werde.
Mit Verfügung
vom 28. September 2015 wies das ASB das Gesuch der Rekurrentin um Ausrichtung einer
opferhilferechtlichen Entschädigung ab und sprach ihr eine Genugtuung von CHF
1'000.– zu.
Gegen diese
Verfügung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 Re-kurs an das
Verwaltungsgericht angemeldet und diesen mit Eingabe vom 25. November 2015
begründet. Sie beantragt, es sei die Genugtuungssumme auf CHF 2‘000.– zu
erhöhen, weiter sei ihr eine Entschädigung von CHF 7‘800.– auszurichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das ASB hat mit
Eingabe vom 19. Januar 2016 die Abweisung des Rekurses beantragt.
Mit Verfügung
vom 22. Januar 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
Rekurrentin zur Mitteilung aufgefordert, ob sie anstelle einer schriftlichen
Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantrage. Dies
hat die Rekurrentin jedoch nicht getan, sondern am 13. Februar 2016 eine Replik
eingereicht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Entschädigungsbegehren der Rekurrentin leitet sich aus einer vor Inkrafttreten
des Opferhilfegesetzes (OHG) in der Fassung vom 23. März 2007 verübten Straftat
ab. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. a OHG kommt daher das OHG
in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (aOHG) zur Anwendung. Gemäss § 3 Abs. 3 des
kantonalen Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG; SG 257.900) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Da die
Rekurrentin von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist sie gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist somit einzutreten. Nach § 17 aOHG
hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Es hat insbesondere zu
prüfen, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt
hat (vgl. VGE 769/2008 vom 23. April 2009, 700/2004 vom 1. März 2005).
1.2 Gemäss
Art. 25 Abs. 2 VPRG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend hat die Rekurrentin keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt, so dass der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§
25 Abs. 3 VRPG).
1.3 Die
handschriftlich ausgefertigten Aufstellungen der Rekurrentin betreffend die
Monate Oktober, November und Dezember 2005 wurden von der Rekurrentin erst im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereicht. Gemäss Art. 16 Abs. 2
aOHG gilt im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe die Untersuchungsmaxime. Dem
entspricht, dass die Einbringung von Noven – unter der hier gegebenen
Voraussetzung der umfassenden Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz – zulässig
ist (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, § 17 Rz 1134). Die eingereichten
Unterlagen sind somit zu berücksichtigen, zumal sie sich auf eine bereits vor
der Vorinstanz vorgebrachte Behauptung beziehen.
Das Opfer einer
Straftat hat gemäss Art. 11 ff. aOHG unter gewissen Voraussetzungen Anspruch
auf eine von dem Kanton, in dem die Tat verübt wurde, auszurichtende
Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu Ansprüchen des Opfers
gegenüber Dritten. Grundsätzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von
Opferhilfe bildet die unmittelbare Beeinträchtigung der antragstellenden Person
in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität (Art. 2 Abs. 1
aOHG). Diese Opferqualität ist bei der Rekurrentin, wie sich auch aus dem Arztzeugnis
vom 28. Oktober 2005 ergibt, fraglos gegeben.
3.1 Die
Vorinstanz begründet die Abweisung der Entschädigungsforderung damit, dass ihr
keine Buchhaltungsunterlagen vorlägen, aufgrund derer das Gesuch der
Rekurrentin um Entschädigung nachvollzogen werden könne. Die eingereichten
Unterlagen beträfen die Jahre 2001/2002 und seien damit veraltet bzw. für die
Berechnung der geforderten Entschädigung – nämlich einen Erwerbsausfall von 3 Monaten
im Jahr 2005 – ungeeignet. Gleiches gelte für die Höhe der beantragten Genugtuung.
Die Vertreterin der Rekurrentin habe sich diesbezüglich darauf berufen, dass
diese auch noch im Mai 2008 psychisch und physisch an den Folgen des Vorfalls
zu leiden gehabt habe. Ein entsprechendes Arztzeugnis oder eine andere
Bestätigung einer Fachperson sei jedoch nicht eingereicht worden. Man habe die
Vertreterin der Rekurrentin deshalb am 21. Mai 2008 telefonisch darum ersucht,
weitere Unterlagen einzureichen. Diese habe jedoch angegeben, der behandelnde
Arzt weigere sich, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen, weil er von der Rekurrentin
nicht bezahlt worden sei. Nachdem das ASB am 15. August 2008 eine Anfrage der
Ombudsstelle betreffend den Stand der Angelegenheit erhalten habe, sei die
Rekurrentin am 21. August 2008 erneut angeschrieben worden mit dem Hinweis,
dass man für die Beurteilung der Genugtuung auf einen ärztlichen Bericht
angewiesen sei und auch auf die weiteren Unterlagen immer noch warte.
Gleichentags sei die Ombudsstelle entsprechend informiert worden.
In der Folge sei
das ASB bis zu einem Anruf der Rekurrentin am 17. September 2015 nicht mehr
kontaktiert worden. Bei diesem Gespräch habe man ihr erneut erklärt, dass man
diverse Unterlagen zur Abklärung ihrer Forderungen benötige. Am 21. September
2015 habe sich die Rekurrentin wieder gemeldet und mitgeteilt, sie verfüge über
keine weiteren Dokumente. Man habe sich deshalb darauf geeinigt, dass anhand
der vorhandenen Unterlagen über das Gesuch entschieden werde.
Das ASB kam zum
Schluss, in Anbetracht aller Umstände sei eine Genugtuung von CHF 1000.– angemessen.
Die Entschädigungsforderung sei abzuweisen.
3.2 Die
Rekurrentin ersucht in ihrem Rekurs um eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf
CHF 2‘000.– und um Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7‘800.– sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führt aus, die Genugtuung sei
zu niedrig bemessen, leide sie doch nach wie vor an der Erinnerung an den
Überfall und wache nachts erschreckt auf. Sie habe gegenüber jedem Gast
Misstrauen und deshalb auch ihre Taxiarbeit reduziert. Bezüglich der
abgewiesenen Entschädigungsforderung führt sie an, dass sie mit Schreiben vom
17. September 2015 um weitere Unterlagen angefragt worden sei. Bevor sie diese
aber gefunden habe, sei bereits der Entscheid ergangen. Aus den nun eingereichten
Unterlagen für die Monate Oktober/November/Dezember 2005 ergebe sich ein
durchschnittlicher Gewinn von CHF 200.– pro Tag. Dies führe bei 38
einkommenslosen Tagen zwischen dem Überfall und der Wiederaufnahme ihrer
Erwerbstätigkeit zu einem Ausfall von Fr. 7‘600.–, was auch etwa dem Einkommen
eines durchschnittlichen Taxifahrers entspreche. Sie sei deshalb der Meinung,
dass sie Anspruch auf diesen Betrag habe.
3.3 Das ASB hält dem in seiner Rekursantwort
entgegen, es sei nach dem Telefonat vom 21. September 2015 klar gewesen, dass
von der Rekurrentin keine weiteren Unterlagen mehr beigebracht werden konnten.
Man habe sich deswegen mit ihr darauf geeinigt, anhand der vorhandenen Akten zu
entscheiden. Hätte die Rekurrentin sich dahingehend geäussert, dass sie die
Unterlagen demnächst beibringen werde, hätte das ASB mit der Verfügung noch
zugewartet. Dies habe sie aber nicht getan. Das ASB führt weiter aus, zwar sei
die Opferhilfestelle dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Dieser werde aber
durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers ergänzt. Wenn das Opfer dieser nicht
nachkomme, könne die Behörde anhand der Akten entscheiden. Dies habe das ASB
mit der Verfügung vom 24. September 2014 getan. Die nun neu eingereichten
Unterlagen seien dem ASB nicht vorgelegen. Davon abgesehen wären jedoch auch
diese nicht geeignet gewesen, den geltend gemachten Verdienstausfall zu
berechnen. Vielmehr hätte das ASB dafür die Steuer- bzw. Buchhaltungsunterlagen
für das ganze Jahr 2005 benötigt. Was die Genugtuung betreffe, so werde diese
anhand von Vergleichsfällen ermittelt und sei angemessen.
Abschliessend führt
das ASB aus, auch nach Prüfung der Argumente der Gesuchstellerin werde am
verfügten Betrag festgehalten. Die Behauptungen der Rekurrentin seien durch
nichts belegt. Nicht zuletzt sei aufgrund der vor Appellationsgericht neu
eingereichten Unterlagen nun klar, dass lediglich eine zweimonatige und nicht
wie geltend gemacht eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten bestanden habe.
3.4 Die
Rekurrentin macht in ihrer Replik geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen,
dass das ASB unmittelbar nach dem Telefonat vom 21. September 2015 entscheiden
werde. Sie sei der Meinung gewesen, sie habe noch Zeit, um ihre Unterlagen zu suchen.
Den Einkommensverlust könne sie zwar nicht präzise nachweisen. Aus den
Unterlagen ergebe sich jedoch klar ein Arbeitsausfall von 36 Arbeitstagen.
Daraus auf einen Ersatz von CHF 7‘800. – zu schliessen, erscheine ihr nicht
übertrieben, zumal sich aus einem Quervergleich mit einem angestellten
Taxifahrer ein monatlicher Lohn von ca. CHF 4‘000.– ergebe.
3.5 Dem
ASB ist darin zu folgen, dass der von der Rekurrentin geltend gemachte
Verdienstausfall von CHF 7‘800.– aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren erstmals eingereichten handschriftlichen Notizen betreffend die
Monate Oktober, November und Dezember 2005 nicht als belegt angesehen werden
kann. So weist das ASB zu Recht darauf hin, dass Buchhaltungsunterlagen für
eine längere Zeitperiode erforderlich wären, um ein im damaligen Zeitpunkt
durchschnittlich erzieltes Einkommen zu belegen. Solche Unterlagen werden von
der Rekurrentin aber auch vor Appellationsgericht nicht eingereicht, obwohl sie
in ihrer Steuererklärung pro 2005 wohl auch entsprechende Angaben machen
musste, falls sie damals ein Einkommen in dieser Höhe angegeben hat. Die
Rekurrentin führt denn auch in ihrer Replik aus, dass sie ihren
Einkommensverlust nicht „präzise nachweisen“ könne. Entgegen ihren Ausführungen
reicht es für die geltend gemachte Entschädigung auch nicht, auf den
durchschnittlichen Lohn eines angestellten Taxifahrers von CHF 4‘000.– zu
verweisen. Es wäre vielmehr an der Rekurrentin gewesen, nachzuweisen, welches
durchschnittliche Einkommen sie in den Monaten vor dem Überfall erzielt hat. Wie
das ASB zutreffend erwogen hat, trifft die Rekurrentin trotz
Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht. Diese verlangt, dass das Opfer –
soweit zumutbar – diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den
Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären (BGE 1A.157/2004 vom
25. Februar 2005, E. 3.2; BGE 126 II 102, E. 2 e/f). Dieser Pflicht ist die
Rekurrentin vorliegend nicht nachgekommen. Mangels entsprechender Angaben hat
das ASB ihr Entschädigungsgesuch deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Genugtuung
ist vom ASB mit zutreffender Begründung korrekt festgelegt worden. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin sind die angerufenen Vergleichsfälle nicht
überholt: Dass sie älteren Datums sind, erklärt sich schon damit, dass zum
Vergleich Fälle herbeigezogen wurden, welche ebenfalls nach aOHG zu beurteilen
waren. Gleiches gilt für die aus der Tabelle von Hütte/Landolt zitierten Fälle.
3.4 Nach
dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Rekurs
abzuweisen.
Gemäss Art. 30
Abs. 1 OHG werden im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe keine
Verfahrenskosten erhoben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im
Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Dies ist vorliegend nicht
der Fall.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.